Jump to content

Lkw - Überholvorgang Darf Maximal 45 Sek. Dauern


Recommended Posts

Hatten wir das schon ?

 

Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08).

 

KLICK

bzw.

HIER

 

Fragt sich, ob man sowas nicht auch für KFZ überwachen sollte :lol:

(also logischerweise 22.5 Sek als Obergrenze)

 

 

Gruß,

AnReRa

Link to post
Share on other sites
  • Replies 302
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Top Posters In This Topic

Popular Posts

Also ich hatte damals im Linienverkehr Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen 78 und 82km/h ... die schafft man nicht, wenn man hinter irgendwelchen Schnarchnasen herkriecht, das geht nur mit Vollgas

Bei 77 bzw. 73 statt 80?

Tja, wer weiß. Unangenehm ist es auf jeden Fall, mit der Dummheit und Borniertheit mancher Bürger konfrontiert zu sein. Aber wir wissen auch damit und mit diesen Zeitgenossen umzugehen.

Ich darf den Beschluss veröffentlichen:

 

 

Oberlandesgericht Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 29.10.2008

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

G r ü n d e :

 

I.

 

1 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.

 

2 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

 

3 "Der Betroffene befuhr am ... in ... die Autobahn 1 in Fahrtrichtung ... mit einem Sattelzug. Der Betroffene war Fahrzeugführer. Etwa seit Passieren der Stadt ... folgte der Betroffene einem anderen Lkw, der sehr ungleichmäßig fuhr, d. h. seine Geschwindigkeit teilweise anzog, teilweise jedoch auch wieder verlangsamte. Im Bereich ... entschied sich der Betroffene zum Überholen dieses Lkws. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit zwischen 75 und 90 km/h. Der Betroffene fuhr auf die linke Fahrspur der Bundesautobahn und begann seinen Überholvorgang. Im Laufe dieses Überholvorganges fiel er den Polizeibeamten ... und ... der Autobahnpolizei ... auf, die auf den ersten Blick feststellen konnten, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug an dem überholten Fahrzeug nicht wirklich "vorbeikam". So setzten sie sich in einem Abstand von etwa 50 bis 100 m hinter das Fahrzeug des Betroffenen und blieben in gleichem Abstand dahinter. Der Betroffene befand sich zu dieser Zeit mit seinem Führerhaus in Höhe des Sattelaufliegers des vorausfahrenden Fahrzeuges. Beide Fahrzeuge fuhren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebeneinander, ohne dass es der Betroffene schaffte, an dem Fahrzeug des Überholten vorbeizukommen. Dieses Nebeneinanderherfahren dauerte von Autobahnkilometer 295 bis 297. Zwischen dem Polizeifahrzeug und den beiden Lkws befanden sich keine weiteren Fahrzeuge, die die Sicht auf die Lkws irgendwie einschränkten. Hinter dem Polizeifahrzeug dagegen hatte sich eine Pkw-Schlange gebildet. Witterungsbedingte Schwierigkeiten bei der Sicht auf die beiden Lkws gab es ebenso wenig, vielmehr war es zur Tatzeit noch hell und trocken. Das überholte Fahrzeug hielt während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig bei, ohne zu beschleunigen."

 

 

II.

 

4 Die hiergegen gerichtete, mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen.

 

5 Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu § 5 Abs.2 S. 2 StVO bzw. zu der gleichlautenden früheren Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 StVO ist, bezogen auf die hier vorliegende Verkehrssituation (sog. "Elefantenrennen") wenig ergiebig (vgl. die Nachweise bei Albrecht, Das Unfallgeschehen im Lkw-Bereich - eine Herausforderung an Gesetzgebung und Vollzug, in NZV 2002, 153, sowie bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 32). Der Gesetzeswortlaut ("Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt") ist eher vage und lässt, je nach Interessenlage, viel Interpretationsspielraum.

 

6 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden (vgl. BayObLG, VRS 15, 302 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt. Sollte insoweit ein politischer Wille vorhanden sein, ist der Gesetzgeber zu einer eindeutigen und klaren Regelung, die auch der einfachen Kontroll- und Ahndungsmöglichkeit durch die Polizei förderlich ist, aufgerufen.

 

7 Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten. Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. "Elefantenrennen") jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang geht der Senat von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m und den vor und nach dem Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabständen von jeweils 50 m gem. § 4 Abs. 3 StVO entspräche dies einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und einer solchen von 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug.

 

8 Der Senat ist sich dessen bewusst, dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen (z. B. Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw) nicht immer hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkw-Überholvorgänge auszuschließen. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen jedoch nach dieser Vorschrift einer bußgeldrechtlichen Ahndung.

 

9 Davon ausgehend gilt für den vorliegenden Fall:

 

10 Das Amtsgericht hat eine Behinderung in der Form festgestellt, dass sich eine Pkw-Schlange gebildet hatte. Der fragliche Überholvorgang erstreckte sich, nachdem die Polizeibeamten darauf aufmerksam geworden waren, von Autobahnkilometer 295 bis 297, also mindestens über 2 km. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h bis 90 km/h. Selbst im Falle einer durchgehenden (überhöhten) Geschwindigkeit von 90 km/h hätte der Betroffene für die Strecke von 2 km 80 Sekunden benötigt. Damit ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO erfüllt. Eine zumindest fahrlässige Begehungsweise steht außer Frage. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße ist angesichts der Vorbelastungen nicht zu beanstanden. Die Sachrüge bleibt daher erfolglos. Die zudem erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden ist bereits der Inhalt des angeblich rechtsfehlerhaft zurückgewiesenen Beweisantrags wird nicht mitgeteilt - und die sich im Kern auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung beschränkt, vermag der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

 

 

III.

 

12 Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den Einzelrichter, ..., erfolgt.

 

 

Fettmarkierung der wesentlichen Aussage durch mich.

Link to post
Share on other sites

Vernünftiges urteil und v.a. mal nicht formuliert wie sonstwas :spinner: Verständlicher Text eines Gerichts, sieht man selten..

 

Idee: :mecker2:

 

Man fährt mit ~ 120-160 ganz rechts damit irgendein Halbstarker links rauszieht.. Wenn er auf Höhe ist, Gas geben -> kommt nicht vorbei. Zieht sich das ganze über 45 sek., zahlt der andere 80 € :doofwinkt: Das kanns ja nicht sein, oder? Und ich meine, ich darf doch rechts auf der BAB bei :kopfschuettel: meine Geschwindigkeit dem Überholer dem Straßenbelag anpassen :sneaky:

Link to post
Share on other sites
Guest Der Friese

na, da wird sich die polizei sich ja freuen, wenn es in naher zukunft anzeigen hagelt, weil autofahrer a beim überholen 47 sekunden gebraucht hat, die autofahrer b exakt mit seiner eigens mitgeführten stoppuhr gemessen hat....

ehrlich gesagt - ich finde das urteil schwachsinnig, aber der deutsche michel wollte es ja....

 

gruß

der friese

Link to post
Share on other sites
ich finde das urteil schwachsinnig, aber der deutsche michel wollte es ja....

Das ich dir mal recht geben muss. :kopfschuettel:

 

Da haben mal wieder weltfremde Juristen ihr Bestes gegeben.

 

Wer will wie das überwachen.

 

Nehmen wir mal an, da will Lkw A den Lkw B überholen, hat auch entsprechend mehr Geschwindigkeit. Dummerweise geht es jetzt für das Auge unmerklich etwas bergab, dadurch wird A wieder schneller. Und schon werden aus den 30 Sekunden 50 Sekunden. Soll jetzt B abgezockt werden weil A verbotswidrig beschleunigt hat? :doofwinkt:

 

Also, wer will da etwas beweisen?

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
darf man halt nur dann überholen, wenn man sich sicher ist, dass man es bis zum gegenverkehr bis zum überschreiten der 45 s-regel geschafft hat.

Gilt das auch für Landstraßen? *scnr*

Link to post
Share on other sites
Man fährt mit ~ 120-160 ganz rechts damit irgendein Halbstarker links rauszieht.. Wenn er auf Höhe ist, Gas geben -> kommt nicht vorbei.

Soweit ich mich erinnern kann ist es dem Überholten verboten, während des Überholvorganges zu beschleunigen. Im Urteil (Punkt I. 3.) wird auch erwähnt, daß der Überholte dies in diesem Fall nicht getan hat.

Link to post
Share on other sites
Ich darf den Beschluss veröffentlichen:

...

Sollte insoweit ein politischer Wille vorhanden sein, ist der Gesetzgeber zu einer eindeutigen und klaren Regelung, die auch der einfachen Kontroll- und Ahndungsmöglichkeit durch die Polizei förderlich ist, aufgerufen.

...

Dieser Satz trifft auch auch MSB-Ahndungsproblematik zu. Nur ist hier kein politischer Wille vorhanden :doofwinkt: .

 

Zurück zu den Lkws: Was bedeuten eigentlich 45 Sekunden? Bei :mecker2: sind das 1000 Meter.

:kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites
Zurück zu den Lkws: Was bedeuten eigentlich 45 Sekunden? Bei :kopfschuettel: sind das 1000 Meter.

Aber nicht wenn der Lkw gleich einen weiteren Lkw überholen will, dann darf er 90 Sekunden, und wenn dann ein Lkw in Sicht ist, muss er weitere 45 Sekunden draußen bleiben.

 

So Lkw-Kolonnen können verdammt lang sein. :doofwinkt:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
45 sekunden sind doch viel zu lang. selbst unter einhaltung aller abstände vor dem ausscheren und nach dem einscheren, müsste der überholvorgang bei einhalten der 10 km/h unterschied in 30 sekunden beendet sein.

Ja, ja, ja..... :doofwinkt: Schon mal deine Vermutung durchgerechnet?

 

Nehmen wir mal an, da will Lkw A den Lkw B überholen, hat auch entsprechend mehr Geschwindigkeit. Dummerweise geht es jetzt für das Auge unmerklich etwas bergab, dadurch wird A wieder schneller. Und schon werden aus den 30 Sekunden 50 Sekunden. Soll jetzt B abgezockt werden weil A verbotswidrig beschleunigt hat?

A hat den Ueberholvorgang abzubrechen und sich hinter B einzuordnen, ist doch eigentlich ganz einfach, oder? :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites
@harry: ja!

Gell, Du hast vom Lkw fahren keine Ahnung.

 

Stelle mir das ganze jetzt mal bildlich vor.

 

Da stehen :doofwinkt:

 

Der Fahrer stellt plötzlich fest, ups 5Sekunden mehr, macht 80€ +P, da breche ich lieber ab.

 

Jetzt ist der aber schon fast an dem anderen vorbei, folglich Geschwindigkeit reduzieren und sich langsam zurückfallen lassen. Dann versuchen wieder nach rechts einscheren, was auch nicht so ganz einfach ist wenn sich hinter dem Lkw auf der rechten Spur schon jemand befindet. Besonders nett wenn der hinter dem Lkw dann weiß das er nicht Platz machen muss. Weg schupsen darf er den ja nicht, also bleibt man schön links bis irgendwann mal einer eine Lücke zum einscheren lässt.

 

So zieht sich der Abbruch des Überholvorgangs schön in die Länge, und Du beißt dahinter vor Verzweiflung in das Lenkrad.

 

Des Michel Wille ist sein Himmelreich, soll er seine Regeln bekommen, egal ob sinnvoll oder nicht. :kopfschuettel:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Gell, Du hast vom Lkw fahren keine Ahnung.

Ich vermute, Du sprichst mich an, weil ich derjenige war, der da sagte, A muss den Ueberholvorgang abbrechen? Wenn dem so ist, lass' mich erklaeren: Bin im Besitz der FE Klasse 2, habe aber, das muss erwaehnt werden, nie LKW's ueber bundesdeutsche Autobahnen gefahren. Sehr wohl aber im Stadtverkehr (einschl. Stadtautobahn). Soviel zu meiner Ahnung.....

 

Nun mal zur Erlaeuterung, warum ich meine, dass A abzubrechen hat:

 

Jetzt ist der aber schon fast an dem anderen vorbei, folglich Geschwindigkeit reduzieren und sich langsam zurückfallen lassen. Dann versuchen wieder nach rechts einscheren, was auch nicht so ganz einfach ist wenn sich hinter dem Lkw auf der rechten Spur schon jemand befindet. Besonders nett wenn der hinter dem Lkw dann weiß das er nicht Platz machen muss. Weg schupsen darf er den ja nicht, also bleibt man schön links bis irgendwann mal einer eine Lücke zum einscheren lässt.

Hier kommen schon ganz andere Aspekte ins Spiel. Bei deinem urspruenglichen Beispiel muss man davon ausgehen, dass A einen Geschw.ueberschuss zu B hat, wenn es dann bergab geht, wird ja nicht nur B schneller, A ja auch. Also wird er weiter ueberholen koennen, bis er fertig ist. Hat er diesen Geschw.ueberschuss nicht, dann muss er eben das Ueberholen abbrechen.

 

Im Uebrigen sollte man davon ausgehen, dass B angesichts der :kopfschuettel: so fair ist und vom Gas geht (oder gar ein wenig abbremst, dazu hat er ja die Drosselklappe), das macht man schon aus kollegialen Gruenden. Ergo kann A seinen Ueberholvorgang innerhalb des notwendigen Zeitraumes vollenden. Wegen 5 sec laenger wird sich sicherlich kein :doofwinkt: ins Hemd machen.....

Link to post
Share on other sites
wer abbrechen muss, hat bei unklarer verkehrslage überholt :kopfschuettel:

Nö, die Verkehrslage hat sich ja nicht geändert, überholen wäre ja weiterhin gefahrlos möglich.

 

Ist so, als wenn unvermutet ein Überholverbotszeichen in Sichtweite kommt, da muss man ja auch abbrechen wenn es zu bis zu dem Schild nicht reicht.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Der Fahrer stellt plötzlich fest, ups 5Sekunden mehr, macht 80€ +P, da breche ich lieber ab.

Da ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und mit einem Abbruch eine Owi nicht mehr zu verhindern.

Link to post
Share on other sites
Guest Pferdestehler

Also ich begrüße dieses klärende Urteil sehr! Es wird niemand einem LKW-Fahrer einen Strick drehen, wenn er 50 Sekunden braucht, aber erkennbar zügig dabei ist. Es gibt nun aber einen Wert, denn man im Fall extremer LKW-Parallelfahrten zur Rechtfertigung heranziehen kann. Und das ist gut so!

 

Dass sich auf einmal alle Polizisten mit Stoppuhr bewaffnet über die LKW-Fahrer her machen, wird imho mit Sicherheit nicht passieren. Aber sie haben jetzt eben ein Werkzeug mehr, um die Extremfälle dranzukriegen.

Link to post
Share on other sites
Da ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und mit einem Abbruch eine Owi nicht mehr zu verhindern.

Da bin ich jetzt auf eine Begründung gespannt.

Das kann bluey sicher besser, ich weiß nur, dass es so ist.

Schließlich muss der Fahrer schon vor Beginn des Überholvorganges wissen, ob er den Überholvorgang StVO-konform zu Ende bringen kann (gleichbleibende Geschwindigkeit des zu Überholenden vorausgesetzt).

Link to post
Share on other sites

Ich habe auch den Eindruck, dass hier endlich etwas Terra Incognita kartographiert wurde. Die - verständlich formulierte - Urteilsbegründung muss man vor dem Hintergrund des dort verhandelten Falles sehen. Im Text selbst wird ja eingeräumt, dass das Urteil kein Präjudiz für andere Konstellationen beinhaltet.

Link to post
Share on other sites
Also ich begrüße dieses klärende Urteil sehr!

Tut mir leid, aber durch das Urteil sind jetzt jetzt mehr Unklarheiten wie Vorher.

 

Um da einen Verstoß ahnden zu können müssen mehrere Parameter stimmen.

 

Es beginnt damit es muss der Verkehrsfluss auf zweispurigen Autobahnen behindert werden. Peng da hast Du die erste Gummiformel, definiere Behindert.

Es muss sicher sein das der überholte Lkw seine Geschwindigkeit nicht erhöht hat, wie willst Du das feststellen? Den anderen auch rausziehen um den Fahrtenschreiber zu kontrollieren?

 

Was ist, wenn der Brummifahrer sagt, "vor mir war noch einer, den habt ihr nicht sehen können"

 

Dann, ab wo beginnt die Zeit zu laufen, wenn der Blinker gesetzt wird, während dem Spurwechsel, wenn er auf der linken Spur ist? Wann ist der Überholvorgang abgeschlossen.

 

Und zu guter letzt, es ist nur eine Faustformel.

 

Im Endeffekt so als wenn ein :kopfschuettel: Geschwindigkeiten schätzt.

 

Es wird niemand einem LKW-Fahrer einen Strick drehen, wenn er 50 Sekunden braucht, aber erkennbar zügig dabei ist. Es gibt nun aber einen Wert, denn man im Fall extremer LKW-Parallelfahrten zur Rechtfertigung heranziehen kann. Und das ist gut so!

 

Und für die wo sich jetzt freuen es ginge nur um die Lkw und Elefantenrennen, nein, gilt auch für Pkw. :spinner:

 

Also wenn euch mal ein :doofwinkt: anhält uns sagt, ihr habt nicht schnell genug überholt, freut euch über den Punkt und das es nur 80€ kostet. :mecker2:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

hartmut, das ist ja furchtbar. Du machst einen Aufstand genauso wie bei der Diskussion, dass es so unglaublich schwierig sei, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu ahnden. Auch hier siehst du nur Probleme, was alles so schwierig ist :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites
hartmut, das ist ja furchtbar. Du machst einen Aufstand genauso wie bei der Diskussion, dass es so unglaublich schwierig sei, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu ahnden. Auch hier siehst du nur Probleme, was alles so schwierig ist :doofwinkt:

Wenn es in D so einfach wäre, was der :kopfschuettel: sagt ist Gesetz. Es wäre vieles kein Problem.

 

Nur sind wir hier im Beweis verliebten D, und da muss jeder Verstoß gerichtsfest festgehalten werden. Egal ob es um 5€ wegen parken ohne Scheibe geht, ohne Digitalknipse geht nicht mal mehr das, oder ob es um Vorschriften geht wie ein Laser vor Beginn getestet werden muss, und die Nörglerei warum es beim Laser keine Bilder gibt. Das beim ungeeichten Tacho 20% abgezogen werden muss, usw.

 

Entweder werden hier in D Regeln so gemacht das sie mit klaren Beweisen überwacht werden können, oder sie sollten besser abgeschafft werden, bzw. nicht überwacht werden.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Entweder werden hier in D Regeln so gemacht das sie mit klaren Beweisen überwacht werden können, oder sie sollten besser abgeschafft werden, bzw. nicht überwacht werden.

OK, dann hier die hartmut'sche StVO:

§1 Zeichen 1 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.

Rest ist ja nicht beweissicher überwachbar. :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites

Ich würde grob die Hälfte aller beobachteten LKW-Überholmanöver unter unzulässiges Überholen und mit > 45 Sek. einsortieren.

 

P.S. Heute früh sah ich in der Ferne einen LKW ausscheren, aber rechts daneben keinen LKW :kopfschuettel: Beim Näherkommen überholte dieser dann eine "Kolonne" aus einem Fiesta, einem Corsa und einem smart. Alle innerhalb von 45 Sekunden :doofwinkt:

Link to post
Share on other sites
Rest ist ja nicht beweissicher überwachbar. :kopfschuettel:

Mal angenommen, Du überholst, und aus irgendeinem Grund brauchst du 50Sekunden, der Grund ist völlig egal.

 

Du bekommst einen BGB über 80€ 1P, als Beweis ist Zeugenaussage :doofwinkt: Schulze.

 

Akzeptierst Du das?

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Mal angenommen, Du überholst, und aus irgendeinem Grund brauchst du 50Sekunden, der Grund ist völlig egal.

Du bekommst einen BGB über 80€ 1P, als Beweis ist Zeugenaussage :kopfschuettel: Schulze.

Akzeptierst Du das?

Ja, wenn ich da keine anderen Gründe finde und die Chancen auf Erfolg gleich Null sind.

 

Mal angenommen, Du bist zu schnell, und aus irgendeinem Grund bist du nicht 20 sondern 21 km/h zu schnell, der Grund ist völlig egal.

Du bekommst einen BGB über 80€ 1P, als Beweis ist Radargerät Traffipax.

Akzeptierst Du das?

Link to post
Share on other sites
Mal angenommen, Du überholst, und aus irgendeinem Grund brauchst du 50Sekunden, der Grund ist völlig egal.

 

Du bekommst einen BGB über 80€ 1P, als Beweis ist Zeugenaussage :kopfschuettel: Schulze.

 

Akzeptierst Du das?

Natürlich nicht, weil ich nichts gemacht habe, was die Verdopplung des Bußgelds rechtfertigt. :doofwinkt:

Aber ansonsten, warum nicht?

Link to post
Share on other sites
Ja, wenn ich da keine anderen Gründe finde und die Chancen auf Erfolg gleich Null sind.

Welche Gründe könntest Du da vorbringen? Nur weil einer vor deiner Nase gefahren ist, oder weil der andere beschleunigt hat.

 

Mal angenommen, Du bist zu schnell, und aus irgendeinem Grund bist du nicht 20 sondern 21 km/h zu schnell, der Grund ist völlig egal.

Du bekommst einen BGB über 80€ 1P, als Beweis ist Radargerät Traffipax.

Akzeptierst Du das?

Dann würde ich sagen, dumm gelaufen, kann aber damit leben.

 

Der Verstoß ist eindeutig belegbar. Eine objektive Messung kann ich akzeptieren, schätzen könnte ich nicht akzeptieren.

 

MfG.

 

hartmut

 

Natürlich nicht, weil ich nichts gemacht habe, was die Verdopplung des Bußgelds rechtfertigt. :doofwinkt:

Das (80€) ist inzwischen der Normaltarif :kopfschuettel:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Der Verstoß ist eindeutig belegbar. Eine objektive Messung kann ich akzeptieren, schätzen könnte ich nicht akzeptieren.

Wir drehen uns im Kreis. 50 Sekunden sind auch objektiv gemessen. 20 Sekunden links fahren ist auch objektiv gemessen.

Link to post
Share on other sites

sind nicht diejenigen, die sich jetzt über dieses Urteil aufregen, nicht die gleichen, die sich beschweren, wenn sie bei einem Elefantenrennen mal wieder hinter einem LKW hängen, der meint: "Hm, der andre ist 1 km/h langsamer als ich - da muss ich vorbei"?

Sinnd jetzt nicht diejenigen, die immer eine "klare - nachvollzíehbare - objektiv bestimmbare - von "Willkür" (=Ermessen) des Beamten unabhängige Regelung" wünschen, jetzt nicht die gleichen die sich aufregen, dass in D alles "Haarklein, auf den cm und die sek. genau bestimmt ist"?

nene :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites

Diejenigen die meckern, wenn einer den anderen überholt und dafür etwas Zeit brauchen, sind diejenigen, die am lautesten meckern, wenn der Media Markt nicht die neuesten Artikel im Regal hat, bzw. der ganz bestimmte Frucht Joghurt nicht zur Ladenöffnungszeit vorrätig ist.

 

Ich frage mich immer, warum die Fahrer nicht mal Dienst nach Vorschrift machen. Mindestabstand einhalten, nicht über 80 km/h - eher weniger - und auf´s überholen vollkommen verzichten.

 

Spätestens dann, wenn die Regale nicht mehr just in Time gefüllt sind, wird wieder gemeckert.

Link to post
Share on other sites
45 sekunden sind doch viel zu lang. selbst unter einhaltung aller abstände vor dem ausscheren und nach dem einscheren, müsste der überholvorgang bei einhalten der 10 km/h unterschied in 30 sekunden beendet sein.

Nein.

Ein LKW ist 18,75m *2 lang + 100m Sicherheitsabstand(50m vorne+Hinten) kommt man auf eine Wegstrecke von 137,5m. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 11km benötigt man 45 sec.

 

(Vorrausgesetzt das überholende Fahrzeug ist gleich lang)

Link to post
Share on other sites
Spätestens dann, wenn die Regale nicht mehr just in Time gefüllt sind, wird wieder gemeckert.

Nö, dann noch nicht, erst wenn die Preise steigen weil durch die Arbeitszeitregelung und niedrigere Geschwindigkeiten plötzlich der Transport nicht mehr einen Tag, sondern zwei Tage dauert.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
@harry: ja!

Dann muesstest Du wissen, dass deine Vermutung falsch ist, oder? :doofwinkt:

wegen?

Offensichtlich hast Du doch nicht nach gerechnet..... Wenn der ueberholende LKW 10 km/h schneller faehrt als der Ueberholte, macht er in 30 Sek. so um die 83 m mehr - das reicht vorne und hinten nicht...... :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites
Diejenigen die meckern, wenn einer den anderen überholt und dafür etwas Zeit brauchen, sind diejenigen, die am lautesten meckern, wenn der Media Markt nicht die neuesten Artikel im Regal hat, bzw. der ganz bestimmte Frucht Joghurt nicht zur Ladenöffnungszeit vorrätig ist.

 

Ich frage mich immer, warum die Fahrer nicht mal Dienst nach Vorschrift machen. Mindestabstand einhalten, nicht über 80 km/h - eher weniger - und auf´s überholen vollkommen verzichten.

 

Spätestens dann, wenn die Regale nicht mehr just in Time gefüllt sind, wird wieder gemeckert.

dann müssen die anlieferer halt früher losfahren :doofwinkt:

 

Nö, dann noch nicht, erst wenn die Preise steigen weil durch die Arbeitszeitregelung und niedrigere Geschwindigkeiten plötzlich der Transport nicht mehr einen Tag, sondern zwei Tage dauer

womit bewiesen wäre, dass schleicherei geld kostet :kopfschuettel::mecker2:

Link to post
Share on other sites
Guest Pferdestehler

Diese LKW-Rennen bringen letztlich nur Sekunden bis wenige Minuten Vorteil. Würde man auf die unnötigen Parallelfahrereien schlicht verzichten, bei denen der Überholende 0.3km/h schneller ist als der Überholte, änderte sich imho NICHTS daran, wie gefüllt die Regale sind.

Link to post
Share on other sites
Diese LKW-Rennen bringen letztlich nur Sekunden bis wenige Minuten Vorteil. Würde man auf die unnötigen Parallelfahrereien schlicht verzichten, bei denen der Überholende 0.3km/h schneller ist als der Überholte, änderte sich imho NICHTS daran, wie gefüllt die Regale sind.

Bei diesem Urteil geht es um Geschwindigkeitsdifferenzen von 10km/h beim überholen.

 

Aber machen wir doch mal das Milchmädchen mobil

 

Tageslenkzeit ist gesetzlich maximal 9Std. macht auf der Ab bei einem Schnitt von 80km/h 720km Tagesleistung

 

liegt jetzt der Schnitt nur bei 70km/h sind das gerade noch 630 km Tagesleistung, also 90km weniger, was u.U. bedeutet, der Lkw kann nicht mehr zurück in die Spedition und hängt irgendwo auf einem Parkplatz fest. Was sich dann natürlich auf die Transporte des Folgetages auswirkt.

 

Effekt ist dann, für die gleiche Transportleistung werden mehr Lkw gebraucht, die zusätzlich die Ab verstopfen.

 

Ein weiteres Problem ist, gerade an Stellen wie Steigungen, dort wo leichte Lkw schnell überholen könnten, besteht meist ein Überholverbot.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Diese LKW-Rennen bringen letztlich nur Sekunden bis wenige Minuten Vorteil.

In ihrem unmittelbaren Umfeld (räumlich und zeitlich!) ja - aber stell Dir einfach mal vor, Dein Vordermann hat schon an der letzten Steigung mit Ü-Verbot so seine Probleme gehabt, wenigstens mit 30 oben anzukommen; jetzt ist zwischendurch mal kurzzeitig überholen erlaubt, da läßt der genauso laufen und Du kommst kaum vorbei - weißt aber genau: Die nächste Steigung mit Ü-Verbot kommt bestimmt - und wenn Du hinter dem Lahma**** noch mehr Zeit verlierst, kommst Du vor lauter Lenk- und Ruhezeitvorschriften nicht heute abend heim, sondern erst morgen vormittag... :mecker2:

 

Und bevor der Einwand kommt: Nein, ein generelles Ü-Verbot für Lkw hilft auch nicht wirklich... :kopfschuettel: Dann gibt nämlich auf allen Spuren der jeweils langsamste das Tempo vor - und das kann links schon mal ein untermotorisiertes Pkw-Gespann - etwa ein alter 207D, 9-Sitzer-Pkw mit sagenhaften 72PS auf 4,8t Zug-zGm :spinner: - sein (oder schlicht Oma Krause, die sich nur gaaaanz langsam und vorsichtig an den großen, gefährlichen Lastern vorbeitraut!) das in der kilometerlangen Lkw-Kolonne keine Lücke findet, um auch nur kurzzeitig mal die linke Spur freizumachen... :doofwinkt:

 

lg

c.s.,

der mit 90PS auf gut 3t fast überall überholen darf, wo Solo-Pkw auch dürfen - sogar in BAB-Baustellen :sneaky:

Link to post
Share on other sites

Leere Regale

 

 

Nur komisch das es Andere anders sehen:

...bei einem mittelständischen Spediteur in Rheda-Wiedenbrück. Schon seit fünf Jahren verbietet die NordSüd-Spedition ihren 450 Fahrern zu schnell zu fahren und auf zweispurigen Autobahnen zu überholen. Ihr Chef Axel Heitmann ist überzeugt, dass sich das rechnet.

...

plusminus wollte wissen: Rechnet sich der Bleifuß? Auf einer Strecke von rund 250 Kilometern brachte das Überholen einen Zeitvorteil von gerade einmal zehneinhalb Minuten. Nach Auskunft von NordSüd addiert sich der Zeitverlust durch Langsamfahren bei 450 Fahrern auf täglich rund 90 Stunden. Dagegen steht aber ein weitaus geringerer Spritverbrauch: In unserem Test brachte der Überholverzicht eine Ersparnis von mehr als zehn Prozent.

...

Die Mehrkosten durch die höheren Laufzeiten und durch die schlechtere Produktivität gleichen wir auf verschiedene Arten aus: Einerseits sinken die Unfallzahlen, dadurch haben wir geringere Unfallkosten. Das Fahrzeug wird weniger Verschleiß unterworfen, wir haben also dadurch niedrigere Wartungskosten. Und unterm Strich ist auch der Verbrauch deutlich niedriger, weil der Lkw gleichmäßiger und vorausschauend bewegt wird und nicht so hektisch abgebremst wird und wieder beschleunigt werden muss.“

Quelle

 

Ach ja dann wäre da ja noch das Problem warum muss die Ware aus dem Süden nach Norden und vom Norden in den Süden transportiert werden. Bei vielen Produkten wäre dies nicht notwendig.

Link to post
Share on other sites
Tageslenkzeit ist gesetzlich maximal 9Std. macht auf der Ab bei einem Schnitt von 80km/h 720km Tagesleistung

 

liegt jetzt der Schnitt nur bei 70km/h sind das gerade noch 630 km Tagesleistung, also 90km weniger, was u.U. bedeutet, der Lkw kann nicht mehr zurück in die Spedition und hängt irgendwo auf einem Parkplatz fest. Was sich dann natürlich auf die Transporte des Folgetages auswirkt.

 

Den Schnitt von 80km/h bekommt ja keiner hin. Realistisch sind so um die 65 km/h, wobei hier Baustellen und die langsamen Beschleunigungen danach, Überholverbote und einfache Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie natürlich Staus einzurechnen sind.

 

Meine Fernverkehrszüge sind deshalb seit jeher mit zwei Fahrern besetzt, sodass sich nicht nur die Zeiten im fahrenden Zustand verdoppeln sondern auch die Umläufe. Ein weiterer Aspekt ist, das es keine Probleme mehr mit den Lenk- Ruhezeiten mehr gibt, es ist mittlerweile so, das auf den Strecken keine Kontrollen mehr stattfinden, weil die Grünlinge wissen: da sitzen zwei Mann drauf, deren Zeiten auf die Minute genau stimmen.

 

So gesehen schaffen wir es z.B. zwei mal die Woche nach Mailand zu fahren, zu laden, abzuladen, die Pausen einzuhalten und uns nicht terminlich zu hetzen.

 

Lege ich mal einen Schnitt von 65km/h zugrunde und gehe von zwei Fahrern aus, komme ich täglich rechnerisch ca. 1200 Kilometer weit, wobei hier natürlich der Geländeverlauf eine erhebliche Rolle spielt. Für die Fahrt durch die Schweiz bis Chiasso und den Aufstieg zum Gotthard brauche ich einfach länger, als von Frankfurt nach Basel, obwohl die Entfernung fast gleich ist.

 

Das Überholen mit einem LKW ist halt nicht so einfach, wie es sich einige hier vorstellen. Zunächst einmal muss es erlaubt sein, dann muss Platz sein zum rausfahren - nur die wenigsten Pkw Fahrer blinken mal kurz mit der Lichthupe um einen rauszulassen - und der notwendige Schwuppdich darf auch nicht fehlen. Um diesen zu erreichen ist es teilweise notwendig, unmittelbar im Windschatten zu fahren um dann, ohne den Fuß vom Gas zu nehmen, auszuscheren und dran vorbei zu ziehen. Es ist hier nicht so wie in einem Pkw, das man mal kurz einen Gang runterschaltet, Gas gibt und dran vorbei ist. Wer im LKW einmal den Fuß vom Gas nimmt, dessen Drehzahl fällt in den Keller und das Überholen hat sich für die nächsten 10 Kilometer erledigt.

 

Einzige Ausnahme: das Auto ist leer.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.


×
×
  • Create New...