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Mit Dem Fahrrad In Österreich Nach 1,4 Promille Zur Zahlung Gebeten.


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hey,

 

leider wurden ich und mein mitbewohner letztes jahr zur weihnachtszeit, nachdem wir auf dem fahrrad in österreich (innsbruck) unterwegs richtung stadt waren, angehalten von der rennleitung - diese wollten uns natürlich erstmal pusten lassen, hatten selbiges gerät allerdings nicht einmal vorrätig, daher mussten wir mit aufs revier.

nach messung unserer beiden alkoholwerte durch pusten wurden wir dazu schriftlich veranlasst, die polizeidienstbehörde in innsbruck aufzusuchen. nach diesen beiden terminen mussten wir nach 1,2 und 1,4 gemessenem wert auf dem fahrrad jeweils 385, bzw. 550,-€ euro bezahlen.

 

meine frage an euch: wir kommen beide aus deutschland, studieren nur hier und haben echt nicht die kohle so dick. können wir diese strafe umgehen, oder ist fahrrad-fahren (mit jedem auto hätte ich die strafe verstanden) jetzt auch schon so teuer geworden?

 

grüße und einen schönen abend,

 

mario

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Ja, das Radfahren in alkoholisierten Zustand ist strafbar, nicht nur in A.

 

Da kannst froh sein, daß sie dir nicht auch den Deckel gezupft haben (falls vorhanden), um die Geldstrafe wirst Du nicht herumkommen. Wie auch? Personalien und Promille sind festgestellt, Wohnort noch dazu in A, Staatsbürgerschaft und Beruf (Student) tun nichts zu Sache.

 

Zahlen und bei der nächsten Tour zu Fuß gehen.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Kann das überhaupt in D eingetrieben werden?

 

In D wäre Alkohol mit Fahrradnutzung erst ab 1,6 Promille strafbar, so dass analog den Heckblitzern eine Vollstreckungshilfe meiner Meinung nach nicht in Frage kommt.

 

Ob dies tatsächlich auch richtig ist, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

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..und die Promillegrenze widerspricht wohl nicht dem Grundgesetz, wie die Lenkererhebung.

Ein Jurist sollte mich berichtigen falls ich falsch liege.

 

Untaten die im Ausland begangen werden, können hier nur verfolgt werden wenn sie auch in D strafbar sind.

 

MfG.

 

hartmut

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Der "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen" wurde bei uns im BGBl. Nr. 526/1990 veröffentlicht.

 

Untaten die im Ausland begangen werden, können hier nur verfolgt werden wenn sie auch in D strafbar sind.

Falls dem so ist, wäre das durchaus interessant. Schließlich liegt die FS-Entzug Grenze bei euch um 10 km/h niedriger! :rolleyes:

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Falls dem so ist, wäre das durchaus interessant. Schließlich liegt die FS-Entzug Grenze bei euch um 10 km/h niedriger! :rolleyes:

Nehmen wir mal an,

 

ein verliebtes Pärchen baut am Strand vom schönen Spanien eine Sandburg und macht darin das :cop01: was die gut Katholischen nur im Schlafzimmer unter der Bettdecke machen. :cop01:

 

Dafür können sie in toleranten Spanien in den Knast kommen sollten sie erwischt werden.

 

Jetzt entwischen sie den Spanischen Häschern und fliehen nach D. Hier können sie deswegen nicht bestraft werden.

 

Anders sieht es aus, wenn die Phase der Verliebheit vorbei ist, und die genervte Exverlobte entleibt den Exverlobten in Spanien, dann nützt auch eine Flucht nach D nichts. Als Deutsche wird sie nicht nach E ausgeliefet, aber bestraft nach deutschen Recht.

 

Ein anderes Beispiel sind die deutschen Kinderschänder die in Thailand Kinder mißbraucht haben, die wandern hier in den Knast.

 

MfG.

 

hartmut

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  • 3 weeks later...
……

nach messung unserer beiden alkoholwerte durch pusten wurden wir dazu schriftlich veranlasst, die polizeidienstbehörde in innsbruck aufzusuchen. nach diesen beiden terminen mussten wir nach 1,2 und 1,4 gemessenem wert auf dem fahrrad jeweils 385, bzw. 550,-€ euro bezahlen.

 

Schon bezahlt? Käse gegessen.

meine frage an euch: wir kommen beide aus deutschland, studieren nur hier und haben echt nicht die kohle so dick. können wir diese strafe umgehen, oder ist fahrrad-fahren (mit jedem auto hätte ich die strafe verstanden) jetzt auch schon so teuer geworden?

 

Sonst Studium abbrechen, und für mind. 3 Jahre aus A verschwinden (nach Rechtskraft), wenn das Vergehen wirklich nicht in D vollstreckbar sein sollte (was ich aber nicht glauben kann).

Anmerkung: PolDion = Polizeidirektion (nicht Polizeidienstbehörde)

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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Deutschland [bearbeiten]

 

"Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr”) legt fest: „Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…” (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.

 

Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner „… oder anderer berauschender Mittel …”. § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre.

 

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: § 13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik„, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann." (WIKIPÄDIA)

 

 

Demnach ist die Regelung in Ö ohnehin weniger streng. Es handelt sich bei uns lediglich um eine Owi und eine primäre Freiheitsstrafe gibt es bei uns auch nicht.

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Blöd nur das beim Fahrrad eine Straftat erst bei 1,6 Promille vorliegt und somit die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 StGB überhaupt nicht gegeben sind.
Warum nicht? Lediglich die Promillegrenzen sind für Radfahrer andere als für Kraftfahrer. Das wiederum ergibt sich nicht aus dem §316 StGB sondern aus der Rechtsprechung.

 

Mit der Ausgagsfrage hat das jetzt allerdings nicht viel zu tun.

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Nein.

 

obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

 

Dies ist TBvoraussetzung.

 

Diese ist bei Radfahrern eben nur erfüllt (ständige obergerichtliche Rechtsprechung), wenn eine Promillegrenze von 1,5+0,1 (Sicherheitszuschlag) überschritten ist.

 

Ansonsten geht man davon aus, das ein Fahrrad noch sicher geführt werden kann, sofern keine anderweitigen Ausfallerscheinungen dazukommen. Mithin ist diese Voraussetzung des objektiven TB nicht erfüllt, wenn der Promillewert unter 1,6 liegt.

 

Goose kann dazu vielleicht noch die entsprechende Entscheidung des BGH nennen. Ich kann derzeit nicht auf den Kommentar zurückgreifen.

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das entspricht doch meinen Ausführungen. Der §316 spricht, wie von Dir selbst zitiert, von Fahrzeugen, und nicht von Kraftfahrzeugen die aufgrund des Einflusses von Alkohol nicht sicher geführt werden können. Ein Fahrrad ist auch ein Fahrzeug. Die Rechtsprechung sieht den Grenzwert bei Radfahrern bei 1,6‰, und bei Führern von KFZ bei 1,1‰. Nichts anderes habe ich gesagt , und Du hast es bestätigt. Was das "Nein" soll mit dem Deine Antwort beginnt kann ich daher nicht nachvollziehen.

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Dann hatte ich deine Antwort falsch verstanden bzw. interprediert.

 

Ich dachte du meintest, das der TB vorliegt und es bei radfahrern nur nicht zur Bestrafung kommt weil die Rechtsprechung höhere Werte festgesetzt hat.

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