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Mindestanforderung Fuer Fahrtenbuchvermeidung


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Hallo,

 

gibt es eine ungefaehren Anhaltspunkt, was der Behoerde geliefert werden muss um ein Fahrtenbuch oder andere Konsequenzen zu vermeiden?

 

Aktuell hab ich noch gute 6 Wochen zu ueberbruecken.

 

Halter ist Firma A, diese hat ca. 4 Wochen nach Tatzeitpunkt von der Behoerde einen ZBB erhalten

und jetzt mich, Fahrer B (maennlich) als regelmaessigen Fahrer mit Adresse usw. angegeben.

 

-> Aktuell erwarte ich einen AHB oder ZBB an mich.

 

Der tatsaechliche Fahrer ist aber Fahrer Z (weiblich), es gibt keine leicht ersichtbare Verbindung zwischen Fahrer B und Z

im Sinne von Wohnsitz, rechtliche Verbindungen usw.

 

Meine Idee war nochmal bessere Fotos anzufordern zur Identifikation um Zeit zu schinden und danach auf moeglichen Fahrerkreis zu verweisen.

 

Reichen hierzu 2-3 weibliche Fahrer aus Familien und Freundesumfeld um weitere Konsequenzen im Sinne von Fahrtenbuch oder Aehnlichem zu vermeiden ?

 

Viele Gruesse,

 

PS. Es geht um eine Ueberschreitung auf der Autobahn im Fahrverbots und Punktebereich.

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Reichen hierzu 2-3 weibliche Fahrer aus Familien und Freundesumfeld um weitere Konsequenzen im Sinne von Fahrtenbuch oder Aehnlichem zu vermeiden ?

Was du machst ist im Sinne der Verhinderung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs meiner Meinung nach egal.

 

Es gibt hier nur eine Mitwirkungspflicht des Halters, auf die hat dein Verhalten wohl keinerlei Einfluss.

 

Ob es ausreicht, dass der Halter dich als regelmäßigen Fahrer benannt hat oder ob von ihm als Unternehmen verlangt werden kann einen etwas genaueren Einblick in die Verwendung seiner Firmenfahrzeuge zu haben (eigenes Fahrtenbuch, Begrenzung auf Berechtigten plus (gemeldeten) Lebenspartner etc.) kann ich nicht sagen.

Eine Fahrtenbuchauferlegung hängt aber auch immer vom Ermittlungsaufwand der Behörde ab und welche Möglichkeiten dem Halter gegeben wurden, z.B. ob ein Bild mitgesendet wurde.

 

Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?

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Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?
Es gibt genug Beispiele, in denen auch für ein Firmenfahrzeug ein Fahrtenbuch auferlegt wurde, so daß ich es nicht als "extrem unwahrscheinlich" bezeichnen würde.

 

Gruß

Goose

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Klar, daher ja auch die Frage.

 

Ich mein es ist zwar jetzt schon etwas laenger her, aber ich wuerde natuerlich auch als regelmaessiger Fahrer (nicht Halter)

die Behoerde dementgehend mit einem moeglichen Fahrerkreis unterstuetzen, falls das die Auflage eines Fahrtenbuchs verhindern kann.

 

Hat jemand Erfahrungen mit diesem Fall (Firmen/Dienstfahrzeug) ?

 

Viele Gruesse

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Es gibt eine Reihe obergerichtlicher Urteile, die bei einem Unternehmen sowieso die Pflicht sehen, jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt. Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung (die in diesem Fall als nicht relevant betrachtet wurde) bestätigt.

 

Du bewegst dich jedenfalls auf ganz dünnem Eis, wenn es um ein Firmenfahrzeug geht!

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Es gibt eine Reihe obergerichtlicher Urteile, die bei einem Unternehmen sowieso die Pflicht sehen, jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt. Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung (die in diesem Fall als nicht relevant betrachtet wurde) bestätigt.

Da hätte ich ja gerne mal ein paar Quellen dazu...

 

OK danke fuer die info, das heisst es waere eine bessere strategie statt fahrerkreis angeben einen ersatzfahrer selbst eintragen lassen der dann nach zugang BGB und verjaehrung tatsaechlicher fahrer widerspricht, richtig?

Inwieweit kommt der Halter damit seinen Mitwirkungspflichten nach?

 

Meiner Meinung nach verhindert man mit der Anwendung der Ersatz-Fahrer-Methode nicht die mögliche Auferlegung eines Fahrtenbuchs.

 

Was aber bei diesem Thema vielleicht noch interessant ist:

Wer bekommt denn die Punkte falls das Fahrtenbuch falsch geführt wurde, wenn der Halter z.B. eine GmbH oder eine AG ist? Das Verkehrszentralregister führt nämlich nur natürliche Personen...

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gibt es eine ungefaehren Anhaltspunkt, was der Behoerde geliefert werden muss um ein Fahrtenbuch oder andere Konsequenzen zu vermeiden?
Eine definitive Vermeidung durch Erfüllung von "Mindestkriterien" gibt es nicht, das kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn die Behörde den zur Ermittlung gebotenen Aufwand sorgfältig betrieben hat wird es schon eng.

 

Was du machst ist im Sinne der Verhinderung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs meiner Meinung nach egal.

 

Es gibt hier nur eine Mitwirkungspflicht des Halters, auf die hat dein Verhalten wohl keinerlei Einfluss.

Wenn es wirklich darauf ankäme, wer formal diese Angaben macht, dann könnten sie ja durch den Halter gemacht werden.

 

Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?
Das glaube ich nicht. Es dürfte der Firma auch recht egal sein, ob ein Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen muss. Es muss ja keine allgemeine Pflicht für alle Fahrzeuge verhängt werden.

 

Es gibt eine Reihe obergerichtlicher Urteile, die bei einem Unternehmen sowieso die Pflicht sehen, jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt. Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung (die in diesem Fall als nicht relevant betrachtet wurde) bestätigt.
Na dann kannst du ja sicher ein paar solche obergerichtlichen Urteile nennen. Oder zumindest kannst du die Rechtsgrundlage benennen, die eine Firma zu so etwas verpflichten sollte.
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Bemüht einfach mal google, wenn ihr mir nicht glaubt, oder lasst es.

 

Ich habe mich mit dem ganzen Themenkomplex etwas intensiver befasst, weil ich ja nun auch ab und zu unsere steuersubventionierten Freunde ärgere und wissen wollte, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann. Bei dieser Recherche (mit google übrigens...) bin ich auch auf einige Urteile mit dem von mir genannten Tenor gestoßen. Da ich selbst nicht mir Firmenfahrzeugen unterwegs bin und auch keine juristischen Aufsätze zu dem Thema verfassen will, habe ich selbstverständlich keine zitierfähigen Quellen zur Hand. Und die Sucharbeit nehme ich euch auch nicht ab.

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Danke für die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung... :whistling:

 

Bitte, gern geschehen!

 

Ach ja, weil es gerade so schön passt:

 

Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?

 

Du hast sicher ein paar Quellen dazu.....

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weil ich ja nun auch ab und zu unsere steuersubventionierten Freunde ärgere

Gibts das auch in Klartext?

 

Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?

Du hast sicher ein paar Quellen dazu.....

Zu meiner Meinung? Ja sischer... :whistling:

 

Wenn du dazu anderer Meinung bist, ok, hab ich kein Problem mit, Goose hat ja auch schon geschrieben, dass er die Auffassung als "extrem unwahrscheinlich" nicht teilt. Aber du hattest vorgegeben Tatsachen zu kennen, da wird man schon mal nachfragen dürfen, wo diese denn einsehbar sind. Dass darauf dann keine Belege genannt wurden (konnten) sagt mir dann schon einiges...

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Gibts das auch in Klartext?

 

Wozu? Bei durchschnittlicher Intelligenz erschließt sich der Satz(teil) von selbst, darunter ist es sowieso verlorene Liebesmüh...

 

Dass darauf dann keine Belege genannt wurden (konnten) sagt mir dann schon einiges...

 

Echt? Und zwar....

 

Nochmal langsam für die, die das Zitat ganz oben schon nicht verstanden haben: ich habe erklärt, warum ich keine Aktenzeichen oder Links dazu greifbar halte. Entweder sagt dir also das obige, dass ich faul bin oder du unterstellst mir, die Unwahrheit zu sagen. Falls Letzteres richtig sein sollte, darf ich dir mitteilen, dass mir solche Unterstellungen von irgenwelchen dahergelaufenen und selbsternannten Forenexperten sonstwo vorbeigehen! Leute, die den ganzen lieben Tag lang irgendwas zum Besten geben, ohne dafür Quellen oder ähnliches zu liefern und dann für eine abweichende Meinung sofort nach "Beweisen" schreien oder dann versuchen, den anderen als Lügner hinzustellen, sind nur arm.

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Ich wollte eigentlich Tips zum weiteren Vorgehen erhalten und keinen Flamewar ausloesen.

 

Ich habe nun einen ZBB an mich erhalten mit den Moeglichkeiten der Zeugnisverweigerung, Aussage, Angabe eines Fahrzeuglenkers oder Angabe einer Person der das Fahrzeug zur Nutzung ueberlassen wurde.

 

Ich bin ziemlich viel unterwegs und lese daher die Post nur am Wochenende, ist es angemessen auf den ZBB nach ca. 10 Tagen nach Eingang zu antworten ?

 

Ich bin mir aktuell nicht sicher ob ich noch ein besseres Foto anfordern sollte (Das was ich habe ist aber relativ gut, nur ist Mund und Kinn komplett verdeckt)

oder ob ich gleich einen vorbereiteten, in Frage kommenden Ersatzfahrer unter "zur Nutzung ueberlassen" anzugeben.

 

Was meint ihr ? Zu Ueberbrueckende Zeit ist leider noch wie gesagt bis Anfang Dezember.

 

Viele Gruesse

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Es gibt eine Reihe obergerichtlicher Urteile, die bei einem Unternehmen sowieso die Pflicht sehen, jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt. Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung (die in diesem Fall als nicht relevant betrachtet wurde) bestätigt.

Da hätte ich ja gerne mal ein paar Quellen dazu...

 

[...]

 

Das Thema hatten wir doch nun auch schon mehrfach.

 

Im Angebot wäre beispielsweise das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Senat, in seinem Urteil vom 31.03.1995, Aktenzeichen 25 A 2798/93

 

 

[...] Von der ausnahmsweisen Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist daher auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Er ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen mißbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, daß ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.

 

[...]

 

diesbezüglich gibt es auch weitere vergleichbare Entscheidungen.

 

Gruß

Goose

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ich habe erklärt, warum ich keine Aktenzeichen oder Links dazu greifbar halte. Entweder sagt dir also das obige, dass ich faul bin oder du unterstellst mir, die Unwahrheit zu sagen.

Tja damit wirst du wohl leben müssen. :whistling:

 

Ist im wahren Leben aber ja auch nicht anders mit Leuten die man wohl im Allgemeinen als "Schaumschläger" bezeichnet. Große Klappe - nichts dahinter sagt man da glaube ich...

 

Leute, die den ganzen lieben Tag lang irgendwas zum Besten geben, ohne dafür Quellen oder ähnliches zu liefern und dann für eine abweichende Meinung sofort nach "Beweisen" schreien

Für eine Meinung hätte ich nie nach Belegen gefragt, die darf sich jeder auf der Basis von was er will bilden. Du aber hast von Tatsachen geschrieben und die kann man ja mal nachprüfen wollen.

 

Ich habe nun einen ZBB an mich erhalten mit den Moeglichkeiten der Zeugnisverweigerung, Aussage, Angabe eines Fahrzeuglenkers oder Angabe einer Person der das Fahrzeug zur Nutzung ueberlassen wurde.

 

Ich bin ziemlich viel unterwegs und lese daher die Post nur am Wochenende, ist es angemessen auf den ZBB nach ca. 10 Tagen nach Eingang zu antworten ?

Wie bereits geschrieben ist es im Sinne der Fahrtenbuchvermeidung meiner Meinung nach egal was du als Nicht-Halter tust oder nicht tust.

 

Ich bin mir aktuell nicht sicher ob ich noch ein besseres Foto anfordern sollte (Das was ich habe ist aber relativ gut, nur ist Mund und Kinn komplett verdeckt)

oder ob ich gleich einen vorbereiteten, in Frage kommenden Ersatzfahrer unter "zur Nutzung ueberlassen" anzugeben.

 

Was meint ihr ?

Das zweitere erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung. §164 StGB.

 

diesbezüglich gibt es auch weitere vergleichbare Entscheidungen.

Schön.

 

Findet dann auch jemand eine die die von ichselber beschriebenen Feststellungen stützt (Unternehmen werden in der Pflicht gesehen "jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt")?

 

Denn in deinem zitierten Urteil wird ja explizit darauf Bezug genommen, dass "die Verkehrszuwiderhandlung im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist", was beim Fall des Threaderöffners offensichtlich nicht der Fall war. Es handelte sich wohl um eine Privatfahrt.

 

Weitere Hinweise in dem zitierten Urteil:

"die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren", "daß ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw."

 

Auf Privatfahrten bei zur privaten Nutzung wird überhaupt nicht eingegangen. Von "jederzeit" sind wir also weit entfernt.

 

Dass die bloße Behauptung "es sei nicht möglich den Fahrzeugführer ausfindig zu machen" nicht genügt die Auferlegung eines Fahrtenbuch abzuwenden ist dagegen doch völlig klar.

 

Was ich mich, würde ichselbers Behauptung zutreffen als erstes fragen würde wäre warum es noch Leasinggesellschaften gibt, die Fahrzeuge ohne Fahrtenbuchauflage vergeben (können).

 

By the way, wer bekommt denn die Punkte wenn der Halter eine juristische Person ist?

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Als weitere Entscheidung ist der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Senat, vom 30.06.2010, Az. OVG 1 N 42.10 zu nennen:

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zu privaten Zwecken überlässt, bleibt auch dann Halter des Kraftfahrzeuges, wenn der Halter das Fahrzeug auch seinen im Haushalt lebenden Familienangehörigen überlassen darf und er selbst die regelmäßigen Wartungen auf seine Kosten durchzuführen hat. (Rn.4)

 

2. Dem Arbeitgeber ein Fahrtenbuch aufzuerlegen ist nicht unverhältnismäßig, da er durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs an seinen Mitarbeiter unter den dargestellten Bedingungen ein Risiko in der eigenen Sphäre eröffnet hat , dass durch den Mitarbeiter bzw. dessen Familienangehörige Verkehrsverstöße begangen werden, und bleibt deshalb unabhängig von der möglichen Haltereigenschaft auch des Mitarbeiters insoweit nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich. (Rn.6)

 

3. Dass der Arbeitgeber in der Regel keinen Einblick in die Nutzung durch die zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen hat und die Führung des Fahrtenbuchs nicht kontrollieren kann, macht die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht ermessensfehlerhaft. (Rn.8)

 

 

 

[...] Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie hätte alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben zu dem Verkehrsverstoß gemacht, indem sie den Zeugenfragebogen direkt an ihren Mitarbeiter weitergeleitet habe, der ihn ausgefüllt zurückgesandt habe. Auch wenn nämlich hiernach von der Klägerin weitere Beiträge zur Ermittlung des Tatzeitfahrers nicht verlangt bzw. erwartet werden konnten, muss sich die Klägerin die Nichtmitwirkung ihres Mitarbeiters, der von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, zurechnen lassen. Denn die Klägerin hat durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs an ihren Mitarbeiter unter den dargestellten Bedingungen ein Risiko in der eigenen Sphäre eröffnet, dass durch den Mitarbeiter bzw. dessen Familienangehörige Verkehrsverstöße begangen werden, und bleibt deshalb unabhängig von der möglichen Haltereigenschaft auch des Mitarbeiters insoweit nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich. Die Klägerin hat sich diesbezüglich auch in dem Dienstwagenvertrag abgesichert, weil der Dienstwagennehmer gemäß § 5 Nr. 1 des Vertrages u.a. verpflichtet wird, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu gehört auch die Beachtung der Obliegenheiten eines Fahrzeughalters, soweit sie – wie hier – den Mitarbeiter kraft seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Fahrzeug treffen. In der Folge muss die Klägerin die Konsequenzen, die sich aus Vertragsverletzungen des Dienstwagennehmers ergeben, im Verhältnis zur Behörde tragen. Dass der Mitarbeiter hier diesen Obliegenheiten nach dem Maßstab eines auskunftswilligen Halters nicht nachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zeugnisverweigerung zutreffend festgestellt.

 

[...]

 

By the way, wer bekommt denn die Punkte wenn der Halter eine juristische Person ist?
Eine juristische Person muss eine natürliche Person als verantworlichen benennen (Geschäftsführer, Fuhrparkleiter etc.)

 

Gruß

Goose

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Dann überträgt man diese Aufgabe eben jenen Personen die eh keine FE haben und auch nie eine machen wollen oder können.

 

Die Punkte sind denen dann ja egal und die Kosten sind zumindest bei den ersten Verstoßen sicherlich überschaubar und niedriger als das Bgeld.

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Als weitere Entscheidung ist der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Senat, vom 30.06.2010, Az. OVG 1 N 42.10 zu nennen

Auch hier kann ich nicht erkennen, dass vom Unternehmen verlangt wird jederzeit zu wissen wer das Auto fährt.

Dass eine Fahrtenbuchauflage generell möglich ist, gerade wenn Verweigerungsrechte ins Spiel gebracht werden ist doch klar.

 

By the way, wer bekommt denn die Punkte wenn der Halter eine juristische Person ist?
Eine juristische Person muss eine natürliche Person als verantworlichen benennen (Geschäftsführer, Fuhrparkleiter etc.)

Und da muss dann ein 95-jähriger gesucht werden, der eh nicht mehr fährt? Und wenn der stirbt der nächste? Oder gibt es wirklich Leute die das freiwillig machen, z.B. bei großen Leasinggesellschaften mit mehreren tausend Fahrzeugen? Oder Mietwagenfirmen?

Oder bekommt man da als Geschäftsführer einen Vertrag mit der Zusicherung eines lebenslangen Chauffeurservice?

 

Oder ist es dann doch so, dass diese Firmen nicht allzu oft Fahrtenbücher auferlegt bekommen? ;)

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Oder gibt es wirklich Leute die das freiwillig machen, z.B. bei großen Leasinggesellschaften mit mehreren tausend Fahrzeugen? Oder Mietwagenfirmen?

Natürlich gibt es die Leute. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer auch der Halter, und bei Mietwagenfirmen dürfte es punktetechnisch nur relevant werden wenn technische Mängel vorhanden wären.

 

Kritischer ist es bei Speditionen und z.B. Baufirmen die einen hoch beanspruchten Fuhrpark haben. Da kann der Verantwortliche schnell Punkte kassieren. Technische Mängel, versäumte Sicherheitsüberprüfungen dürften da das Hauptproblem sein.

 

Oder bekommt man da als Geschäftsführer einen Vertrag mit der Zusicherung eines lebenslangen Chauffeurservice?

Nein, aber der Verantwortliche muss Entscheidungsbefugnis haben. Wenn der sagt, Du bekommst das Fahrzeug nicht, dann bekommt er es nicht. Deshalb dürfte bei einem "unrealistischen 95 Jährigen" schnell der die Verantwortung bekommen der den 95 Jährigen als Verantwortlichen eingesetzt hat. ;)

 

Oder ist es dann doch so, dass diese Firmen nicht allzu oft Fahrtenbücher auferlegt bekommen? ;)

Wenn da ein Fahrtenbuch verhängt wird, wird der Verantwortliche sich diese öfters vorlegen lassen. Sind die nicht so wie gewünscht, wird er darauf dringen das sie so sind wie gewünscht.

 

MfG.

 

hartmut

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Oder gibt es wirklich Leute die das freiwillig machen, z.B. bei großen Leasinggesellschaften mit mehreren tausend Fahrzeugen? Oder Mietwagenfirmen?

Natürlich gibt es die Leute. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer auch der Halter, und bei Mietwagenfirmen dürfte es punktetechnisch nur relevant werden wenn technische Mängel vorhanden wären.

Es ging mir rein um Fahrtenbuchauflagen.

 

Ich habe auch schon Fahrzeugscheine gesehen, in denen die Leasingfirma als Halter eingetragen war und nach Rechtsprechung kann der eingetragene Halter auch dann in punkto Fahrtenbuch angegangen werden, wenn der Leasingnehmer der faktische Halter ist.

 

Ich kann mir schlichtweg ncith vorstellen, dass alle Verstöße mit Leasing- bzw. Mietwägen aufgeklärt werden. Daher ergeben sich wohl viele Möglichkeiten Fahrtenbücher aufzuerlegen.

 

Bleibt nun die Frage:

Werden da doch mehr oder minder nur sehr selten Fahrtenbücher auferlegt?

Oder doch gar nicht?

 

Oder ist es dann doch so, dass diese Firmen nicht allzu oft Fahrtenbücher auferlegt bekommen? ;)

Wenn da ein Fahrtenbuch verhängt wird, wird der Verantwortliche sich diese öfters vorlegen lassen. Sind die nicht so wie gewünscht, wird er darauf dringen das sie so sind wie gewünscht.

Und zwischendurch bei seinen tausenden Miet- und/oder Leasingwägen Punkte sammeln wie verrückt?

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Ich habe auch schon Fahrzeugscheine gesehen, in denen die Leasingfirma als Halter eingetragen war und nach Rechtsprechung kann der eingetragene Halter auch dann in punkto Fahrtenbuch angegangen werden, wenn der Leasingnehmer der faktische Halter ist.

Du hast Fahrzeugscheine gesehen bei denen die Leasingfirma als Halter eingetragen war. ;)

Wer in den Papieren eingetragen ist, ist egal wie sonst was.

 

Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz., also über die Gefahrenquelle Kfz bestimmen kann. Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgHalter.php

 

Das Problem tritt ja auch öfters auch wenn Fahrzeuge auf z.B. ein Elternteil zugelassen wird. Der tatsächliche Halter ist dann derjenige der die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.

 

Damit hat es sich eigentlich auch schon mit dem Fahrtenbuch, es wird der tatsächliche Halter mitgeteilt, und der hat dann das Fahrtenbuch an der Backe.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich habe auch schon Fahrzeugscheine gesehen, in denen die Leasingfirma als Halter eingetragen war und nach Rechtsprechung kann der eingetragene Halter auch dann in punkto Fahrtenbuch angegangen werden, wenn der Leasingnehmer der faktische Halter ist.

Du hast Fahrzeugscheine gesehen bei denen die Leasingfirma als Halter eingetragen war. ;)

Wer in den Papieren eingetragen ist, ist egal wie sonst was.

Nein, das ist nicht egal, denn das ist erstmal der rechtliche Halter und ich habe erst neulich im Verkehrsportal ein Urteil zu einer Fahrtenbuchauflage gesehen in dem es sinngemäß hieß, dass ein KFZ auch mehrere Halter haben kann und es daher gerechtfertigt wäre, wenn man sich den rechtlichen Halter als Adressat der Fahrtenbuchauflage aussucht.

 

Das Problem tritt ja auch öfters auch wenn Fahrzeuge auf z.B. ein Elternteil zugelassen wird. Der tatsächliche Halter ist dann derjenige der die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.

 

Damit hat es sich eigentlich auch schon mit dem Fahrtenbuch, es wird der tatsächliche Halter mitgeteilt, und der hat dann das Fahrtenbuch an der Backe.

Ja, natürlich - schöne Lösung.

 

Ich halte mir das auch in der Hinterhand, falls uns doch mal eine Fahtenbuchauflage treffen sollte. Nur ob man beim Straßenverkehrsamt oder dann vor Gericht dieser Argumentation folgt steht halt auf einem anderen Blatt.

 

Ich habe z.B. noch kein Urteil gesehen, das die Fahrtenbuchauflage an den eingetragenen Halter aus diesem Grund aufgehoben hat.

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Dann überträgt man diese Aufgabe eben jenen Personen die eh keine FE haben und auch nie eine machen wollen oder können.

 

Die Punkte sind denen dann ja egal und die Kosten sind zumindest bei den ersten Verstoßen sicherlich überschaubar und niedriger als das Bgeld.

Solche wirst du in der heutigen Zeit kaum noch finden.

 

Als weitere Entscheidung ist der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Senat, vom 30.06.2010, Az. OVG 1 N 42.10 zu nennen

Auch hier kann ich nicht erkennen, dass vom Unternehmen verlangt wird jederzeit zu wissen wer das Auto fährt.

Dass eine Fahrtenbuchauflage generell möglich ist, gerade wenn Verweigerungsrechte ins Spiel gebracht werden ist doch klar.

 

By the way, wer bekommt denn die Punkte wenn der Halter eine juristische Person ist?
Eine juristische Person muss eine natürliche Person als verantworlichen benennen (Geschäftsführer, Fuhrparkleiter etc.)

Und da muss dann ein 95-jähriger gesucht werden, der eh nicht mehr fährt? Und wenn der stirbt der nächste? Oder gibt es wirklich Leute die das freiwillig machen, z.B. bei großen Leasinggesellschaften mit mehreren tausend Fahrzeugen? Oder Mietwagenfirmen?

Oder bekommt man da als Geschäftsführer einen Vertrag mit der Zusicherung eines lebenslangen Chauffeurservice?

 

Oder ist es dann doch so, dass diese Firmen nicht allzu oft Fahrtenbücher auferlegt bekommen? ;)

Jetzt wird es albern. Ich habe dir diverse Urteile gezeigt, die man durchaus auf den vorliegenden Sachverhalt beziehen kann. Was willst du? Ein Urteil, welches 1 zu 1 passt?

 

Gruß

Goose

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Jetzt wird es albern. Ich habe dir diverse Urteile gezeigt, die man durchaus auf den vorliegenden Sachverhalt beziehen kann. Was willst du? Ein Urteil, welches 1 zu 1 passt?

Ja, ein Urteil das auf den vorliegenden Sachverhalt bzw. die Behauptung von ichselber passt:

Es gibt eine Reihe obergerichtlicher Urteile, die bei einem Unternehmen sowieso die Pflicht sehen, jederzeit nachvollziehen zu können, wer die Fahrzeuge nutzt. Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung [...] bestätigt.

Im ersten Urteil geht es um eine Geschäftsfahrt, im Fall des Threaderöffners um eine Privatfahrt.

 

Im zweiten Urteil wird klar auf die mangelnde Mitwirkung und die Ausübung der Verweigerungsrechte abgestellt. Unterstützt nicht gerade die Behauptung "Fahrtenbuchauflagen wurden dann jeweils unabhängig von der Mitwirkung [...] bestätigt."

 

Aber vielleicht findest du ja noch ein paar Birnen für unseren Apfel...

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Bezüglich der Mitwirkungspflicht habe ich dir ein Urteil gezeigt, welches diese eben nicht zwingend voraussetzt, auch bezieht es sich auf die Privatfahrt eines Firmenfahrzeuges. Schau dir die Entscheidungen doch noch einmal an, dann solltest du erkennen, daß sie sich durchaus auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lassen.

 

Gruß

Goose

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Bezüglich der Mitwirkungspflicht habe ich dir ein Urteil gezeigt, welches diese eben nicht zwingend voraussetzt, auch bezieht es sich auf die Privatfahrt eines Firmenfahrzeuges.

Äh, da steht "muss sich die Klägerin die Nichtmitwirkung ihres Mitarbeiters, der von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, zurechnen lassen". Also geht es doch klar um die Mitwirkungspflicht.

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Es geht darum, daß die Klägerin (also die Halterin) im Grunde alles gemacht hat, um an der Aufklärung mitzuwirken, der Benutzer jedoch nicht ausreichend mitgewirkt hat. Und das musste sich die Halterin trotz ihrerseits vorhandener Mitwirkung zurechnen lassen.

 

Übrigens: Weiter oben hast du noch geschrieben:

Was du machst ist im Sinne der Verhinderung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs meiner Meinung nach egal.

 

Es gibt hier nur eine Mitwirkungspflicht des Halters, auf die hat dein Verhalten wohl keinerlei Einfluss.

Schau dir diese Aussage im Hinblick auf die von mir eingestellte Entscheidung noch mal an. Hierbei empfehle ich dann noch mal dringend (übrigens nicht zum ersten Mal), daß du dich, bevor du hier Ratschläge erteilst, eingehend mit der Thematik auseinandersetzt.

 

Gruß

Goose

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Es geht darum, daß die Klägerin (also die Halterin) im Grunde alles gemacht hat, um an der Aufklärung mitzuwirken, der Benutzer jedoch nicht ausreichend mitgewirkt hat. Und das musste sich die Halterin trotz ihrerseits vorhandener Mitwirkung zurechnen lassen.

Wenn das jetzt die vorherrschende Meinung wird, dass man alles getan hat indem man den Bogen an jemand anderen weiterreicht und sagt "Mach mal!" dann kann es bei halbwegs cleverem Verhalten des Benutzers bei der Ersatz-Fahrer-Methode dann ja auch keine Fahrtenbuchauflage geben.

 

Ich kenne auch kein Urteil das auf diese Konstellation eingeht.

Sondern nur welche bei denen sich Halter (oder Benutzer) dann auf Verweigerungsrechte oder "Weiß ich nicht - kenn ich nicht" berufen haben...

 

Übrigens: Weiter oben hast du noch geschrieben:
Was du machst ist im Sinne der Verhinderung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs meiner Meinung nach egal.

 

Es gibt hier nur eine Mitwirkungspflicht des Halters, auf die hat dein Verhalten wohl keinerlei Einfluss.

Schau dir diese Aussage im Hinblick auf die von mir eingestellte Entscheidung noch mal an. Hierbei empfehle ich dann noch mal dringend (übrigens nicht zum ersten Mal), daß du dich, bevor du hier Ratschläge erteilst, eingehend mit der Thematik auseinandersetzt.

Ich habe in diesem Posting keinen Ratschlag erteilt sondern lediglich meine Meinung dargestellt.

 

Was denkst du denn, wie der Benutzer, davon dass der den richtigen Fahrer nennt abgesehen, darauf hinwirken kann eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden?

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Und diese Meinung "untermauerst" du regelmäßig mit "diversen Erfahrungen". Keiner kann einschätzen, was diese Meinung wert ist, und trotzdem stellst du sie als fundiert dar. Nimm es mir nicht übel, aber du neigst meines Erachtens dazu, deine "Erfahrungen" deutlich zu überschätzen.

 

Gruß

Goose

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Und diese Meinung "untermauerst" du regelmäßig mit "diversen Erfahrungen".

Du solltest nicht reininterpretieren was da nicht steht.

 

Keiner kann einschätzen, was diese Meinung wert ist, und trotzdem stellst du sie als fundiert dar.

In diesen zwei Sätzen stelle ich überhaupt nicht dar wie ich zu dieser Meinungsbildung gekommen bin. Wen das intererssiert der kann ja gerne nachfragen.

 

Nimm es mir nicht übel, aber du neigst meines Erachtens dazu, deine "Erfahrungen" deutlich zu überschätzen.

Ich nehm dir deine Einschätzung oder Meinung nicht übel. Du kannst erachten was du willst, ist dein gutes Recht.

 

Eher nehme ich dir irgendwann übel, dass du auf Fragen nicht antwortest. Also:

Was denkst du denn, wie der Benutzer, davon dass der den richtigen Fahrer nennt abgesehen, darauf hinwirken kann eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden?

 

Denn das war ja die ursprüngliche Frage bzw. der Sinn des Threads.

 

Hast du darauf eine Antwort oder bist du nicht auch der Meinung, dass es egal ist was der Threaderöffner unternimmt solange er den richtigen Fahrer nicht nennt?

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In diesen zwei Sätzen stelle ich überhaupt nicht dar wie ich zu dieser Meinungsbildung gekommen bin. Wen das intererssiert der kann ja gerne nachfragen.
Nicht in diesen zwei Sätzen, jedoch berufst du dich an anderer Stelle häufig darauf.

 

 

Eher nehme ich dir irgendwann übel, dass du auf Fragen nicht antwortest. Also:

Was denkst du denn, wie der Benutzer, davon dass der den richtigen Fahrer nennt abgesehen, darauf hinwirken kann eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden?

Dazu werde ich keine Tipps geben...

 

Gruß

Goose

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Dann überträgt man diese Aufgabe eben jenen Personen die eh keine FE haben und auch nie eine machen wollen oder können.

 

Die Punkte sind denen dann ja egal und die Kosten sind zumindest bei den ersten Verstoßen sicherlich überschaubar und niedriger als das Bgeld.

Solche wirst du in der heutigen Zeit kaum noch finden.

Ich kann dir dutzende Leute nennen die noch nie eine FE hatten und diese auch nicht bekommen werden. Allerdings würde dies gegen meinen Dienstpflichten verstoßen (Datenschutz).

 

Es ist halt die Frage ob man denen auch Vertrauen schenkt, wobei dies ja eine Frage des Standpunktes ist.

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Klar kenne ich auch solche Leute, jedoch sind das gewöhnlich nicht die, die einer Arbeit nachgehen. Sorry, aber ich glaube kaum, daß ein halbwegs seriöses Unternehmen beispielsweise einen BTM'er auf seine Lohnliste nimmt, um Punkten und dem Fahrtenbuch zu entgehen, zumal dem Geschäftsführer auch die Pflicht obliegt, die Aufgabe nur an eine vertrauenswürdige Person zu deligieren.

 

Gruß

Goose

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Entschuldigung wenn ich einige Antworten zurueckscrolle.

 

Danke fuer die Ausfuehrungen.

So wie ich die Gerichtsurteile interpretiere, kann die Mitwirkung des Dienstwagenhauptbenutzers auf jeden Fall nicht schaden, also moechte ich soweit mitwirken wie es geht.

 

Das heisst die Angabe einer oder mehrerer Personen unter "Zur Nutzung ueberlassen" stellt eine falsche Verdaechtigung im Sinne von 164 dar, auch wenn das Fahrzeug unter anderem

an diese Personen zur Nutzung ueberlassen war zum Tatzeitpunkt ? (Es gibt Personen die regelmaessig das Dienstfahrzeug ausser mir fuehren).

 

Ich frage nur deshalb, denn ich hatte gerade diesen separaten Punkt "zur Nutzung ueberlassen an" anders als den Punkt "Fahrzeuglenker" verstanden,

da es ja noch nicht heisst dass ich angebe dass eine bestimmte Person gefahren ist sondern nur das Fahrzeug an sie zur Nutzung ueberlassen wurde.

 

Ich bin jetzt echt ein bisschen verwirrt.

 

Ich sehe nun drei Moeglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise:

 

a) einen Ersatzfahrer sich selbst einzutragen zu lassen (der verfuegbare sieht aber nicht unbedingt exakt wie die Person auf dem Bild aus (haarfarbe, alter))

b) 2 -3 Personen als moegliche Fahrer im Freitextfeld angeben. Gibt es hierzu eine empfohlene Formuliering ?

c) 1 oder mehrere Personen unter "zur Nutzung ueberlassen an" eintragen.

 

Was waere am besten ?

 

Welche Konsequenz tritt denn ein im Fall dass sich ein Ersatzfahrer eintraegt aber von der Behoerde nicht als Fahrer "akzeptiert" wird ?

Wieder ZBB an mich oder an diesen Ersatzfahrer ? Oder an die Firma ?

 

 

Viele Gruesse

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Das heisst die Angabe einer oder mehrerer Personen unter "Zur Nutzung ueberlassen" stellt eine falsche Verdaechtigung im Sinne von 164 dar, auch wenn das Fahrzeug unter anderem an diese Personen zur Nutzung ueberlassen war zum Tatzeitpunkt ? (Es gibt Personen die regelmaessig das Dienstfahrzeug ausser mir fuehren).

Wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt an diese Personen überlassen war ist das natürlich keine falsche Verdächtigung.

 

Wenn du das aber lediglich erfindest, was ja wohl der Fall ist, dann ist es eben eine falsche Verdächtigung.

 

Ich sehe nun drei Moeglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise:

 

a) einen Ersatzfahrer sich selbst einzutragen zu lassen (der verfuegbare sieht aber nicht unbedingt exakt wie die Person auf dem Bild aus (haarfarbe, alter))

b) 2 -3 Personen als moegliche Fahrer im Freitextfeld angeben. Gibt es hierzu eine empfohlene Formuliering ?

c) 1 oder mehrere Personen unter "zur Nutzung ueberlassen an" eintragen.

 

Was waere am besten ?

Ich würde um jemand anderen wegen einer Ordnungswidrigkeit zu decken keine Straftat begehen wollen. von daher würden für mich, je nach Formulierung, 2 und 3 ausfallen.

 

Welche Konsequenz tritt denn ein im Fall dass sich ein Ersatzfahrer eintraegt aber von der Behoerde nicht als Fahrer "akzeptiert" wird ?

Wieder ZBB an mich oder an diesen Ersatzfahrer ? Oder an die Firma ?

Da sowohl du als auch die Firma bereits gefragt wurden und das kein Ergebnis gebracht hat würde die Bußgeldstelle eigene Ermittlungen einleiten, also z.B. die Polizei vor Ort bitten mit dem Foto in der Hand mal in der Firma nachzufragen.

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Klar kenne ich auch solche Leute, jedoch sind das gewöhnlich nicht die, die einer Arbeit nachgehen. Sorry, aber ich glaube kaum, daß ein halbwegs seriöses Unternehmen beispielsweise einen BTM'er auf seine Lohnliste nimmt, um Punkten und dem Fahrtenbuch zu entgehen, zumal dem Geschäftsführer auch die Pflicht obliegt, die Aufgabe nur an eine vertrauenswürdige Person zu deligieren.

 

Gruß

Goose

Nein es handelt sich bei den Personen um keine Drogensüchtigen, worunter ich auch Alkohol zähle, denn dann würde sich die Anzahl noch weiter erhöhen.

Es sind "normale" Leute wie du und ich.

Und über einen Job würden sich fast alle sicherlich freuen, zumal ja nicht viel zu machen ist. ;)

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Ich halte aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs wegen einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß an eine Firma für extrem unwahrscheinlich. Und zwar je größer die Firma ist umso unwahrscheinlicher. Welche Kommune legt sich denn heutzutage noch wegen solch einer Lappalie mit einem großen Steuerzahler und Arbeitsplätzebieter an?

 

Ein schwaches Argument, wenn eine Firma Umsätze generiert mit dem Personal und Steuern erzielt werden ist das eine Behörde egal, dadurch das man die Firma "ärgert" wird deren Umsatz ja nicht geringer.

 

Und Verkehrsbehörden unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Bundesländer, vergraulen Stuttgarter eine Firma und die würden in Karlsruhe deshalb ihre Erweiterung planen, was solls, für das Land, für alle Bundesländer insgesamt egal.

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Klar kenne ich auch solche Leute, jedoch sind das gewöhnlich nicht die, die einer Arbeit nachgehen. Sorry, aber ich glaube kaum, daß ein halbwegs seriöses Unternehmen beispielsweise einen BTM'er auf seine Lohnliste nimmt, um Punkten und dem Fahrtenbuch zu entgehen, zumal dem Geschäftsführer auch die Pflicht obliegt, die Aufgabe nur an eine vertrauenswürdige Person zu deligieren.

 

Gruß

Goose

Nein es handelt sich bei den Personen um keine Drogensüchtigen, worunter ich auch Alkohol zähle, denn dann würde sich die Anzahl noch weiter erhöhen.

Es sind "normale" Leute wie du und ich.

Und über einen Job würden sich fast alle sicherlich freuen, zumal ja nicht viel zu machen ist. ;)

Jetzt mal ernsthaft: Welcher Unternehmer stellt jemanden nur zum Zweck der Punkteübernahme bei Halterverstößen, sozusagen als "Fuhrparkleiter-Dummy" ein?

 

Gruß

Goose

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Ich denke noch ist es nicht sehr akut das man dies durchziehen muss.
• § 14 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB):

»Handeln für einen anderen«, hierdurch ist die

Übertragung der Halterhaftung geregelt

§ 9 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz

enthält die materiellrechtlichen Voraussetzungen

der Pfl ichtübertragung; das heißt,

dass die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse

und Vollmachten eingeräumt werden

• 21 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz

(StVG): »Fahren ohne Fahrerlaubnis«,

nimmt den Halter in die Pfl icht, dafür zu sorgen,

dass sich kein Fahrer ohne gültigen Führerschein

ans Steuer setzt. Als Strafe droht Gefängnis

• § 57 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschriften

(BGV D 29) besagt, dass betrieblich genutzte

Fahrzeuge jährlich geprüft werden müssen

http://firmenauto.de/fileadmin/Bilder/Sons...kmanagement.pdf

 

Allerdings bräuchte man die Firmen nur auf den Geschmack bringen.

Das dürften schon einige versucht haben, und plötzlich hat der Strohmann Feuer gefangen. ;)

Dann dürfte der Chef die Punkte einfahren.

 

MfG.

 

hartmut

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Jep erst heute wieder erlebt.

 

Klage drei Tage nach Klagefrist erhoben, ist für den Mandanten Mist. Mich freut es, da wenig Arbeit. Einfach die Daten ändern und schwubbs ich der Schriftsatz fertig. ;)

 

Allerdings wäre die Klage auch bei fristgerechter Erhebung vor den Po, denn es gibt diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung. ;)

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  • 2 months later...

So mittlerweile ist bei allen OWI's 3 Monate nach Tatzeitpunkt + 14 Tage vergangen.

 

macht es sinn, denn echten Fahrer zu nennen um ggf. eine Vorladung zu Gericht zu vermeiden oder Fahrtenbuchrisiko zu verringern ?

 

Ich habe vor kurzem bei der Steuererklaerung alle Tankquittungen kontrolliert und da ist mir eingefallen dass noch ein anderer Fahrer in Betracht kommt, der es wohl sein koennte.

:sneaky:

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ist klar, das ist eine einzelfallentscheidung.

 

aber spricht was dagegen bzw. dafuer den fahrer zu benennen?

 

 

Ja - denn dann werden die sich diesen Fahrer merken.

Beim nächsten mal wird es schwieriger...

 

Es muss doch nicht sein!

 

Man kann doch hinschreiben, dass man nun wüsste, wer gefahren sei (wg. fahrtenbuch-Androhung) und dass man gerne auf Anforderung diese Person benennen werde...

 

Das ist doch fast das Gleiche - jedoch ohne Namensnennung.

 

Denkt doch mal an die Daten-Sammler..

 

Gruß

Alberto

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