style120 0 Posted December 13, 2008 Report Share Posted December 13, 2008 hey, leider wurden ich und mein mitbewohner letztes jahr zur weihnachtszeit, nachdem wir auf dem fahrrad in österreich (innsbruck) unterwegs richtung stadt waren, angehalten von der rennleitung - diese wollten uns natürlich erstmal pusten lassen, hatten selbiges gerät allerdings nicht einmal vorrätig, daher mussten wir mit aufs revier.nach messung unserer beiden alkoholwerte durch pusten wurden wir dazu schriftlich veranlasst, die polizeidienstbehörde in innsbruck aufzusuchen. nach diesen beiden terminen mussten wir nach 1,2 und 1,4 gemessenem wert auf dem fahrrad jeweils 385, bzw. 550,-€ euro bezahlen. meine frage an euch: wir kommen beide aus deutschland, studieren nur hier und haben echt nicht die kohle so dick. können wir diese strafe umgehen, oder ist fahrrad-fahren (mit jedem auto hätte ich die strafe verstanden) jetzt auch schon so teuer geworden? grüße und einen schönen abend, mario Quote Link to post Share on other sites
Weinberg 22 Posted December 14, 2008 Report Share Posted December 14, 2008 Ja, das Radfahren in alkoholisierten Zustand ist strafbar, nicht nur in A. Da kannst froh sein, daß sie dir nicht auch den Deckel gezupft haben (falls vorhanden), um die Geldstrafe wirst Du nicht herumkommen. Wie auch? Personalien und Promille sind festgestellt, Wohnort noch dazu in A, Staatsbürgerschaft und Beruf (Student) tun nichts zu Sache. Zahlen und bei der nächsten Tour zu Fuß gehen. lg aus Wien Weinberg Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted December 14, 2008 Report Share Posted December 14, 2008 Eventuell Ratenzahlung vereinbaren. Quote Link to post Share on other sites
goldmember 9 Posted December 14, 2008 Report Share Posted December 14, 2008 Eventuell Ratenzahlung vereinbaren.Wäre in dieser Situation eine Möglichkeit! @style120Man muss einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Behörde stellen. Ob dieser auch genehmigt wird, hängt von der "Notlage" des Beschuldigten ab. Einfach mal anrufen! Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Kann das überhaupt in D eingetrieben werden? In D wäre Alkohol mit Fahrradnutzung erst ab 1,6 Promille strafbar, so dass analog den Heckblitzern eine Vollstreckungshilfe meiner Meinung nach nicht in Frage kommt. Ob dies tatsächlich auch richtig ist, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis. Quote Link to post Share on other sites
goldmember 9 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Kann das überhaupt in D eingetrieben werden?Wieso denn nicht? Die Personalien wurden doch an Ort und Stelle festgestellt! Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 ..und die Promillegrenze widerspricht wohl nicht dem Grundgesetz, wie die Lenkererhebung. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 ..und die Promillegrenze widerspricht wohl nicht dem Grundgesetz, wie die Lenkererhebung.Ein Jurist sollte mich berichtigen falls ich falsch liege. Untaten die im Ausland begangen werden, können hier nur verfolgt werden wenn sie auch in D strafbar sind. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Jep deswegen meine Nachfrage ob dies so ist. Damit kenne ich mich allerdings nicht aus. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Versuchen kann man es ja. Quote Link to post Share on other sites
goldmember 9 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Der "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen" wurde bei uns im BGBl. Nr. 526/1990 veröffentlicht. Untaten die im Ausland begangen werden, können hier nur verfolgt werden wenn sie auch in D strafbar sind.Falls dem so ist, wäre das durchaus interessant. Schließlich liegt die FS-Entzug Grenze bei euch um 10 km/h niedriger! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Falls dem so ist, wäre das durchaus interessant. Schließlich liegt die FS-Entzug Grenze bei euch um 10 km/h niedriger! Nehmen wir mal an, ein verliebtes Pärchen baut am Strand vom schönen Spanien eine Sandburg und macht darin das was die gut Katholischen nur im Schlafzimmer unter der Bettdecke machen. Dafür können sie in toleranten Spanien in den Knast kommen sollten sie erwischt werden. Jetzt entwischen sie den Spanischen Häschern und fliehen nach D. Hier können sie deswegen nicht bestraft werden. Anders sieht es aus, wenn die Phase der Verliebheit vorbei ist, und die genervte Exverlobte entleibt den Exverlobten in Spanien, dann nützt auch eine Flucht nach D nichts. Als Deutsche wird sie nicht nach E ausgeliefet, aber bestraft nach deutschen Recht. Ein anderes Beispiel sind die deutschen Kinderschänder die in Thailand Kinder mißbraucht haben, die wandern hier in den Knast. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
glückspilz 16 Posted December 15, 2008 Report Share Posted December 15, 2008 Gilt das den auch für Ordnungswidrigkeiten? Denn sonst könnte man in Deutschland nicht die Gebühren für das Fahren ohne Mautplakette eintreiben. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Auch in D sollten Mautverstöße strafbewehrt sein. Und ja auch in D gibt es Mautstrecken. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Gilt Mautprellen als Owi? Oder geht es da nicht eher in das Zivilrecht? MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Mautprellerei = Verwaltungsübertreung = Owi Quote Link to post Share on other sites
A-Wolf 0 Posted January 6, 2009 Report Share Posted January 6, 2009 ……nach messung unserer beiden alkoholwerte durch pusten wurden wir dazu schriftlich veranlasst, die polizeidienstbehörde in innsbruck aufzusuchen. nach diesen beiden terminen mussten wir nach 1,2 und 1,4 gemessenem wert auf dem fahrrad jeweils 385, bzw. 550,-€ euro bezahlen. Schon bezahlt? Käse gegessen. meine frage an euch: wir kommen beide aus deutschland, studieren nur hier und haben echt nicht die kohle so dick. können wir diese strafe umgehen, oder ist fahrrad-fahren (mit jedem auto hätte ich die strafe verstanden) jetzt auch schon so teuer geworden? Sonst Studium abbrechen, und für mind. 3 Jahre aus A verschwinden (nach Rechtskraft), wenn das Vergehen wirklich nicht in D vollstreckbar sein sollte (was ich aber nicht glauben kann).Anmerkung: PolDion = Polizeidirektion (nicht Polizeidienstbehörde) Mit freundlichen GrüßenA-Wolf Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted January 7, 2009 Report Share Posted January 7, 2009 Deutschland [bearbeiten] "Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr”) legt fest: „Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…” (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht. Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner „… oder anderer berauschender Mittel …”. § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: § 13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik„, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann." (WIKIPÄDIA) Demnach ist die Regelung in Ö ohnehin weniger streng. Es handelt sich bei uns lediglich um eine Owi und eine primäre Freiheitsstrafe gibt es bei uns auch nicht. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 7, 2009 Report Share Posted January 7, 2009 Blöd nur das beim Fahrrad eine Straftat erst bei 1,6 Promille vorliegt und somit die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 StGB überhaupt nicht gegeben sind. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted January 7, 2009 Report Share Posted January 7, 2009 Mit dem Argument könnte man aber alles unterschiedlichen Promillegrenzen in Europa aushebeln. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 8, 2009 Report Share Posted January 8, 2009 Da gibt es allerdings einen Unterschied. OWi aus anderen Ländern sind in D noch nicht eintreibbar, so dass sich das Problem nicht stellt sofern nicht vor Ort bezahlt werden musste. Quote Link to post Share on other sites
Feuerpferd 0 Posted January 8, 2009 Report Share Posted January 8, 2009 Blöd nur das beim Fahrrad eine Straftat erst bei 1,6 Promille vorliegt und somit die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 StGB überhaupt nicht gegeben sind.Warum nicht? Lediglich die Promillegrenzen sind für Radfahrer andere als für Kraftfahrer. Das wiederum ergibt sich nicht aus dem §316 StGB sondern aus der Rechtsprechung. Mit der Ausgagsfrage hat das jetzt allerdings nicht viel zu tun. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 8, 2009 Report Share Posted January 8, 2009 Nein. obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, Dies ist TBvoraussetzung. Diese ist bei Radfahrern eben nur erfüllt (ständige obergerichtliche Rechtsprechung), wenn eine Promillegrenze von 1,5+0,1 (Sicherheitszuschlag) überschritten ist. Ansonsten geht man davon aus, das ein Fahrrad noch sicher geführt werden kann, sofern keine anderweitigen Ausfallerscheinungen dazukommen. Mithin ist diese Voraussetzung des objektiven TB nicht erfüllt, wenn der Promillewert unter 1,6 liegt. Goose kann dazu vielleicht noch die entsprechende Entscheidung des BGH nennen. Ich kann derzeit nicht auf den Kommentar zurückgreifen. Quote Link to post Share on other sites
Feuerpferd 0 Posted January 9, 2009 Report Share Posted January 9, 2009 das entspricht doch meinen Ausführungen. Der §316 spricht, wie von Dir selbst zitiert, von Fahrzeugen, und nicht von Kraftfahrzeugen die aufgrund des Einflusses von Alkohol nicht sicher geführt werden können. Ein Fahrrad ist auch ein Fahrzeug. Die Rechtsprechung sieht den Grenzwert bei Radfahrern bei 1,6‰, und bei Führern von KFZ bei 1,1‰. Nichts anderes habe ich gesagt , und Du hast es bestätigt. Was das "Nein" soll mit dem Deine Antwort beginnt kann ich daher nicht nachvollziehen. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 9, 2009 Report Share Posted January 9, 2009 Dann hatte ich deine Antwort falsch verstanden bzw. interprediert. Ich dachte du meintest, das der TB vorliegt und es bei radfahrern nur nicht zur Bestrafung kommt weil die Rechtsprechung höhere Werte festgesetzt hat. Quote Link to post Share on other sites
Feuerpferd 0 Posted January 9, 2009 Report Share Posted January 9, 2009 Dann war das wohl ein klassisches Mißverständnis und wir sind uns in der Sache doch einig. Quote Link to post Share on other sites
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