wayko 70 Posted June 2, 2008 Report Share Posted June 2, 2008 Folgender Fall: ich habe ein Fahrzeug, das heute von der SchwiMu angemeldet wurde. Die Nummernschilder und die Papiere sind auf dem (Post-)Weg zu mir, werden aber erst morgen Mittag bei mir eintreffen.Wie sieht es aus, wenn ich mir die Nummernschilder einfach am PC ausdrucke (natürlich gut lesbar), um schon morgen früh mit dem Fahrzeug zum Bahnhof fahren zu können? Schwer verwerflich und eine riesige Ordnungswidrigkeit mit entsprechender Strafe (was wäre die?), oder würde das ein halbwegs gutgelaunter Polizist durchgehen lassen, wenn ich (nachträglich) belegen kann, daß das Fahrzeug zum entsprechenden Zeitpunkt tatsächlich zugelassen und versichert war. Wenn sich sich zu großer Ärger abzeichnet, fahre ich halt mit dem LKW zum Bahnhof... Quote Link to post Share on other sites
Zitrone 23 Posted June 2, 2008 Report Share Posted June 2, 2008 Sollte Urkundenfälschung inkl. aller Folgen sein. Würde das nicht riskieren! Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 2, 2008 Report Share Posted June 2, 2008 Goose hatte sich (vor einigen Jahren wohlgemerkt) dahingehend geäussert, dass die Nachbildung eines Kennzeichens keine Urkundenfälschung darstellt.Es ging seinerzeit darum, dass das (echte) vordere Kennzeichen eines Fahrzeuges durch eine deutlich kleinere, selbstklebende Nachbildung ersetzt werden sollte (wie man sie aus dem Rallye-Sport kennt). Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 2, 2008 Report Share Posted June 2, 2008 Eine Urkundenfälschung liegt in diesem Fall tatsächlich nicht vor. Jedoch kommt der eine oder andere OWi-Tatbestand in Betracht. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted June 2, 2008 Report Share Posted June 2, 2008 Das Selbstanfertigen von Kennzeichen, die nicht den Eindruck der Echtheit erwecken sollen (also z.B. ungestempelt und offensichtlich selbstangefertigt) stellt keine Urkundenfälschung dar; ebenso liegt auch nicht der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vor. Allerdings kann das Selbstanfertigen von Kennzeichen, die den Eindruck der Echtheit erwecken, als Urkundenfälschung strafbar sein; und zwar auch dann, wenn der "Inhalt" des Kennzeichens "richtig" ist. Ebenso kann dieses Verhalten den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllen. Übrig bleibt aber in jedem Fall die Ordnungswidrigkeit: Tb.-Nr.: 810600 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.§ 10 Abs. 5, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat Bußgeldregelsatz: 40,- € zzgl. 23,50 € Gebühren und AuslagenPunkte: 1Fahrverbot: ---Kategorie Fahrerlaubnis auf Probe: B Bei Vorsatz kann der Regelsatz angemessen (i.d.R. auf 80,- €) erhöht werden. Quote Link to post Share on other sites
wayko 70 Posted June 2, 2008 Author Report Share Posted June 2, 2008 Danke für die Info, lohnt den Streß nicht . Ich werde morgen mit dem LKW zum Bahnhof fahren... Quote Link to post Share on other sites
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