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Umweltplakette Selbst Ausdrucken Und ähnliches


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Die Errungenschaft der Umweltzone ist zwar noch nicht ins Hessenland vorgedrungen, aber mir sind ein paar Gedanken gekommen:

 

1. Man prüft anhand der Schlüsselnummer, welche Plakette das eigene Auto bekommt und druckt sich die entsprechende Plakette selbst aus und klebt sie an die Windschutzscheibe. Wäre dies bereits Urkundenfälschung?

 

2. Man bestellt sich die Plakette bei einem Anbieter im Internet. Beim hinfaxen bzw. mailen des Fahrzeugscheines ändert sich überraschend :lol: die Schlüsselnummer so, dass man statt der erwarteten roten eine grüne Plakette erhält. Was wären hier die rechtlichen Konsequenzen?

 

Ich habe übrigens keinesfalls vor, keines der beiden beschriebenen Dinge zu tun. Die Tinte verläuft wegen Kondenswasser sicher schnell und mein Auto würde eh ne grüne bekommen.

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Wäre dies bereits Urkundenfälschung?

 

Ist diese Plakette denn überhaupt eine Urkunde ? In dem letzten DEKRA Prüfbericht erscheint im unteren Rechnungsteil unter Punkt 3 nur:

 

Feinstaubplakette 3 - gelb € 5,00.-

 

Ich habe auch darüber noch keine Belehrungen lesen können, von daher :nunja:

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Guest Simineon
Die Errungenschaft der Umweltzone ist zwar noch nicht ins Hessenland vorgedrungen, aber mir sind ein paar Gedanken gekommen:

 

Moooment ... ab Oktober wird in Frankfurt ne Umweltzone eingerichtet :lol:

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Zitat:

"Ich habe übrigens keinesfalls vor, keines der beiden beschriebenen Dinge zu tun. Die Tinte verläuft wegen Kondenswasser sicher schnell und mein Auto würde eh ne grüne bekommen."

 

Doppelte Verneinung heißt, dass du gerade vorhast mindestens das eine zu tun???

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Naja, es wird sich so einbürgern wie bei den ASU Plaketten. Trotz Fg. Nr. und anderer Fz. spezifischer Eintragungen ist es hier ja so, das ASU Plaketten - nach erfolgtem Telefonanruf - nebst ausgedrucktem Prüfbericht und Plakette mit dem Briefträger am nächsten Tag zugestellt werden.

 

Drauf- drankleben, fertig. Was soll also die ganze Aufregung ?

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Das Teil ist mit einem Siegel versehen und duerfte damit eine Urkunde sein..... :rolleyes:

 

Es bedarf nicht mal eines Siegels, um ein Schriftstück zu einer Urkunde zu machen. Ein ausgedruckter Kassenbon ist im Rechtssinn genauso eine Urkunde, wie u.U. ein Bierdeckel mit Strichen darauf.

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Unter einer Urkunde versteht man eine eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen läßt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist.

 

Ich denke darunter lässt sich die Plakette subsumieren.

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Guest Mace

Für die Urkundenfälschung müsste man zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälschen oder eine unechte Urkunde herstellen oder eine solche Urkunde gebrauchen.

 

Wir bräuchten also eine Urkunde.

 

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist und einen Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.

BGHSt 4, S. 284 und BGHSt 13, S. 235

 

Prüfen wir also die Merkmale durch:

 

  • Verkörperte Gedankenerklärung: Es muss sich um ein menschliches Verhalten handeln, das geeignet ist, in einem anderen unter Anwendung eines zwischen den Beteiligten feststehenden Codes eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen. Das haben wir hier zweifelsfrei gegeben, da bei den zur Kontrolle befugten Personen oder auch mit der Rechtslage vertrauten Unbeteiligten die Vorstellung hervorgerufen wird, dass das Fahrzeug einer bestimmten Schadstoffklasse angehört und somit in speziell ausgewiesene Bereiche einfahren darf. Daher: +
  • Allgemein oder für Eingeweihte verständlich: Die Plakette ist allgemein verständlich. Andernfalls wäre sie wenigstens für Eingeweihte (Kontrollpersonal) verständlich. Daher auch hier: +
  • Erkennbarer Aussteller: Offensichtlich die zur Ausstellung berechtigte Behörde oder sonstige Stelle; gekennzeichnet durch das aufgestempelte oder aufgedruckte Siegel. Auch: +
  • Eignung oder Bestimmung zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache: Die Beweiseignung wird hier objektiv verstanden und sehr weit ausgelegt. Die Plakette ist einzig zugelassenes Beweismittel der Berechtigung zur Einfahrt in gekennzeichnete Zonen. Die Beweisbestimmung wird subjektiv verstanden, muss also in ihrer Funktion zum Beweis dienen. Das ist auch unstrittig der Fall. Die rechtlich erhebliche Tatsache ist die Berechtigung zur Einfahrt. Also auch hier: +

Unter dem Strich stehen also bei allen vier Tatbestandsmerkmalen +, daher haben wir es vorliegend mit einer Urkunde zu tun.

 

 

Jetzt müsste die Urkunde verfälscht oder unecht sein.

 

Stellt die Behörde oder zuständige Stelle die Urkunde so aus, wie sie gebraucht wird, kommt eine Verfälschung nicht in Betracht, da die Verfälschung nach der Rechtsprechung nachträglich begangen werden muss (OLG Köln in NJW 1983, S. 769; OLG Düsseldorf in NJW 1983, S. 2341; BayObLG in NJW 1990, S. 264 und in NStZ-RR 2002, S. 305).

Dann bräuchten wir also eine unechte Urkunde.

 

Unecht ist die Urkunde, wenn sie den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.

Es muss also über die Person des wirklichen Ausstellers ein falscher Eindruck erweckt werden. Der BGH sagt dazu, dass "der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht" (BGHSt 33, S. 159f).

 

Demnach fällt das (hier vorliegende) Herstellen einer schriftlichen Lüge nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Herstellens einer unechten Urkunde, weil die Urkunde von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Also ganz klar: -

 

Die Rechtsprechung verneint Urkundenfälschungen u.a. dann, wenn Sachverständige inhaltlich falsche Gutachten erstellen, ein Professor zu Unrecht gute Noten bescheinigt oder Eltern ihre schulpflichtigen Kinder schriftlich mit erfundenen Entschuldigungen vom Unterricht befreien lassen (sog. schriftliche Lügen).

 

Wir haben es also auch nicht mit einer unechten Urkunde, sondern nur mit einer (straffreien) schriftlichen Lüge zu tun.

 

Im Ergebnis lässt sich also sagen, dass sich derjenige nicht einer Urkundenfälschung schuldig macht, der von der Behörde eine inhaltlich unzutreffende Plakette ausstellen lässt oder diese Plakette dann gebraucht.

 

Schließlich könnte man noch an eine mittelbare Falschbeurkundung denken:

Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird (...) bestraft.

 

Dieser Tatbestand kann aber bei Ausstellern, die nicht Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind (z.B. Kraftfahrzeugwerkstätten) schnell abgelehnt werden. Bei einer ausstellenden Behörde wird der Tatbestand interessant.

 

Da die Formulierung der Vorschrift des §271 StGB etwas verunglückt ist, kann man sich mit einer einfacheren Formel helfen:

"Eine mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer vorsätzlich verursacht, dass ein Amtsträger den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§348 Abs. 1 StGB) verwirklicht."

 

Nötig ist dazu, dass der Amtsträger eine rechtlich erhebliche Tatsache in öffentlichen Urkunden oder ähnlichen Tatmitteln falsch beurkundet.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde leitet sich aus §415 Abs. 1 ZPO ab. Demnach handelt es sich um öffentliche Urkunden, wenn eine öffentliche Behörde (oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen) innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises rechtlich erhebliche Tatsachen in sie aufnimmt und die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer besonderen erhöhten Beweiskraft versehen ist.

 

Eine öffentliche Urkunde könnte man je nach Ansicht bejahen. Schließlich zählen auch Kfz-Schein (nicht Brief) und Führerschein zu solchen öffentlichen Urkunden. Ebenso Ausfuhrgenehmigungen, Sparbücher usw. Dieser Begriff wird also recht offen gefasst. Eine erhöhte Beweiskraft geht von den Plaketten auch aus, schließlich sind einzig sie taugliches Merkmal zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einfahrens in gekennzeichnete Bereiche. Sie erbringen auch Beweis für und gegen jedermann. Die Beweiskraft der Plakette erstreckt sich gerade auch auf die Tatsache, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Kfz-Kennzeichen zur Einfahrt in diese Bereiche berechtigt ist. Man könnte also durchaus von einer öffentlichen Urkunde ausgehen.

 

Die restlichen Tatbestandsmerkmale sind unproblematisch. Insbesondere werden von dieser Vorschrift (im Gegensatz zur Urkundenfälschung) auch und gerade schriftliche Lügen erfasst. Es wurde also eine Tatsache (Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer gewissen Schadstoffklasse) beurkundet, die in wirklichkeit nicht existiert. Zusätzlich müsste immer Vorsatz vorliegen.

 

Auch die Alternative des Straftatbestandes "Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr" wäre unproblematisch erfüllt.

 

Je nach Ansicht kommen wir also zum Ergebnis, dass bei einer ausstellenden Behörde eine mittelbare Falschbeurkundung durchaus in Betracht zu ziehen ist.

 

 

Und schließlich ist zu bedenken, dass zwar die Verwendung oder das Ausstellenlassen der falschen Plakette nicht als Urkundenfälschung ahndbar ist, jedoch wird derjenige, der sich eine falsche Plakette erschleicht in der Regel eine verfälschte oder unechte Urkunde vorlegen (z.B. mit geänderter Schlüsselnummer im Fahrzeugschein) und ist dann wegen dieser Urkunde doch noch im Bereich der Urkundenfälschung. Ausgenommen sind veränderte Kopien (die auch als Kopien erkennbar sind), weil diese keine Urkunden sind.

 

 

Wir können also zusammenfassend sagen:

 

  • Wer eine falsche Plakette ausstellen lässt oder verwendet, macht sich nicht der Urkundenfälschung strafbar.
  • Wohl aber derjenige, der dazu eine falsche Urkunde vorlegt (z.B. Kfz-Schein mit falscher Schlüsselnummer). Nicht aber derjenige, der nur eine (erkennbare) Kopie des Kfz-Scheins vorlegt, weil es sich bei dieser Kopie nicht mehr um eine Urkunde handelt.
  • Je nach Ansicht könnte aber eine mittelbare Falschbeurkundung in Betracht kommen, wenn die Plakette von einer Behörde ausgestellt wurde. Wurde sie von Privaten (z.B. Kfz-Werkstatt) ausgestellt, entfällt die Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung.

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Guest Mace

Ergänzung: Natürlich macht sich derjenige, der eine Plakette ausdruckt und aufklebt nach §267 Abs. 1 StGB strafbar, da in diesem Fall eine unechte Urkunde hergestellt und auch gebraucht wird. Voraussetzung ist aber, dass aus der Fälschung irgend ein (sei es auch fiktiver - BGHSt 2, S. 50; BGHSt 5, S. 149) Aussteller hervor geht.

Diese dient auch der Täuschung im Rechtsverkehr, da der Anschein erweckt wird, die Urkunde sei echt und ein anderer (z.B. Kontrollbeamter) zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird.

 

Handelt es sich aber um eine allzu plumpe und auffällige Fälschung, wird eine Urkundenfälschung regelmäßig abzulehnen sein.

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Wer eine falsche Plakette ausstellen lässt oder verwendet, macht sich nicht der Urkundenfälschung strafbar.

 

Dann nix wie ran an die Computer, Scanner und Drucker :rolleyes: .

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Was mich auch mal interessieren würde, Frage ist hiermit an die Polizisten im Forum gerichten:

Kontrolliert ihr bei den Plaketten eigentlich auch immer die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein und schaut nach ob die Plakettenfarbe zu dieser passt?

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Guest Mace
Wer eine falsche Plakette ausstellen lässt oder verwendet, macht sich nicht der Urkundenfälschung strafbar.

 

Dann nix wie ran an die Computer, Scanner und Drucker :rolleyes: .

 

Ergänzung: Natürlich macht sich derjenige, der eine Plakette ausdruckt und aufklebt nach §267 Abs. 1 StGB strafbar, da in diesem Fall eine unechte Urkunde hergestellt und auch gebraucht wird. Voraussetzung ist aber, dass aus der Fälschung irgend ein (sei es auch fiktiver - BGHSt 2, S. 50; BGHSt 5, S. 149) Aussteller hervor geht.

Diese dient auch der Täuschung im Rechtsverkehr, da der Anschein erweckt wird, die Urkunde sei echt und ein anderer (z.B. Kontrollbeamter) zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird.

 

Handelt es sich aber um eine allzu plumpe und auffällige Fälschung, wird eine Urkundenfälschung regelmäßig abzulehnen sein.

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@Mace: Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort :100:

 

@faun98: In Frankfurt soll die Umweltplakette auch über Tankstellen verkauft werden. Das verspricht höchste Vergabesicherheit. :rolleyes:

http://www.faz.net/s/RubFAE83B7DDEFD4F2882...n~Scontent.html

 

@ Marius84: Ich glaube nicht, dass dies zeitlich machbar ist.

Aus der Plakette lässt sich auch nicht die Herkunft schließen, da steht nur TÜV, Kraftfahrzeughandwerk o.ä. drauf. Und was kann der arme Autofahrer für einen Fehler des Kfz-Handwerkes?! Ich selbst habe keine Ahnung, wie die Schlüsselnummern zustande kommen, oder welcher Diesel warum die 2, 3 oder 4 bekommt.

 

 

Noch ein anderer Weg: Man holt für sein (grünes) Auto eine Umweltplakette. Anschließend meldet man die Kiste ab und der mit dem alten (roten) Diesel reserviert sich dieses Kennzeichen. Das ist zwar aufwendig aber immer noch günstiger als zB eine Ausnahmegenehmigung in Berlin...

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@Mace:

Ich bin ja juristisch nicht so bewandert, aber irgendwie klingt das so nach tautologischer Selbstauflösung.

Also, folgendes Szenario:

Werkstatt stellt irrtümlich falsche Plakette aus, Käufer pappt sie sich ohne nachzudenken an die Scheibe - was bleibt da übrig?

 

Grüße,

b.

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Noch ein anderer Weg: Man holt für sein (grünes) Auto eine Umweltplakette. Anschließend meldet man die Kiste ab und der mit dem alten (roten) Diesel reserviert sich dieses Kennzeichen.

 

Bei der vorübergehenden Stilllegung bleibt das Kennzeichen 6 Monate für das abgemeldete Fz. reserviert und wird nicht neu ausgegeben. Lediglich bei einer entgültigen Stilllegung bei Verschrottung etc. wird das Kennzeichen wieder neu ausgegeben.

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Bei der vorübergehenden Stilllegung bleibt das Kennzeichen 6 Monate für das abgemeldete Fz. reserviert und wird nicht neu ausgegeben. Lediglich bei einer entgültigen Stilllegung bei Verschrottung etc. wird das Kennzeichen wieder neu ausgegeben.

 

Die Dame in Dieburg auf der Zulassungsstelle hat das aber letztens dem vor mir stehenden anderst erklärt. Neuerdings sei es wohl so, daß die Nummern nur noch 3 Tage gesperrt bleiben, bevor sie neu vergeben werden. Der vor mir wollte nämlich an seinem neuen Auto die alte Nummer haben.

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Hätt ich doch nur meine Klappe gehalten! Der Meischter war schon drauf & dran, zur Grünen zu greifen :rolleyes:
Aus meinem Bekanntenkreis habe ich schon ähnliches gehört. Sind bestimmt einige mit besseren Aufklebern untwegs. Und wenn erst Sat.1 Planetopia :100: u.ä. ''exklusiv'' über diese Lücke berichtet, wird es wohl nur noch von grünen Plaketten wimmeln.
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Bei der vorübergehenden Stilllegung bleibt das Kennzeichen 6 Monate für das abgemeldete Fz. reserviert und wird nicht neu ausgegeben. Lediglich bei einer entgültigen Stilllegung bei Verschrottung etc. wird das Kennzeichen wieder neu ausgegeben.

 

Die Dame in Dieburg auf der Zulassungsstelle hat das aber letztens dem vor mir stehenden anderst erklärt. Neuerdings sei es wohl so, daß die Nummern nur noch 3 Tage gesperrt bleiben, bevor sie neu vergeben werden. Der vor mir wollte nämlich an seinem neuen Auto die alte Nummer haben.

Stimmt die 6 Monate gelten wohl nicht mehr. Allerdings sind es zumindest hier wohl zwei Wochen.

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Ergänzung: Natürlich macht sich derjenige, der eine Plakette ausdruckt und aufklebt nach §267 Abs. 1 StGB strafbar, da in diesem Fall eine unechte Urkunde hergestellt und auch gebraucht wird. Voraussetzung ist aber, dass aus der Fälschung irgend ein (sei es auch fiktiver - BGHSt 2, S. 50; BGHSt 5, S. 149) Aussteller hervor geht.

Diese dient auch der Täuschung im Rechtsverkehr, da der Anschein erweckt wird, die Urkunde sei echt und ein anderer (z.B. Kontrollbeamter) zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird.

 

Handelt es sich aber um eine allzu plumpe und auffällige Fälschung, wird eine Urkundenfälschung regelmäßig abzulehnen sein.

Und wenn ich mir zwar eine Plakette ausdrucke, der Inhalt aber korrekt ist (d.h. ich mir nur die 5 Euro spare) ?

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Guest Mace

Gast225 hat Recht, nur als ergänzende Begründung, warum dem so ist:

 

Indem du eine Plakette ausdruckst, auf der irgend ein Siegel zu erkennen ist, stimmt die Identität des Ausstellers, der aus der Urkunde hervor geht (gleichgültig ob es diesen wirklich gibt, denn auch ein fiktiver Aussteller ist ein falscher Aussteller), nicht mehr mit dem tatsächlichen Aussteller überein. §267 StGB schützt nämlich - wie schon gesagt - nur die Authentizität der Urkunde, nicht deren inhaltliche Richtigkeit.

Selbst wenn man eine Plakette ausdruckt und den Aussteller weglässt, könnte noch Raum für die Anwendung des §267 Abs. 1 StGB bleiben, da bei entsprechender Argumentation der Aussteller der Urkunde aus den Umständen hervorgeht. Man täuscht nämlich vor, die Plakette von öffentlicher Stelle erhalten und jedenfalls nicht selbst erstellt zu haben. Und bei einer Kontrolle der Plakette (die nicht immer aus der Nähe erfolgen muss; bspw. kann auch ein vorbeifahrendes Polizeifahrzeug nur die Farbe der Plakette kontrollieren) könnte bei den Kontrollpersonen der Eindruck geweckt werden, dass es sich um eine amtliche Plakette handelt. Bei entsprechendem argumentativen Geschick greift die Urkundenfälschung dann auch für diesen Fall ein.

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  • 10 months later...

Der letzte Beitrag ist zwar schon eine Weile her, nichts desto trotz:

 

Indem du eine Plakette ausdruckst, auf der irgend ein Siegel zu erkennen ist, stimmt die Identität des Ausstellers, der aus der Urkunde hervor geht (gleichgültig ob es diesen wirklich gibt, denn auch ein fiktiver Aussteller ist ein falscher Aussteller), nicht mehr mit dem tatsächlichen Aussteller überein.

...

Selbst wenn man eine Plakette ausdruckt und den Aussteller weglässt, könnte noch Raum für die Anwendung des §267 Abs. 1 StGB bleiben, da bei entsprechender Argumentation der Aussteller der Urkunde aus den Umständen hervorgeht. Man täuscht nämlich vor, die Plakette von öffentlicher Stelle erhalten und jedenfalls nicht selbst erstellt zu haben.

 

Ok! Dann mach ich mir einfach eine Plakette (in der tatsächlich auf mein Fahrzeug zutreffenden Farbe) mit meinem eigenen selbst kreierten "Siegel" und meiner eigenen Unterschrift, also stimmt der Aussteller (ich) auch mit dem tatsächlichen Aussteller (auch ich) überein. :licht:

 

Garantiert nichts vorgetäuscht, echt selbst gemacht, hehe! :nolimit:

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