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Bußgeld In Sozialstunden Umwandeln?


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Hallo,

 

Muss ein Bußgeld von 160€ zahlen und bekomme ein Monat fahrverbot.

 

Ich habe absolut kein Einkommen (bin Schüler). Ich weiß nicht wie ich die Strafe zahlen soll. Meine Eltern möchte ich nicht anpumpen, die haben auch nur wenig Geld. Da ich über 18 bin, müssen die auch nicht verpflichtend für mich zahlen.

 

Deshalb frage ich:

Ist es möglich die Geldstrafe in Sozialstunden umzuwandeln?

 

Grüße

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"Sozialstunden" gehen nur bei Jugendlichen, wenn sonst keine Vollstreckung möglich ist - und ab 18 gehört man nicht mehr dazu.

Unsere Staatsanwälte bieten auch volljährigen Delinquenten gerne mal Sozialstunden an im Rahmen von § 153a StPO.

Und auch die Amtsrichter geben gerne mal als Bewährungsauflage ein paar Sozialstunden auf.

 

Eine Umwandlung von einem Bußgeld in Sozialstunden ist allerdings nicht vorgesehen.

 

Allgemein sagt man: wer das Geld hat, ein Auto zu unterhalten, kann auch seine Strafe zahlen.

Und was ist mit dem, der ein fremdes Auto für eine Kurzfahrt nutzt, weil er kein eigenes hat?

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Hallo zusammen,

 

eure Antworten sind alle (teilweise) richtig. Das OWiG lässt unter gewissen Voraussetzungen die Umwandlung von Geldbußen in Arbeitsstunden zu, und zwar für Jugendliche und für Heranwachsende. Also für Ordnungswidrigkeiten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden.

 

Grüße

Chris13

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Das stimmt schon und vielleicht hättest du auch noch die Vorschrift dazu nennen können, damit es nicht als unfundierte Aussage im Raum stehen bleibt.

 

§ 98 OWiG

 

(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße

1. Arbeitsleistungen zu erbringen,

2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,

3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,

4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,

wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.

 

(...)

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.

 

 

Allerdings meinte ich mit der Aussage, dies sei nicht vorgesehen, dass das OWiG Sozialstunden als Strafe nicht kennt. Grundsätzlich kommt nur ein Bußgeld als Strafe in Frage. Erst wenn dieses aus irgend einem Grund nicht beizubringen ist, sind dann Alternativen möglich. Dies ist allerdings auch nur dann der Fall, wenn das Bußgeld nicht beigebracht werden kann. Wer also ein Bußgeld bekommt und einfach zu geizig ist zu zahlen, wird Pech haben. Denn eine Umwandlung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

 

In der Praxis wird von dieser Vorschrift allerdings kein reger Gebrauch gemacht.

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