alex7300 0 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 Hallo, folgender Zeitablauf:02.09.2008 "Sie parkten ohne Anwohnerparkausweis" (sinngemäß wiedergegeben). Keine Bezahlung durch mich.xx.10.2008 Dann mal eine Erinnerung (Datum vergessen), keine Reaktion von mir. 15.12.2008 (Datum des Schreibens) mit Postzustellungsurkunde (Datum der Zustellung: 19.12.08) erhalte ich eine Einstellung weil niemand vor Verjährung zu ermitteln wäre etc. incl. Kostenbescheid (15 EUR Gebühr + 3,50 EUR Auslagen = Endsumme 18,50 EUR) Meine Sicht der Dinge:02.09.2008 = Tatdatum02.12.2008 (also exakt 3 Monate nach Tatdatum) = Verjährung15.12.2008 Datum auf Brief vom Kostenbescheid, dies sind 13 Tage nach Verjährung (02.12.2008)19.12.2008 Datum Zustellung mit Postzustellungsurkunde des Kostenbescheid's, dies ist 17 Tage nach Verjährung (02.12.2008) Frage:Könnte man den Kostenbescheid angreifen, da dieser 13 Tage (Erstell-Datum vom Brief) nach der Verjährung "eingestellt" wurde ? Kann man überhaupt noch "einstellen", wenn die Sache sowieso schon verjährt ist ??? Ziel ist es, daß man nicht die Kosten in Höhe von 18,50 EUR zahlen muss.Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Viele Grüße Alexander Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 Deine Sicht der Dinge ist richtig, nur die Schlußfolgerung ist falsch. Der Verstoß ist verjährt.Der Sünder konnte innerhalb der Verjährung nicht ermittelt werden. Der Halter trägt aus diesem Grund die Verfahrenskosten = 18,50€ Das war es, zahl und sei fröhlich. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 Verwaltungskostengesetz (VwKostG)§ 20 Verjährung(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. ... Quote Link to post Share on other sites
alex7300 0 Posted December 29, 2008 Author Report Share Posted December 29, 2008 Hallo, ich glaube, ich wurde falsch verstanden. Wenn der Tatvorwurf (02.09.2008) sowieso verjährt (02.12.2008) ist, dann bedarf es doch auch keiner Einstellung (15.12.2008/19.12.2008) mehr ???Keine Einstellung, da Verjährung = kein Kostenbescheid. Einstellung in Verbindung mit Kostenbescheid nach Eintritt der Verjährung = Kostenbescheid rechtswidrig/nichtig ??? Lohnt es sich also, Einspruch einzulegen mit der Begründung, die Sache war ohnehin vor Erlaß des Kostenbescheides etc verjährt ? Viele Grüße Alexander Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 inspruch einzulegen mit der Begründung, die Sache war ohnehin vor Erlaß des Kostenbescheides etc verjährt ?Der Kostenbescheid kann erst erlassen werden wenn die Verjährung eingetreten ist. Nochmal, der Verantwortliche konnte innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden, deshalb werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 Wenn der Tatvorwurf (02.09.2008) sowieso verjährt (02.12.2008) ist, dann bedarf es doch auch keiner EinstellungWie kommst du da drauf?Natürlich muss das Verfahren formell eingestellt werden, wenn Verjährung eingetreten ist. Quote Link to post Share on other sites
CorradoHH 0 Posted December 30, 2008 Report Share Posted December 30, 2008 Interessant finde ich, dass der Parkverstoß bereits durch Nichtzahlung in die Verjährung geht. Wird in solchen Fällen nicht nach einer bestimmten Frist ein BGB erlassen? Gruß Corrado-HH Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 30, 2008 Report Share Posted December 30, 2008 Interessant finde ich, dass der Parkverstoß bereits durch Nichtzahlung in die Verjährung geht.Geht er nicht wenn der Fahrer bekannt ist. Dieser Nachweis wer den Verstoß begangen hat ist aber schwer zum führen. Kein Bild, eben kein Nachweis. Wird in solchen Fällen nach einer bestimmten Frist nicht ein BGB erlassen?Wenn der Fahrer bekannt ist gibt es einen BGB. Der BGB kann ja nur gegen den wirklichen Fahrer erlassen werden. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
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