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Betriebsgelände Der Wasser- Und Schiffahrtsverwaltung Des Bundes


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Hsllo, Lese hier schon einige Zeit mit und finde euer Forum Klasse!

 

Heute hat es mich erwicht!

 

Bei uns gibt es überall sogenannte "Nato Straßen" die kilometerlang sind und am Rheinufer enden.

Ausflugsziele für Leute der umliegenden Örtschaften um dort zu spazieren zu gehen...

Kurz vor der Rampe die zum Wasser führt stehen seit kurzer Zeit folgende Schilder mit Roter Umrahmung:

 

Betriebsgeländer der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

 

Benutzen strompolizeilich verboten

 

Nur zum Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen frei

 

Benutzung der Rampe auf eigene Gefahr

 

 

Hab dort ca 1 Stunde mit meinem Auto gestanden und Musik gehört bis die Wasserschutzpolizei kam und mich konntrollierte.

Die überaus unfreundlichen Beamten haben mich nach meiner Anschrift gefragt und mir mitgeteilt dass ich eine Anzeige bekomme wegen Parken (sie haben mich vom Boot aus längere Zeit beobachtet und fotografiert. Als sie mit dem Auto kamen haben sie nein Auto nochmals fotografiert.

 

Hab ihnen versucht zu erklären dass ich niemanden nur ansatzweise behindert hab und dass ich ja die ganze Zeit im Auto war und jederzeit wegfahren könntefalls jemand sein Boot zu wasser lassen will. Hat sie nicht interessiert. Mir wurde nur gesagt ich hätte ne große Klappe.

 

Der Polizist hat gemeint dass es bei den Strafen ab €50 losgeht und es aber noch teurer werden kann wenn ich versuche mich rauszureden oder frech werde.

 

Was kann auf mich zukommen?

Hat evtl jemand was ähnliches erlebt?

 

Gruß Andreas

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Der Ausdruck "strompolizeilich" weist hier darauf hin, dass Du nicht mit der StVO in Konflikt gekommen bist sondern mit irgendwelchen anderen Gesetzen, wenn man wüßte wo das war könnte man das evtl. herausfinden, aber das wird dann sicher auch auf der Anhörung stehen, die du bekommst. Ggf. kannst du dich dann ja hier nochmal melden.

 

Das gute an der Sache: Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht.

 

Das mit den 50 Euro wird wohl stimmen, dass es teurer wird wenn du dich dagegen wehrst stimmt wohl eher nicht.

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Also wenn da statt "Betriebsgeländer" möglicherweise Betriebsgelände stand könnte es viell. auf Hausfriedensbruch hinauslaufen :D

Solange das Gelände nicht umfriedet ist, besteht keine Strafbarkeit.

Außerdem entnehme ich der Beschreibung des TE, dass er sich noch vor den Hinweisschildern aufgehalten hat. Quasi die Zufahrt zu dem ausgeschilderten Gelände blockiert hat.

 

MfG

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Und ich dachte er stand schon hinter den Hinweisschildern.

Dazu könnte er sich noch mal äußern

Selbst das wäre m.A. nach egal. Für eine Strafbarkeit muss das Gelände umfriedet sein, oder er müsste dazu aufgefordet worden sein das Gelände zu verlassen.

 

MfG

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Also wenn da statt "Betriebsgeländer"...

 

Peinlich mit den Rechtschreibfehlern. Hab sogar meinen Nick falsch geschrieben... soll Turbodiesel heissen :-)

 

Also die Straße ist ca 15 m breit. Rechts und links stehen die Schilder und zwischen den Schildern ist eine weiße Linie gezogen die aber schon etwas mitgenommen ist. Also kein Zaun oder so.

Nach den Schildern kommt ein größerer Platz mit 2 Rampen um Boote ins Wasser zu lassen. Stand nach den Schildern, also auf dem Betrieebsgelände, ganz an der Seite und hab niemanden behindert da die ganze Zeit kein anderes Auto kam. Wäre das der Fall gewesen hätte ich jederzeit wegfahen können da ich mein Fahrzeug nicht verlassen habe.

 

Gruß Andreas

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Hallo,

Es gibt Neuigkeiten:

 

Anhörungsbogen ist heute gekommen.

 

Ordnungswiedrigkeitenanhörung

 

Ordnungswiedrigkeit Binnenschifffahrt § 2 Nr. 2 i.V.m §8 Nr 1 Betriebsanlagenverordnung §50 WaStrG

 

Tatvorwurf:

Sie befuhren mit Ihrem Personenwagen "Audi" das genannte Bundeseigene Betriebsgelände und parkten an der genannten Stelle obwohl das Befahren dieses Bereiches durch Schild nr 1 der Betriebsanlagen-Verordnung verboten ist. Der gesperrte Bereich ist auch optisch durch eine weiße Linie, quer über die Straße verlaufend gekennzeichnet.

 

Wegen der oben bezeichneten Ordnungswiedrigkeit(en) ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

usw... es steht noch das übliche drin von wegen 2 Wochen Zeit usw

 

Das komische ist dass ich einen Anhörungsbogen für Schiffe bekommen haben muss.

Ich soll Angaben zu meinem Befähigkeitszeugnis und meinem Patent machen.

 

Die Angaben im Anhörungsbogen können bei der Berechnung des Bußgeldes mit einbezogen werden.

 

Wenn ich zb schreibe dass ich arbeitslos bin und wenig Geld habe usw könnte es die Strafe mildern?

 

Und muss ich meinen Verstoß zugeben?

 

 

Gruß Andreas

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Und muss ich meinen Verstoß zugeben?

Abstreiten kannst Du ihn ja wohl nicht. ;)

 

Persönlich würde ich schreiben das es dir nicht bewusst warst das Du damit einen Verstoß begangen hast, und in Zukunft die Schilder beachten wirst. Die Bedeutung der Schilder ist dir erst jetzt klar geworden als Du dich jetzt erkundigt hast. Du bist davon ausgegangen es sei dort erlaubt gewesen weil das Gelände seit Jahren von vielen als Ausflugsziel genutzt wird.

 

MfG.

 

hartmut

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Sehe ich auch so. Deine Personalien sind ja festgestellt worden, abstreiten bringt nichts.

 

Ordnungswiedrigkeit Binnenschifffahrt § 2 Nr. 2 i.V.m §8 Nr 1 Betriebsanlagenverordnung §50 WaStrG
Die gesetzlichen Grundlagen sind auch soweit klar und sicherlich zutreffend. Die Betriebsanlagenverordnung ist lokal unterschiedlich, aber sie sind ähnlich, Beispiele hier und hier und hier das Wasserstraßengesetz.

 

Über die Höhe von Bußgeldern steht aber nichts drin.

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Über die Höhe von Bußgeldern steht aber nichts drin.

Doch

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Hallo,

Danke erstmal für die Tipps, werd ich so machen. Das blöde an der Sache ist dass der Anhörungsbogen nicht von irgendeinem Regierungspräsidium kommt wo ein völlig unvoreingenommener Sachbearbeiter sitzt sondern direkt von unserer kleinen Dienststelle der Wasserschutzpolizei.

 

Meint ihr es macht sinn den Bogen auszufüllen und meine Version des Verstoßes auf Papier zu schreiben und damit persönlich auf die Wache zu bringen? Könnte ja Glück haben und es ist ein anderer Beamter anwesend der etwas netter ist als der der mich kontrolliert hat.

 

Gruß Andreas

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  • 4 months later...

Hallo,

 

Muss meinen Beitrag mal wieder aktualisieren...

 

Hab heute endlich Post bekommen.

 

Soll € 30 Strafe, €20 Gerichtsgebühr und € 3,50 Bearbeitungsgebühr zahlen.

 

Soll ich die Strafe bezahlen?

Lohnt sich wiederspruch? Kann es dann teurer werden?

Kann sowas verjähren?

 

Gruß Andreas

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naja, da es Bilder gibt und du als Fahrer identifiziert bist, würde ich an deiner Stelle einfach zahlen.

 

Lohnt sich wiederspruch? Kann es dann teurer werden?

Mit was willst du den widersprechen, parken im parkverbot wird doch auchnicht erst dann geahndet, wenn du jemand behinderst? Es kann teurer werden, wird es wohl auch. (anbei. es gibt keinen wiederspruch, nur widerspruch :whistling:)

 

Joa, verjähren kann das ganze schon, bin da jetzt im speziellen nicht ganz vertraut damit und aus deinem post geht nicht klar hervor, ob dies eine owi oder sonstetwas ist, aber ein auslandsaufenthalt von 5+ Jahren steht wohl nicht ganz in Relation, mh?

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Lohnt sich wiederspruch? Kann es dann teurer werden?
Üblicherweise geht es dann vor Gericht, hier kommen dann noch die Gerichtskosten hinzu. Da du als Betroffener ja fest stehst und die OWi ja auch begangen hast, wird der Richter kaum zu einem anderen Ergebnis kommen.

 

Kann sowas verjähren?
Die Verjährungsfrist beträgt hier 6 Monate. Sie wurde durch den Anhörungsbogen und nun durch den Bußgeldbescheid jeweils unterbrochen.

 

Gruß

Goose

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Anhörungsbogen ist heute gekommen.

 

 

Hab heute endlich Post bekommen.

 

Soll € 30 Strafe, €20 Gerichtsgebühr und € 3,50 Bearbeitungsgebühr zahlen.

 

Kann sowas verjähren?

Ich würde sagen, das IST bereits verjährt.

 

Würde Einspruch einlegen und auf die Verjährung hinweisen.

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Diese Regelung bezieht sich nach § 26 StVG ausschließlich auf Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (also die Ordnungswidrigkeiten nach der StVO, StVZO, FZV, FeV etc. nicht jedoch auf eine OWi nach § 24a oder 24 c StVG). Hier haben wir jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserstraßengesetz, und für diese gilt die Verjährungsfrist nach § 31 OWiG.

 

Allerdings muss ich mich auch verbessern, denn sie beträgt keine sechs Monate, sondern aufgrund der in § 50 WaStrG genannten Geldbuße von bis zu 5000 Euro sogar zwei Jahre.

 

Gruß

Goose

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Also hab eben mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom Wasser und Schifffahrtsamt telefoniert...

 

Dieser hat mich zum Thema Verjährung auf folgendes hingewiesen:

 

 

§ 31 absatz 2 ordnungswiedrigkeitengesetz

§ 50 Bundeswasserstraßengesetz

§ 17 absatz 2 Ordnungswiedrigkeitengesetz.

 

Die Verjährung würde nach 12 Monaten stattfinden.

 

 

Beginnt nun mit dem Anhörungsbogen die 3 oder 6 Monatsfrist?

 

Gruß Andreas

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Die zwölf Monate (sofern man von fahrlässiger Begehung ausgeht, bei vorsätzlicher Begehung wären es die von mir genannten zwei Jahte) beginnen bei der Tat und erneut durch jede verjährungsunterbrechende Maßnahme (also Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid etc.) Vergiss die drei bzw. sechs Monate.

 

Gruß

Goose

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  • 4 weeks later...

Interessante Geschichte, die ich leider erst jetzt gesehen habe.

 

Achtung: Grobe Prüfung, da Kommentare fehlen (die ich auch nicht habe)

 

Den Verordnungen gehen Gesetze vor (Gesetzeshyrarchie). Den Ausführungen des Bundeswasserstrassengesetzes folgend (Querverweise der genannten §§) darf nach § 6 Bundeswasserstrassengesetz der Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung (z. B. Verordnung der Strompolizei) geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist (gesetzliche Bedingung = ein MUSS!!).

Aufgeführte Verstöße mittels Wasserfahrzeugen sind hier unsachlich und haben keinen Bezug, können also unbeachtlich bleiben.

 

An der besagten Stelle ist das Befahren des Ufers mit Fahrzeugen zu dem Zweck ein Boot ins Wasser zu lassen ausdrücklich erlaubt. Dazu ist offensichtlich auch eine geteerte oder gepflasterte Stelle geschaffen worden, die dem Befahren dient.

Die Frage ist also, ist die Beschränkung des Gemeingebrauchs, hier das Abstellen des Fahrzeuges um Musik zu hören, wobei der Fahrzeugführer beim Fahrzeug bleibt, auf einer extra zum Befahren mittels Fahrzeugen geschaffenen Fläche rechtmäßig. Dazu muss das Verbot zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig sein.

Wenn schon das Befahren mittels Kraftfahrzeug und Anhänger erlaubt ist, wage ich mal frech es zu bezweifeln, dass es notwendig ist, unter den Geschilderten Umständen (und nur unter diesen = Fahrzeugführer verbleibt am Fahrzeug) dieses Verbot zu erteilen bzw. zu ahnden.

 

Da Gesetze den mittels Link bezeichneten bloßen Verordnungen vorgehen, ist das Gesetz bei Erstellung der Rechtsverordnung zu beachten und die Verordnung muss sich nach dem Gesetz richten.

 

War die Beschränkung des Gemeingebrauchs hier also nicht zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig , so verstösst die Verordnung gegen das Gesetz und wäre somit rechtswidrig - und dadurch auch die Maßnahme.

 

Da kein Zugriff auf einschlägige Kommentare besteht, hätte ich die Angelegenheit zunächst durch einen Fachanwalt prüfen lassen.

 

Gruß Heizer01

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Meist sind in solchen Gesetzen auch Regelungen enthalten, die es erlauben auch einschränkende Regelungen zu treffen. Ich habe jetzt zwar nicht nachgesehen, aber ich denke im Bundeswasserstraßengesetz wird man auch so etwas finden.

 

Darüber hinaus ist die Frage, ob die Sache überhaupt direkt im Bundeswasserstraßengesetz geregelt ist und da hier wohl konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 74 Nr. 21 GG) vorliegt, können die Länder Sachen in eigener Sache beschließen, sofern der Bund dies nicht explizit getan hat.

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Hallole,

 

ach wie schön, hier fühle ich mich zu Hause. Hab' ich schon mal erwähnt, dass ich 15 Jahre lang bei der Wasserschutzpolizei war?

 

Also - die Bundeswasserstraßenverwaltung als Eigentümer des Geländes kann natürlich Benutzungsbeschränkungen erlassen. Die Schilder sind eindeutig und weisen darauf hin, dass unbefugtes Befahren verboten ist.

Das Befahren zum Zwecke des Parken ist nicht im Sinne der Bundeswasserstraßenverwaltung und daher eben verboten.

Da der Bund als Eigentümer hier eideutige rechtliche Grundlagen geschaffen und verschiedene Ausführungsverordnungen erlassen hat, brauchen die Länder hier keine eigenen Gesetze mehr erlassen. Ich denke, der Versuch gegen die Rechtmäßigkeit des Bundeswasserstraßengesetzes zu klagen ziemlich absturs.

 

Als Ausführungsverordnung zum WaStrG wurde die Betriebesanlagenverordnung erlassen. Die regelt klipp und klar, dass das gem. § 2 (2) Nr. 2 das Befahren der Betriebswege verboten ist (zumindest für den Bereich der WSD Südwest).

 

Die Regelung ist somit eideutig genug und selbstverständlich verfassungsgemäß.

 

Was mich viel mehr wundert ist folgendes:

Da befährt jemand einen Weg, den er nicht befahren darf. Er wird mittels Zeichen darauf hingewiesen. Jetzt wird er beanstandet und muss eben eine Geldbuße von 50 € neben den Verwaltungsgebühren von 23,50 bezahlen. Und derjenige meint jetzt, es ist in Ordnung, wenn er trotzdem dort fährt und parkt?

 

Sorry - wer Mist macht und dabei erwischt wird, der soll auch dafür gerade stehen. Und nicht mir irgendwelchen hirnverbrannten Ideen versuchen, irgendwo ein Schlupfloch zu finden.

 

Meine Erfahrung sagt mir:

Ende Gelände, der Kittel ist geflickt, die Beere geschält, die Sache geritzt.

 

Ach - war das mal wieder schön, das schiffahrtspolizeiliche - oder besser gesagt, das strompolizeiliche - Wissen wieder mal auf Trab zu bringen ...

 

Grüße

 

papemark

 

PS: Es gibt übrigens auch eine Bund-/Ländervereinbarung über die Wahrnehmung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben durch die Länder ... nur für den Fall, dass jemand die Zuständigkeit der Polizei in Frage stellt ...

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"Was mich viel mehr wundert ist folgendes:

Da befährt jemand einen Weg, den er nicht befahren darf. Er wird mittels Zeichen darauf hingewiesen. Jetzt wird er beanstandet und muss eben eine Geldbuße von 50 € neben den Verwaltungsgebühren von 23,50 bezahlen. Und derjenige meint jetzt, es ist in Ordnung, wenn er trotzdem dort fährt und parkt?

 

Sorry - wer Mist macht und dabei erwischt wird, der soll auch dafür gerade stehen. Und nicht mir irgendwelchen hirnverbrannten Ideen versuchen, irgendwo ein Schlupfloch zu finden."

 

Das ist unstrittig papemark. Interessant ist das Problem, und hier ist eine gesetzliche Einschränkung vorgegeben. Diese muss nicht nur durch die Verordnung selbst, sondern auch durch alle daraus resultierenden Maßnahmen der Verordnung beachtet werden. Stimmt, ich hatte vergessen zu schreiben, dass, vorausgesetzt die Verordnung ist rechtmäßig (davon ist eigentlich auszugehen), die Maßnahme selbst auch rechtmäßig sein muss, also die gesetzliche Einschränkung beachten worden ist.

Wenn also das Befahren erlaubt ist, worauf stützt sich die Ahndung des Parkverstoßes? Denn schließlich ist die Fläche zum Befahren angelegt, anders bekomme ich ein Boot nicht vom Trailer.

Weiterhin beschäftigt mich folgende Frage: Der Verstoß wurde mit € 30 Strafe, €20 Gerichtsgebühr und € 3,50 Bearbeitungsgebühr geahndet. Wir bewegen uns, was die "Strafe" angeht, also im Bereich eines Verwarngeldes und somit einer geringfügigen OWi. Warum wurde das Verwarngeld nicht vor Ort erhoben? Die Kosten waren für den Betroffenen doch letztlich über, auch wenn jemand Mist gebaut hat.

Ich frage einfach mal, da ja jetzt ein Fachmann sozusagen vor Ort ist.

 

Gruß Heizer01 :whistling:

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Hallole,

 

so wie es ausschaut, war der TE nicht einverstanden mit dem Verwarnungsgeld. Und wenn ein Verwarnungsgeld abgelehnt wird, folgt eben ein Bußgeldbescheid. Ist verfahrensrechtlich genau so vorgesehen.

 

Wenn der Verordnungsgeber den Gemeingebrauch darin beschränkt, dass Boote hier getrailert werden dürfen, ein sonstiges Befahren aber nicht statthaft ist, dann ist das ein anderer (Erlaubnis-) Tatbestand, als zum Musikhören hineinzufahren und dort zu parken. Und die Fläche mag dafür angelegt sein, dass man dort zum Trailern hineinfahren kann - aber das ist eben zweckgebunden.

Es ist ungefähr das gleiche mit einem Verkehrsverbot (Zeichen 250) mit dem Zusatzschild "Land- und Forstwirtschaft frei". Natürlich kann die Straße befahren werden, beispielsweise für denjenigen, der sein Holz dort machen will, aber Herr X und Frau Y dürfen dort eben nicht parken um Musik zu hören.

 

Grüße

 

papemark

 

- immer schön aufpassen -

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Natürlich sind wir nicht in der StVO, das wurde aber auch schon zu Beginn des Threads geklärt.

 

Zum Thema Bußgeldbescheid: Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Verwarnungsverfahrens i.S.d. § 56 OWiG (siehe Düsseldorf NZV 91, 441; Köln VRS 75, 219 u.a.), es kann auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gleich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

 

Gruß

Goose

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