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Geblitzt Mit Anhänger


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Hallo, ich habe mal 2 Fragen an die Experten!

 

1.) Ich wurde heute mit einem Anhänger außerorts mit höchstens 120km geblitzt (100er Zone).

Ich hatte einen Anhänger dabei.

Kann man das auf dem Blitzfoto erkennen? Wie wird sowas gehandhabt

 

2.) Ich hatte eine Verlängerung der Probezeit, bin aber seit 1Monat aus der Probezeit heraus, somit ergeben sich keine "schlimmeren" Konsequenzen? Liege ich da richtig?

 

Danke im voraus,

nuukies

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Guest Pferdestehler

Zu 1) Hängt von der Ausrichtung der Fotoeinheit ab, aber zumeist wird der mit auf dem Bild sein.

Das geht dann nach der Bußgeldtabelle für LKW. Zudem dürfte geprüft werden, ob denn für den Anhänger eine Tempo-100-Zulassung besteht. Ansonsten wird es dann mehr als unangenehm für Dich.

 

Zu 2) kann ich nichts sagen, mit Probezeiten habe ich nichts am Hut. Rein vom Gefühl her würde ich aber sagen, dass Du jetzt wie jeder andere VT auch angefasst wirst. Aber wie gesagt, mit einem 80er-Anhänger 120 fahren, das wird etwas unangenehmer.

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Also kann man anhand der Blitzfotos erkennen, ob ein Gespann fährt oder nicht?

In der Regel kann man das auf dem Foto erkennen.

 

Was kommt genau auf mich zu?

Solltest Du nach Abzug der Toleranzen bei effektiv 16 km/h zuviel oder mehr liegen, erwartet Dich eine Anzeige: 50,- €, 1 Punkt, Probezeitverlängerung und Nachschulung.

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Zudem dürfte geprüft werden, ob denn für den Anhänger eine Tempo-100-Zulassung besteht.

 

Vielleicht kann er sich ja eine Zulassung eines 100 km/h Hängers " besorgen ", kopieren und hinschicken. An Anhängern ist bekanntlich nur ein Nummernschild befestigt - und das auch nur hinten, von daher ist nicht zu kontrollieren, ob die kopierte Zulassung auch zum Anhänger passt.

 

Beachtenswert ist aber, das die Aufbaubeschreibung zur Zulassung passt. Nicht das nachher ein Segelflugzeughänger in der Zulassung steht und auf dem Bild ein Viehtransporter zu sehen ist.

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Guest Pferdestehler

So sieht das aus. Jede beliebige Zulassung geht da nicht. Auch wenn keiner das Kennzeichen des Anhängers haben mag (durch Ablesung, Foto etc.), muss man darauf achten, dass der Anhänger vom Typ her mit dem auf dem Foto zusammenpasst. Beispielsweise würde ich keinen Humbaur für einen Westfalia verkaufen wollen, keinen Trailer für einen Kasten oder einen Einachser als Doppelachser. Das kann sehr schnell schiefgehen. Also besser Finger weg, zumeist dürfte es für den Privatmenschen kaum möglich sein, eine passende Zulassung / Gutachten zu bekommen.

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Also besser Finger weg, zumeist dürfte es für den Privatmenschen kaum möglich sein, eine passende Zulassung / Gutachten zu bekommen.

 

Ich denke denn Gedanken mal weiter.

 

Anhängervermietung.......Wochenende mieten, Zulassung einscannen und anstatt aus dem Autovermieter, mittels einem Computerprogramm einen guten Bekannten - oder sich selbst - fabrizieren.

 

So weit dürfte der Ermittlungseifer des Sachbearbeiters nicht gehen, wenn er denn alle relevanten Unterlagen problemlos auf den Tisch bekommt.

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Ich werfe mal noch folgendes zum Thema Ermittlungen hinterher: Ich wurde vor Jahren mal von einer stationären Anlage mit einem 13-Tonner geblitzt, war zwar 70@ :unsure: nach Fahrtenschreiber, aber über 7,5 t darf man ja bekannterweise nur 60 (Bundesstraße). War ein V-Control, also mit LKW-Detektor, aber das nur nebenbei. Der Disponent schrieb dann an den betreffenden Lkr., daß es sich um einen abgelasteten Lkw gehandelt hätte, und die Behörde hat's so geschluckt. Habe also nichts bezahlt.

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Also besser Finger weg, zumeist dürfte es für den Privatmenschen kaum möglich sein, eine passende Zulassung / Gutachten zu bekommen.

 

Ich denke denn Gedanken mal weiter.

 

Anhängervermietung.......Wochenende mieten, Zulassung einscannen und anstatt aus dem Autovermieter, mittels einem Computerprogramm einen guten Bekannten - oder sich selbst - fabrizieren.

 

So weit dürfte der Ermittlungseifer des Sachbearbeiters nicht gehen, wenn er denn alle relevanten Unterlagen problemlos auf den Tisch bekommt.

 

Uiui... Davon würde ich die Finger lassen. Ich arbeite auf ner Gemeinde (ne, nur als EDV-Fritze ^^) und das KFZ-Programm ist easy zubedienen. Da sieht man den kompletten Fzgschein. Und n Kennzeichen ist schnell eingetippt, die Arbeit machen die Jungs bei uns sich schon... Zumindest bei so Geschichten. Und was dir dann blüht... :unsure:

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Servus,

 

wenn aber vom Anhänger kein Kennzeichen bekannt ist, kann auch keines eingegeben und überprüft werden. Bei Frontfoto wohl meist nicht bekannt.

Und was blüht einem denn wenn man da eine Kopie hinschickt die etwas "geschönt" wurde?

 

Ich denke außer, dass man die normale Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung abdrückt (wenns auffällt) nicht viel.

 

MfG

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Ziel ist es doch hier, einen veränderten Fahrzeugschein der Ordnungsbehörde zuzusenden, oder?

 

Und darauf steht auch immer das Kennzeichen, logischerweise. Wenn die das Kennzeichen zur Überprüfung eingeben (Aufwand echt gering und Wahrscheinlichkeit hoch) und feststellen, das als Halter ne Vermietung drinsteht und nicht wie auf der zugesandten Kopie ein Bekannter gibts mächtig Ärger....

 

Ich denk schon, das es bei einer 'geschönten' Kopie ne Menge Ärger gibt. Für normale Dummheiten (zu schnell usw etc) bleibt das alles bei Punkten und FV, aber bei Fälschungen und täuschen einer Ordnungsbehörde könnte sich evtl dann doch ein Richter mit der Geschichte beschäftigen...

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Guest Pferdestehler

Nicht den Fahrzeugschein! Bei Tempo-100-Zulassung erhält man ein gesondertes Gutachten über die Tauglichkeit des Anhängers (Reifen, Stoßdämpfer). Die ist auch regelmäßig für Kontrollen mitzuführen und ggfs. auszuhändigen. Im Fahrzeugschein landet von den Infos nichts.

 

Erst das Gutachten zusammen mit den Voraussetzungen des Zugfahrzeuges (ABS, Leergewicht etc.) machen die erlaubten Tempo 100 aus.

 

Generell läuft aber wohl auch eine Übermittlung eines "geschönten" Gutachtens auf den strafrechtlich bewehrten Tatbestand der Dokumentenfälschung heraus.

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Guest Pferdestehler
wenn die Kopie als solche erkennbar ist und nicht der Anschein des Originals erweckt wird

 

:unsure:

 

Wie sollte das denn aussehen, damit es auf dem Amt noch geglaubt würde, aber keine Fälschung vorläge?

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Das wär dann wohl die Kunst :unsure: Trotz allem bleibt dann immernoch die Täuschungsabsicht.

 

Und ihr denkt nicht, dass die Ordnungsbehörde nicht am Kennzeichen des Hängers interessiert ist? Also ich wär das schon... Sonst isses ja völliger Käse... Mit irgendnem wildfremden Gutachten für die 100 gibts sich Behörde sicher nicht zufrieden. Die wolln hundertpro noch Angaben zu dem Hänger haben um das prüfen zu können...

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Die Probleme stellen sich ja nicht, da ich eine 100er Zulassung habe.

 

war es auf der BAB oder auf der Landstr. wo du geblitzt worden bist? Auf der Landstr. darfst du auch mit einer 100er Zulassung nicht schneller als 80 fahren.

dann kostet der Spaß 100€ zzgl Verwaltung und Auslagen von 23.50€ und es gibt 3 Punkte.

 

Es war auf einer Bundesstraße (2 Spurig (im Wechsel) und 100er Zone)

 

 

Kann das jemand bestätigen bzw. noch ein Wort zu sagen?

 

Danke

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war es auf der BAB oder auf der Landstr. wo du geblitzt worden bist? Auf der Landstr. darfst du auch mit einer 100er Zulassung nicht schneller als 80 fahren.

dann kostet der Spaß 100€ zzgl Verwaltung und Auslagen von 23.50€ und es gibt 3 Punkte.

 

Es war auf einer Bundesstraße (2 Spurig (im Wechsel) und 100er Zone)

 

 

Kann das jemand bestätigen bzw. noch ein Wort zu sagen?

„Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen (...) außerhalb geschlossener Ortschaften a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h, (...)“ [§ 3 Abs. 3 StVO

 

„Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, (...)“ [§ 18 Abs. 5 StVO]

 

„Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn (...)“ [§ 1 9. Ausnahmeverordnung zur StVO]

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Das heißt es wird teurer?

„Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... (von 31–40) km/h.“ bedeutet in diesem Fall:

100 € Bußgeld (dazu noch Gebühren und Auslagen)

3 Punkte

1 Monat Fahrverbot

 

Und wie finde ich heraus, dass die B72 "günstige Umstände" zuläßt?

Worauf willst du damit hinaus?

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„Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn (...)“ [§ 1 9. Ausnahmeverordnung zur StVO]
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Es war auf einer Bundesstraße (2 Spurig (im Wechsel) und 100er Zone)

Das war doch bestimmt keine „Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind“ und erst recht keine Autobahn (Zeichen 330), oder?

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Auf dem Streckenabschnitt wird nun das „2 zu 1“ - System angewendet, bei dem die Fahrtrichtungen im Wechsel für ca. 1,5 km zwei Fahrspuren besitzen, während die andere Richtung nur einspurig verläuft.

Also bauliche Mittelstreifen (Leitplankeno.ä) gibt es nicht, nur diese 2 zu 1 System....

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Auf dem Streckenabschnitt wird nun das „2 zu 1“ - System angewendet, bei dem die Fahrtrichtungen im Wechsel für ca. 1,5 km zwei Fahrspuren besitzen, während die andere Richtung nur einspurig verläuft.

Also bauliche Mittelstreifen (Leitplankeno.ä) gibt es nicht, nur diese 2 zu 1 System....

Also sind wir bei § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO und somit bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

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Guest Pferdestehler

Gibst Du fälschlich eine andere Person als Fahrer an, ist das ein Straftatbestand nach §164 StGB, das kann sehr unangenehm werden. Benutze mal die Forensuche. Was in ähnlich gelagerten Fällen aber hin und wieder passieren soll, ist dass jemand anderes sich fälschlicherweise selbst als Fahrer einträgt und den Irrtum erst später bemerkt. Möglicherweise bemerkt das dann aber die Behörde früher anhand des Beweisfotos.

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Und wie finde ich heraus, dass die B72 "günstige Umstände" zuläßt?

Das heißt so. Innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit auch 50 km/h, die auch unter "günstigsten Umständen" nicht überschritten werden darf. Soll heißen: Bei ungünstigen Witterungsbedingungen, charakterlichen Mängeln oder sonstigen ungünstigen Umständen soll man die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausreizen.

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Guest Pferdestehler
Wie groß ist die Warscheinlickeit, dass man den Anhänger zur Kenntnis nimmt?

 

Wir drehen uns im Kreis. Das ist Sache meiner in Reparatur befindlichen Glaskugel (die funktionierte bisher einfach nicht wie gewollt). Aber nach allen Bildern, die ich bisher von Festblitzern gesehen habe, war immer genug Raum um das Fahrzeug herum, dass man jeden Anhänger ganz eindeutig gesehen hätte.

 

Ansonsten gilt einfach abwarten.

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wenn die Kopie als solche erkennbar ist und nicht der Anschein des Originals erweckt wird

 

:)

 

Wie sollte das denn aussehen, damit es auf dem Amt noch geglaubt würde, aber keine Fälschung vorläge?

 

Na, Dokumentenfälschung liegt nur vor, wenn du ein Dokument fälscht, bzw. eine Kopie des Dokumentes erzeugst welche den Anschein des Originals erwecken soll.

 

Das dürfte aber bei einer Anhängerzulassung oder einer Fahrzeugscheinkopie einiges an Aufwand bedeuten.

Die Dinger sind ja meißtens bunt in Farbe auf entsprechendem Papier.

Wenn du das Teil auf einen handelsüblichen Schwarz-Weiß Kopierer legst, sieht jeder dass es eine Kopie ist, da auch beim Gutachten, etc. Stempel, Unterschriften, usw. im Regelfall immer farblich sind und bei einer Schwarz-Weiß kopie eben nicht.

 

Wenn du nun auf dieser Kopie das Kennzeichen änderst oder diese Kopie sonstwie verfälscht und noch einmal kopierst, dann hast du kein Dokument sondern nur die Kopie eines Dokumentes erstellt.

 

Ist genau so wie bei Zeugniskopien. Wenn du ein Prüfungszeugnis fälscht, machst du dich strafbar. Wenn du es aber Kopierst und die Kopie verfälscht und eine Kopie der verfälschten Kopie welche auch als Kopie zu erkennen ist, in deine Bewerbungsunterlagen legst, dann kommt eine Dokumentenfälschung eben nicht in Betracht. Deshalb verlangen Unternehmen auch immer beglaubigte Kopien, denn in eine normale Kopie kann jeder reinfuddeln was er will.

 

Wenn du einen falschen Fahrer angibst, machst du dich Strafbar. Du darfst niemand anderes wieder Wissen verdächtigen.

Du kannst dich natürlich irren, der Meinung sein das wäre der und der, oder eine fiktive Person angeben. Wer will schon so genau wissen, was da auf einer schlechten Schwarz-Weiß Kopie die man dir schickt in meißtens sehr kleinem Format zu erkennen ist.

 

Du bist als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Du hast als Zeuge das Recht, die Aussage gegen dich selbst oder Angehörige zu verweigern.

 

Lg, Mike

 

Ich beurteile das mal so:

 

Wenn man gar nicht erst auf dich kommt, hast du damit keine Scherereien.

 

Wenn doch, dann würde ich die Kopie eines 100km/h Gutachtens nachschicken und mich kooperativ zeigen, so dass du nach dem AB den richten BGB für Fahrzeuge mit Anhänger und 100km/h Zulassung bekommst, 16km/h zu schnell zahlen und fertig, oder Glück haben das man den Anhänger nicht sieht.

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Ist genau so wie bei Zeugniskopien. Wenn du ein Prüfungszeugnis fälscht, machst du dich strafbar. Wenn du es aber Kopierst und die Kopie verfälscht und eine Kopie der verfälschten Kopie welche auch als Kopie zu erkennen ist, in deine Bewerbungsunterlagen legst, dann kommt eine Dokumentenfälschung eben nicht in Betracht. Deshalb verlangen Unternehmen auch immer beglaubigte Kopien, denn in eine normale Kopie kann jeder reinfuddeln was er will.

Also ich musste noch niemals eine beglaubigte Kopie irgendeines Zeugnisses bei meinem Arbeitgeber vorlegen... :cheer: Liegt es vielleicht an meinem ueberaus ehrlichen Gesicht? :shit::)

 

Ich wuerde auch meinen, dass man sich selbst bei der Verfaelschung einer Kopie eines Zeugnisses irgendwie strafbar macht. :cheer:

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Ist genau so wie bei Zeugniskopien. Wenn du ein Prüfungszeugnis fälscht, machst du dich strafbar. Wenn du es aber Kopierst und die Kopie verfälscht und eine Kopie der verfälschten Kopie welche auch als Kopie zu erkennen ist, in deine Bewerbungsunterlagen legst, dann kommt eine Dokumentenfälschung eben nicht in Betracht. Deshalb verlangen Unternehmen auch immer beglaubigte Kopien, denn in eine normale Kopie kann jeder reinfuddeln was er will.

Also ich musste noch niemals eine beglaubigte Kopie irgendeines Zeugnisses bei meinem Arbeitgeber vorlegen... :cheer: Liegt es vielleicht an meinem ueberaus ehrlichen Gesicht? :shit::)

 

Ich wuerde auch meinen, dass man sich selbst bei der Verfaelschung einer Kopie eines Zeugnisses irgendwie strafbar macht. :cheer:

 

Ja, im Falle eines Arbeitgeberzeugnisses des Betruges und der Arbeitsvertrag würde damit nichtig, das Arbeitsverhältnis kann von AG-Seiten sofort beendet werden. Wie schon geschrieben jedoch nicht der Dokumentenfälschung.

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Wie schon geschrieben jedoch nicht der Dokumentenfälschung.

Nun, deine Erlaeuterungen zur Dokumentenfaelschung erscheinen - offensichtlich nicht nur mir - etwas laienhaft, um es mal freundlich auszudruecken. Kannst Du diese auch mit etwas untermauern, oder haben wir sie so hinzunehmen, wie sie da stehen? :)

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Ich beurteile das mal so:

 

Wenn man gar nicht erst auf dich kommt, hast du damit keine Scherereien.

 

Wenn doch, dann würde ich die Kopie eines 100km/h Gutachtens nachschicken und mich kooperativ zeigen, so dass du nach dem AB den richten BGB für Fahrzeuge mit Anhänger und 100km/h Zulassung bekommst, 16km/h zu schnell zahlen und fertig, oder Glück haben das man den Anhänger nicht sieht.

Ist deiner Aufmerksamkeit entgangen, dass

1. in diesem Fall der Anhänger tatsächlich eine Tempo-100 km/h-Zulassung hatte und

2. an dieser Stelle auch für Anhänger mit Tempo-100 km/h-Zulassung die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 80 km/h war?

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Ich beurteile das mal so:

 

Wenn man gar nicht erst auf dich kommt, hast du damit keine Scherereien.

 

Wenn doch, dann würde ich die Kopie eines 100km/h Gutachtens nachschicken und mich kooperativ zeigen, so dass du nach dem AB den richten BGB für Fahrzeuge mit Anhänger und 100km/h Zulassung bekommst, 16km/h zu schnell zahlen und fertig, oder Glück haben das man den Anhänger nicht sieht.

Ist deiner Aufmerksamkeit entgangen, dass

1. in diesem Fall der Anhänger tatsächlich eine Tempo-100 km/h-Zulassung hatte und

2. an dieser Stelle auch für Anhänger mit Tempo-100 km/h-Zulassung die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 80 km/h war?

 

Ähm, Ja. :)

 

@Harry. Bemüh mal kurz Google, das sollte genug Ergenisse liefern, mir fehlt dafür just jetzt die Zeit, sonst sollte ich das heute Abend nachliefern können.

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Sry, ist der nächste Morgen geworden.

 

Fang ich mal an:

Hier ein Urteil darüber, welches ähnlich gelagert ist. Darin wurde zwar nicht geurteilt, dass eine Kopie keine Urkunde ist, aber dass ein Telefax nur eine Kopie einer Urkunde ist und das Verfälschen nicht den Tatbestand des §267 STGB erfüllt.

 

http://www.jurpc.de/rechtspr/19980166.htm (Pfälzisches OLG (Zweibrücken), Urteil vom 03.04.98 (1 Ss 34/98))

 

Und zum 2.:

„Es entspricht langjähriger Rechtsprechung, dass Fotokopien nicht als Urkunde im Sinne des § 267 anzusehen sind. Urkunden können allenfalls dann vorliegen, wenn Schriftstücke, die als Originale erscheinen sollen, im Wege der Fotokopie hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn technische Hilfsmittel dazu verwendet werden, eine neue Originalurkunde herzustellen, wenn also mit der Reproduktion der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll.

 

http://www.ra-kotz.de/schwerbehindertenausweis1.htm (Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 1 Ss 13/06 Urteil vom 22.05.2006)

 

Und zum 3:

Abgeschrieben aus dem Buche:

Aus Tröndle/Fischer, Becksche Kurzkommentare zum StGB:

"Die Fotokopie ist nach der Rspr. und hM keine Urkunde, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheint (BGH 5, 291, 293; 24, 140...)"

 

Lg, Mike

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Aus dem Urteil von RA Kotz wg Schwerbehindertenausweis:

 

Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotographische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührenden Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft.

 

Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall - unstreitig - zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann, dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nicht anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht

 

 

Das heisst nach meiner Meinung, man kann kopieren so viel man will, wenn man jedoch eine Täuschung im Rechtsverkehr damit vor hat, so ist dieses strafbewehrt.

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Servus,

 

@zorro69: Nein du kannst kopieren soviel du willst und die Kopie auch zur Täuschung verwenden. Du darfst nur nicht behaupten die Kopie sei das Original. Ohne Probleme kannst du aber sagen es wäre eine Kopie des Originals. Kopien haben keinen Beweiswert im Rechtsverkehr.

 

Wer eine Kopie als Beweis akzeptiert ist selbst schuld.

 

MfG

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