1ch 0 Posted June 3, 2008 Report Share Posted June 3, 2008 Hallo, durch meine Unachtsamkeit hatte mein Auto Anfang des Jahres keinen TÜV (2-4 Monate überschritten, ernsthaft verschwitzt ). Festgestellt wurde das in meinem Wohnort Anfang März, etwa eine Woche später kam der Schrieb. 15€ bezahlt, Problem behoben, alles OK. Dachte ich jedenfalls. Letzte Woche kam plötzlich ein Bußgeldbescheid hier an, Verstoß festgestellt am 15.02.. Hat erst mal eine Weile gedauert, bis ich geschnallt habe, daß es nicht um die Sache Anfang März ging, die ich ja bereits bezahlt hatte. Gar nicht lustig fand ich das dann, als jetzt noch ein weiterer BuGeBe für den 25.02. ankam. Am Ende kommen die auf die Idee und schicken mir für jeden Tag im Februar noch so ein Ding Daß man natürlich mehrmals verwarnt werden kann, auch innerhalb der 2-4-Monatsfrist, ist glaube ich klar, auch wenn aus Kulanz der Vorgang häufig zusammengefaßt wird. Sieht aber irgendwie so aus, als hätte ich es hier mit ganz besonders netten Mitmenschen zu tun . Denn wenn ich mich nicht täusche waren die Bußgeldbescheide (ohne vorherige Verwarnung/AB) schon bei Ausstellung verjährt. Vorfall 15.02., BuGeBe datiert auf 26.05., Eingang 30.05.Vorfall 25.02., BuGeBe datiert auf 28.05., Eingang 02.06. Verjährung beträgt doch soweit ich weiß 3 Monate. Vermerk in der Akte reicht zur Unterbrechung. Aber mit dem Datum auf dem Schrieb hat man doch die Überschreitung der 3-Monatsfrist bereits zugegeben oder liege ich da falsch? Die Sache vom 15.02. ist aber doch wohl so oder so tot (3 Monate + 1 Tag bis Zustellung), richtig? LG Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted June 3, 2008 Report Share Posted June 3, 2008 Tja, da wuerde ich doch mal gegen beide BuGeBes Einspruch einlegen, mit Hinweis auf Verjaehrung, Fotokopie des bezahlten Verwarngeldes und natuerlich des TUeV-Bescheides beilegen und eventuell schon mal parallel einen Anwalt kontaktieren - fuer den Fall der Faelle. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted June 3, 2008 Report Share Posted June 3, 2008 Du musst nicht mehrmals zahlen. Es handelt sich dabei ja nur um eine Dauer-Owi. Einspruch einlegen, und schreiben, dass du schon für die Owi gezahlt hast. Quote Link to post Share on other sites
Kolbenfeder 77 Posted June 4, 2008 Report Share Posted June 4, 2008 Zusatzfrage: Zugelassender, ordnungsgemäß versicherter Anhänger, oder auch zulassungfreier Sportgeräteanhänger 2 jahre und 1 woche nicht zur Untersuchung, aber auch nie bewegt! Z.B. Bootstrailer, 2 Jahre nicht zu einer Regatta auswärts, nur auf dem Clubgelände für Winterlager benutzt! Was darf oder muß der Prüfer? Meldung an die Behörde, seine Pflicht oder eine ihm überlassende Gemeinheit? EINE Untersuchung mit EINMAL Gebühr? 23 Monate und 28 Tage keine Untersuchung, Plakette mit 3 Tagen Gültigkeit, sofort 2. Untersuchung (2. Protokoll ) im gleichen Arbeitsgang für Plakette mit 2 Jahren Laufzeit? Ab wann evtl. bei angemeldetem aber lange nicht vorgeführtem Fahrzeug erlöschen der Zulassung und Vollabnahme und "allen Schikanen"? Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted June 4, 2008 Report Share Posted June 4, 2008 Servus, den Prüfer interessiert es nicht wie lange der Tüv abgelaufen ist. Der wird das auch nicht melden. Wenn volle 2 Jahre überschritten sind wird einmal Gebühr fällig und man darf wieder 2 Jahre fahren. Bei weniger als 2 Jahren wird zurückdatiert. Und dann eben doppelt Gebühr fällig. Also lieber noch die paar Tage warten oder Fahrzeug kurz abmelden, dann gilt das Prüfdatum imho. Wenn der Wagen angemeldet ist gibts keine Vollabnahme oder sowas. MfG Quote Link to post Share on other sites
2young2belasered 0 Posted June 9, 2008 Report Share Posted June 9, 2008 Naja. Eigentlich kann man ja für ein- und diesselbe Tat nur einmal bestraft werden (gibt glaube dazu auch ein Passus im BGB). Andererseits könnte man ja den TÜV 3 Monate ablaufen lassen, stellt sich dann 3 Tage vor ne Polizeiwache um das Knöllche n zu kassieren und fährt dann munter ohne TÜV weiter, da man ja für die Geschichte schon gezahlt hat. Ich denk mal, so einfach iss das wohl nicht... Andererseits: Wo fängt dann die Kulanzgrenze an? Also evtl 2 Wochen Zeit den TÜV nachzuholen? PS. Der Prüfer meckert nicht, wenn der tüv abgleuafen ist. Die Fahrt zum TÜV ist auch ohne TÜV erlaubt, egal wie lang das her ist. Iss bei meinem Mopped immer so: da liegt der Termin leider im Winter. Da ich da Ding übern Winter immer in der Garage stehen hab, fahr ich erst im Frühling (mit 3-4 Monaten abgelaufener Plakette) hin. Alles soweit völlig legal, solang die erste Fahrt zum TÜV führt. Quote Link to post Share on other sites
kante 0 Posted June 13, 2008 Report Share Posted June 13, 2008 Wenn du noch nicht volle 2 Jahre überschritten hast -> Laufzeit der Plakette wie Du normal bekommen hättest (im schlimmsten Fall eben nur 2 Wochen).Zweite Möglichkeit wäre, Du wartest noch 2 Wochen und bekommst dann wieder 2 JAhre im Kulanzfall.Es gibt aber Anweisungen, das überzogene Fahrzeuge die kürzeste Zeit bis zum fälligen Monat zu kleben sind. Also durchaus ein Jahr oder eben kürzer. (z.B. kommt in April 2008, wäre Juli 2006 dran gewesen -> wird auf Juli 2008 geklebt).Die ganze Verfahrensweise ist aber wieder Länderabhängig. Manche kleben eben nur 1 Monat.kante Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted June 13, 2008 Report Share Posted June 13, 2008 Zur Not fährst du halt raus und hinten wieder vor. Kostet doppelt, dann hat man aber wieder zwei Jahre Quote Link to post Share on other sites
Mike28 0 Posted June 14, 2008 Report Share Posted June 14, 2008 Eine Doppelbestrafung ist unzulässig. Wenn du einen Bußgeldbescheid wegen 3 Monaten bekommst und einen wegen 2 Monaten dann musst du nur den wegen 3 Monaten bezahlen und hast dann für die kompletten 3 Monate deine Strafe bezahlt, eine weitere Bußgeldforderung wäre eine Doppelbestrafung und damit rechtswiedrig. Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted June 14, 2008 Report Share Posted June 14, 2008 @Mike28: Wobei der 2-Monats-Bescheid aber evt. schon rechtskräftig ist. Daher vermute ich, daß bei einem neuen Tatbestand (mit längerer Überziehungsdauer) ein erneutes Bußgeld zulässig wäre, nicht aber mehrfach bei gleichem Tatbestand. Quote Link to post Share on other sites
1ch 0 Posted July 1, 2008 Author Report Share Posted July 1, 2008 Am Ende ist's Alles gut ausgegangen. Alle weiteren Verfahren anstandslos eingestellt. Aber ein wenig irritiert bin ich doch. Ich vermag den Eindruck nicht so recht loszuwerden, daß hier mit Kalkül vorgegangen worden sein könnte. Die Meisten werden einfach brav zahlen und die Verfahren der wenigen, die Einspruch erheben, stellt man halt ein. Kann aber natürlich auch einfach ein Versehen der Behörde gewesen sein. Quote Link to post Share on other sites
baguette 3 Posted July 1, 2008 Report Share Posted July 1, 2008 Na ja, so ein Bordstein Ordnungsamtsmitarbeiter merkt sich halt auch nicht, was er den ganzen lieben langen Tag so zusammenschreibt. Wenn er eben nochmal vorbeikommt... Nachdenken würde nur den Schreibfluß stören. Grüße, b. Quote Link to post Share on other sites
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