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Kann Ein Bussgeldbescheid Am Zweitwohnsitz Zugehen Oder Kommt Es Darau


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Hallo,

 

 

ich hätte da mal ein kleines Problem, dass ich in dieser Konstellation nicht im Archiv gefunden habe:

 

 

ich bin am 21.05.09 nahe Köln auf der Autobahn 21km/h zu schnell gefahren. Es kam ein Anhörungsbogen an meine Mutter, da das Auto auf sie zugelassen ist. Sie hat dann (wie ich ihr sagte) Angaben zu ihrer Person gemacht, im weiteren aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verwiesen.

 

Da haben die Kölner wohl recherchiert und an meinen Namen am 17.07.09 eine Anhörung geschickt indem sie mich wohl als Täter identifiziert haben. (wohl Einwohnermelderegister). Das Ganze wurde jedoch an die Adresse meiner Eltern geschickt. Ich habe jedoch am 25.06.09 (also vor dem anschreiben an mich) bereits in einer anderen Stadt meinen Erstwohnsitz begründet und die Adresse meiner Eltern ist nur mein Zweitwohnsitz.

 

Ich gehe mal davon aus, dass egal was ich mache, der Bussgeldbescheid noch vor Ablauf der 3 Monaten an meinen Zweitwohnsitz kommt.

 

Meine Fragen:

 

1) Ist es für die Unterbrechung der Verjährung erforderlich dass mir der Bussgeldbescheid zugeht oder reicht da schon dessen Ausstellung bzw. die Ausstellung der Anhörung an mich als Täter aus?

 

2) Kann ein Bussgeldbescheid an meinem Zweitwohnsitz, an dem meine Eltern leben überhaupt ordnungsgemäß zugehen oder wird das fingiert, etc.? Dadurch könnte ja der Bussgeldbescheid als nicht wirksam anzusehen sein und somit die Verjährung nicht unterbrochen sein.

 

3) Können mir in dem Bussgeldbescheid zusätzlich die Gebühren und Auslagen auferlegt werden obwohl ich bisher keine Möglichkeit der Zahlung hatte? Es ist kein Überweisungsträger dabei?

 

Wäre über kenntnisreiche Ausführungen sehr dankbar, bitte keine Mutmaßungen. Ich habe alle erforderlichen Gesetzestexte hier, so dass gerne auch Normen zitiert werden können.

 

Ein Dank schon im voraus.

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Hallo,

 

zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid ausstellt.

 

Weiterhin braucht er nur an eine Adresse geschickt werden, unter der du gemeldet bist. Nehmen deine Eltern den Bußgeldbescheid an gilt er als zugestellt.

 

Die Gebühren werden in Fällen wie deinem grundsätzlich erhoben.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Hallo MrMurphy,

 

 

danke dir, habe es fast schon vermutet. Ich vermute sogar, dass die Verjährung auch schon durch die individualisierte Anhörung an mich unterbrochen wurde, also neu begonnen hat. Da scheint wohl nicht mehr viel zu machen sein.

 

Ist halt ärgerlich, bei 1km/h weniger wären es nur 30€ geworden und so 70€ und 1 Punkt. Aber irgendwo muss ja die Grenze laufen. Soll ich nun die Anhörung abschicken oder es einfach dabei belassen? Ich meine die Kosten des Bussgeldbescheids trage ich ja sowieso. Und bezüglich meiner Pflicht nach § 111 Owig Angaben zu meiner Person zu machen kann ich ja sagen, dass ich den ohne Einschreiben geschickten (formloser) Brief nicht erhalten habe.

 

Oder ist es besser mich dazu schriftlich zu äußern, bin bei dem Verstoß wirklich davon ausgegangen es gelte 120km/h? Ich wage jetzt schon zu bezweifeln dass mir da etwas erlassen wird.

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Soll ich nun die Anhörung abschicken oder es einfach dabei belassen? Ich meine die Kosten des Bussgeldbescheids trage ich ja sowieso. Und bezüglich meiner Pflicht nach § 111 Owig Angaben zu meiner Person zu machen kann ich ja sagen, dass ich den ohne Einschreiben geschickten (formloser) Brief nicht erhalten habe.

 

Oder ist es besser mich dazu schriftlich zu äußern, bin bei dem Verstoß wirklich davon ausgegangen es gelte 120km/h? Ich wage jetzt schon zu bezweifeln dass mir da etwas erlassen wird.

Das kannst du machen wie du möchtest.

 

Schreibst du zurück bekommst du einen Bußgeldbescheid, schreibst du nicht zurück auch.

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