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Privatparkplatz - 10 Euro Für Arbeitsaufwand Und Unterlassungserklärun


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Heute parkte ich aus Bequemlichkeit (musste nur 2 min in die Bank) auf einem Privatparkplatz (riesen Parkplatz, kaum benutzt).

 

 

Als ich zum Auto kam, klemmte im Scheibenwischer in Blatt Papier:

 

" 14:40 Kennzeichen **-** **"

Abmahnung wegen unberechtigten Parkens

Datum: 29.12.2008

Sie haben Ihr Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellt.

 

Als rechtmäßiger Besitzer des Parkplatzes sind wir berechtigt, Ihr Fahrzeug abschleppen zu lassen und von Ihnen Ersatz für die entstandenen Abschleppkosten zu verlangen.

 

Zur Vermeidung dieser Kosten, welche für Sie mind. 150 Euro betragen, fordern wir Sie in Ihrem eigenen Interesse zunächst auf, folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wir bitten Sie, diese innerhalb von 2 Wochen sowie 10 Euro für den bisherigen Arbeitsaufwand bei uns zu entrichten. Anderenfalls sehen wir uns gezwungen, unsere Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und Ihnen die Kosten in Rechnung zu stellen.

 

................................

 

Der Unterzeichner verpflichtet sich, es künftig zu unterlassen, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ____________________

auf dem Privatparkplatz vor dem Einkaufszentrum "xy" abzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 Euro fällig.

 

Ort:

Datum:

Unterschrift:

 

 

 

Was soll ich machen?

 

 

Danke,

viele Grüße

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Was soll ich machen?

Gar nix.

Leere Drohungen. Haben wir auch schonmal gemacht. Eine war mal dabei, die hat zwei Mal 10 EURO bezahlt :rofl: Der Rest ist so gefahren und wir haben gar nichts unternommen.

Nur nochmal dort parken würd ich nicht.

 

Als rechtmäßiger Besitzer des Parkplatzes sind wir berechtigt, Ihr Fahrzeug abschleppen zu lassen und von Ihnen Ersatz für die entstandenen Abschleppkosten zu verlangen.
Berechtigt sind die in der Tat, müssen die Kosten aber erstmal übernehmen und können sich das Geld dann von dem, der den Wagen geparkt hat, wiederholen.
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Danke für Eure Antworten.

Um die 10 Euro geht es mir nicht, Unterlassungserklärungen unterschreibe ich nur nicht so gerne.

Also Zettel abheften und gut ists?

 

Falls es was zur Sache tut, vll. kam das falsch rüber:

Es ist kein Privatparkplatz, auf dem man gegen Gebühr sein Auto abstellen kann.

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Berechtigt sind die in der Tat, müssen die Kosten aber erstmal übernehmen und können sich das Geld dann von dem, der den Wagen geparkt hat, wiederholen.

 

Das halte ich für falsch.

Im Zweifelsfall trägt der Halter den durch das falsch geparkte Fahrzeug zugefügten Schaden.

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Berechtigt sind die in der Tat, müssen die Kosten aber erstmal übernehmen und können sich das Geld dann von dem, der den Wagen geparkt hat, wiederholen.

 

Das halte ich für falsch.

Im Zweifelsfall trägt der Halter den durch das falsch geparkte Fahrzeug zugefügten Schaden.

 

Ich glaube, dass ich richtig liege. Wir haben in D keine Halterhaftung.

 

Die Kostentragungsplicht des Halters gem. § 25a StVG gilt nur in Verbindung mit einem Bußgeldverfahren, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

 

Und da die Polizei bei solchen privaten Parkplätzen nicht zuständig ist und nicht tätig wird, gibt es auch kein Bußgeldverfahren.

 

Ich habe leider keine Quelle, vielleicht kann ja jemand aushelfen (oder es widerlegen).

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Hier gibt es unterschiedliche Urteile.

 

Das AG Hamburg hat in einem Urteil vom 13.02.2006 (Az. 5 C 139/05) die Pflicht des Halters zur Tragung der Abschleppkosten bejaht, ebenfalls vom AG Hamburg wurde in einem Urteil vom 28.10.2007 (Az. 7c C 52/07) diese Haftung des Halters verneint.

 

Es gibt noch etliche weitere Urteile zu diesem Thema.

Es hängt wirklich stark vom Einzelfall ab.

 

Gruß

Goose

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Wer die Musik bestellt muss erstmal dafür zahlen. D.h. im Klartext, wer den Abschleppdienst bestellt, zahlt zunächst einmal die Kosten. Woher der Zahler der ( Abschlepp ) Kosten dann sein Geld wieder zurück bekommt, ist seine Sache :rofl:

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Ich glaube, dass ich richtig liege. Wir haben in D keine Halterhaftung.

 

Die Kostentragungsplicht des Halters gem. § 25a StVG gilt nur in Verbindung mit einem Bußgeldverfahren, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

 

Und da die Polizei bei solchen privaten Parkplätzen nicht zuständig ist und nicht tätig wird, gibt es auch kein Bußgeldverfahren.

 

Ich habe leider keine Quelle, vielleicht kann ja jemand aushelfen (oder es widerlegen).

 

Moment.

Bei dem was du meinst geht um eine Strafe.

 

Hier im Fall geht es aber nicht darum, dass der Halter eine Strafe für etwas bekommt, dass er nicht begangen hat, sondern dass jemand für den Schaden der mit dem KFZ verursacht wurde, haften muss.

Das müsste regeln: § 7 I StVG

Der Halter haftet. Im Zweifelsfalle würde ich es ganz dreißt als Schadensmeldung an die KFZ-Versicherung des Halters weiterreichen.

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Die KFZ-Versicherung hat nun wirklich nichts damit zu tun und wird das auch mit Sicherheit nicht bezahlen.

Warum nicht? Die Haftpflicht hat doch für alle Schäden aufzukommen, die durch das Fahrzeug verursacht werden. Wegen des Schadenfreiheitsrabatts wird es sich zwar nicht lohnen, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, sie müsste aber IMHO für den Schaden eintreten.

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@hartmut: So lachhaft finde ich das jetzt auch nicht...

Lese das mal langsam und genüsslich durch

 

Als rechtmäßiger Besitzer des Parkplatzes sind wir berechtigt, Ihr Fahrzeug abschleppen zu lassen und von Ihnen Ersatz für die entstandenen Abschleppkosten zu verlangen.

 

Zur Vermeidung dieser Kosten, welche für Sie mind. 150 Euro betragen, fordern wir Sie in Ihrem eigenen Interesse zunächst auf, folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Der rechtmäßige Besitzer klingt ja schon mal gut, aber das Abschleppkosten vermieden werden, die nicht angefallen sind wenn jemand 10€ zahlt ist doch schon etwas lustig.

 

Oder glaubst Du das jemand 150€ einfach mal so in Rechnung stellen kann. Und auch hier muss für die Unterlassungserklärung erst der Übeltäter bekannt sein.

 

Wenn ich so einen begehrten Platz hätte, dann würde ich ein Schild aufstellen, Parken 10€ die Minute. :rofl:

 

MfG.

 

hartmut

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Die 10 Euro sind für den bisherigen Kostenaufwand.

 

Wie schaut es denn grundsätzlich aus mit den Abmahnungen von Falschparkern. Ich erinnere mich an eine Diskussion in Bezug auf eine Kanzlei in München, die ihre diesbezüglichen Dienste bundesweit anbietet.

Sind hier schon Urteile bekannt?

 

Gruß

Goose

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@Goose: Wenn man der Rechtsprechung folgt, die Halterhaftung für Abschleppkosten bejaht, dann ist das Unterlassungsbegehren auch gegen den Halter zulässig, weil auch dieses an den Störerbegriff anknüpft. Hier wird ja der Halter (in meinen Augen in rechtsdogmatisch verfehlter Art und Weise) als Zustandsstörer angesehen.

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Der Verdasser des Schreibens gibt sich als Eigentümer des Parkplatzes aus. Als solcher wäre er klageberechtigt.

 

Fakt ist ja, daß der TE widerrechtlich auf dem Parkplatz parkte, fraglich ist nun, ob sich ein mögliches Prozessrisiko lohnt, denn grundsätzlich könnte es durchaus teurer werden.

 

Gruß

Goose

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Der Verdasser des Schreibens gibt sich als Eigentümer des Parkplatzes aus. Als solcher wäre er klageberechtigt.

 

Fakt ist ja, daß der TE widerrechtlich auf dem Parkplatz parkte, fraglich ist nun, ob sich ein mögliches Prozessrisiko lohnt, denn grundsätzlich könnte es durchaus teurer werden.

 

Gruß

Goose

 

Es fragt sich aber auch, ob der vermeintliche Parkplatzbesitzer große Lust dazu hat, mit den Anwalts - Gerichtskosten in Vorlage zu treten, ohne zu wissen, ob seine ( Zahlungs ) Klage von Erfolg gekrönt ist :rofl:

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Fakt ist ja, daß der TE widerrechtlich auf dem Parkplatz parkte, fraglich ist nun, ob sich ein mögliches Prozessrisiko lohnt, denn grundsätzlich könnte es durchaus teurer werden.

 

Du hast es auf den Punkt gebracht.

Man könnte also festhalten, dass das Vorgehen des Parkplatzbesitzers rechtens ist und auf dem Klageweg die Chancen für eine Niederlage meinerseits nicht gerade niedrig stehen?!

Wegen der 10 Euro hätte ich die Zeit für die Frage hier im Forum gar nicht aufgewendet, mich stört die Unterlassungserklärung.

 

Danke für Eure Antworten.

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Der Verdasser des Schreibens gibt sich als Eigentümer des Parkplatzes aus. Als solcher wäre er klageberechtigt.

Und das ist noch lange kein Beweis. Ich kann auch viel behaupten wenn der Tag lang ist.

 

Des weiteren würde ich mal nachfragen was den "Eigentümer" berechtigt Kosten einzutreiben. Dafür ist die Gerichtsbarkeit zuständig und nicht er selber.

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Ein Beweis ist diese Behauptung nicht. Jedoch spricht derzeit vieles dafür.

 

Auch der Eigentümer kann Kosten einfordern. Wenn diese Forderungen nicht beglichen werden bestreitet man den Rechtsweg. Wobei das dann für eine der beiden Parteien mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Für welche, wird sich zeigen. Ob man dieses Risiko nun eingehen will, bleibt natürlich jedem selbst überlassen.

 

Gruß

Goose

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Schon wieder.

Wozu gibt es den Button "neue Beiträge" eigentlich, wenn mir nicht alle neuen Beiträge angezeigt werden, wenn ich darauf klicke?

 

 

@Mike 28: von einem Schaden war doch gar nichts erwähnt.

 

@Goose: danke dir für die Urteile. Ich hatte natürlich nur von einem gehört, wo Halter nicht zahlen brauchte. Da sieht man mal wieder, dass eine Verkehrsrechtsschutz nicht schaden kann, wenn in HH mal so und mal so geurteilt wird.

 

@feldbuch: Ich würde weder diesen Schrieb unterschreiben noch EUR 10,-- zahlen noch dort nochmal parken.

 

Wie gesagt, wir haben so'ne ähnliche Aktion auch schon durchgezogen, weil unsere privaten Firmenparkplätze oft von Falschparkern genutzt werden. Aber wirklich tätig werden wir nicht, da uns das Risiko zu groß ist, auf den Kosten sitzenzubleiben - wie Goose ja schon schreibt:

Wobei das dann für eine der beiden Parteien mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Für welche, wird sich zeigen. Ob man dieses Risiko nun eingehen will, bleibt natürlich jedem selbst überlassen.
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  • 4 weeks later...
Nun gibt es bekannterweise zumindest eine Kanzlei in München, die bei der Abmahnung des Falsachparkers auf den Honorarvorschuss verzichtet. (...)

Merkwürdig, jemand parkt einmal nachlässig falsch und schon verlangt jemand von ihm eine Unterlassungserklärung?

Was hat eine Privatperson von dieser Erklärung?

Hat man wegen Parkverstoßes ein Anrecht auf eine Unterlassungserklärung?

Warum macht das nicht auch die POLIZEI mit jedem Falschparker, wenn's etwas bringen würde?

 

Die Begründung mit den Abschleppkosten hinkt wohl, weil der Leser bereits beim Erhalt der Aufforderung sein Auto weggefahren hat - Kosten, die nicht entstehen können auch nicht geltend gemacht werden. Die Frage für mich wäre, ob das Zettelschreiben und Parkplatzblockieren für 2 Minuten ein ersatzfähiger (Zeit- und Material-)Schaden ist.

Sicherlich hat der Parkplatzbesitzer das Recht den Falschparker anzusprechen.

Auch darf nach Abwägung aller Umstände abgeschleppt werden, wenn es ein Privatgrundstück ist.

 

Zur Halter-Haftung bei Parkverstößen (auf Privatgrundstück) siehe Seite 11 und Seite 13 (Seiten 11 und 13):

http://www.muencheneranwaltsverein.de/Jahr...n_Juli_2008.pdf

Danach wurden die Halter komplett von jeglicher Zahlungspflicht gegenüber den Abschleppunternehmen freigesprochen, da sie ja nicht den Schaden verursacht hatten. Sie durften davon ausgehen, dass der Fahrzeugführer mit Führerschein von selbst weiß, was er darf und was nicht. Woanders lese ich, dass ein Halter keine Auskuft über den Fahrzeugführer geben muss. Dass der Halter den Fahrzeugführer bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken (z. B. Supermarkt-Parkplatz ) identifizieren muss, bezweifle ich also. Eine Grauzone, denn wenn der Halter sagt, jemand anders sei gefahren ...

 

Auf Privatgrundstücken gelten andere Regeln als im öffentlichen Verkehr, wann abgeschleppt werden darf und wer wem was bezahlen muss.

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Warum macht das nicht auch die POLIZEI mit jedem Falschparker, wenn's etwas bringen würde?
Wir setzen keine zivilrechtlichen Ansprüche durch.

 

Zur Halter-Haftung bei Parkverstößen (auf Privatgrundstück) siehe Seite 11 und Seite 13 (Seiten 11 und 13):
Wie ich bereits weiter oben (Beitrag 8) sagte, gibt es Urteile, die die Kostentragung des Halters bejahen, andere hingegen, die sie verneinen.

 

Gruß

Goose

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Merkwürdig, jemand parkt einmal nachlässig falsch und schon verlangt jemand von ihm eine Unterlassungserklärung?

Was hat eine Privatperson von dieser Erklärung?

Hat man wegen Parkverstoßes ein Anrecht auf eine Unterlassungserklärung?

 

Die Begründung mit den Abschleppkosten hinkt wohl, weil der Leser bereits beim Erhalt der Aufforderung sein Auto weggefahren hat - Kosten, die nicht entstehen können auch nicht geltend gemacht werden. Die Frage für mich wäre, ob das Zettelschreiben und Parkplatzblockieren für 2 Minuten ein ersatzfähiger (Zeit- und Material-)Schaden ist.

..

Auch darf nach Abwägung aller Umstände abgeschleppt werden, wenn es ein Privatgrundstück ist.

Imho ist das die einzig wirksame und kostensparenste Methode, bei Privatgrundstücken seine Forderungen durchzusetzen.

Ähnlich wie bei Privatabmahnungen bzgl. unerwünschter Werbung im Briefkasten trotz ausdrücklichem Hinweisschild, muss man aber zunächst eine wiederholte Besitzstandstörung nachweisen können, bevor die Unterlassungserklärung zugestellt werden darf (gerichtlich auch durchsetztbar ist). Des Weiteren muss man bei jeder Störung den Verursacher darauf aufmerksam machen.

Die Abmahnung und Unterlassungserklärung kann man auch als Privatperson (zumindest gibt es bei Briefkastenwerbung Mustervorlagen) ausstellen.

Die 10 € Strafe müßten deutlich sichtbar auf dem Parkplatz angekündigt sein. Ansonsten dürfen imho nur tatsächliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

Bzgl. der Abschleppkosten ist die zivilrechtliche Seite für den Grundbesitzer sehr eingeschränkt. U.a. muss er nachweisen, dass er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. D.h. bei einer großen Parkfläche wird er die Abschleppgebühren auch nicht unbedingt vom Verursacher bekommen. Er hat zwar das Recht auf eine umgehende Beseitigung der Störung, aber die Durchsetzung ist an viele Voraussetzungen geknüpft.

Bei einer berechtigten Abschleppung könnte er beim Verursacher aber auch die Leerfahrt des Abschleppers zivilrechtlich zurückfordern.

Außer der kleinen Geldstrafe für die Nutzung des Privatparkplatzes sind alle übrigen Kosten bzw. auch die Unterlassungserklärung selber aber nur per Gericht einklagbar.

 

Bei dem hier wiedergebenen Text fällt auf, dass die Unterlassungserklärung sich nur auf das Grundstück/Besitz beziehen darf. Der Verweis zum Parken auf einem anderen Grundstück ist unwirksam.

Des Weiteren sollte man auch bedenken, das Videoüberwachungen auf dem eigenen Grundstück zulässig sind, sofern angrenzende Grundstücke nicht im Blickfeld der Kamera sind bzw. kann der Besitzer die Störung auch per Digicam umfangreich dokumentieren.

Unterschreiben sollte man derartige Zettel sicherlich nicht, aber sobald sie per Post zugestellt werden, ist der Gang zum Anwalt nicht verkehrt.

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Mal für den Parkblatzbetreiber argumentiert:

 

Wir haben mit entsprechenden Baukosten genau in dieser Größe ( z.B. 95 Stellplätze ) investiert um JEDERZEIT für diese Kundenanzahl Parkraum bereitzustellen, die eben jederzeit und unangemeldet kommen könnten, denen wir mit dieser hohen Investion bis zu dieser Anzahl Parksuchprobleme ersparen wollen. Jeder Nichtkunde blockiert uns dementsprechende bereitgestellte, sozusagen reservierte, Parkfläche.

 

Der Schaden setzt sich aus den kalkulierten Betriebskosten und Verwaltungsaufwand für die Eintreibung der Forderung zusammen!

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Ach aus diesen Gründen werden dann die Kunden abgeschleppt, welche länger als 2 h zum einkaufen brauchen. Deine Argumentation hinkt zu gewissen Teilen. :sneaky:

 

Im Übrigen würde beim ersten mal auch ein Zettel reichen, aber damit ist man offensichtlich überfordert bzw. nicht gewillt dies zu tun. Bei weiteren Verstößen ist man dann selber schuld-das kann ich dann ja einsehen.

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... werden dann die Kunden abgeschleppt, welche länger als 2 h zum einkaufen brauchen.

 

Eher unwahrscheinlich: Solche Parkzeitbeschränkungen gibt's nur an Märkten, wo die p.t. Kundschaft nur in extremen Ausnahmefällen auch nur annähernd zwei Stunden verbringt: Aldi, Lidl, Rewe, Edeka o.ä.; an größeren Mürkten (Real, Kaufland, Marktkauf, ...) oder gar EKZ ist mir das schlicht noch nicht begegnet... Zudem wird vor dem Abschleppen wohl i.d.R. der Besitzer des Wagens mit dem Kennezichen XXX ausgerufen :sneaky:

 

Im Übrigen würde beim ersten mal auch ein Zettel reichen, aber damit ist man offensichtlich überfordert bzw. nicht gewillt dies zu tun.

 

Das würde wohl für die Mehrfacherwischten ein teures Vergnügen: Mit dem Zettel ist es ja nicht getan - der muß auch dokumentiert werden; und jeder Erwischte mit diesem aufwendig zu pflegenden Datenbestand abgeglichen werden. Was einiges an technischem und Arbeitsaufwand mit sich brächte, der wohl auf die zur Kasse zu bittenden umgelegt würde - auf wen sonst? :sneaky:

 

lg

c.s.

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Im Übrigen würde beim ersten mal auch ein Zettel reichen, aber damit ist man offensichtlich überfordert bzw. nicht gewillt dies zu tun.

 

Das würde wohl für die Mehrfacherwischten ein teures Vergnügen: Mit dem Zettel ist es ja nicht getan - der muß auch dokumentiert werden; und jeder Erwischte mit diesem aufwendig zu pflegenden Datenbestand abgeglichen werden. Was einiges an technischem und Arbeitsaufwand mit sich brächte, der wohl auf die zur Kasse zu bittenden umgelegt würde - auf wen sonst? :sneaky:

 

lg

c.s.

Naja was soll es da für großen technischen Aufwand geben. Zettel am Kopierer oder aus der Druckerei kostet pro Stück wohl sicherlich keine 2 Cent. Die Fahrzeugdaten werden zur Not in einer Exceltabelle erfasst.

Es ist ja nun nicht so, dass alle Fahrzeuge aufgeschrieben werden, sondern nur die die falsch parken und die sonst ja auch beim abschleppen zunächst erst einmal festzustellen. Die Daten sind also vorhanden und brauchen nur innerhalb von 30 Sekunden erfasst werden (Kennzeichen-Datum-Uhrzeit-Ort (den legt man vorher an, den man kennt ja seine Vertragspartner). Steuerung und F und Kennzeichen eingegeben und schon sucht Excel den Datensatz von allen.

 

Am Abend sortiert man die Daten des Tages und schon hat man eine übersichtliche Liste.

 

Aber sicherlich geht es auch einfacher.

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