blinky 0 Posted September 19, 2009 Report Share Posted September 19, 2009 Hallo, ich bin gerade in eine 30er Zone geblitzt worden mit 50 km/h.Ich hab das Schild übersehen. Allerdings war in der Straße vorfahrtsregelde Zeichen aufgestellt.ich hatte in der Straße immer das Zeichen Vorfahrt an nächster Kreutzung Laut Stvo gilt in einer Zone 30 rechts vor Links. Ist die Messung zulässig? Grußblinky Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted September 19, 2009 Report Share Posted September 19, 2009 Wieso sollte sie nicht zulässig sein?Die Beschilderung gilt so lange, bis sie aufgehoben wird. Steht das Schild dort, musst du es beachten. Du hast die Möglichkeit, die Beschilderung gerichtlich prüfen zu lassen.An der Verwertbarkeit der Messung ändert dies jedoch nichts. Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted September 19, 2009 Report Share Posted September 19, 2009 Es gilt grundsätzlich Rechts vor Links. Das heißt aber noch lange nicht, dass Einmündungen in dieser Zone nicht vorfahrtberechtigt beschildert sein müssen.Bei unübersichtlichen Örtlichkeiten sind schon Vorfahrtschilder bzw. Vorfahrt gewährende Schilder aufgestellt.Dies ist zu erkennen, dass dort nicht das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) sondern das VZ 301 (Vorfahrt an nächster Kreuzung oder Einmündung) aufgestellt worden ist. GrussSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
jensl669 0 Posted September 19, 2009 Report Share Posted September 19, 2009 Laut Stvo gilt in einer Zone 30 rechts vor Links.In welchem Paragraphen ist das geregelt? Ich kann den entsprechenden Passus irgendwie nicht finden. http://wuerziworld.de/Smilies/mx/mx2.gif Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Generell hast du recht. Bei uns stand das sogar mal in der Zeitung, weil auch in irgener 30-er Zone ein vorfahrtsregeldens Schild stand, was laut STVO nicht sein darf. Wenn du Ortsunkundig bist und es um Punkte ginge, würd ich da evtl (aber nur mit Anwalt) ansetzen - immerhin ist das ja schon eine orientierung, wenn in der STVO keine solche Zeichen in einer 30er zulässig sind. Quelle: §45 STVO, Abs. 1c Quote Link to post Share on other sites
jensl669 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 immerhin ist das ja schon eine orientierung, wenn in der STVO keine solche Zeichen in einer 30er zulässig sind.Im §45 Abs. 1c steht aber nur was vom Zeichen 306. Das Zeichen 301 kann weiterhin aufgestellt werden. Also kann man schon mal nicht sagen, daß in Tempo 30-Zonen prinzipiell rechts vor links gilt.Und aus dem Vorhandensein eines Zeichen 306 schließen zu wollen, daß es sich nicht um eine Tempo30-Zone handeln könne, halte ich für einen sehr gewagten Umkehrschluß. Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Wieso? Es heisst doch:An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Ergo sind doch ALLE vorfahrtsregelnden Zeichen unzulässig. Bei uns sid in den 30er-Zonen sogar die Kreisel keine Kreisverkehre, sonder RVL-Bereiche... Damit bei einer greschwindigkeitsübertrung durchzukommen ist sicher fragwürdig, aber generell ist es schon iO wenn jm, der das 30er-Zone Schild nicht bemekrt hat, aus vorfahrtsregelnden Zeichen zu schliessen, das es sich nicht um eine handelt. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Es könnte sich aber trotzdem um einen Tempo--Bereich handeln, denn dort sind entsprechende Verkehrszeichen zulässig und üblich. Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Und was sagt dann mein Zitat aus der STVO aus? Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 20, 2009 Author Report Share Posted September 20, 2009 Ich denke das bei Abzug der Toleranzgrenze ich auf 17 Km/h zu schnell kommen würde. Das würde aber immernoch 35 Taler ausmachen. Das Problem ist ja auch, wenn ich Widerspruch einlege, das ja dann daraus ein Bußgeld werden würde. Und wie das ein Richter sehen würde steht auf einen anderen Blatt Papier. Blinky Quote Link to post Share on other sites
jensl669 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Wieso? Es heisst doch:An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten."grundsätzlich" bedeutet vom Grundsatz her, Ausnahmen sind zulässig. Wenn tatsächlich gewollt wäre, daß keinerlei vorfahrtsregelnde Beschilderung zulässig sein soll, würde der Passus An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.lauten. Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 Also ich finde das Wort MUSS sagt eindeutig aus, das andere Regelungen unzulässig sind. Sonst würde der Passus lauten:An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone gilt grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links"). Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted September 20, 2009 Report Share Posted September 20, 2009 VwV zur StVO Zu § 42 Richtzeichen (Teil 1) Zu Zeichen 301 Vorfahrt...4 IV. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen aufzustellen: sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo 30-Zonen dies zwingend erfordern. ... Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 20, 2009 Author Report Share Posted September 20, 2009 Ich bin jetzt irritiert, wie ich am besten vorgehe. Naja erstmal Anhörung abwarten, die kommen wird. Blinky Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 vielleicht hilft dir das: FNP Artikel Tempo30 ohne Schilder Daher poche ich ja so darauf, das es keine Vorfahrtsregelung geben darf.. Und falls doch eine Ausnahme existieren sollte (@ BamBam) müsste dies ja wenigstens nachweisbar sein - auch wenn das dann die Aussage zerstört, dass man sich drauf verlassen kann.Ein findiger Anwalt kann aber doch evtl was draus machen, denk ich... Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Die StVO verbietet explizit:§ 45 StVO(1c)... Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. In der Aufzählung ist kein Z301 "Vorfahrt" enthalten. Wenn es da enthlten wäre, dann wären die Karten bei einer Verhandlung deutlich besser. Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 21, 2009 Author Report Share Posted September 21, 2009 Wenn ich den Anhörungsbogen habe, dann schaue ich mir die Straße nochmal an. Ich bin der Meinung auf ein Teilstück war sogar ein Radweg (Gepflastert neben der Astphaltfahrbahn mit aus Fahrbahnmakierung aufgemalten Fahrrad) Das ganze war in Osterode am Harz. Ich glaube die Straße hieß Schwimmbadstraße. Bin mir da nicht genau sicher beim Straßennamen. Müßte ich dann nochmal schauen wenn die Anhörung kommt. Am ende der Straße bin ich dann in ein Kreisverkehr gekommen und dann weiter auf der B 243. Vielleicht ist ja Ortskundiger hier im Forum. Blinky Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Und was sagt dann mein Zitat aus der STVO aus?Daß die "Rechts-Vor-Links"-Regel in der ZONE greift, aber nicht im Bereich, wo durch VZ 274 angeordnet werden. Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Richtig. Und beim TE geht es um eine ZONE... Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 21, 2009 Author Report Share Posted September 21, 2009 Es geht hierum. VZ 274-1 Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Hä? Ich schnalls net, sorry. Es gibt Strassen, auf welchen man nur 30 fahren darf.Und es gibt 30er-Zonen (die durch das obige Schild gekennzeichnet sind) oder? Wo ist jetzt der Unterschied @ Bluey? Also du schreibst ja, das dass das Scild 274 nicht eine Zone anzeigt, doer hab ich auch das verrafft? Quote Link to post Share on other sites
jensl669 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Ich bin der Meinung auf ein Teilstück war sogar ein Radweg (Gepflastert neben der Astphaltfahrbahn mit aus Fahrbahnmakierung aufgemalten Fahrrad)Das ist aber kein benutzungspflichtiger Radweg Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 21, 2009 Author Report Share Posted September 21, 2009 Ist es nicht, wenn es direkt and er Fahrbahn angrenzt und dort Fahrrad aufgemalt ist? Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Das ganze war in Osterode am Harz. Ich glaube die Straße hieß Schwimmbadstraße. Bin mir da nicht genau sicher beim Straßennamen. Müßte ich dann nochmal schauen wenn die Anhörung kommt. Am ende der Straße bin ich dann in ein Kreisverkehr gekommen und dann weiter auf der B 243. Vielleicht ist ja Ortskundiger hier im Forum. BlinkyHallo blinky, die Straße heißt wirklich Schwimmbadstraße.Sie ist eine .Hier stehen keine Zeichen 306 sondern an den Einmündungen gilt Rechts vor Links.Nur an einzelnen Einmündungen kann dort Zeichen 301 stehen.Der vor Dir angesprochene Kreisverkehr befindet sich an der Süd-Ost-Seite.Vor dem Kreisverkehr endet jedoch die .Die Krebecker Landstraße (L 523) als Hauptverbindungsstraße im Kreisverkehr ist wieder eine überörtliche Straße, an welcher keine eingerichtet werden darf. GrussSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
jensl669 0 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Ist es nicht, wenn es direkt and er Fahrbahn angrenzt und dort Fahrrad aufgemalt ist?Nein. Irgendwelche Pflastermalereien sind völlig belanglos. Benutzungspflichtig wird ein Radweg nur durch die Blauschilder (Zeichen 237, 240 und 241). Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Es gibt Strassen, auf welchen man nur 30 fahren darf. Und es gibt 30er-Zonen (die durch das obige Schild gekennzeichnet sind) oder? Wo ist jetzt der Unterschied @ Bluey? Also du schreibst ja, das dass das Scild 274 nicht eine Zone anzeigt, doer hab ich auch das verrafft?Also: VZ 274 ist das allgemein bekannte (und vielfach verhasste) Temposchild, welches sich fast überall, insbes. in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen befindet und sehr oft z.B. Tempo vorschreibt. Solches gibt es aber auch u.a. als . Dort, wo durch VZ 274 Tempo angeordnet wird, wird man im Regelfall normale Vorfahrtszeichen vorfinden, weil z.B. "Rechts-Vor-Links" nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies trifft für die ZONE zu, die mit dem oben abgebildeten Verkehrszeichen (VZ 274.1) angekündigt wird. Und eben dort hat man die "Rechts-Vor-Links"-Regelung, Fahrbahnschikanen u.ä. mehr. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 VZ 274 ist das allgemein bekannte (und vielfach verhasste) Temposchild, welches sich fast überall, insbes. in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen befindet und sehr oft z.B. Tempo vorschreibt.Das, lieber Bluey, ist mal eine sehr schöne Aussage von dir (Hervorhebungen durch mich) . Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted September 21, 2009 Report Share Posted September 21, 2009 Jaja, und ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted September 21, 2009 Author Report Share Posted September 21, 2009 Hallo blinky, die Straße heißt wirklich Schwimmbadstraße.Sie ist eine .Hier stehen keine Zeichen 306 sondern an den Einmündungen gilt Rechts vor Links.Nur an einzelnen Einmündungen kann dort Zeichen 301 stehen.Der vor Dir angesprochene Kreisverkehr befindet sich an der Süd-Ost-Seite.Vor dem Kreisverkehr endet jedoch die .Die Krebecker Landstraße (L 523) als Hauptverbindungsstraße im Kreisverkehr ist wieder eine überörtliche Straße, an welcher keine eingerichtet werden darf. GrussSeatfahrer Geh ich recht in der Annahme, das Du die Straße persönlich kennst? Blinky Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 22, 2009 Report Share Posted September 22, 2009 Unterschied: Zeichen 274 ( ) benötigt eine besondere Gefahrenlage nach §45 Abs. 9 StVO. kann abseits der Hauptstraßen auch ohne Gefahrenlage angeordnet werden. Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted September 29, 2009 Report Share Posted September 29, 2009 Geh ich recht in der Annahme, das Du die Straße persönlich kennst? Blinky Ich kenne die Straße zwar nicht, wie meine Westentasche, bin aber mehrmals schon dort entlang gefahren. GrussSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted October 1, 2009 Report Share Posted October 1, 2009 Ääääähhmmm, gilt denn nicht überall an Kreuzungen rechts vor links, sofern nicht anders ausgeschildert (oder Ampel, Polizist) ? Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted October 1, 2009 Report Share Posted October 1, 2009 @rponline: Wenn man aus verkehrsberuhigten Bereichen ausfährt, muß man immer Vorfahrt gewähren. Wobei diese Ausfahren eigentlich wieder baulich erkennbar sein sollten. Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted October 2, 2009 Author Report Share Posted October 2, 2009 Heute hab ich Post vom LK Osterode bekommen. Zeugenfragebogen Sehr geehrter Herr ... dem Führer des PKW VW, XX-XX XX wird vorgeworfen am 19.09.2009 um 10:21 in Osterode am Harz Schwimmbadstraße VZ 274.1 folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begannen zu haben. (Daneben Foto) Siehe Anlage Die/Der für den vorgenannten Verstoß Verantwortliche konnte bisher nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Zur Ermittlung des/der Betroffenen werden Sie daher als Zeuge/Zeugin gehört und gebeten den Namen aund Anschrift des Fahrzeugführers der Fahrzeugführerin auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben.Senden Sie bitte den Fragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens an die oben genannte Dienststele zurück, selbst Sie von Ihren Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen. Auf die Rücksendung kann verzichtet werden, wenn das auf dem beigefügten Zahlungsvordruck angebotene Verwarnungsgeld von der/dem verantwortliche Fahrzeugführer(in) gezahlt wird. Mit freundlichen Grüssen ---------------------------- Seite 2 Belehrung nach § 46 Abs1. OWiG i.V.m §§52 ff StPO ---------------------------- Seite 3: Anlage zum Schreiben vom 28.09.2009 für das Aktenzeichen XXX.XX.XXXXX.X Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchtgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortsschaften um 13 km/h. Zulässige Geschwindigkeit 30 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 43 Km/h § 41 Abs1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat Beweismittel: Messung mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät, FrontfotoZeugen: Herr XXX -Straßenverkehrsamt- Beweisfotos: Ist das so in Ordnung? Warum steht der Betrag nur auf angehängten Zahlschein? Müßte der nicht auch im Schreiben stehen? Blinky Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted October 2, 2009 Report Share Posted October 2, 2009 Geht in Ordnung so.Wenn der Betrag 25,- € beträgt: Zahlen schafft Frieden! Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted October 2, 2009 Author Report Share Posted October 2, 2009 Hier mal ein Beweisfoto. Man sieht im Hintergrund noch das Vorfahrt-Schild. Quote Link to post Share on other sites
blinky 0 Posted October 2, 2009 Author Report Share Posted October 2, 2009 Na toll. Gerade lese ich in der VwV-StVO b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301, Vorfahrt Rn. 4 und 5. Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted October 14, 2009 Report Share Posted October 14, 2009 Na toll. Gerade lese ich in der VwV-StVO b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301, Vorfahrt Rn. 4 und 5. Und nichts anderes habe ich am 21.09.2009 in meinem Beitrag geschrieben. GrussSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted October 15, 2009 Report Share Posted October 15, 2009 blinky hat doch nur gelesen, was ihm gefiel! dete Quote Link to post Share on other sites
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