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Kennzeichnung Behindertenparkplatz


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Hallo,

ist es richtig, daß ein Behindertenpakplatz auch immer mit einem entsprechenden Hinweisschild (befestigt an einem Pfahl, Hauswand o.ä.) gekennzeichnet sein muß?

Die Bodenmarkierung reicht nach mir vorliegenden Infos allein nicht aus - sieht ja keiner mehr wenn ich darauf parke.

 

Gruß,

Spidey

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Guest Simineon
Ein Piktogramm auf dem Boden reicht tatsächlich dafür nicht aus, da es kein amtliches Verkehrszeichen ist:

 

Sicher ?

 

§41 StVO

§41 Vorschriftzeichen

 

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

 

Solange nur das Sinnbild oder das Piktogramm aufgemalt ist, so ist das nicht bussgeldbewehrt, sobald aber das Schild in Gänze aufgemalt ist wohl schon, oder ?

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Solange nur das Sinnbild oder das Piktogramm aufgemalt ist, so ist das nicht bussgeldbewehrt, sobald aber das Schild in Gänze aufgemalt ist wohl schon, oder ?
:blink: , guggst du in den §42 Abs. 6 Nr. 3 StVO:

 

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
Das heißt, es muss dann noch ein VZ dabei errichtet sein.
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Mit den weißen Markierungen auf der Fahrbahnoberfläche nach § 41(1) StVO sind Haltelinien, Leitlinien etc. gemeint.

 

Die Piktogramme dienen tatsächlich nur der Verdeutlichung der entsprechenden Schilder.

 

Gruß

Goose

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Guest Simineon
Mit den weißen Markierungen auf der Fahrbahnoberfläche nach § 41(1) StVO sind Haltelinien, Leitlinien etc. gemeint.

 

Die Piktogramme dienen tatsächlich nur der Verdeutlichung der entsprechenden Schilder.

 

Gruß

Goose

 

Deswegen hatte ich doch den Unterschied zwischen dem Piktogramm und dem vollständigen Schild genannt. Nur der Radfahrer weist auf das Schild hin, der Radfahrer auf blauem Grund mit weissem Kreis drumherum, den hätte ich auch ohne zugehöriges Blechschild akzeptiert.

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Interessant wird die Frage, wenn auf Privatparkplätzen Behindertenparkplatz-Symbole auf den Boden aufgemalt sind.

Dann könnte man sich überlegen, ob man da in den Rahmen von AGB kommt.....

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Zum Thema Behindertenparkplatz habe ich auch eine Frage. Darf man VOR dem Schild parken oder gilt auch das schon als Behindertenparkplatz. Spreche jetzt z.B. von einem kleinen Parkstreifen (man parkt also parallel zur Fahrbahn) mit zwei Plätzen, auf der Mitte dieser kleinen Parkbucht steht jetzt dieses Schild, so daß ein Parkplatz davor und einer danach zur Verfügung steht. Sind dann beides Behindertenparkplätze oder erst der Platz HINTER dem Schild?

 

Hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. :blink:

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Zum Thema Behindertenparkplatz habe ich auch eine Frage. Darf man VOR dem Schild parken oder gilt auch das schon als Behindertenparkplatz. Spreche jetzt z.B. von einem kleinen Parkstreifen (man parkt also parallel zur Fahrbahn) mit zwei Plätzen, auf der Mitte dieser kleinen Parkbucht steht jetzt dieses Schild, so daß ein Parkplatz davor und einer danach zur Verfügung steht. Sind dann beides Behindertenparkplätze oder erst der Platz HINTER dem Schild?

 

Weder noch.

 

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2215.htm

[...]Sofern das Verkehrszeichen 314 - wie vorliegend - nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt. [...]
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Eine Frage habe ich doch noch, sorry. :blink:

 

Und zwar in Bezug auf Anfang und Ende bei Zeichen 314, gekennzeichnet durch die Pfeile. Pfeil nach links heißt ja "Anfang", rechts "Ende". Wenn das Schild jetzt aber in einer Einbahnstraße links steht, ist es doch so, daß es genau anders herum ist, oder?

 

 

 

Ich habe es mir so gemerkt: Pfeil zeigt zur Fahrbahn = Anfang, Pfeil zeigt zum Fahrbahnrand = Ende

 

Ist das so richtig? Gilt doch auch so für Haltverbot / eingeschränktes Haltverbot, oder?

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Eine Frage habe ich doch noch, sorry. :blink:

 

Und zwar in Bezug auf Anfang und Ende bei Zeichen 314, gekennzeichnet durch die Pfeile. Pfeil nach links heißt ja "Anfang", rechts "Ende". Wenn das Schild jetzt aber in einer Einbahnstraße links steht, ist es doch so, daß es genau anders herum ist, oder?

So würde ich es auch sehen, zumal nichts anderes in der StVO steht.

 

Hier mal die jeweiligen § zu den Z 283 und Z 314 zummengefaßt:

 

StVO §41 Abs. 8 zu den Zeichen 283 (Haltverbot):

 

c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

 

StVO § 42 (4) Parken zu den Zeichen 314

 

3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

:blink:

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Unglaublich, wie kompliziert dieses Thema ist.

 

Halten wir fest:

 

1. Für die Zeichen Haltverbot / eingeschränktes Haltverbot gilt: Pfeil zur Fahrbahn = Anfang, Pfeil von der Fahrbahn weg = Ende.

 

2. Für das Parkplatzzeichen 314/315 gilt genau das laut eines älteren Urteils nicht, sondern immer: Pfeil nach links = Anfang, Pfeil nach rechts = Ende.

 

 

Wußte ich bisher nicht. Dachte, wie gesagt, immer, daß grundsätzlich gilt: Pfeil zur Fahrbahn = Anfang, Pfeil von der Fahrbahn weg = Ende.

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