derbeobachter 0 Posted November 11, 2010 Report Share Posted November 11, 2010 Hallo, liebes Forum, ich lese öfters mit und bin begeistert, wie viele Infos hier gegeben werden ... grosses Lob an alle, die hier anderen helfen!!! Heute möchte ich mich mit einer Frage an Euch wenden, da ich am Wochenende einen Bussgeldbescheid bekommen habe. Hier die kurze Zusammenfassung: Tattag der Überschreitung um 16km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften (zulässig waren dort laut Bescheid 100 km/h) war der 16.06.2010gemessen wurde mit ES 3.0, Zeuge ein PHM Datum des Bescheides ist der 29.10.2010, zugestellt im gelben Umschlag mit Datum 06.11.2010 Forderung sind 30EUR zzgl 20EUR Gebühr und 3,50EUR Auslagen Das Fahrzeug ist auf meine Firma zugelassen (ich bin im Aussendienst tätig). Nach meiner Auffassung müsste ja (ich glaube das ist der §33 OWiG) nach drei Monaten die Verjährung eintreten - ich habe keinerlei Post bisher zu dieser Sache erhalten; ... und in einem Text eines Dozenten für Gemeinden, Landkreise, etc. fand ich die Formulierung: "Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB)." Was haltet Ihr von dieser Situation und wie könnte ich mich verhalten? vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
fritz the cat 163 Posted November 11, 2010 Report Share Posted November 11, 2010 Richtig,wenn die Behörde nicht beweisen kann das sie verjährungshemmende Massnahmen rechtzeitig ergriffen haben ist die Tat seit dem 17.9. verjährt. Möglicherweise ging in deiner Firma auch der Zeugenbefragungsbogen "unter",sprich dein Name wurde angegeben aber du nicht informiert. Würde ich mal mit der entsprechenden Abteilung abklären.Wenn die auch von nichts wissen, Wiederspruch einlegen mit der Begründung verjährt. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted November 11, 2010 Report Share Posted November 11, 2010 Der Erlass deiner Anhörung als Betroffener genügt als verjährungsunterbrechende Maßnahme.Geht also aus der Akte hervor, daß innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß deine Anhörung veranlasst wurde (das Schreiben muss dich nicht zwingend erreichen) ist die Verjägrung unterbrochen, ab diesem Zeitpunkt hat die Behörde dann drei Monate Zeig, einen Bußgeldbescheid gegen dich zu erlassen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
derbeobachter 0 Posted November 11, 2010 Author Report Share Posted November 11, 2010 dankeschön erst einmal für die schnellen Antworten. ich werde wohl zuerst in unserer Firma nachfragen, ob die etwas bekommen haben. Falls das nicht der Fall ist, wie soll ich verfahren ... ? ... ist es sinnvoll, in jedem Falle Einspruch einzulegen?sollte ich ein Bild anfordern, und falls ja soll ich das im ersten Schreiben machen? Danke im Voraus derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted November 12, 2010 Report Share Posted November 12, 2010 Hallo und willkommen, wenn du vorhast, gegen den Bescheid vorzugehen, musst du auf alle Fälle Einspruch einlegen.Dann kannst du um den Rest bitten (besonders um Mitteilung der Maßnahmen, die die Verjärhung unterbrochen haben). Wenn du dann meinst, 16 km/h sind nicht die Welt, kannst du den Bescheid ja immer noch zurückziehen. GrußHaWeThie Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted November 13, 2010 Report Share Posted November 13, 2010 ich werde wohl zuerst in unserer Firma nachfragen, ob die etwas bekommen haben.Falls das nicht der Fall ist, wie soll ich verfahren ... ?Mit Sicherheit hat deine Firma einen Anhörungsbogen bekommen und daraufhin mitgeteilt, welchem Mitarbeiter das Fahrzeug zur Verfügung steht. Wie soll man denn sonst auf dich gekommen sein, ohne entsprechende Auskunft deines Arbeitgebers? Quote Link to post Share on other sites
derbeobachter 0 Posted November 16, 2010 Author Report Share Posted November 16, 2010 Hallo, zusammen, vielen Dank für die Infos ... konnte leider nicht früher ins i-net, da ich geschäftlich seit 12. nov unterwegs war. ich werde Einspruch einlegen und dann schauen wir mal weiter. Merci noch einmal derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
derbeobachter 0 Posted November 25, 2010 Author Report Share Posted November 25, 2010 hallo, noch einmal, wie versprochen gebe ich bescheid, was sich tut ... gestern kam folgender brief mit "normaler post" bei mir an: sehr geehrter ... ihr schreiben vom 16.11., welches als einspruch gewertet wurde, ist am 18.11.2010 bei uns eingegangen.nachdem per zeugenfragebogen von der fa. xy der tatsächliche fahrzeugführer benannt wurde ist mit datum vom 15.09. ihnen von unserer seite eine schriftliche verwarnung mit verwarnungsgeld/anhörung zugesandt worden. ab diesem zeitpunkt tritt die verjährungsunterbrechende wirkung nach § 31 owig ein, dh die verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen! dieses verwarnungsschreiben wurde mit normaler post versandt, einen nachweis für die zusendung der schriftlichen verwarnung mit verwarnungsgeld/anhörung kann somit nicht geführt werden.nach §56 owig ist unsere verwaltungsbehörde aber nicht verpflichtet, ein verwarnungsverfahren durchzuführen.nach dieser vorschrift können wir ein verwarnungsverfahren durchfühen, müssen es aber nicht.daraus ergit sich, dass aus einem nicht durchgeführten verwarnungsverfahren der betroffenen keine rechte ableiten kan. nachdem bis zu 29.10. keine reaktion ihrerseits erfolgte, wurde der bgb am 29.10. mit den entsprechenden gebühren erlassen. der bgb wurde ihnen am 06.11. zugestellt. ihr o.g. schreiben wurde als einspruch gewertet, wehalb die akten zur entscheidung über die staatsanwaltschaft an das amtsgericht abzugeben sind. falls sie dies jedoch nicht wünschen, ist es ausreichend, wenn sie bis zum 30.11. den geforderten betrag über 53,50 auf eines unserer girokonten unter angabe des aktenzeichens überweisen. dies kommt dann einer förmlichen einspruchrücknahme gleich. freundliche grüsse hr xyz ...................................................................................... was haltet ihr als erfahrene leser und betroffene sowie sheriffs davon? welche varianten sind denn machbar und/oder sinnvoll??? ... ich glaube, dass die rechtslage eindeutig so ist, wie das amt es schildert ... ergo läuft die frist noch bis 14.12. ... oder? da ich ein navi an der frontscheibe habe, wäre es natürlich - vor allem da es sehr lange her ist und ich nicht weiss, ob ich wirklich damals fuhr ... es ist eine unserer "hausstrecken" - interessant zu sehen, ob man mein gesicht tatsächlich erkennen kann. ich freue mich auf die nächste runde mit euch bei dieser sache,mit vielen grüssen an alle, die hier infos geben und bekommen, merci im voraus derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted November 25, 2010 Report Share Posted November 25, 2010 Hallo, das stinkt ein bisschen:nachdem per zeugenfragebogen von der fa. xy der tatsächliche fahrzeugführer benannt wurde ist mit datum vom 15.09. ihnen von unserer seite eine schriftliche verwarnung mit verwarnungsgeld/anhörung zugesandt worden.Das war am letzten Tag der 3-Monatsfrist!! Aber wenn es so in den Akten steht, kannst Du Dich da wohl nicht mehr rauswinden, es sei denn, das Foto ist so schlecht, dass man Dich nicht erkennen kann. Und für den dann wirklichen Fahrer ist es ganz bestimmt verjährt und Du brauchst Dich nach so langer Zeit auch nicht mehr erinnern zu können, wer vor einem halben Jahr gefahren ist. Quote Link to post Share on other sites
derbeobachter 0 Posted November 25, 2010 Author Report Share Posted November 25, 2010 hallo kasperle, vielen dank für deine info. also sollte ich das foto anfordern ...??? abgesehen davon gibts ja auch keine punkte oder so ... und die 53 eus ärgern mich natürlich, aber gottlob muss ich dann noch nicht verhungern... wie ist das eigentlich mit den bildern ... mancher kollege sagt, dass die bildqualität miserabel ist und auch nur ausschnitte aus dem original gezeigt werden in schlechter belichtung/auflösung ... merci für eure infos derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted November 26, 2010 Report Share Posted November 26, 2010 Das war am letzten Tag der 3-Monatsfrist!!...und damit fristgerecht. also sollte ich das foto anfordern ...???Was sollte das denn jetzt noch bringen? Es wurde doch ausfuehrlich erklaert, das Ding liegt jetzt beim AG und wenn Du es auf einen Termin dort ankommen laesst, liegt das Foto auch dort vor. abgesehen davon gibts ja auch keine punkte oder so ... und die 53 eus ärgern mich natürlich, aber gottlob muss ich dann noch nicht verhungern...Eben - schlucken, zahlen und draus lernen; so jedenfalls wuerde ich die Angelegenheit handhaben. wie ist das eigentlich mit den bildern ... mancher kollege sagt, dass die bildqualität miserabel ist und auch nur ausschnitte aus dem original gezeigt werden in schlechter belichtung/auflösung ...In aller Regel sind die Originalbilder von recht guter bis sehr guter Qualitaet, wobei natuerlich Ausnahmen diese Regel bestaetigen. Quote Link to post Share on other sites
derbeobachter 0 Posted November 26, 2010 Author Report Share Posted November 26, 2010 hallo, harry, vielen dank für deine erläuterungen, ich überlege eben nur noch, ob es so sein könnte wie bei meinem kollegen ...dort hing das navi so "glücklich", dass sein gesicht fast nicht zu sehen war und er aus der sache rauskam. meint ihr, dass ich darauf setzen sollte???... zumal das amt ja evtl ein schlechtes bild nicht zum ag schicken würde??? und ansonsten mache ich es wie harry schreibt: schlucken, zahlen und noch besser aufpassen ... war übrigens seit 3 oder 4 jahren mein erstes foto und ich fahre ca 70-80 Tkm pro jahr - also doch ein guter schnitt danke für eure meinungen im voraus derbeobachter Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted November 26, 2010 Report Share Posted November 26, 2010 meint ihr, dass ich darauf setzen sollte???Die Frage ist, wieviel Du dir diesen Versuch kosten lassen willst. Einspruch mußt Du jetzt sowieso einlegen, weil sonst wird der BuGeBe automatisch rechtskräftig.Wenn Du Pech hast, siehst Du das Foto erst am Richtertisch. Wenn das Foto jetzt gut ist und Du - sinnvollerweise - dann den Einspruch zurückziehts,hast Du noch anteilig Gerichtskosten zu zahlen. ... zumal das amt ja evtl ein schlechtes bild nicht zum ag schicken würde???Das Bild ist die grundlage des Verfahrens. Das muß ans Gericht geschickt werden. Wie sollst Du sonst identifiziert werden ? und ansonsten mache ich es wie harry schreibt: schlucken, zahlen und noch besser aufpassenVielleicht klärst Du nochmal, warum Dich der AB nicht erreicht hat. Hätte Dir die 25 EUR Aufpreis erspart.Hilft Dir aber nicht im Verfahren ... Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
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