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Mindestbreite Bei Ein- Und Ausfahrt


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Hallo,

ich habe ein aelteres Haus erworben welches eine eine Aus- und Einfahrt in einer Breite von ca. 150cm hat.

Von aussen koennte man moeglicherweise denken, dass es nur eine normale Einganstuere ist. Es ist jedoch eine 2-fluegeliges Eingangstor. Damit es keine Missverstaendnisse gibt, habe ich privat ein Schild Einfahrt freihalten angebracht.

Es passen kleinere Fahrzeuge durch wie Ape, Quad, Motorrad, Anhänger und Baumaschinen. Fuer Anhaenger Baumaschinen und Motorrad brauche ich diese Einfahrt. Der Buergersteig ist nicht mehr abgesenkt.

 

2 Anwohner dieser Strasse nutzen immer meine freie Flaeche um auf der seitlichen Parkzone der Strasse (jedoch vor meiner Einfahrt) zu parken. Jeder respektiert diese Einfahrt, nur diese 2 Anwohner nicht.

 

Ich habe mit dem Ordnungsamt darüber gesprochen, aber dort habe ich kein gutes "Standing". Diese sind mir bei dieser Angelegenheit nicht behilflich.

 

Was kann ich nun tun um meine Eigentumsrechte zu nutzen?

Gibt es irgendwelche Vorschriften? Wenn ja treffen diese auf ein ueber 120 Jahre altes Haus zu?

 

mfg

sandro

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.Der Buergersteig ist nicht mehr abgesenkt.

mfg

sandro

 

Ein abgesenkter Bürgersteig bedeutet "Parkverbot". Daraus schließe ich nicht abgesenkt, kein Parkverbot. In der Regel kann man für sein Grundstück eine Zufahrt beanspruchen. TBA beauftragen den Bürgersteig wieder absenken zu lassen. :think:

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Ein abgesenkter Bürgersteig bedeutet "Parkverbot". Daraus schließe ich nicht abgesenkt, kein Parkverbot. In der Regel kann man für sein Grundstück eine Zufahrt beanspruchen. TBA beauftragen den Bürgersteig wieder absenken zu lassen. :think:

Das ist unabhängig voneinander, denn

 

„Das Parken ist unzulässig

(...)

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

(...)

9. vor Bordsteinabsenkungen.“ [§ 12 Abs. 3 StVO]

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Ein abgesenkter Bürgersteig bedeutet "Parkverbot". Daraus schließe ich nicht abgesenkt, kein Parkverbot. In der Regel kann man für sein Grundstück eine Zufahrt beanspruchen. TBA beauftragen den Bürgersteig wieder absenken zu lassen. :think:

Das ist unabhängig voneinander, denn

 

„Das Parken ist unzulässig

(...)

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

(...)

9. vor Bordsteinabsenkungen.“ [§ 12 Abs. 3 StVO]

 

Ohne Jurist oder Polizist zu sein: Keine Bordsteinabsenkung ->keine Grundstücksausfahrt. Private Schilder interessieren mich nicht. In der Regel wird eine Zufahrt pro Grundstück genehmigt - und auf Kosten des Antragsstellers gebaut.

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...danke fuer die vielen und schnellen Antworten.

 

Vor einem abgesenktem Bordstein ist klar!

 

Es geht mir vielmehr um die Definition einer Ein- und Ausfahrt.

 

Kann man mir rein rechtlich diese absprechen, nur weil sie kleiner ist als die Norm und ein gaengiger PKW nicht durchpassen wuerde; eben nur diese oben genannten Fahrzeuge. Gibt es hierzu Urteilssprueche bezueglich Breite, aeussere Erscheinung und der Fahrzeugtypen?

 

Bei einer Bordsteinabsenkung kommen enorme Kosten auf mich zu, auch wenn mal eine vor der Strassensanierung vorhanden war. Das ist aber schon ca. 20 Jahre her.

 

mfg

sandro

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@sandro007: Solange ich einen durchgehenden Bordstein sehe interessiert mich die Breite aller dahinter befindlichen Einrichtungen, Schilder, Türen und Tore nicht.

Rechtliche Definitionen, Normen und Vorschriften, da müssen "Andere" Auskunft geben.

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Vieleicht kann eine Behörde oder Straßenmeißterei eine Markierung anbringen, welche den Character einer Einfahrt noch einmal deutlich macht, dürfte billiger sein.

 

Ansonsten beim nächsten Mal die Polizei rufen.

Anders wird es kaum gehen.

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Zu § 12 StVO sagt der HENTSCHEL u.a.:

 

"Der Begriff Grundstücksein- und -ausfahrt richtet sich nach den gesamten baulichen Umständen, KG VRS 68 297, einen versenkten Bordstein setzt er nicht voiraus, BGH NJW 71 851."

 

Da du ja das Schild "Einfahrt freihalten" angebracht hast, sollte es jeder auch erkennen und beachten.

 

Ich würde noch einmal mit den beide sprechen, falls es nicht hilft, anzeigen.

 

 

dete

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danke dete;

was besagt aber "KG VRS 68 297"?

wo kann man das nachlesen?

 

es geht mir darum, wenn es nun eine vorgeschrieben mindesbreite gibt, von sagen wir mal 180cm, habe ich mit meinen 160 cm natuerlich pech und kann mir jedes weitere vorgehen sparen. meines wissens gibt es dies nicht. ebensowenig genormte fahrzeugmaße.

 

sprechen geht nicht, das habe ich schon hinter mir!

 

aber ich meine dafuer ist nicht mehr die polizei zustaendig sondern das ordnungsamt.

und dieses macht bei solchen angelegenheiten nichts...ist denen vermutlich zu grenzwertig oder sie sind gar befangen.

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Ein abgesenkter Bürgersteig bedeutet "Parkverbot". Daraus schließe ich nicht abgesenkt, kein Parkverbot. In der Regel kann man für sein Grundstück eine Zufahrt beanspruchen. TBA beauftragen den Bürgersteig wieder absenken zu lassen. :nolimit:

 

Ein nützlicher Beitrag für den TE. Parkverbot gilt natürlich auch bei Einfahrten ohne abgesenkten Bordstein.

Der durchschnittliche Fahrzeugführer muss erkennen können, dass es sich um eine Einfahrt handelt.

Da man bei einem Tor nie weiss, was dahinter ist, ist ein abgesenkter Bordstein natürlich ein weiteres Indiz, ob es eine Ein- und Ausfahrt ist.

 

Ebenso wie die Breite des Tores. Eine Baumaschine oder ein Quad ist keinesfalls ein übliches Fahrzeug. Nehme ich einen Smart mit 1,60 m, addiere Außenspiegel und Rangierbreite, bin ich bei 1,90 m. Minimum.

Nun muss ein Fahrzeugführer das bei deiner Einfahrt nicht nachmessen. Entscheidend sind, wie @Dete schreibt, die "gesamten baulichen Umstände".

 

Ohne Foto würde ich sagen, 1,50 bis 1,60 m Torbreite sind einfach zu wenig. Ohne abgesenkten Bordstein würde ich keine Einfahrt erkennen. Auf privat angebrachte Schilder brauche ich keine Rücksicht nehmen, sonst hängt die sich jeder an den Gartenzaun.

 

Geh halt zum Bauamt und lass die Einfahrt ordentlich kennzeichnen, durch Sperrfläche oder beantrage die Absenkung des Bordsteins. Anders wirst du dein Problem nicht los.

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Hi Sandro,

 

das heisst, das es ein Urteil des Kammergerichtes ( Berlin = OLG ), veröffentlicht in der VerkehrsRechtsSammlung, Band 68 Seite 297 veröffentlicht ist.

 

Sorry, manchmal verblendet!

 

 

Gruß dete

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