lilkeywan 0 Posted August 29, 2008 Report Share Posted August 29, 2008 Hay leude hab ne wichtige Frageich wollte mein auto anmelden hatte aber keine kennzeichendeckungskarte und so hab ich alles geholt (auto also versichert)dann hab ich bei der zulassungsstelle angerufen und die meinten es is legal ohne kennzeichen nur bis zur zulassungstelle zu fahren ,sich dort kennzeichen zu holen und dann mit kennzeichen von der zulassungsstelle nachhause zu fahren(hab auch 3 ma nachgefragt ,weil ich das selber nich glauben konnte)hab ich dan schließlich auch gemacht und bin hingefahren...zack 10 minuten später wurde ich von der polizei angehaltendie haben mich mit irgendner scheise zugelabertund ich hab denen 100 ma gesagt das der zulassungsheini sagte es wäre legal und das er mir das zu 100 % versichert hatich hab denen auch angeboten vor ihnen mit dem handy den mann in der zulassungsstelle anzurufen und die bullen mit dem mann reden zulassen,der mir das versichert hat,die haben aber drauf verzichtethab denen den fahrzeugschein+brief(vom vorbesitzer) und die deckungskarte gezeigt so und jetzt hab ich n brief bekommen mit 40 euro busgeld 20 euro gebühr und 3,50 für auslagung und verwaltunginsgesamt 63,50 so und das dicke problemich bin in der probezeitmuss ich jetzt zur nachschulung? es is ok wenn fahranfänger wegen ihrer fehler zum aufbauseminar müssen ,aber nich wenn ein 18 jähriger von einem richtig erwachsenen mann der davon was weis 3 ma bestätigt bekommt das er das darf find sowas auch echt assich von system naja ich danke euch schonma für die antworten Quote Link to post Share on other sites
westlive 0 Posted August 29, 2008 Report Share Posted August 29, 2008 Moin, Tatbestandsnr. 810600 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.§ 10 Abs. 5, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKatB-Verstoß, 1 Punkt, 40 EURO Bußgeld + 23,60 Gebühren Das müsste dein Verstoß sein. Ist ein B-Verstoß, du musst nicht zur Nachschulung.Aber ACHTUNG: noch ein B-Verstoß und du bist fällig!! Beim A-Verstoß soundso. Würde mich also die nächsten 2 Jahre schön an die Regeln halten. Eigentlich ist es ja logisch, dass man ohne Kennzeichen nicht fahren darf. So kannst du ja machen was du willst und keiner kann dir was. Soweit mir bekannt ist, darf man mit abgemeldeten Auto, aber mit Kennzeichen und Versicherungskarte zur Zulassungsstelle fahren - aber nicht ohne Kennzeichen. Entweder hat der Zulassungsmensch keine Ahnung oder du hast ihn falsch verstanden, vielleicht meinte er ja entstempeltes Kennzeichen. Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted August 29, 2008 Report Share Posted August 29, 2008 Servus, komplett ohne Kennzeichen darfst du nicht fahren. Du hättest mit den alten entsiegelten Kennzeichen fahren dürfen, aber nicht ohne. Da gibts wohl keine grosse Chance.Es sei denn die bringst den Mitarbeiter der Zulassungsstelle dazu, seine Aussage vor der Polizei bzw. einem kommenden Gerichtsverfahren zu bestätigen. Scheisse gelaufen. MfG Quote Link to post Share on other sites
lilkeywan 0 Posted August 29, 2008 Author Report Share Posted August 29, 2008 aber heist es nich wenn man punkte bekommt ,muss man automatisch zur nachschulung?und bei der sache bekomm ich anscheinend 1 punkt Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Nein Punkt bedeuten nicht unbedingt eine Nachschulung. Probezeit Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Das ganze wird in der StVZO geregelt, und zwar in §19(5): Zitat: "Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt." D.h. das alte, entstempelte Kennzeichen müßte sich bei solchen Fahrten noch am Fahrzeug befinden. Quote Link to post Share on other sites
Mike28 0 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Wenn du beweisen kannst, dass das Amt dir eine falsche Auskunft erteilt hat, kannst du Schadensersatzansprüche geltend machen. Quote Link to post Share on other sites
lilkeywan 0 Posted August 30, 2008 Author Report Share Posted August 30, 2008 Wenn du beweisen kannst, dass das Amt dir eine falsche Auskunft erteilt hat, kannst du Schadensersatzansprüche geltend machen. joar könnt ich zwar aber scheis auf anwalt und sone scheise kb drauf also ihr seid 100% sicher das das n b verstoß war Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Ja, aber vielleicht kannst du mit der Bußgeldstelle reden, daß die es wegen des Irrtums bei der Zulassungsstelle bei einer punktelosen Verwarnung bewenden lassen. Quote Link to post Share on other sites
westlive 0 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 also ihr seid 100% sicher das das n b verstoß war Dem Zulassungstypen braucht man nicht glauben. Uns kannst du es in diesem Fall ruhig.Lies doch die Faq's, da steht es doch drin. Quote Link to post Share on other sites
Mike28 0 Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Wenn du beweisen kannst, dass das Amt dir eine falsche Auskunft erteilt hat, kannst du Schadensersatzansprüche geltend machen. joar könnt ich zwar aber scheis auf anwalt und sone scheise kb drauf also ihr seid 100% sicher das das n b verstoß war Tja, wenn du auf alles scheißt brauchst du dich nicht zu beschweren. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted August 30, 2008 Report Share Posted August 30, 2008 Wenn du beweisen kannst, dass das Amt dir eine falsche Auskunft erteilt hat, kannst du Schadensersatzansprüche geltend machen. joar könnt ich zwar aber scheis auf anwalt und sone scheise kb drauf also ihr seid 100% sicher das das n b verstoß war Tja, wenn du auf alles scheißt brauchst du dich nicht zu beschweren. Vermutlich würde er auch dreimal fragen, ob er von einer Brücke springen darf und beim dritten JA einfach springen ... Quote Link to post Share on other sites
lilkeywan 0 Posted August 31, 2008 Author Report Share Posted August 31, 2008 also muss ich keine nachschulung befürchten? Quote Link to post Share on other sites
westlive 0 Posted August 31, 2008 Report Share Posted August 31, 2008 also muss ich keine nachschulung befürchten? NEIN NEIN NEIN - wie oft noch? Es sei denn......du hast schon einen B-Verstoß. Aber das weißt nur du. Quote Link to post Share on other sites
lilkeywan 0 Posted September 28, 2008 Author Report Share Posted September 28, 2008 also ihr seid 100% sicher das das n b verstoß war Dem Zulassungstypen braucht man nicht glauben. Uns kannst du es in diesem Fall ruhig.Lies doch die Faq's, da steht es doch drin. und wo steht da jetzt bitte genau das ich keine nachschulung zu erwarten hab????? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 29, 2008 Report Share Posted September 29, 2008 und wo steht da jetzt bitte genau das ich keine nachschulung zu erwarten hab?????Nirgends, da steht nur drin wer eine Nachschulung machen muss. Hast Du ein A-Verstoß Nachschulung [X] Hast Du ein B-Verstoß Nachschulung [ ] Hast Du zwei B-Verstöße Nachschulung [X] MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
PostMortem 0 Posted October 1, 2008 Report Share Posted October 1, 2008 Du könntest vielleicht versuchen deine Buße mittels schriftlicher Äußerung abzuschaffen oder zu mildern. Zur Argumentierung wären dazu Par. 11 Abs.2 OWIG und Par.17 StGB hilfreich. "Par.11 Abs.2 : Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden kann." "Par.17 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach Par 49 Abs.1 gemildert werden." Du könntest behaupten daß das Irrtum unvermeidbar war, da du 1. jung und unerfahren bist (zumindest auf der Straße) und 2. deine (falsche) Information nicht irgendwo geangelt hast, sondern dich beim Beamten der Zulassungsstelle, also einem Sachverständiger, erkundigt hast. P.S. Das obenstehende stammt aus meiner persönlicher Erfahrung (hat mir weitergeholfen) und sollte lediglich als Ratschlag betrachtet werden und auf keinen Fall als juristische Hilfe (ich bin auch kein Anwalt). Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted October 1, 2008 Report Share Posted October 1, 2008 Also wenn ich so argumentieren würde, hätte ich Angst, dass man mich mangels Reife zur MPU schickt. Quote Link to post Share on other sites
PostMortem 0 Posted October 2, 2008 Report Share Posted October 2, 2008 Bei manchen Forenbenutzern glaubt man fast, man sollte auch der Netzbenutzung eine MPU davorstellen. Ob der letzte Beitrag dem Themenstarter weiterhalf ist aber stark zu bezweifeln. Ich zumindest bat Argumente, keine Klugtuerei. Zur Sache:1. Bei einem 18-jährigen Verkehrsteilnehmer verlangt man gewiss die Verkehrsregeln im Großen und Ganzen zu beherrschen, aber jeden relevanten Peragraph und jede Ausnahmeregel kennen höchstens die Juristen unter den Fahrern. Wenn ein Mensch mit 18 allen anderen Fahrern gleichgestellt wäre, gäbe es die Probezeit nicht.2. Ein 18-jähriger der sich an eine öffentliche Behörde wendet und von einem sachverständigen Beamten falsch informiert wird, bekommt mit allerhöchster Warscheinlichkeit mindestens die Anerkennung des Rechts auf eine Milderung der Strafe. Der kritische Punkt hier ist dass er 3 Mal nachgefragt hat und von der Unschuld seiner Tat überzeugt wurde. Die Überzeugung der Unschuld ist die (auch juristische) Basis der Anerkennung des Irrtums.3. Wenn jemand mit meinen Argumenten antretend (§11 OWIG und §17 StGB berufen) die Gefahr eingeht als Problemfall oder gar Idiot anzukommen, soll es etwa heissen dass der Gesetzgeber die erwähnte Paragraphen speziell für die Idioten unserer Lebensgemeinschaft schuf ??? Das wäre ja heiter.4. Wenn der Gerichtgeber (laut § siehe oben) dem Irrtum eine Strafmilderung zuspricht, kann man auch aussergerichtlich (z.B. Widerstellung mittels schriftlicher Äußerung) davon Nutz machen. An lilkeywan: Du könntest auch zuerst persönlich beim Sachbearbeiter deines Falles antreten und dich in einem ganz lockeren und freundlichen Gespräch zur Tatsache äußern und dazwischen fragen wie gut du eventuell auch mit Hilfe der erwähnten Paragraphen weiterkommst. Good luck! Quote Link to post Share on other sites
CaptHawkeye 0 Posted October 2, 2008 Report Share Posted October 2, 2008 Dem Zulassungstypen braucht KANN man nicht glauben.Ich erweitere nochmals: Den Mitarbeitern bei den Zulasungstellen glaube niemals. Gruß Hawk Quote Link to post Share on other sites
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