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Schweizer Führerschein - Fahrverbot In D? Eintrag?


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Hi,

 

gegen mich wurde ein Bussgeldbescheid am 12.3.2010 erlassen, darin ein 1monatiges Fahrverbot. Ich besitze zwar einen deutschen Pass, wohne aber seit meiner Geburt in der Schweiz und habe dementsprechend einen schweizer Führerschein (im Kreditkartenformat).

 

Heute (5.7) kam ein Brief (uneingeschrieben) zu mir der mich auf ein ab dem 12.7.2010 wirksames Fahrverbot von 1 Monat Dauer hinwies. Ich solle den Führerschein zur Eintragung übersenden. Zudem ein Hinweis auf Paragraph 21 des Strassenverkehrsgesetzes.

 

Nun meine Frage: Ich brauche mein Auto hier in der Schweiz täglich aus beruflichen Gründen, geht es auch anders als die Einsendung? Was ich mich zudem frage ist, wie man auf einem Kreditkartenführerschein eine Eintragung machen will?

 

Mein Problem ist zudem, dass ich eine Freundin in Deutschland habe und diese regelmässig besuche. Wie soll ich vorgehen?

 

Danke für eure Antworten!

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@schweizer: Zur Eintragung werden dich die deutschen Dehörden nicht zwingen können, allein schon wegen des fehlenden Zustellnachweises des Briefes. Das Fahrverbot in Deutschland gilt allerdings dennoch. Eventuell wollen sie auch nur die Führerscheindaten zwecks Eintragung in ein Sperregister haben; dazu würde dann auch die Übersendung einer Kopie genügen. Das müßte man aber vorher in Erfahrung bringen, wodurch man aber zugeben müßte, den Brief erhalten zu haben.

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Dank schonmal für die Antworten.

 

Dann ist diese Eintragung ein Kleber? D.h. man sieht im Nachhinein auch vom Eintrag nichts mehr, ich kann ihn nach Ablauf entfernen?

 

Hinfahren klingt für mich ungut, schliesslich besteht das Fahrverbot ja bereits. Davon abgesehen ist das ganze Nähe Nürnberg passiert, also sehr weit weg von der Grenze. Oder kann ich diesen Kleber auch woanders holen (andere Bussgeldstelle o.Ä.)?

 

Zusatzfrage: Ich fahre in einer Woche nach Spanien (durch Frankreich) in den Urlaub. Ich habe unterwegs aber nichts zu befürchten oder? Ist ja kein EU Fahrverbot sonder nur für Deutschland, verstehe ich das richtig?

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Ich an deiner Stelle würde mich fragen warum du ein Dokument, das dir bzw. dem Staat Schweiz gehört auf deine eigenen Kosten und Risiko (z.B. Postverlust) durch Europa in einen anderen Staat, den dieses Dokument eigentlich nichts angeht schicken sollst?

 

Was wäre denn die Konsequenz für dich, wenn du deinen Führerschein einfach nicht dahin schickst?

 

Ist ja kein EU Fahrverbot sonder nur für Deutschland, verstehe ich das richtig?

Ja.

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Hinfahren klingt für mich ungut, schliesslich besteht das Fahrverbot ja bereits. Davon abgesehen ist das ganze Nähe Nürnberg passiert, also sehr weit weg von der Grenze. Oder kann ich diesen Kleber auch woanders holen (andere Bussgeldstelle o.Ä.)?

Da würde ich mal bei der Bußgeldstelle anrufen und nachfragen

 

Zusatzfrage: Ich fahre in einer Woche nach Spanien (durch Frankreich) in den Urlaub. Ich habe unterwegs aber nichts zu befürchten oder? Ist ja kein EU Fahrverbot sonder nur für Deutschland, verstehe ich das richtig?

Die Fahrverbote gelten immer nur in dem Land in dem sie ausgesprochen wurden. Allerdings verlangen teilweise andere Länder das die Fahrerlaubnis gültig ist. Von daher sage ich mal unter Vorbehalt, schweizer Führerschein, deutsches Fahrverbot sollte kein Problem in anderen Ländern sein.

 

Möglicherweise melden sich hier noch Schweizer die es sicher wissen.

 

MfG.

 

hartmut

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Die Fahrverbote gelten immer nur in dem Land in dem sie ausgesprochen wurden. Allerdings verlangen teilweise andere Länder das die Fahrerlaubnis gültig ist. Von daher sage ich mal unter Vorbehalt, schweizer Führerschein, deutsches Fahrverbot sollte kein Problem in anderen Ländern sein.

Die Fahrerlaubnis ist ja gültig.

Ein deutsches Fahrverbot kann sicher keine Wirkung bzgl. der Gültigkeit einer schweizer Fahrerlaubnis in allen anderen Ländern außer Deutschland entfalten.

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Die Fahrerlaubnis ist ja gültig.

Hoffentlich.

Ein deutsches Fahrverbot kann sicher keine Wirkung bzgl. der Gültigkeit einer schweizer Fahrerlaubnis in allen anderen Ländern außer Deutschland entfalten.

Ich bin eben genau da nicht so sicher, deshalb meine Einschränkung, und die Hoffnung das ein Schweizer Klarheit bringt. Die Schweizer haben teilweise eine etwas andere Auffassung als wir.

 

MfG.

 

hartmut

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Die Regelung zur Gültigkeit auf die Hartmut und MrMijagi vmtl. anspielen ist die Koppelung der Gültigkeit der FE an ein mögliches Fahrverbot im Ausstellungsland. Klassisches Beispiel dazu: Deutsche FE gilt auch in A. Hat der Fahrer mit deutscher FE ein FV in D, gilt seine FE in A nicht mehr -> Straftat: Fahren ohne FE.

 

Da hier ein FV außerhalb des ausstellenden Landes vorliegt, greift das imho nicht.

 

Zusatzfrage: Ich fahre in einer Woche nach Spanien (durch Frankreich) in den Urlaub. Ich habe unterwegs aber nichts zu befürchten oder? Ist ja kein EU Fahrverbot sonder nur für Deutschland, verstehe ich das richtig?

Um ganz sicher zu gehen, dass dies Annahme oben zutrifft, müsste man die nationale Regelung in E und F überprüfen, ob die entsprechend strenger gehandhabt wird als bspw. in A.

 

So richtig klar ist mir auch nicht ob bspw. eine internationale FV-Liste in der EU geplegt wird, in der die nationalen FV aufgeführt werden. Mir ist so etwas nicht bekannt. Mit anderen Worten: Wenn Du in F angehalten wirst, kannst Du einen gültigen FS vorlegen, der in F blanco ist. Sofern es als in F keine eklatanten Zweifel an der Gültigkeit des FS gibt, wird vmtl. nicht im Einzelfall die Nachbarstaaten abtelefoniert, um ein FV in dieser Tiefe zu ermitteln.

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Unter Umständen drohen auch in CH Konsequenzen bezüglich des dt. FV.

 

Suche mal in Forum dazu, da haben wir ein paar Länder durchgekaut bis zum Umfallen wo es eigentlich um den umgekehrten Fall ging.

 

Für die Schweiz waren da auch Anmerkungen wie sie für dich passen.

 

Im Übrigen beginnt das FV für D mit Bestandskraft bzw. vier Monate später und endet einen Monat nachdem die Eintragung im Führerschein vermerkt wurde, also unter Umständen Jahre.

 

Man sollte daher lieber Kontakt zu der zuständigen Behörde aufnehmen, um zu versuchen die Sache anderweitig zu klären.

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Hier die Schweizer Regelung dazu

 

Art. 16cbis 1

Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland

 

1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn

 

a.

im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und

b.

die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

 

Art. 16c SVG

Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung

 

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

 

a.

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;

c.

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

d.

sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

e.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;

f.

ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

 

a.

mindestens drei Monate;

b.

mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

e.2

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

 

4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.

 

Art. 16b1

Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung

 

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

 

a.

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c.

ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;

d.

ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

 

a.

mindestens einen Monat;

b.

mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

e.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f.2

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

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Hat der Fahrer mit deutscher FE ein FV in D, gilt seine FE in A nicht mehr -> Straftat: Fahren ohne FE.

 

Nur mit dem kleinen Unterschied, dass das in A "nur" eine Verwaltungsübertretung, aber noch lange keine Straftat ist.

 

Unter Umständen drohen auch in CH Konsequenzen bezüglich des dt. FV.

...

Man sollte daher lieber Kontakt zu der zuständigen Behörde aufnehmen, um zu versuchen die Sache anderweitig zu klären.

 

So könnte man das ganze vielleicht auch stillschweigend mit DE abarbeiten, ohne das CH davon Wind bekommt, denn

 

Das wäre aber ein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung für ein Delikt. Gilt dieses im Schweizer Rechtssystem nicht?

 

Ein FE-Entzug ist von der Definition her keine Strafe. Das sieht der Betroffene freilich anders.

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Oha, die Schweizer Regelung macht mir ja schon ein bisschen Angst. Da hoffe ich doch, dass die Schweizer Behörden davon nichts mitbekommen. Sollten sie ja eigentlich auch nicht.

 

Ich denke ich werde heute wohl mal auf der Bussgeldstelle anrufen und denen schildern, dass ich das Fahrverbot gerne sofort antreten möchte, es mir aber nicht möglich sei den Führerausweis nach Deutschland zu schicken und dass ich auch bedenken hätte, dass dieser auf dem Postweg untergeht. So zeige ich immerhin den guten Willen meine Strafe anzutreten und hoffe etwas auf die Kulanz der Behörde, dass sie mir ein alternativ Vorschlag macht, zB mit der Einsendung einer Kopie des Führerscheins. Hat sonst noch jemand einen Tipp was ich bei dem Telefonat beachten sollte?

 

Herzlichen Dank jedenfalls mal bis hierher.

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Hat der Fahrer mit deutscher FE ein FV in D, gilt seine FE in A nicht mehr -> Straftat: Fahren ohne FE.

 

Nur mit dem kleinen Unterschied, dass das in A "nur" eine Verwaltungsübertretung, aber noch lange keine Straftat ist.

 

Genau das ist imho anders. Die deutsche Fahrerlaubnis gilt mit FV in D nicht in A. Das ist dann also nicht das harmlosere Delikt "FS kann nicht vorgezeigt werden". Letzteres wäre dann tatsächlich eine Verwaltungsübertretung.

Auf die Schnelle habe ich nur eine Quelle dazu:

[...] dass in vielen Ländern die Nichtvorlage eines gültigen Führerscheindokumentes mit empfindlichen Geldbußen belegt wird. In Österreich kann sogar ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen. In der Alpenrepublik gilt der Grundsatz, dass ausländische Fahrberechtigungen nicht anerkannt werden, wenn der Betroffen im Wohnsitzland keine Fahrzeuge führen darf.

http://www.anwalt24.de/fachartikel/fahrver...laub-im-ausland

 

Zur Frage ob der Führerschein wirklich physisch bei der Deutschen Behörde vorliegen muss: § 25 Abs. 2a StVG besagt, daß das angeordnete Fahrvebot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Details: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_25.php

Also imho muss der dort hin (geschickt werden). Von einer Extrawurst für CH-FS lese ich dort nichts. Aus (5) schließe ich, das der mindestens zur Behörde muss, die markieren den und das wars dann.

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Ein FE-Entzug ist von der Definition her keine Strafe. Das sieht der Betroffene freilich anders.

 

Ein befristetes Fahrverbot allerdings stellt eine Strafe dar. Einige deutsche Landes-Inneminister wollten diese sogar auf Nicht-Verkehrsdelikte ausdehnen:

Link

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In Österreich kann sogar ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen.

 

Wird zwar sicher auch teuer, ist aber in AT immer noch keine Straftat. Alkoholdelikte im übrigen auch nicht

 

Und in A droht definitiv auch ein befristeter Entzug, wenn die Übertretung im Ausland (DE, CH) begangen wurde, und die Behörden in A davon Wind bekommen. Hab' da vor Jahren mal ein Beispiel gepostet, was passiert, wenn ein Österreicher in der Schweiz besoffen fährt und einen Unfall baut. Der Entzug in A war damals länger als das Fahrverbot in CH.

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In Österreich kann sogar ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen.

 

Wird zwar sicher auch teuer, ist aber in AT immer noch keine Straftat. Alkoholdelikte im übrigen auch nicht

 

 

 

Okay, ich war von der deutschen Regelung darauf gekommen: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. In A ist das dann vmtl. anders.

 

Dieser Link erklärt ob/wie Östereicher in A fahren dürfen, wenn ein FV in D vorliegt:

http://www.deranwalt.at/show.asp?id=198&am...l=Wissenswertes

 

U.a. wird dort auch das Prozedere des FS-Einschickens erklärt.

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Zur Frage ob der Führerschein wirklich physisch bei der Deutschen Behörde vorliegen muss: § 25 Abs. 2a StVG besagt, daß das angeordnete Fahrvebot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Details: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_25.php

Also imho muss der dort hin (geschickt werden). Von einer Extrawurst für CH-FS lese ich dort nichts. Aus (5) schließe ich, das der mindestens zur Behörde muss, die markieren den und das wars dann.

Nach meinem Kenntnisstand darf man aber keine "fremdstaatlichen" Dokumente einziehen/in Verwahrung nehmen (ausser bei Verdachtsmomenten, wie Fälschungen usw.). Das darf nur das ausstellende Land.

Sollte ich damit komplett falsch liegen, bitte ich um Korrektur.

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Hab eben mit der Bussgeldstelle telefoniert, wurde kompetent beraten und mir wurde gesagt, da ich den Führerschein im Kreditkartenformat besitze reicht eine Kopie der Voder- und Rückseite. Diese schicke ich jetzt gleich los, dass ich meine Strafe sofort antreten kann und die schweizer Behörden möglichst keinen Wind davon bekommen.

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Gast225 hat richtig recherchiert. Du bekommst ziemlich sicher auch in der CH einen einmonatigen Führerscheinentzug. Da dieser typischerweise später anfällt als das Fahrverbot in D (Verzögerung, bis die Meldung kommt und die Behörden die Sache bearbeitet haben etc) und du dann dein Fahrverbot in D schon "abgesessen" hast, wird man den einen Monat wohl um ein paar Tage reduzieren (so 3 - 5 Tage).

 

Übrigens ist jedes Geschwindigkeitsdelikt, das in D ein direktes Fahrverbot nach sich zieht, in der CH bereits ein Vergehen nach Art 16c (schwere Widerhandlung). Überschreitungen werden in der CH ab 25km/h igO, 30km/h agO und 35km/h AB als schwere Widerhandlung taxiert. Eine schwere Widerhandlung ist übrigens auch immer eine Straftat (Art 90 Abs 2 SVG), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, und hat entsprechend auch einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Ob Du bei einem Verstoss im Ausland auch einen Strafregistereintrag in der CH kassierst, weiss ich aber nicht.

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Gast225 hat richtig recherchiert. Du bekommst ziemlich sicher auch in der CH einen einmonatigen Führerscheinentzug.

Informieren die Deutschen die schweizer Behörden?

 

Imho wäre das rechtlich sehr grenzwertig.

 

MfG.

 

hartmut

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Ohne alles gelesen zu haben, kann ich dir sehr genau eine Antwort geben:

 

Das Fahrverbot gilt in Deutschland! Ausweis sofort den deutschen Behörden überstellen, ab dann läuft

die Frist.

 

Erhalten die Behörden den Führerausweis nicht, so wird ein "Haftbefehl" innerhalb Deutschland

ausgestellt! Inpool oder wie das heisst?!

 

Bei einer Passkontrolle wird der Führerausweis dann sofort eingezogen. Welche Massnahmen die

Deutschen dann treffen, wenn man ihn nicht dabei hat, weiss ich nicht. Schon gar nicht wenn man noch

mit dem Auto angetroffen würde...

 

Der Ausweis wird eingezogen, damit man nicht mehr in Deutschland damit rumfahren kann.

So wird sichergestellt, dass man bei einer Kontrolle nicht einfach durchrutschen kann.

Erfahrungen zeigen: der Führerausweis wird fristgerecht zurückgeschickt.

 

In der Schweiz darf man trotzdem noch fahren, Kopie im Auto lassen. Führerschein zuhause vergessen

oder so, bei einer Kontrolle angeben.

 

Ausweisentzug in der Schweiz:

Wurde im Ausland ein Fahrverbot erteilt und die Schweizer Behörden haben davon Wind bekommen,

wurde auch ein Fahrverbot in der Schweiz verhängt. Das Bundesgericht hat diese Praxis nun untersagt,

da es keine gesetzliche Grundlage gibt. Das zuständige Bundesamt hat danach gleich verlauten lassen,

dass dafür eine gesetzliche Grundlage erarbeitet wird. Aktueller Stand? keine Ahnung....

 

Also Ausweis einschicken und erst wieder nach Deutschland fahren wenn der Ausweis zurück ist.

Damit ist die Sache erledigt.

 

Nachtrag:

Das diesen eine Kopie reicht ist ja ziemlich merkwürdig. Wird man über das Fahndungsystem

erwischt, so wird der Originalausweis eingezogen. Jedenfalls bei EU-Bürgern mit CH- Führerausweis.

 

Das die Deutschen Meldung den Schweizern machen, ist mir nicht bekannt.

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INPOL heisst es genau.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/INPOL-neu

 

In der INPOL-Sachfahndungsdatei sind etwa 10,66 Mio. Gegenstände erfasst, die wegen eines möglichen Zusammenhangs mit Straftaten gesucht werden. In der Sachfahndung enthalten sind etwa:

* 4.500.000 Ausweispapiere, Führerscheine usw.

* 811.000 Fahrräder

* 225.000 Schusswaffen

* 176.500 Personenkraftwagen

 

2006 wikipedia

 

Das macht die Schweiz auch so, sämtliche offene Bussen landen im RIPOL.

 

RIPOL umfasst Datenbanken für Personenfahndungen, Fahrzeugfahndungen, Sachfahndungen und ungeklärte Straftaten.
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Ich habe ja verstanden, dass theoretisch auch in der Schweiz ein Fahrverbot verhängt werden könnte - doch wie sieht es praktisch aus? Ist jemandem von einem Fall bekannt, dass die deutschen Behörden die Daten an die Schweiz übermittelt haben und es ein Fahrverbot zur Folge hatte?

 

Meine Kopie ist übrigens unterwegs nach Deutschland, werde mich hier melden wenn ich wieder Post bekomme.

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[....]

Werteste 'Egal', ich fuerchte, Du bringst hier ganz gewaltig etwas durcheinander. Ehrlich gesagt, ich kenne mich da nicht besonders aus, aber was Du hier schilderst, scheint mir doch ein wenig zu viel des Guten..... :vogelzeig:

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Bundesgerichtsurteil Führerausweisentzug Ausland/Inland

 

Aktuell, denke ich, erhält man in der Schweiz kein Ausweisentzug. (auf jedenfall kein automatischer Entzug)

 

Bringe nichts durcheinander, was ist nicht klar?

Ich habe Kenntnisse über solche Fälle.

Aufgrund dieses Urteils wurden die oben angeführten gesetzlichen Regelungen geschaffen/neu formuliert.

 

Das Urteil ist damit nicht mehr relevant.

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In der INPOL-Fahndungsdatei stehen Ausweise drin, nach denen im Zusammenhang mit Straftaten gefahndet wird, aber keine Fahrverbote oder entzogene Papiere.

Über INPOL / POLAS erfahre ich bei der Personalienüberprüfung schon, ob der Führerschein einzuziehen ist.

 

Gruß

Goose

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  • 3 months later...

Hi Albmensch,

 

Also da mein Führerschein im Checkkartenformat ist, reichte die Kopie, da dort drauf eh kein Vermerk gemacht werden kann.

Bei einem Führerschein aus Papier muss dieser wohl übersandt werden.

Am besten auch auf der zuständigen Behörde anrufen, die haben mir bereitwillig geholfen.

 

Habs jetzt jedenfalls hinter mir, hab auch nie etwas von den Schweizer Behörden gehört - zum Glück!

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Hallo,

 

ich hatte vor ein paar Tagen mit der zuständigen Behörde in der Schweiz telefoniert. Mir wurde folgendes mitgeteilt:

 

Bei einem FV in Deutschland (mit einem schweizer Führerschein) werden die Daten automatisch an die schweizer Behörden übermittelt.

Dann wird entschieden, ob auch ein FV in der Schweiz verhängt wird. Dabei darf das bereits in DE verhängte FV nicht überschritten werden.

Weiterhin gibt es wohl keine Geldbusse in der Schweiz, wohl aber eine Verwaltungsgebühr (höhe unklar).

 

Gruss

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  • 2 weeks later...

siehe hier:

 

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...cheg/gesamt.pdf

 

Das Monstrum heißt genau:

 

"Deutsch-Schweizer Vertrag über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit"

 

Kurzbezeichnung: Deutsch-Schweizer Polizeivertrag

 

Die Kurzform ist aber irreführend, da es sowohl die Ebene Justiz-Justiz, als auch Polizei-Polizei (einschließlich Polizeibehörden) betrifft.

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