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Motorrad: Kennzeichen Verbogen, Angehalten


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Ich habe heute ne interessante Geschichte gehört:

ein Motorradfahrer fährt wie eine gesenkte Sau, auf zwei Rädern, auf einem Rad, völlig überhöhte Geschwindigkeit, usw. auf einem Streckenabschnitt fährt er jedoch anständig und wird, wie Gott es so will, in einer regulären Fahrzeugkontrolle herausgewunken. Die Grünen flippen völlig aus und er fragt sich, was er denn angestellt haben soll?! Da weist ihn ein Cop auf sein Kennzeichen hin, welches völlig verbogen nach oben ragt, ergo nicht lesbar: "Das sei Kennzeichen Missbrauch, dafür gäbe es 1 Jahr Haft!" (vermutlich durch einen seiner Weelies auf dem Asphalt verbogen). Naja, da käme was auf ihn zu, sagten die Cops, aber ließen ihn mit zurechtgebogenem Kennzeichen weiterfahren.

 

Nun die Frage: meiner Meinung nach spinnt der Typ, klar - aber stimmt das, was die Cops sagten???

 

EDIT: ups, falsches Forum :-/ @Mods: könnt ihr meinen Beitrag verschieben?

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Hier wurde das Kennzeichen in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, somit liegt ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG vor.

Die Begründung "Das muss mir jemand umgeknickt haben" wird regelmäßig als Schutzbehauptung angesehen.

 

Gruß

Goose

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Angenommen, er findet Zeugen seines unpassenden Verhaltens (Fahren auf 1 Rad), die das bestätigen können. Da Behauptungen wie "Der fuhr mindestens 150" ungefährlich sind, sollte nichts weiter auf den Fahrer zukokmmen, außer er hat jemanden konkret gefährdet. Aber er kann erklären, warum sein Kennzeichen verbogen war.

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(vermutlich durch einen seiner Weelies auf dem Asphalt verbogen).

 

 

Wenn der dabei nicht merkt daß er das Kennzeichen verbog, ihm es nicht auffallen WOLLTE beim Besteigen des Feuerstuhles, dann ist von Vorsatz auszugehen, Ersatzweise von Ungeeignetehit anzunehmen und entsprechend seienrseits zu widerlegen....

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Anhalten, absteigen, Kennzeichen geradebiegen bevor Beweise gesichert sind, und gut.

Das würde ihm wohl wenig helfen, wenn die Polizei zuvor das Kennzeichen im verbogenen Zustand gesehen hat. Da reicht auch die Aussage, man muß es nicht zwingend fotografieren, ausmessen oder gar sicherstellen.

 

Davon abgesehen, daß es für Kennezeichenmißbrauch nicht nur Vorsatz, sondern eine "rechtswidrige Absicht" benötigt.

Das ließe sich begründen. Denn die (rechtswidrige) Absicht, die hinter dem Verbiegen eines Kennzeichens bei Krädern steckt, dürfte wohl jedem klar sein.

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Nun die Frage: meiner Meinung nach spinnt der Typ, klar -

@jmascha: Richtig, der spinnt. Die Diskussion hatten wir hier schon öfters. Ein Moppedkennzeichen kann immer mal reißen, mal abfallen, beim Geländeeinsatz verdrecken, beim Wheelie umknicken, beim Einfedern eingezogen werden, durch Vielfachreinigungen ausbleichen, usw.

Wenn ein Cop da ein Jahr Schwedische Gardinen konstruiert :unsure: , hat er den Knall noch nicht gehört.

:(

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Vorsatz durchs Geradebiegen?

 

Davon abgesehen, daß es für Kennezeichenmißbrauch nicht nur Vorsatz, sondern eine "rechtswidrige Absicht" benötigt.

Wenn jemand angehalten wird - sofort absteigt und nach hinten läuft umd das Kennzeichen gerade zu biegen: dann wusste er, dass das nciht gerade ist...

Und die rechtswidrige Absicht....

Nenne mir einen Grund, außer dass man bei Kontrollen nicht will, dass das Kennzeichen erkannt wird.

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Man kann in der Regel schon erkennen, ob das Kennzeichen im Fahrbetrieb verbogen wurde (was nur in den seltensten Fällen der Fall ist) oder absichtlich umgebogen wurde.

 

Gruß

Goose

 

........Egal,was hier nun alles an abenteuerlichen Feststellungen getroffen wird.........

 

@Goose.......So ist es !

 

Carterarch

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Wollte damit ausdrücken, daß sowieso mindestens Vorsatz vorliegen muß.

 

Wenn die Sache für Dich also durchs Geradebiegen Vorsatz wird, was ist es dann ohne? Wohl kein Kennzeichenmißbrauch. :unsure:

Doch - nur fällt beim Geradebiegen die Ausrede "Och - hab ich gar nicht bemerkt" weg.

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Wenn ein Cop da ein Jahr Schwedische Gardinen konstruiert :unsure: , hat er den Knall noch nicht gehört.

:(

 

naja, das 1 jahr freiheitsstrafe ist der maximale mögliche strafrahmen. dass es hier bei einem ersttäter sicher keine freiheitsstrafe geben wird, ist auch dem cop klar gewesen, der wollte sicher nur ein bischen angst machen

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Woher solte der Cop denn wissen, dass es ein Erst-Täter war?

Ich denke es war offensichtlich, dass das KZ im Fahrbetrieb verbogen wurde - aber ich bin auch sicher, dass es nicht das erste mal war und er sich daran seinen Spaß erlaubt bzw. die Gelegenheit "nutzt". Sowas merkt man, zumindest erschreckt man und will zumindest mal nachsehen was da passiert ist. Und bei der Sportmaschine muss er ja schon kurz vorm hinten wegkippen gewesen sein, um das KZ verbiegen zu können - ergo eine krasse Situation die nicht mal so versehentlich passiert.

 

Naja, gucken wir mal was der bekommt. Hoffe ich erfahre es :unsure:

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Woher solte der Cop denn wissen, dass es ein Erst-Täter war?

 

kann er nicht. aber da er es nicht weiss kann er nicht sagen (zitat von dir):

 

"Das sei Kennzeichen Missbrauch, dafür gäbe es 1 Jahr Haft!"

 

der maximal möglichte strafrahmen ist 1 jahr freiheitsentzug.

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ich bleibe dabei, anhalten, absteigen, geradebiegen, keine Einlassungen dazu.

Was der nette :unsure: anzeigt, ist erstmal irrelevant.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die StA ein Verfahren eröffnet und nicht einstellt und der (idealerweise nicht einschlägig vorbelastete) Delinquent vor Gericht letztendlich eine Straftat ans Bein gebunden bekommt, alleine auf die Mutmaßung hin, die Erkennbarkeit wäre beeinträchtigt gewesen und es hatte eine rechtswidrige Absicht bestanden, halte ich für sehr gering.

 

"Vorsatz" durchs Geradebiegen oder nicht ist hier völlig irrelevant, das zählt hier nicht zu den Tatbestandsmerkmalen.

 

Es kommt nur auf rechtswidrige Absicht und Erkennbarkeit an. Und nein, durchs Geradebiegen wird keine rechtswidrige Absicht eingeräumt, es kann z.B. (und so ist es in den meisten Fällen) ebenso aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes des Mopeds verbogen worden sein.

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Die Wahrscheinlichkeit, dass die StA ein Verfahren eröffnet und nicht einstellt und der (idealerweise nicht einschlägig vorbelastete) Delinquent vor Gericht letztendlich eine Straftat ans Bein gebunden bekommt, alleine auf die Mutmaßung hin, die Erkennbarkeit wäre beeinträchtigt gewesen und es hatte eine rechtswidrige Absicht bestanden, halte ich für sehr gering.
Begründet sich diese Meinung auf irgendwelche Fakten oder Erfahrungswerte oder ist das einfach nur eine Vermutung?

 

Gruß

Goose

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ich bleibe dabei, anhalten, absteigen, geradebiegen, keine Einlassungen dazu.

Das würde mich ÜBERHAUPT nicht stören oder gar beeindrucken. Ganz im Gegenteil.

 

Was der nette :unsure: anzeigt, ist erstmal irrelevant.

Och, das wird aber in relativ kurzer Zeit sehr relevant sein.

 

Die Wahrscheinlichkeit, dass die StA ein Verfahren eröffnet und nicht einstellt und der (idealerweise nicht einschlägig vorbelastete) Delinquent vor Gericht letztendlich eine Straftat ans Bein gebunden bekommt, alleine auf die Mutmaßung hin, die Erkennbarkeit wäre beeinträchtigt gewesen und es hatte eine rechtswidrige Absicht bestanden, halte ich für sehr gering.

Auch von mir die Frage: Vermutungen oder eigene Erfahrungswerte? Denn meine Erfahrungswerte schauen da anders aus. OHNE irgendeine Strafe ist da noch keiner rausgekommen. Es muß ja nicht gleich eine Haftstrafe sein.

 

"Vorsatz" durchs Geradebiegen oder nicht ist hier völlig irrelevant, das zählt hier nicht zu den Tatbestandsmerkmalen.

Könnte den Richter aber nachdrücklich davon überzeugen, daß hier jemand absichtlich gebastelt hat.

 

Es kommt nur auf rechtswidrige Absicht und Erkennbarkeit an.

Exakt. Und da reicht zb. die Beschreibung und Aussage des Cops, daß während der Nachfahrt oder bei Betrachtung im Stand aus Sicht/der Position eines nachfahrenden VT das Kennzeichen nicht zu erkennen war.

 

Und nein, durchs Geradebiegen wird keine rechtswidrige Absicht eingeräumt, es kann z.B. (und so ist es in den meisten Fällen) ebenso aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes des Mopeds verbogen worden sein.

Jap. Und morgen kommt der Weihnachtsmann. WER soll Dir das denn glauben?!

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Nabend erstmal an die beiden :unsure::(:unsure:

 

Auch von mir die Frage: Vermutungen oder eigene Erfahrungswerte? Denn meine Erfahrungswerte schauen da anders aus. OHNE irgendeine Strafe ist da noch keiner rausgekommen. Es muß ja nicht gleich eine Haftstrafe sein.

Ja, auch Erfahrungswerte von mir bekannten Bikern sowie Informationen darüber, was so alles von Staatsanwälten eingestellt wird.

Und ja, OHNE irgendeine Strafe kommen die Wenigsten davon, diese heisst dann meist, wenn die Sache von der StA an die Bußgeldbehörde abgegeben wurde :

TBNR 810100

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.

§ 10 Abs. 1, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

10 EUR

und wenn dann durchs Geradebiegen auf Vorsatz erkannt wurde, sinds wohl 20.-

 

Es kommt nur auf rechtswidrige Absicht und Erkennbarkeit an.
Exakt. Und da reicht zb. die Beschreibung und Aussage des Cops, daß während der Nachfahrt oder bei Betrachtung im Stand aus Sicht/der Position eines nachfahrenden VT das Kennzeichen nicht zu erkennen war.

Ausgangslage war hier eine "normale" Anhaltekontrolle, Nachfahren usw. fällt hier also aus. Irgendwelche Winkelmessungen oder Dokumentationen der gestörten Ablesbarkeit ja auch.

 

Und nein, durchs Geradebiegen wird keine rechtswidrige Absicht eingeräumt, es kann z.B. (und so ist es in den meisten Fällen) ebenso aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes des Mopeds verbogen worden sein.
Jap. Und morgen kommt der Weihnachtsmann. WER soll Dir das denn glauben?!

Wenn DU es mir nicht glaubst, führt das zum Glück nicht sofort zur Verurteilung, weil, Unkenntnis oder unrichtige Auslegung der Vorschriften schließt als Irrtum das Merkmal rechtswidrige Absicht aus.

Es kommt also klar darauf an, was der Fahrer dazu sagt. Und da gibt es wie so oft nur eine richtige Anwort : garnichts.

 

Leute, ich finde es bezeichnend wenn ihr daraus ein Vergehen zaubern müsst, das ist in meinen Augen ein Armutszeugnis, ich sähe das unter bestimmten Umständen (z.B. um bei einem Tankbetrug oder Banküberfall die Ablesbarkeit zu verhindern) zwar auch als Kennzeichenmissbrauch, so aber halte ich das für voll daneben.

 

Ich bin mir sicher, dass ihr wie immer das letzte Wort dazu haben werdet, ich habe hier meine nicht ganz laienhafte Einschätzung der Sachlage und mein fiktives Verhalten geschildert, mehr nicht.

Viel mehr will ich über so nen Quark nun aber auch nicht mehr schreiben.

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Es ist traurig, wenn du einerseits unser Vorgehen als Armutszeugnis bezeichnest und andererseits schreibst, "wir würden das letzte Wort haben" und so bereits im Vorfeld die Antwort auf deinen Beitrag negativ behaftest.

Aber ein schlechter Stil ist auch ein Stil...

 

Zum Thema: Nun kommt es nicht täglich vor, daß ich deswegen ein Krad anhalte und eine Anzeige vorlege, aber in meinen 15 Jahren als Polizeibeamter habe ich hierzu schon die eine oder andere Anzeige vorgelegt. Situationsabhängig wurd entsprechend ein VG erhoben oder bei stark abgeknicktem Kennzeichen auch eineStrafanzeige nach § 22 StVG vorgelegt. Hierzu hatte ich dann auch schon Gerichtsverhandlungen, und bei denen ist es auch zu Verurteilungen gekommen.

 

Ich sage nicht, daß jedes abgeknickte Kennzeichen unweigerlich zu einer Verurteilung nach § 22 StVG führt, jedoch deckt sich deine Einschätzung, daß die Wahrscheinlichkeit, entsprechend verurteilt zu werden, gering ist, nicht mit meinen Erfahrungen.

 

Gruß

Goose

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Guten Morgen Goose,

 

dann sind wir uns doch einig, ich habe ja auch nicht behauptet, dass es regelmäßig KEIN §22 STVG darstellt.

 

Auch wollte ich keinem dazu raten, so rumzufahren, sondern gab zum Besten, welches Verhalten ich in der Situation für geeignet halte einer Bestrafung (weitgehend) zu entgehen.

 

Wenn der Delinquent dir die Möglichkeit gibt die Sache wasserfest zu dokumentieren und sich idealer Weise auch noch passend einlässt, dann stehen seine Chancen auf OWI oder (kostenfreie) Einstellung naturgemäß extrem schlecht.

 

Ich denke damit sollte das Ding nun aber durch sein, oder ?

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Glaubst du wirklich, wenn mir der Fahrer nicht die Möglichkeit gibt, die Sache zu dokumentieren (ich nehme an, du meinst damit, daß er das Kennzeichen gerade biegt, bevor ich ein Foto davon mache) stehen die Chancen, daß die Anzeige durch geht, schlechter?

 

Übrigens, zwischen

ich habe ja auch nicht behauptet, dass es regelmäßig KEIN §22 STVG darstellt
und
Die Wahrscheinlichkeit, dass die StA ein Verfahren eröffnet und nicht einstellt und der (idealerweise nicht einschlägig vorbelastete) Delinquent vor Gericht letztendlich eine Straftat ans Bein gebunden bekommt, alleine auf die Mutmaßung hin, die Erkennbarkeit wäre beeinträchtigt gewesen und es hatte eine rechtswidrige Absicht bestanden, halte ich für sehr gering.
sehe ich einen nicht unerheblichen Unterschied.

 

Gruß

Goose

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