Jump to content

Sie überholten Bei Unklarer Verkehrslage


Recommended Posts

Hallo Leute,

 

Viele Grüße ins Forum und vielen Dank für eure Antworten! Es geht um einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf:

Sie überholten bei unklarer Verkehrslage.

§ 24 StVG; § 5 Abs. 3, § 49 StVO; 19 BKat

50 €, 3 Punkte

 

Hintergrund ist der, dass ich auf meinem Motorrad durch den Stau gefahren bin.

 

Da will ich jetzt keine große Sache draus machen, aber mich würde schon interessieren, ob dieser Verkehrsverstoß generell bei jedem Überholvorgang unterstellt werden kann? Gefährdung anderer war ausgeschlossen. Das wäre dann nämlich der gleiche Verstoß mit dem Zusatz "...und gefährdeten dadurch andere." und kostet 10 € mehr.

 

Hat jemand Erfahrung mit dieser Ordnungswidrigkeit?

 

Vielen Dank,

Willibald

Link to post
Share on other sites

Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, das es nur ein durchfahren eines Staus war. Du hast nicht zufälligerweise beim zähfließenden Verkehr eine neue Fahrspur aufgemacht? Normalerweise kostet das am Stau vorbei fahrn 10,- und gut. Und das auch nur wenn die Beamten grade mieser Stimmung sind.

Link to post
Share on other sites

Der Fahrer hat angehalten als er gesehen hat, dass ein schneller Einsatzwagen sich 500 Meter hinter ihm durch den Stau quält.

Der Fahrer wollte die eilige Rennleitung durchlassen und kam nicht im Traum darauf, dass die Rennleitung versuchen würde mit dem Auto ein Motorrad im Stau zu verfolgen.

Der Fahrer würde das auch nicht noch mal so machen. :sneaky:

Link to post
Share on other sites
Normalerweise kostet das am Stau vorbei fahrn 10,- und gut. Und das auch nur wenn die Beamten grade mieser Stimmung sind.

Kommt drauf an: wenn ich den TE richtig verstanden habe und er auf einer mind. 2spurigen Fahrbahn zwischen den staubedingt stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen hindurch fuhr, so stellt dies ein verbotenes Rechtsüberholen dar, welches ja nun bekanntermaßen nicht nur mit 10,- € geahndet wird. :whistling:

 

Der Fahrer würde das auch nicht noch mal so machen. :sneaky:

Och, zur Not hätte die Rennleitung auch den Standstreifen nutzen können. Damit wäre sie wahrscheinlich auch schneller gewesen als der Kradfahrer, welcher sich durch den Stau quälte. :sneaky:

Link to post
Share on other sites
Der Fahrer würde das auch nicht noch mal so machen. :sneaky:

Och, zur Not hätte die Rennleitung auch den Standstreifen nutzen können. Damit wäre sie wahrscheinlich auch schneller gewesen als der Kradfahrer, welcher sich durch den Stau quälte. :whistling:

Da war kein Platz. Das war in der Stadt. Die haben ewig gebraucht bis sie bei dem Fahrer angekommen sind. Die sahen auch ziemlich erleichtert aus, als sie den Fahrer dann endlich erreicht hatten. Ein einfaches "Dankeschön" hätte es doch auch getan... :sneaky:

 

Aber im Ernst:

Wenn ich das richtig sehe, gibt es dort reichlich Ermessensspielraum für die Rennleitung. Mich würde halt nur mal interessieren, wann es jetzt keinen Punkt und wann drei Punkte gibt. Da muss doch irgendwo was definiert sein. "Unklare Verkehrslage" ist doch ziemlich schwammig formuliert.

Link to post
Share on other sites
Wenn ich das richtig sehe, gibt es dort reichlich Ermessensspielraum für die Rennleitung. Mich würde halt nur mal interessieren, wann es jetzt keinen Punkt und wann drei Punkte gibt. Da muss doch irgendwo was definiert sein. "Unklare Verkehrslage" ist doch ziemlich schwammig formuliert.

Ein Auszug aus den Erläuterungen zu § 5 Abs. 3 StVO:

 

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allgemeiner Verkehrserfahrung gefahrbringende Entwicklungen des Verkehrsgeschehens im Verlauf des Überholens möglich sind. Das ist z. B. der Fall

  • wenn die zum Überholen benötigte Strecke vor Beginn des Überholvorganges nicht voll überblickt werden kann, z. B. weil die Straßenführung oder/und ein vorausfahrendes Fahrzeug das unmöglich machen,
     
  • wenn der Überholwillige in dichtem Verkehr nicht zu erkennen vermag, ob vor dem Vorausfahrenden eine Lücke von mindestens dem doppelten Sicherheitsabstand zum Einscheren vorhanden ist (beachte auch Abs. 4 Satz 4) (das gilt nicht im mehrreihigen Verkehr),
     
  • wenn eine wartende Fahrzeugreihe in der Hoffnung „überholt“ wird (vgl. VwV), es werde sich weiter vorn eine Lücke zum Wiedereinscheren finden,
     
  • wenn der Vorausfahrende links anzeigt, sich aber nicht einordnet - vgl. Erl. zu Abs. 1,
     
  • wenn der Vorausfahrende den Eindruck erweckt, er wolle links abbiegen, ohne aber anzuzeigen (OLG Köln in VRS 84, 330),
     
  • wenn entgegenkommende Fahrzeuge nicht „möglichst weit rechts“ fahren (vgl. § 2) (was eine allerdings vermeidbare Behinderung des Überholwilligen darstellt - vgl. § 1 und Erl. zu § 2 Abs. 2),
     
  • wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende zum Umfahren eines Hindernisses oder zu eigenem Überholen ausscheren wird (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 63, 339),
     
  • wenn bei der Annäherung an Kreuzungen mit bevorrechtigtem Querverkehr gerechnet werden muss,
     
  • wenn die Verkehrslage Zweifel nahe legt, ob der Überholvorgang gefahrlos beendet werden kann, wobei eine bloße abstrakte Gefährdung nicht ausreicht (OLG Düsseldorf in NZV 1996, 119),
     
  • wenn ein Kraftfahrer aus der Fahrweise eines vorausfahrenden Fahrzeuges schließt, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, und ein solcher in Sicht kommt, auch wenn der Vorausfahrende nicht links blinkt (OLG Köln in NZV 1999, 333),
     
  • wenn eine Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, überholt wird. Hier muss, auch ohne Anzeichen, damit gerechnet werden, dass vorausfahrende Fahrzeuge ebenfalls zum Überholen ausscheren (OLG Karlsruhe v. 26. 7. 2001 in NZV 2001, 473),
     
  • wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG v. 7. 10. 2002 in DAR 2002, 557)

 

 

 

(zur Thematik Rechtsüberholen)

 

Wenn ein Kradfahrer im Stau zwischen den auf Weiterfahrt wartenden Fahrzeugschlangen vorfährt, überholt er verbotswidrig (OLG Düsseldorf in VRS 79, 139)

Link to post
Share on other sites
(zur Thematik Rechtsüberholen)

 

Wenn ein Kradfahrer im Stau zwischen den auf Weiterfahrt wartenden Fahrzeugschlangen vorfährt, überholt er verbotswidrig (OLG Düsseldorf in VRS 79, 139)

Wird Zeit, das das gekippt und modernisiert wird. Laut eine Wiki Artikel ist es kein Überholen, sondern Vorbeifahren, wenn die Autos stehen. Richter haben aber immer eine eigene Meinung und die kann u.U. sehr seltsam sein.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberholvorgang

Link to post
Share on other sites

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

 

§6 Vorbeifahren

 

Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.

 

Es kann also nur 'verbotenes' rechts-vorbeifahren sein, was aber offenbar nicht weiter definiert ist. Es ist kein Überholen wenn die Autos stehen.

Passend dazu der Bußgeldkatalog: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_07.php

Link to post
Share on other sites
Laut eine Wiki Artikel ist es kein Überholen, sondern Vorbeifahren, wenn die Autos stehen. Richter haben aber immer eine eigene Meinung und die kann u.U. sehr seltsam sein.

Man sollte eben nicht alles glauben, was man bei Wiki zu lesen bekommt. Schau Dir einfach mal die Definition von "Überholen" und "Vorbeifahren" an. Dann wirst Du erkennen, daß hier eindeutig ein Überholen vorliegt.

 

Bluey? Verbotenes Rechtsüberholen unter 60 km/h im Stau?

Du vergißt, daß der Kradfahrer sich zwischen den stehenden oder ggf. auch sehr langsam bewegenden Fahrzeugen hindurch schlängelt. Würde er sich ganz normal auf dem Fahrstreifen bewegen und links stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge überholen, wo wäre das völlig in Ordnung. Aber genau das macht er ja eben nicht.

Auf jeden Fall stellt dieses Verhalten laut geltender Rechtsprechung ein verbotenes Rechtsüberholen dar. Unabhängig von der Geschwindigkeit. Sonst wäre das in den Kommentierungen näher erläutert.

 

Es ist kein Überholen wenn die Autos stehen.

Doch, das ist es. Denn auch dann, wenn Fahrzeuge nur verkehrsbedingt warten müssen, überholt derjenige, der an diesen Fahrzeugen vorbeifährt. Und in einem Stau muß man ja nunmal verkehrsbedingt halten und warten.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...