Jump to content

Bei Rot wegen Sonne!


Guest Driver1983

Recommended Posts

Guest Driver1983

Hi Leute,

bin gerade neu hier registriert,ich hoffe ich poste hier nichts was es schon 1000 mal gab!

 

Der Fall sieht folgendermaßen aus:

Ich bin Zivi und bin mit dem Zivi-Wagen in der Stadt unterwegs gewesen,hatte einen Beifahrer dabei.

An einer Kreuzung bin ich aufgrund tiefstehender Sonne über eine rote Ampel gefahren,ich hab echt nichts gesehen.

Die Polizei stand zufällig auf einem Abbiegestreifen neben mir und hat mich wenig später angehalten!

Sie haben eingesehen das die Sonne mich geblendet hat und das auch aufgeschrieben,mein Beifahrer konnte auch bezeugen das er nichts erkennen konnte.

 

Die Polizisten sagten aber die Ampel sei 1 Sekunde Rot gewesen und ich müsste mit einem Bußgeldbescheid rechnen,auch mit 1 Monat Fahrverbot und ca 75-100 € Strafe.

 

Da ich leider noch bis zum 19.04 in der Probezeit bin hab ich da wohl noch mit mehr Ärger zu rechnen...

 

Meine Fragen:

1. Was genau hab ich da zu befürchten?

2.Hat ein Einspruch wegen der Sonne Sinn?

3.Kann ich durch Einsprüche etc mich irgendwie aus der Probezeit retten oder zählt wirklich nur das Datum des Verstoßes?

 

Ein Fahrverbot von einem Monat wäre zu verschmerzen,ich denke ich kann das dann auf meinen Urlaub legen (wieviel Zeit hat man um das Verbot anzutreten?).

Aber ich muss irgendwie eine Verlängerung der Probezeit verhindern....

 

Schonmal danke

mfg

Stefan

Link to post
Share on other sites

Würde mich auch interessieren, denn es kommt immer wieder vor, daß man Ampel-Lichter bei Sonne aus nächster Nähe nicht die Bohne erkennen kann. Ich persöhnlich warte dann immer, bis die hinter mir hupen und fahr dann los. Dürfte man auch ganz langsam über diese rote Ampel sich in die Kreuzung hereintasten? Hatte zum Beispiel mal das Problem mit einer nicht funktionierenden Kontakt-Schleife: Ampel wurde nie grün obwohl ich 5 x zurück und drüber bin. Hab dann einfach Warnlicht an gemacht und hab mich sehr langsam in den Verkehr hereingezwungen - anders gings einfach nicht.

Link to post
Share on other sites

@Stefan/Driver1983

 

Wenn Du "echt nichts gesehen" hast, wieso bist Du dann überhaupt gefahren? Dieser Ausrede-Versuch war ein glattes Eigentor. Klingt für Dich wohl recht barsch, aber würde Dir ein Richter auch so sagen. Einspruch abgelehnt, brauchst gar nicht probieren, wird dadurch nur noch schlimmer.

Als Ersttäter hat man 4 Monate Zeit seinen Führerschein auf Urlaub zu schicken.

 

@Guest

 

Bei defekten Ampeln darf man unter äußerster Vorsicht das Rotlicht ignorieren. Manche Ampeln haben aber wirklich eine _sehr_ lange Rotzeit.

 

MfG

 

Thomas

Link to post
Share on other sites

Wenn ich das Gutachten noch finde stelle ichs on: Aber ganz Prinzipiell, eine Ampel erscheint eher Rot als Grün, wenn die Sonne reinscheit, das haben mitlerweile Scharen von Gutachten gezeigt!!

Sollte die Sonne von Vorn gekommen sein: Wer nichts sieht sollte auch nicht Autofahren! Diese Karte würde ich nicht ausspielen, da sie sich zum Boomerang entwickeln kann: "So Herr xyz Sie konnten also die Ampel nicht erkennen? Wie konnten sie dann erkennen ob nicht ein Kind gerade auf die Straße läuft..."

Link to post
Share on other sites

Ausrede "Sonne geblendet" zählt nicht... und noch was zu Driver1983... neben dem Fahrverbot (du kannst dir aussuchen, wann es sein soll beim ersten Mal) bekommst du leider auch noch ne Nachschulung aufgebrummt (ca. 300€) und das i-tüpfelchen ist die Probezeitverlängerung auf 4 Jahre... Ist wirklich dumm gelaufen... weil bis zum 19.4. ist es ja nicht mehr lange hin. Viel Glück

Link to post
Share on other sites

@Driver1983

 

Egal, wie der ganze Verlauf sein wird, auf jeden Fall gegen den BuGeBe Einspruch einlegen und das Ganze vor dem Amtsgericht austragen lassen, der Termin dort sollte auf jeden Fall nach dem 19.04. liegen, aber die Chancen dafür stehen gut. Es zählt grundsätzlich der Tag des Gerichtsurteils als der Tag, an dem Deine Ordnungswidrigkeit rechtskräftig wird, und damit hast Du gewonnen und bist aus der Probezeit raus.

 

Falls sich der Gerichtstermin vor dem 19.04. befinden sollte (was ich nicht glaube), lässt sich sowas meistens etwas nach hinten strecken, man ist ja auch nicht immer gesundheitlich voll fit, um so etwas wahrzunehmen bzw. Anwälte wollen auch mal in Urlaub fahren und so, ne? :D

 

Mit dem "ich habe echt nichts gesehen" haben die Anderen vollkommen recht, das wird ein glattes Eigentor. Eine Variante, die dem Richter sicher besser gefallen würde, wäre "die Ampel sah für mich wie ausgeschaltet aus", was ja Deiner Aussage in abgewandelter Form nahe kommt.

Link to post
Share on other sites

Das ist so nicht richtig. Es zählt gem § 2a(2) StVG der Tag der Tat, nicht der der Rechtskraft.

 

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde

 

 

seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

 

 

ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

 

 

ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs.9 entsprechend.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Goose: Werden die eingefahrenen Punkte dann auch rückwirkend auf den Tattag zurückgerechnet, oder gilt hier *komischerweise* die Rechtskraft des Verstoßes? Das wäre ziemliche Rosinenpickerei oder?

 

Will heißen:

 

Verstoß: 01.02.03

Rechtskraft 01.05.03

 

Für Probezeitverlängerung ist der 01.02. maßgebend, Punkte aus dem Verstoß werden aber erst am 01.05.05 getilgt?

 

Grobi

Link to post
Share on other sites

@Grobi

Hier zählt die Rechtskraft des BG.

 

@Driver1983

Wie lang sagten sie denn das die Ampel rot war? Wenn es nicht schon 10s waren, hast du gute Chancen um das Fahrverbot rum zu kommen, da solche Sachen mit einer geeichten Stopuhr gemessen werden müssen (einfaches Zählen von z.B. 22, 23 reicht hier nicht).

 

Zählt die Probezeit denn zwei Jahre von dem Erteilungsdatum aus gesehen oder von dem Ausstellungsdatum??

Ich denke mal ganz schwer von dem Erteilungsdatum aus,oder?

Es zählt das Erteilungsdatum.

Link to post
Share on other sites

@Goose

 

Impliziert das Aufbauseminar automatisch eine Verlängerung der Probezeit? Denn ansonsten ist von Probezeitverlängerung in dem Text nichts zu lesen und darauf zielte ja Driver1983s Frage ab.

 

Mit dem ganzen Probezeitgedöns kenn ich mich aber zugegebenermaßen nicht zu 100% aus, ich bin nur davon ausgegangen, wie es normalerweise mit OWis abläuft, ohne Deinen § zu kennen, das war vielleicht etwas zu voreilig, sorry.

Link to post
Share on other sites
Impliziert das Aufbauseminar automatisch eine Verlängerung der Probezeit?

 

Ja, das ergibt sich aus §2a (2a) StVG

 

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 angeordnet worden ist.

 

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Goose

 

Ah ok, alles klar.

 

Danke für Deine Richtigstellung, ich hoffe, ich behalte beim nächsten Mal im Hinterkopf, dass Probezeit'ler besonderen Regeln unterliegen. :D

 

@Driver1983

 

Bleibt Dir wohl nur, über die Stoppuhrgeschichte (wie von Matte vorgeschlagen) etwas rauszuholen, bzw. den Richter davon zu überzeugen, dass Du aufgrund der Sonne wirklich der Annahme unterlagst, die Ampel sei ausgeschaltet (ich vermute mal, dass meintest Du mit "nichts gesehen", also keine Farben auf der Ampel gesehen, ergo die Vermutung, dass diese ausgeschaltet ist). Sehr dumm gelaufen das Ganze.

 

Ich würde es aber auf jeden Fall vor Gericht ausdiskutieren, das erhöht die Chancen auf eine milde Strafe in dem Fall m.E. enorm.

Link to post
Share on other sites
Guest Driver1983
@Driver1983

Wie lang sagten sie denn das die Ampel rot war? Wenn es nicht schon 10s waren, hast du gute Chancen um das Fahrverbot rum zu kommen, da solche Sachen mit einer geeichten Stopuhr gemessen werden müssen (einfaches Zählen von z.B. 22, 23 reicht hier nicht).

Sie sagten die Ampel wäre 1 Sekunde Rot gewesen,ich denke mal genaueres wird dann auf dem Bußgeldbescheid stehen.

Wie stehen denn die Chancen das ich mit der Stoppuhr Geschichte was rausholen kann?

Link to post
Share on other sites

@Matte

 

Wie lang sagten sie denn das die Ampel rot war? Wenn es nicht schon 10s waren, hast du gute Chancen um das Fahrverbot rum zu kommen, da solche Sachen mit einer geeichten Stopuhr gemessen werden müssen (einfaches Zählen von z.B. 22, 23 reicht hier nicht
Da liegst Du leider völlig falsch!

 

Insbesondere bei der Feststellung durch „Schätzung“, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, müssen Polizeibeamte dem Tatrichter weitere Anhaltspunkte darlegen, die eine Überprüfung auf Zuverlässigkeit der Messung zulassen. So sollten Aussagen über die Geschwindigkeit des Fz, die Entfernung von der LZA bei Lichtwechsel auf Rot, die Art und Weise der Schätzung (z. B. Zählen) oder ein zeitlich eingrenzbarer Vorgang, an dem sich die Schätzung orientiert hat, gemacht werden (OLG Köln v. 2. 1. 2001 in VRS 100, 140).

[Erläuterungen zu § 37 StVO]

 

Wichtig ist die Feststellung, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelte. Wenn dem so sein sollte, ist auch ein "Zählen" oder "Ablesen der Armbanduhr" (auch wenn diese nicht geeicht ist!) zulässig. Es werden aber höhere Toleranzwerte abgezogen!

Auch (geschätzte) Angaben hinsichtlich der Entfernung zur Haltlinie, der Geschwindigkeit des gesamten Verkehrs, des/r Verkehrsflusses/-dichte etc. können in ihrer Gesamtheit dazu führen, daß ein Fahrverbot verhängt wird.

Link to post
Share on other sites
Guest Driver1983
Wichtig ist die Feststellung, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelte. Wenn dem so sein sollte, ist auch ein "Zählen" oder "Ablesen der Armbanduhr" (auch wenn diese nicht geeicht ist!) zulässig. Es werden aber höhere Toleranzwerte abgezogen!

Also ich denke ich kann ausschließen,dass es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelte,da der Polizeiwagen eher zufällig neben der Ampel auf dem Abbiegestreifen stand!

Link to post
Share on other sites

@Driver1983

 

Also ich denke ich kann ausschließen,dass es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelte,da der Polizeiwagen eher zufällig neben der Ampel auf dem Abbiegestreifen stand!

Ich habe gestern abend bei Rot an einer Ampel gestanden und es mir schon seit längerer Zeit "angewöhnt", daß ich während der Wartezeit auf die Ampel des Querverkehrs achte.

Ich stand als erstes Fz vor der Haltlinie und konnte den Phasenwechsel sehr gut beobachten. Tja, und was passierte wohl? Schwupps, es war Rot und es mußte noch jemand rüberhuschen. Würde sagen: Pech gehabt!

Klar, in diesem Fall ist es kein Fahrverbot. Ich wollte damit auch nur deutlich machen, daß "man" auch gezielt das Rotlicht überwachen kann, wenn man selbst auch vor der Ampel steht und warten muß.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...