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Eine Frage An Die Juristen


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Vor einigen Tagen hatte ich von einem Bekannten Besuch, gegen den vor einiger Zeit ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen ist.

 

Nach Akteneinsicht und ausführlicher anwaltlicher Stellungnahme stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nach §153 Abs. 1 StPO ein.

 

Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, war er mit einer nicht haltbaren Strafanzeige überzogen worden und somit - nach seiner Meinung - vollkommen unschuldig.

 

Sein Anwalt hat ihm mitgeteilt, das es offensichtlich gegen Einstellungsbescheid nach § 153 keine Einspruchsmöglichkeit geben würde, die Sache wäre damit erledigt.

 

Soweit so gut.

 

Jetzt saß er hier vor seinem Kaffee und schmollte was das Zeug hielt.

 

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde will er gegen den Staatsanwalt stellen, ich konnte ihn bis jetzt davon überzeugen, das solche Mätzchen im Sand verlaufen, er aber ist felsenfest davon überzeugt, wenn er die Beschwerde gleich an´s Justizministerium schickt, das es dann auch richtig einschlägt.

 

Er grummelt weiter :vogelzeig: , er könne den ja auch wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger anzeigen :100: .

 

Die Frage wäre: kommt dabei etwas heraus, bzw. wie laut ist der " Knall " innerhalb der Behörde, wenn gegen einen Staatsanwalt Strafanzeige erstattet wird und wie verläuft der Geschäftsgang innerhalb des Hauses ?

 

Kommt der Vorgang in die Personalakte, müssen ausführliche, schriftliche Stellungnahmen gefertigt werden - die viel Arbeit machen - usw. usw. und vor allen Dingen, ist der angebuffte schwer angesäuert, oder hat er nur ein müdes Lächeln für die Sache übrig ?

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Hier ist die Sache wunderbar beschrieben, mitsamt Lösungsvorschlag:

 

Lawblog

 

Also wenn eingestellt wird, heißt das noch nicht, dass er nicht "vollkommen unschuldig" ist. Sondern nur, dass er gering schuldig wäre, wenn er überhaupt schuldig wäre.

 

Beim Rest tippe ich auf müdes Lächeln.

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Nun ja, zumindest die außerordentlichen Rechtsbehelfe würde ich ausnutzen.

 

Zuerst eine freundlich formulierte Gegenvorstellung an den betreffenden Staatsanwalt.

Hilft er dieser nicht ab, kannst du es mit einer Sachaufsichtsbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft versuchen.

Wird auch dieser nicht abgeholfen, kann man noch eine Sachaufsichtsbeschwerde zum Justizministerium des Bundeslandes richten.

 

In die Gegenvorstellung schreibt er dann alle Gründe, die ihn aus seiner Sicht entlasten und weist darauf hin, warum eine Verfahrenseinstellung nach §170 Abs. 2 StPO für ihn wichtig ist.

 

Ich würde dazu eine Fomulierung wählen wie:

"Ich möchte Sie daher höflichst ersuchen, das Verfahren nach §170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einzustellen." o.ä.

 

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist idiotisch, weil damit das Verhalten des Angegriffenen gerügt wird, man aber in Wirklichkeit nur seine Sachbehandlung rügen will.

 

Mit einer Anzeige wäre ich ganz ganz vorsichtig.

Die wird höchstwahrscheinlich nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt und dann könnte man dir noch ein Verfahren nach §164 StGB anhängen.

Das wird gerade in Saarbrücken durchexerziert. Ich würde davon Abstand nehmen.

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Zuerst eine freundlich formulierte Gegenvorstellung an den betreffenden Staatsanwalt.

 

Hört sich gut an.

 

Mal sehen ob ich da noch überzeugen kann. Gegenvorstellung war mir unbekannt, aber vielleicht hat er Glück.

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[...]

[mod]

Ich mag mich irren - bin ja schliesslich kein Jurist - aber mir scheint, mit diesem Beitrag kommen wir doch einer Rechtsberatung recht nahe. Diese ist uns aber nach bisher gueltiger Rechtsprechung nicht erlaubt. Ich bitte doch dringend, das zu beachten!

[/mod]

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Man sollte auch bedenken, dass die Einstellung in den Datenbanken der StA gespeichert wird und im Fall des Falles wird darauf verwiesen. :vogelzeig:

 

Man kann wohl im Gegensatz zur Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO auch keine Beschwerde dagegen einlegen. Da müsste mal jemand im Kommentar nachsehen. *wissenslückehab*

 

Eine Einstellung nach § 153 StPO hört sich für den Anfang eigentlich gut an, jedoch sollte man es vermeiden, wenn man es kann.

 

Edit:

@HarryB

 

Das Rechtsberatungsgesetz gibt es seit 01. Juli 2008 nicht mehr.

 

Nunmehr ist es das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches erhebliche Erleichterungen diesbezüglich mit sich bringt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz

 

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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Das Rechtsberatungsgesetz gibt es seit 01. Juli 2008 nicht mehr.

 

Nunmehr ist es das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches erhebliche Erleichterungen diesbezüglich mit sich bringt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz

 

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Aha - notiert. Dann wollen wir doch mal hoffen, dass 'Mace' entweder die Befaehigung zum Richteramt hat oder aber eine Person mit dieser Befaehigung neben ihm sass, als er seinen Beitrag verfasste.... :vogelzeig:

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Das ganze ist sowieso nur noch ein Gummiparagraph. Eben deswegen:

oder aber eine Person mit dieser Befaehigung neben ihm sass, als er seinen Beitrag verfasste.... :vogelzeig:

 

Außerdem könnte man ja eventuell argumentieren, dass hier auch der ein oder andere Jurist als Mod durch die Gegend rennt und Aufsicht führt.

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Aha - notiert. Dann wollen wir doch mal hoffen, dass 'Mace' entweder die Befaehigung zum Richteramt hat oder aber eine Person mit dieser Befaehigung neben ihm sass, als er seinen Beitrag verfasste.... :vogelzeig:

Ich habe brav auf ihn aufgepasst. :100:

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  • 3 weeks later...
Guest Henning

Die Frage ist zwar schon ein paar Tage alt, aber ich wollte dennoch darauf hinweisen, dass auch bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO die Unschuldsvermutung grundsätzlich fortbesteht (BVerfG NJW 91, 1530; StV 96, 163). Insofern verbleibt zwar möglicherweise hinsichtlich einer Einstellung nach § 170 II StPO ein fader Beigeschmack, aber gegenüber einer Einstellung nach § 153 a StPO ist es ja wenigstens eine solche ohne Auflage. Wichtig ist aber tatsächlich, dass ausser dem möglicherweise faden Beigeschmack eben sonst keinerlei Folgen hängen bleiben - man gilt weiterhin als vollkommen unschuldig....

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  • 4 months later...

Nun gibt´s neues.

 

Wie vorgeschlagen hat mein Bekannter durch seinen Anwalt einen " Gegenvorschlag " eingereicht, mit der Bitte, nach § 170 einzustellen. Zudem hat er einen umfangreichen Schriftsatz verfasst - ca. 50 Seiten nebst ca. 700 Blatt Beiakten mit Belegen und Dokumenten :cop01: - und mit zur Staatsanwaltschaft schicken lassen.

 

Gestern dann ein Anruf in der Kanzlei: " Es wird vorgeschlagen, das Verfahren nunmehr nach § 170 einzustellen, wenn im Gegenzug die Beschwerde über die Einstellung der Gegenanzeige zurückgenommen wird ". :whistling:

 

Abgelehnt !!!

Jetzt sind alle gespannt, was man behördlicherseits weiter veranlassen wird.

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