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In Waldweg Geparkt


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abend,

 

letzte woche fuhr ich in frankfurt am waldstadion die straße ab um einen parkplatz zu finden. nun war aber alles komplett zugeparkt, bis in einen waldweg hinein, der mit zeichen 250 und dem zusatzschild "forstwirtschaftlicher verkehr frei" (oder so ähnlich) beschildert war. ich fuhr einfach rein und parkte da.

 

später fand ich dann das knöllchen der ordnungsamtes, das mir aber nur mitteilte, dass ich eine ordnungswidrigkeit beging und demnächst wohl post bekomme. (hatten die anderen autos die im waldweg parkten entsprechend auch)

 

jetzt frag ich mich, handelt es sich bei meinem verstoß um Nr 141.1 [Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243 ) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260 ) nicht beachtet mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art] was 20€ kosten würde oder um Nr 144 [in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO )] der 30€ kostet? in 144 ist zwar von zeichen 250 und parken die rede, aber um einen fußgängerbereich handelt es sich bei einem forstwirtschaftlichen waldweg ja offensichtlich nicht.

 

würde mich über aufklärende antwort sehr freuen ;)

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aber um einen fußgängerbereich handelt es sich bei einem forstwirtschaftlichen waldweg ja offensichtlich nicht.

Stimmt auffallend.

 

Es handelt sich da wohl umgangssprachlich um Wald, und da gilt das Waldgesetz.

 

Da heißt es jetzt abwarten was kommt.

 

MfG.

 

hartmut

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... nicht beachtet mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art...

 

Mit was für einem fahrbaren Untersatz hast Du Dich dort breitgemacht? ;)

 

Öhhhm, ganz nomales Auto.

Das fällt aber nicht unter den gennanten Paragraphen.

 

MfG

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ups, ich muss gestehen, da muss ich mich verguckt haben. also würde in diesem fall Nr 141.2 "mit anderen Kraftfahrzeugen" zutreffen, für 15€. bleibt also noch die frage, ob es 15€ kostet, 30€ oder es tatsächlich noch ein ganz anderer verstoß ist wegen dem stadtwald.

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Das ist jetzt leider alles Spekulation und nicht wirklich sinnvoll.

Warte ab was kommt und melde dich wieder.

Wenn sie dir ein Befahren des Waldwegs vorwerfen, kommst du da ziemlich sicher raus. Einen Parkverstoß wirst du zahlen müssen.

 

MfG

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Hallo,

 

es ist in diesem Fall hilfreich, nicht zu 100% am Wortlaut zu kleben. Nr. 144 BKat bzw. Tb.-Nr. 141106 hat Verstöße gegen Z. 250 im Blick, die im Bereich des ruhenden Verkehrs begangen werden. Nr. 141(.1) BKat bzw. Tb.-Nr.: 141166 hat hingegen Verstöße gegen Z. 250 im Blick, die im fließenden Verkehr begangen werden.

 

Selbst wenn man hier annehmen wollte, dass der Wortlaut nicht passt (worüber man streiten kann, dann auch ein Waldweg kann ein Fußgängerbereich sein), ist die Vorschrift sinngemäß anzuwenden.

Denn zugrunde liegt die Ahndung des Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Z. 250 StVO nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG.

 

Diese hat auch Nr. 144 BKat im Sinn. Wenn jetzt also die BKatV-Formulierung nicht passt, ist die Ahndung gleichwohl über § 41 Abs. 2 Nr. 6 Z. 250, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG vorzunehmen (also außer Nr. 144 BKat genau die selben Normen, denn diese bilden die Grundlage für die Ahndung nach Nr. 144 BKat).

 

Wegen der Fallgleichheit mit Verstößen, die von Nr. 144 BKatV erfasst werden, muss sich bei der Ahndung an dessen Regelsatz orientiert werden.

 

Soweit Katalog-Regelsätze fehlen, ist das Bußgeld von der Verwaltungsbehörde in freier Anlehnung an die vorgeschlagenen Sätze, d.h. unter Orientierung an Tatbeständen ähnlicher Art und Schwere innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu wählen.

[Hentschel, StVR, 39. Aufl., Rn. 63 zu § 24 StVG mit Verweis auf die amtliche Begründung zur BKatV (in VBl 1989, S. 517, Rn. 41)

 

Selbst wenn Nr. 144 BKat hier also nicht wörtlich passen sollte, wird der Regelsatz entsprechend anzuwenden sein.

 

Es handelt sich auch um öffentlichen Verkehrsraum, sodass die StVO und das StVG (und somit auch die OWi-Normen § 49 StVO und § 24 STVG ) Anwendung finden.

 

Gruß

Mace

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  • 3 weeks later...

so, heute verwarnung erhalten.

 

ich werfe Ihnen vor, am 26.07.2009 von 18:30 bis 18:37 Uhr in Frankfurt am Main, Flughafenstraße als Führer des PKW [...] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

 

Sie benutzen mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch Zeichen 250 gesperrt war.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat

 

Beweismittel:

Zeuge: BA Breier, 60052 Frankfurt am Main, Ordnungsamt 32.5

 

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarne ich Sie mit einem Verwarnungsgeld von

 

15,00 €

 

(§§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

 

freu mich natürlich, weil ich ja schon 30€ befürchtet habe, aber man beachte das datum: am 10.7 habe ich die OWi begangen, am 26.7 wie es da steht war ich gar nicht in der flughafenstraße. ;)

 

ist aber schlauer einfach die lächerlichen 15€ zu bezahlen, wenn ich jetzt einspruch erhebe entschuldigt sich der sachbearbeiter wahrscheinlich für seinen tippfehler und ich darf dann die gebühren für das bußgeld bezahlen, oder?

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letzte woche fuhr ich in frankfurt am waldstadion die straße ab um einen parkplatz zu finden. nun war aber alles komplett zugeparkt, bis in einen waldweg hinein, der mit zeichen 250 und dem zusatzschild "forstwirtschaftlicher verkehr frei" (oder so ähnlich) beschildert war. ich fuhr einfach rein und parkte da.

 

Dabei hast Du noch Glück gehabt. Ab und zu erscheinen gelbe Autos in den Waldwegen und räumen die Falschparker ;) .

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Im Frankfurter Stadtwald schon, und im besonderen in der Umgebung des Waldstadions bei Veranstaltungen - Eintracht verliert ;) spielt, Rockkonzert, Dalai Lama erklärt die Welt usw.

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in diesem fall standen ich und meine mitfalschparker allerdings so weit rechts über den weg hinaus, dass eine behinderung (egal ob jetzt tatsächlich von rettungskräften oder eben normalem forstverkehr) auszuschließen war. wäre man nur rechts an den rand gefahren wäre das was anderes.

 

trotzdem glaub ich nicht, das da rettungskräfte rauskommen, der weg geht ja schließlich nach süden und da ist ja außer wald wirklich nix mehr ;)

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Also nicht unbedingt ein klassischer Wald.

 

Doch, doch......ein richtiger Wald mit hohen Bäumen, dichten Schonungen, einsamen Weihern, Rehe und Hirsche, dazu Wildschweine en masse die immer mal geschossen werden - und mehrere Förster und Holzkolonnen haben die auch.

 

trotzdem glaub ich nicht, das da rettungskräfte rauskommen, der weg geht ja schließlich nach süden und da ist ja außer wald wirklich nix mehr ;)

 

Im Westen A 5 mit Betriebsabfahrt unmittelbar an der Eisenbahnbrücke zwischen Bahnhof Sportfeld und Flughafen, im Süden A 3 mit Betriebsabfahrt bzw. Zu / Abfahrt zu den Parkplätzen an der Otto Fleck Schneise kurz hinter Frankfurt Süd, und kurz vor dem Offenbacher Kreuz, im Osten A 661 mit Betriebsabfahrt am Maunzenweiher.

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trotzdem glaub ich nicht, das da rettungskräfte rauskommen, der weg geht ja schließlich nach süden und da ist ja außer wald wirklich nix mehr ;)

 

Im Westen A 5 mit Betriebsabfahrt unmittelbar an der Eisenbahnbrücke zwischen Bahnhof Sportfeld und Flughafen, im Süden A 3 mit Betriebsabfahrt bzw. Zu / Abfahrt zu den Parkplätzen an der Otto Fleck Schneise kurz hinter Frankfurt Süd, und kurz vor dem Offenbacher Kreuz, im Osten A 661 mit Betriebsabfahrt am Maunzenweiher.

 

ok hast recht. ich werd da nicht wieder parken, zumal das ordnungsamt da ja wohl gern mal schaut.

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Auf einem Waldweg? Muss ich da mit einer Feuerwehrzufahrt rechnen. ;)

 

Bei Waldbränden sicherlich auch; wie soll die Feuerwehr sonst zum Brandherd gelangen? Und wenn da ein langer Holztransporter durchmuß, möchte ich dem auch nicht im Weg stehen.

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Da hier ein Verstoß des fließenden Verkehrs vorgeworfen wird, greift die Halterhaftung nicht, sodass ein Abstreiten der Fahrereigenschaft zur Einstellung des Verfahrens führen sollte und die Kostentragungspflicht des Halters nicht eingreift...

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Der Hentschel bejaht unter Verweis auf Rediger, Seite 21ff. (Rechtliche Probleme der sogenannten Halterhaftung nach § 25a StVG, Diss.; Bochum 1993) die Zulässigkeit auch bei Verkehrsverboten durch Verkehrszeichen, die auch den ruhenden Verkehr betreffen (namentlich Zeichen 250)

 

Gruß

Goose

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Ja, wobei dann auch ein Verstoß des ruhenden Verkehrs vorliegen muss.

Es wäre ja widersinnig, dem Halter eines Fahrzeugs, mit dem widerrechtlich auf dem Radweg gefahren wurde, nach §25a StVG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nur weil das entsprechende Vz. auch das Parken verbietet. Denn dann liegt ja kein Halt- oder Parkverstoß vor. Ebenso wenn man im :think: zu schnell fährt, auch wenn das Vz. auch das Parken verbietet, ebenso wenn man durch eine gesperrte Straße fährt, nur weil das Vz. auch das Parken verbietet.

 

Wenn die Bußgeldstelle allerdings das Delikt als Parkverstoß ahnden möchte, was aber angesichts des Regelsatzes wohl nicht der Fall ist, stimme ich dir natürlich zu. Auch bei einem Parkverstoß bei Z. 250 kann die Halterhaftung logischerweise greifen, das bestreite ich gar nicht. Aber nicht bei einem dem fließenden verkehr zuzurechnenden verstoß gegen dieses Vz.

 

Außerdem könnte die Behörde den Vorwurf dann ja auch einfach in den Parkverstoß ändern :licht:.

Macht sie dies allerdings nicht, so kann die Halterhaftung nicht greifen.

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TE hat doch den eigentlichen Grund für sein Knöllchen schon mitgeliefert:

Die Fahrt am Waldstadion lang....Suche nach Parkplatz.....

Da wird sicherlich was im Stadion los gewesen sein,und die Ordnungshüter wissen genau,wie die "Schweinchen" denken,nämlich genau wie der TE mit dem Fahren in den Wald,in der Hoffnung,da ungestört parken zu können.

Nur blöd gelaufen,dass die Ordnungshüter genau wissen,wo man parken kann (aber halt nicht darf),und noch blöder wirds,wenn die dann sofort solche Gegenden regelrecht absuchen,wobei man zwar nicht von Suchen sprechen muß,denn Autos im Wald fallen ja auf,und es waren ja sicherlich nicht nur 2-3 Autos,sondern mehr.

 

Ich hab vor Jahren mal was gehabt in Köln-Deutz,Jugendherberge,kein Parkplatz mehr zu bekommen weil ausgebucht.

Neben der JHB war ein Abrißgrundstück,Haus schon weg, brachliegender Bauplatz,Unkrautverwachsen,"aber" ein Parkverbotsschild an der Einfahrt.....vor dem ich dann geparkt habe,und sofort am nächsten Tag ne Knolle dran hatte,wegen halt diesem Parkvergehen.

Verwarnbescheid kam,ich denen das Ganze geschildert usw aber das Schreiben und die Briefmarke hätt man sich sparen können,weil die Kölner stur blieben,haben sich auf §§ berufen.

Wohlgemerkt, der Tag,an dem die Knolle kam,war ein SONNTAG,da fängt sicherlich jedes Kölner Bauunternehmen ne Neubaustelle an.

 

Zeigt einmal mehr,dass Ordnungsämter i.d.R. NUR und Ausschließlich ans Stadtsäckel denken,der gesunde Menschenverstand bleibt bei solchen Personen oftmals "ausgeschaltet".

Und gestützt wird das durch die hoffnungslose Dehnbarkeit unserer Gesetze

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Ja, wobei dann auch ein Verstoß des ruhenden Verkehrs vorliegen muss.

[...]

Es liegt (auch) ein Verstoß im ruhenden Verkehr vor, wenn man, wie hier, gegen Zeichen 250 verstößt und sein Fahrzeug in diesem Bereich abstellt.

 

Gruß

Goose

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Schauen wir uns die Tatbestandstexte doch einmal an:

 

TBNR 141166

Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl

dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 *) gesperrt war.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat

( B - 1 ) 15,00

 

TBNR 141106 Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen

(239/242/243/250 *)) gesperrt war.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 144 BKat

( B - 1 ) 30,00

 

TBNR 141166 bezieht sich auf jeden durch die genannten Zeichen gesperrten Bereich, TBNR 141106 hingegen bezieht sich ausschließlich auf durch die Zeichen gesperrte Fußgängerbereiche.

 

Ein Waldweg ist kein Fußgängerbereich.

 

Gruß

Goose

 

Gruß

Goose

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Fragen wir mal so: Wo in der StVO steht denn etwas zu Fußgängerbereichen im Bezug auf Zeichen 250?

Und wann liegt denn deiner Meinung nach ein solcher "Fußgängerbereich" vor? Wie kann man ihn erkennen?

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Fragst du mich jetzt ernsthaft, was ein Fußgängerbereich ist?

Diese Bereiche sind weitläufig auch als "Fußgängerzone" bekannt (allerdings gehört auch der reine, durch Zeichen 239 gekennzeichnete Fußweg hierzu).

Diese Bereiche und Wege sind teilweise durchaus auch durch Zeichen 250 gekennzeichnet.

 

 

Gruß

Goose

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So und jetzt konkret nochmal die Frage:

 

Wenn ich ein Vz. 250 sehe...

 

... also ich stehe vor einer Straße oder einem Weg, an dem ich dieses Zeichen sehe: http://www.buzer.de/images/vz/1992I685_4.gif...

 

... woran erkenne ich dann, ob es sich um einen Fußgängerbereich handelt oder nicht?

 

 

Für mich wird eine Fußgängerzone durch Vz. 242 ausgeschildert.

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An den Gesamtumständen. Zeichen 250 regelt nicht ausschließlich den Fußgängerbereich, sondern jegliche Art des Durchfahrverbotes (Anliegerstraße, Forstweg etc.)

 

Kannst du es nicht einsehen, wenn du im Unrecht bist?

 

Gruß

Goose

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Kannst du es nicht einsehen, wenn du im Unrecht bist?

Es würde mir schon ausreichen, wenn du, anstatt persönlich zu werden, eine plausible Lösung dafür bieten würdest, wie der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle erkennen soll, ob ein Fußgängerbereich vorliegt oder nicht. Dann werde ich mich gerne überzeugen lassen. Bisher war das aber noch nicht im Ansatz der Fall.

 

Dem Vz. 250 ist das nämlich nicht auf die Stirn geschrieben. Und auch die StVO sagt dazu nichts aus.

 

Immerhin verteuert sich der Verstoß um weitere 15,- € wenn der Sachbearbeiter einen Fußgängerbereich bejaht. Da wird man durchaus vernünftige Kriterien dafür verlangen dürfen, wann ein solcher vorliegt und wann nicht.

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Warum "persönlich werden"?

Aufgrund deines beruflichen Hintergrundes traue ich dir grundsätzlich zu, selber in die einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu schauen. Wenn du das nicht machst, dann wird man doch wohl nach dem Grund fragen dürfen.

 

Zu deiner Frage: Hinweis könnte dem Sachbearbeiter beispielsweise ein Zusatzzeichen geben.

 

Das Zusatzschild 1010-10 (die sogenannte "Spielstraße") spricht für einen Fußgängerbereich, das Zusatzzeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) beispielsweise spricht hingegen nicht für einen solchen...

 

Gruß

Goose

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Zu deiner Frage: Hinweis könnte dem Sachbearbeiter beispielsweise ein Zusatzzeichen geben.

Wenn aber keines da ist, sind wir so weit wie vorher.

 

Das Zusatzschild 1010-10 (die sogenannte "Spielstraße") spricht für einen Fußgängerbereich, das Zusatzzeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) beispielsweise spricht hingegen nicht für einen solchen...

Wie gesagt, wenn - wie relativ oft - kein solches ZZ vorhanden sind, stehen wir wieder im Dunkeln.

 

Wirklich überzeugend finde ich diese "Fußgängerbereich"-Lösung nicht. Zumal auch die StVO diesbezüglich nicht differenziert.

Wäre mal interessant, wer sich diese Differenzierung hat einfallen lassen.

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Wäre mal interessant, wer sich diese Differenzierung hat einfallen lassen.

Wäre mal interessant, wer sich diese Differenzierung Quatsch hat einfallen lassen.

 

Welche Berufsstand hats erfunden? :licht:

 

Ehrlich weiß ich auch nicht was der Blödsinn soll.

 

Steht der Wagen dort wo er nicht stehen soll ist es imho egal wer ihn dort abgestellt hat. Kollege faun98 macht das schnell und teuer preiswert. Ob da noch paar Euronen für die Owi dazukommen, egal, wozu gibt es die Verwaltungsgebühr. Wer das Auto wiederhaben will soll es eben auslösen. Die Vorgehensweise soll die Parkmoral erheblich verbessern.

 

Aber hier muss ja jeder Unfähige gehätschelt und getätschelt werden.

 

MfG.

 

hartmut

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Kollege faun98 macht das schnell und teuer preiswert.

 

Je nach dem. Es gibt noch u. U. Nacht- Sonntag- Feiertagzuschlag und die Karre wird erst wieder rausgerückt, wenn bares auf den Tisch gelegt wird :licht: .

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Nicht die Juristen.

Wie immer halt, wenn es um Verantwortung geht war es keiner.

 

Sage mal mir juristisch völlig unbefleckten Laien, wie soll ich da überhaupt noch durchblicken?

 

Bei Täfelchen A darf man verbotenerweise reinfahren und parken wenn sich der Fahrer nicht erwischen lässt, bei Täfelchen B zahlt der Halter auch die Abschleppkosten. Ist doch irgendwie voll krank das System.

 

Tut mir leid es sagen zu müssen, aber unser Rechtssystem ist zu einem Augiasstall geworden. Einzig der Unterschied bei Augias wurde 30 Jahre nicht ausgemistet, bei unserem Rechtssystem XXX Jahre.

 

Und der größte Misthaufen nennt sich Rechtsfindung. :licht:

 

Wird Zeit das da mal ein Herkules ausmistet.

 

MfG.

 

hartmut

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Ach hartmut, jetzt leier doch nicht schon wieder von den bösen Juristen.

Die Juristen sind doch nicht böse, :licht:

 

die können es nur nicht besser. :50:

 

Für den BT-Kat-Owi ist nicht die Judikative verantwortlich, sondern die Legislative.

Na, aber Hallo,

 

wo steht im BKat diese Unterscheidung?

 

Das Gewurstel nennt sich doch Rechtsfindung, Weiterentwicklung des Rechts, das machen Juristen unter sich aus. :think:

 

Das Kind Legislative lassen die Juristen nicht mitspielen.

 

MfG.

 

hartmut

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wo steht im BKat diese Unterscheidung?

Vgl. Nr. 144 BKat:

 

In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

 

und Nr. 141 BKat:

 

Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €

 

Das Gewurstel nennt sich doch Rechtsfindung, Weiterentwicklung des Rechts, das machen Juristen unter sich aus. :licht:

Auch wenn du meinst, dass es so wäre, so ist es nicht.

Wenn dem Gesetzgeber eine Vorgehensweise der Rechtsprechung nicht gefällt, regelt er sie nach seinen Vorstellungen neu und dann hält sich die Rechtsprechung auch daran, vorausgesetzt die Neuregelung ist klar genug formuliert.

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Vgl. Nr. 144 BKat:

 

In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

 

und Nr. 141 BKat:

 

Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €

Es geht um die Folgen wie Halterhaftung und Abschleppkosten :licht:

 

Wenn dem Gesetzgeber eine Vorgehensweise der Rechtsprechung nicht gefällt, regelt er sie nach seinen Vorstellungen neu

Der wird sich hüten, denn gerade die Folgen wie oben angegeben regelt er nicht.

 

und dann hält sich die Rechtsprechung auch daran, vorausgesetzt die Neuregelung ist klar genug formuliert.

Das Thema Juristen machen was sie wollen hatten wir doch schon.

Im Bundestag sind etwa 25% der Abgeordneten Juristen, nicht einmal die schaffen das.

 

Da werden die Griffel gespitzt und es passend gemacht.

 

MfG.

 

hartmut

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Es geht um die Folgen wie Halterhaftung und Abschleppkosten :licht:

Das sind beides verwaltungsrechtliche Probleme, ganz andere Baustelle.

 

Der wird sich hüten, denn gerade die Folgen wie oben angegeben regelt er nicht.

Abschleppkosten usw.?

Natürlich sind die geregelt..

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Das sind beides verwaltungsrechtliche Probleme, ganz andere Baustelle.

Siehste, und schon wird der Schwarze Peter weiter gereicht.

 

Wie soll so ein unbedarfter Michel wie ich so was nachvollziehen können?

 

Abschleppkosten usw.?

Natürlich sind die geregelt..

Echt, und wo. Denn imho kommt es immer darauf an wo in unserem schönen Land abgeschleppt wird. Und wie ist es mit der Halterhaftung?

 

So kommen wir nicht weiter. Wenn der Bürger nicht mehr selber feststellen kann ob sein Verhalten im Einklang mit der Rechtssprechung ist, stinkt es gewaltig in der Juristerei und was dazu gehört.

 

Justizia hat hier abgehoben, jetzt sollte sie mal wieder auf den Boden geholt werden.

 

MfG.

 

hartmut

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Im Bundestag sind etwa 25% der Abgeordneten Juristen, nicht einmal die schaffen das.
Und der Rest sind Lehrer. Somit sind im Bundestag fast nur Theoretiker ohne Praxisbezug.

Ja und wieso beschwehrt ihr euch jetzt? Ihr habt sie gewählt. :licht:

 

MfG

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