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Österreichische Behörde Fordert Ummeldung Des Kfz


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Hallo zusammen,

 

ich möchte euch mal zu meinem Problem fragen:

 

Also ich & meine Frau sind Deutsche mit Hauptwohnsitz in D. Beruflich sind wir seit ca. 2 Jahren in Österreich tätig. Da wir nicht täglich pendeln, haben wir in Österreich ne Whg. gemietet. Da man sich in solch einem Fall dort auch beim Meldeamt melden muss, haben wir das natürlich getan. Wir wollten einen Nebenwohnsitz anmelden, aber das ging nicht. Wenn es der erste Wohnsitz in Österreich ist, dann ist es automatisch Hauptwohnsitz in diesem Land (ist in D übrigens auch so). So haben wir rein formell also 2 "Hauptwohnsitze". Das ganze ist auch rein rechtlich so möglich.

 

Jetzt wurden wir bei einer Verkehrskontrolle angehalten & ausgefragt. Wo wir hinwollen etc. Dabei kam natürlich raus, das wir in Österreich ne Whg. haben & nen Job. Jedenfalls gab es vom Beamten ne Meldung an die zuständige Behörde. Von der kam auch probt ein Brief. Darin wurde folgendes mitgeteilt:

 

Sehr geehrter Herr...,

 

die Polizeiinspektion XY hat mitgeteilt, dass Sie ein Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen XY-Z 123 verwenden.

 

Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz

im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis

als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne

Zulassung gemäß § 37 (Zulassung mit österreichischen Kennzeichen) ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass

innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug

ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der

Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Da das Fahrzeug von Ihnen in das Bundesgebiet eingebracht wurde und hier länger als einen Monat verwendet wurde, werden Sie aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei einer Zulassungsstelle umzumelden bzw nachweislich nicht mehr zu verwenden und uns mitzuteilen.

 

Für mich heißt das jetzt: entweder Auto ummelden oder damit nicht mehr nach Österreich einreisen dürfen. Bloß ist das zweite überhaupt mit europäischen Recht vereinbar.

 

Das die Össis ihre Gesetze haben ist ja schön und gut. Nur was ist wenn, ich das Auto jetzt ummelde. Da ich ja regelmässig nach D fahre, würde ich doch da dann gegen die Gesetze verstossen. Soweit ich weiss, darf man in D ein Auto mit ausländischen Kennzeichen auch nur vorübergehend nutzen. Ich fahre aber regelmässig nach Hause. Denn dort habe ich mein Eigenheim, meine restliche Familie, meinen Sportverein etc. Ja sogar meine Arztbesuche erledige ich in D. Wir sind zwar in AUT sozialversicherungpflichtig, aber durch europäische Bestimmungen können wir in D zum Arzt gehen (wir haben bei der öster. Krankenkasse angegeben, das in D unser "richtiger" Hauptwohnsitz ist).

 

Jetzt hab ich schon ne Menge in diesem Forum gelesen (unter anderem hier & hier). Trotzdem weiss ich nicht wie ich mich verhalten soll. Gibt es für so etwas keine europäischen Bestimmungen, die sich über das nationale Recht hinwegsetzen. Ich hab auch schon nach bilateralen Verträgen o.ä. zwischen beiden Staaten gesucht, aber leider nichts gefunden. Ich wäre für jeden Rat dankbar.

 

Grüße

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Hallo zusammen,

 

ich möchte euch mal zu meinem Problem fragen:

 

Also ich & meine Frau sind Deutsche mit Hauptwohnsitz in D. Beruflich sind wir seit ca. 2 Jahren in Österreich tätig. Da wir nicht täglich pendeln, haben wir in Österreich ne Whg. gemietet. Da man sich in solch einem Fall dort auch beim Meldeamt melden muss, haben wir das natürlich getan. Wir wollten einen Nebenwohnsitz anmelden, aber das ging nicht. Wenn es der erste Wohnsitz in Österreich ist, dann ist es automatisch Hauptwohnsitz in diesem Land (ist in D übrigens auch so). So haben wir rein formell also 2 "Hauptwohnsitze". Das ganze ist auch rein rechtlich so möglich.

…………………..

Nur was ist wenn, ich das Auto jetzt ummelde. Da ich ja regelmässig nach D fahre, würde ich doch da dann gegen die Gesetze verstossen. Soweit ich weiss, darf man in D ein Auto mit ausländischen Kennzeichen auch nur vorübergehend nutzen. Ich fahre aber regelmässig nach Hause. Denn dort habe ich mein Eigenheim, meine restliche Familie, meinen Sportverein etc. Ja sogar meine Arztbesuche erledige ich in D. Wir sind zwar in AUT sozialversicherungpflichtig, aber durch europäische Bestimmungen können wir in D zum Arzt gehen (wir haben bei der öster. Krankenkasse angegeben, das in D unser "richtiger" Hauptwohnsitz ist).

…………………………….

 

Der Hauptwohnsitz ist der wo die „meisten“ Lebensinteressen zusammentreffen. In deinem Fall würde ich – als Behörde – auf Österreich plädieren. Arbeit und Familie 5 Tage/Woche rd. 47 Wochen/Jahr in A ist meines Erachtens ein „gutes“ Argument für A.

Es gab vor Jahren, besonders in Tirol, einige Fälle, wo sich Österreicher in D angemeldet haben (wegen Autokosten). Diese wurden aber relativ schnell mittels http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990076.html ausgehebelt.

Bei der erstmaligen Zulassung deines KFZ in A ist auch die NoVA fällig. http://www.help.gv.at/Content.Node/6/Seite.062000.html

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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Und wie sieht es dann gegenüber den dt. Behörden aus, wenn ich regelmäßig mit dem Auto mit österreichischen Kennzeichen nach Hause fahre. Oder beispielsweise lasse ich das Auto in D, da es Familienangehörige nutzen. Was dann?

 

Ich finde schon die Behauptung:

Da das Fahrzeug von Ihnen in das Bundesgebiet eingebracht wurde und hier länger als einen Monat verwendet wurde

 

eine dreiste Behauptung. Wer sagt denn, dass ich das Auto seit dem ich den Wohnsitz habe, auch dort nutze. Ich meine, ich könnte doch auch anderweitig nach Österreich gekommen sein.

 

Also gibts wahrscheinlich keine europäische Verordnung???

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Eine ähnliche Diskussion gab es hier schon mal in Bezug auf das Fahren mit ausländischen KFZ in Deutschland. WIMRE hatte PhantomRaser damals einen interessanten Text bezüglich der EU-Regelngen und des Genfer Abkommens ins Forum gestellt. Kannst ja mal danach suchen.

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Vielleicht kann ich dir ja ein wenig heflen, denn bei mir war es genauso. Ich war auch in Spanien und Deutschland gemeldet und bin hier 2 Jahre mit spanische Kenzeichen gefahren war kein Problem auch nicht bei der Polizei. Habe aber dann doch irgendwann mein Auto umgemeldet.

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Eine ähnliche Diskussion gab es hier schon mal in Bezug auf das Fahren mit ausländischen KFZ in Deutschland. WIMRE hatte PhantomRaser damals einen interessanten Text bezüglich der EU-Regelngen und des Genfer Abkommens ins Forum gestellt. Kannst ja mal danach suchen.

 

 

Die Beiträge habe ich gelesen bzw. oben verlinkt. Im Beitrag zum Genfer Abkommen ging es aber (wenn ich mich richtig erinnere) um die Besteuerung des Autos. Ich hab das so verstanden, dass ich in D ein KFZ vorrübergehend mit ausländ. Kennzeichen fahren darf, ohne dafür Steuern zu zahlen. Bei mir ist es aber anders herum (so komisch wie sich das auch anhört): Ich möchte in D Steuern zahlen! :D

 

Nach österreichischem Gesetz ist doch folgende Konstellation möglich: Ein Ausländer mietet oder kauft ne Wohng. Da er sich dort mehr als 3 Tage aufhält, ist er zur Meldung eines Wohnsitzes verpflichtet. Also muß er sein KFZ auch dort anmelden. Und das kann doch wohl in Zeiten der EU und offener Grenzen nicht sein. Was macht denn der Familienvater, der täglich von D nach AUT zur Arbeit pendelt (evtl. alle 2 bis 3 Tage) & gelegentlich in AUT übernachtet, da er dort ein kleines Zimmer gemietet hat.

 

Wenn ich den oben genannten Brief der österreichischen Behörde richtig verstehe, soll ich nachweisen, dass ich das Auto in AUT nicht mehr verwende. Das heißt für mich dann: Mit Auto bis an die Grenze fahren & dann das Auto dort stehen lassen & anderweitig zu meiner Wohng. in AUT kommen (sind nur 40km). :lol:

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@dangermike: Muß das Fahrzeug auf deinen Namen laufen? Ansonsten laß es doch von jemand anderem in Deutschland anmelden, während du es auch in A nutzt. Dann können Sie dir nichts, weil du nicht Halter bist, und auf diesen haben sie keinen Zugriff, da er in D wohnt, und in D kein Delikt vorliegt.

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Ein Ausländer mietet oder kauft ne Wohng. Da er sich dort mehr als 3 Tage aufhält, ist er zur Meldung eines Wohnsitzes verpflichtet.

 

Das kling gänzlich unvereinbar mit EU-Recht.

 

 

???????????????

 

Gibt´s in D keine Meldepflicht?

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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……………………..

Nach österreichischem Gesetz ist doch folgende Konstellation möglich: Ein Ausländer mietet oder kauft ne Wohng. Da er sich dort mehr als 3 Tage aufhält, ist er zur Meldung eines Wohnsitzes verpflichtet. Also muß er sein KFZ auch dort anmelden. Und das kann doch wohl in Zeiten der EU und offener Grenzen nicht sein. Was macht denn der Familienvater, der täglich von D nach AUT zur Arbeit pendelt (evtl. alle 2 bis 3 Tage) & gelegentlich in AUT übernachtet, da er dort ein kleines Zimmer gemietet hat.

……………………..

Wo ist dein Lebensmittelpunkt (normalerweise Familie/Arbeitsplatz)? Ich glaube nicht, dass es in D möglich ist, zu Arbeiten, mit der Familie (Frau) dort zu wohnen, aber das Auto in weis ich wo angemeldet zu haben, auch wenn du jedes WE „heimfährst“. EU bedeutet keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitsbewilligung mehr (nicht alle Mitgliedsstaaten). Genauso wie du keine MwSt. mehr zurückbekommst. Dein Lebensinteresse befindet sich nun mal in A (zumindestens rechtlich gesehen), daher auch schön brav die A-Steuern bezahlen. :lol:

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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Und das ist durchaus nicht einseitig:

 

Meine Fast-Schwiegertochter (geheiratet wird im Herbst) ist vor 3 Jahren nach D übersiedelt (beruflich/Ärztin), hat ihr A-Auto mitgehabt, daß mußte sie auch umgehend dort anmelden.

 

Das war übrigens nicht so einfach, die D-Behörden haben zwar die Abmeldung nach A weitergeleitet, aber die A-Nummernschilder ganz einfach weggeschmissen (Österreichisches Behördeneigentum!!!), das Mädchen hat dann Zorres mit unserer Zulassungsstelle gehabt, weil sie die Schilder nicht abgegeben hat.

 

Und mein Junior ist letztes Jahr nachübersiedelt, der ist aber bei uns zuhause schon 2 Jahre mit D-Kennzeichen unterwegs gewesen. Aber er war dort auch gemeldet. Wg. weniger Versicherung und Steuer.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Gibt´s in D keine Meldepflicht?

 

Nicht für einen Aufenthalt von 3 Tagen.

 

 

Aber der TE redet nicht von 3 Tagen, sondern von 2 Jahren!!

 

Und es ist wohl auch gesetzlich ein Unterschied, ob man 1 Woche Urlaub macht und im Hotel oder bei Freunden wohnt,

 

oder ob man einen ständigen Wohnsitz bezieht. Da muß man sehr wohl behördlich gemeldet sein. Auch in D.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Genauso wie du keine MwSt. mehr zurückbekommst.

Hab' ich was verpaßt? :lol:

 

Fast alle europäischen Länder bieten ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen für sämtliche im jeweiligen Land erworbenen Waren und Dienstleistungen enthalten ist, rückerstatten zu lassen. Der entsprechende in der Regel mit einigem Aufwand verbundene Antrag bei der jeweiligen Finanzbehörde ...
Quelle

 

:D

c.s.

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Gibt´s in D keine Meldepflicht?

 

Nicht für einen Aufenthalt von 3 Tagen.

 

 

Aber der TE redet nicht von 3 Tagen, sondern von 2 Jahren!!

 

Nein:

Nach österreichischem Gesetz ist doch folgende Konstellation möglich: Ein Ausländer mietet oder kauft ne Wohng. Da er sich dort mehr als 3 Tage aufhält, ist er zur Meldung eines Wohnsitzes verpflichtet.
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Hab' ich was verpaßt? :lol:

 

Fast alle europäischen Länder bieten ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen für sämtliche im jeweiligen Land erworbenen Waren und Dienstleistungen enthalten ist, rückerstatten zu lassen. Der entsprechende in der Regel mit einigem Aufwand verbundene Antrag bei der jeweiligen Finanzbehörde ...
Quelle

 

:D

c.s.

 

 

ausländisch ist zu verstehen als Nicht-EU!!

 

Und die ausländische MWSt kriegst Du nur zurück, wenn Du dafür die heimische berappst.

 

Und das ja nur für Privat. Für Unternehmen gelten andere Regeln.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Nein:
Nach österreichischem Gesetz ist doch folgende Konstellation möglich: Ein Ausländer mietet oder kauft ne Wohng. Da er sich dort mehr als 3 Tage aufhält, ist er zur Meldung eines Wohnsitzes verpflichtet.

 

Ich glaube kaum, daß es bei den Meldebestimmungen zwischen A und D große Unterschiede gibt.

 

Bei uns (ausschnittweise, wie es auf einem Meldezettel draufsteht):

 

Innerhalb von drei Tagen.... mit geeigneten Dokumenten... Hauptwohnsitz

 

und kein Foto, wie bei euch!!!

 

Hauptwohnsitz: ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen.....

 

Mittelpunkt des Lebensinteresses: .....Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder (insbesonders der minderjährigen, samt Schule oder Kindergarten) etc. etc.

 

Dann besteht Meldepflicht, aber nicht, wenn man wo 4 Tage auf Urlaub ist!!!

 

lg aus Wien

 

Weinberg

 

 

 

ausländisch ist zu verstehen als Nicht-EU!!

:lol:

Kaum anzunehmen, daß mein Tankkartenprovider mir irgendwelche Sympathieprämien als Märchensteuererstattung aus anderen EU-Ländern gutschriebe... :D

 

lg

c.s.

 

 

Unternehmer???

 

Dann gibt´s auch keinen Vorsteuerabzug.

 

Die MWSt trägt ja ausschließlich der Endverbraucher.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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So,

 

jetzt hab ich fast den ganzen Tag vor der Kiste gehockt, und Gesetze & Richtlinien gesucht. Die Definition des Hauptwohnsitzes ist schon so eine Sache. Die von A-Wolf genannte Quelle definiert meiner Meinung nach nur den Hauptwohnsitz innerhalb von AUT.

 

Der Hauptwohnsitz ist der wo die „meisten“ Lebensinteressen zusammentreffen. In deinem Fall würde ich – als Behörde – auf Österreich plädieren. Arbeit und Familie 5 Tage/Woche rd. 47 Wochen/Jahr in A ist meines Erachtens ein „gutes“ Argument für A.

Es gab vor Jahren, besonders in Tirol, einige Fälle, wo sich Österreicher in D angemeldet haben (wegen Autokosten). Diese wurden aber relativ schnell mittels http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990076.html ausgehebelt.

Bei der erstmaligen Zulassung deines KFZ in A ist auch die NoVA fällig. http://www.help.gv.at/Content.Node/6/Seite.062000.html

 

Das müsste eigentlich von der EU geregelt sein. Folgendes habe ich dazu gefunden:

 

Mitteilung der Kommission - Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge

 

das heißt es unter anderem:

3. ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IM WOHNSITZMITGLIEDSTAAT

 

3.1. Was gilt für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Wohnsitzmitgliedstaat?

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Zulassung eine natürliche Folge der der Ausübung der Steuerhoheit durch den Zulassungsstaat. Sie erleichtert die Kontrollen sowohl für den Zulassungsstaat als auch für die anderen Mitgliedstaaten. Die Zulassung ist der Nachweis, dass im Zulassungsstaat die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wurde[11].

 

Jeder Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug in dem Mitgliedstaat zulassen, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Artikel 7 der Richtlinie 83/182/EWG[12] und Artikel 6 der Richtlinie 83/183/EWG[13] regeln genau, wie der gewöhnliche Wohnsitz in Fällen zu bestimmen ist, in denen eine Person vorübergehend oder ständig in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat lebt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann aber das in diesen Artikeln genannte quantitative Kriterium (der gewöhnliche Wohnsitz ist der Ort, an dem die Person sich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält) nicht als Hauptkriterium herangezogen werden, wenn andere maßgebende Faktoren bestehen.

 

In Fällen, in denen persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten bestehen, ist nach Auffassung des Gerichtshofes als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person der Ort anzusehen, der bei einer Gesamtwürdigung aller die Bindung betreffenden Gegebenheiten als der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen erscheint. Lässt sich bei dieser Gesamtwürdigung kein solcher Ort bestimmen, so sind vorrangig die persönlichen Bindungen zur Entscheidung heranzuziehen.

 

Und in Artikel 7 der oben markierten Richtlinie 83/182/EWG heißt es:

Artikel 7

 

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

 

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

 

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

 

(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

 

(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

 

So, jetzt bleibt nur die Frage, wie verbindlich das Ganze für die Mitgliedsstaaten ist? :lol:

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Wo ist dein Lebensmittelpunkt (normalerweise Familie/Arbeitsplatz)? Ich glaube nicht, dass es in D möglich ist, zu Arbeiten, mit der Familie (Frau) dort zu wohnen, aber das Auto in weis ich wo angemeldet zu haben, auch wenn du jedes WE „heimfährst“.

 

Warum nicht, mein Auto war ja auch noch in ESP gemeldet obwol ich zwei Jahre hier war und hier gemeldet war.

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Wo ist dein Lebensmittelpunkt (normalerweise Familie/Arbeitsplatz)? Ich glaube nicht, dass es in D möglich ist, zu Arbeiten, mit der Familie (Frau) dort zu wohnen, aber das Auto in weis ich wo angemeldet zu haben, auch wenn du jedes WE „heimfährst“.

 

Warum nicht, mein Auto war ja auch noch in ESP gemeldet obwol ich zwei Jahre hier war und hier gemeldet war.

 

 

Ja, natürlich ist es so möglich, aber es ist halt nicht gesetzeskonform. Wo kein Kläger, auch kein Richter.

 

Wie ich eh schon geschrieben hab, war´s bei meinen Sohn auch so, nur umgekehrt. Hat in Wien gewohnt (im Hotel Mama&Papa), in Wien studiert, das Auto in MG angemeldet gehabt. aber natürlich hier gefahren. Falls er aufgehalten worden wäre (ist aber nie passiert), bräuchte er ja nur zu sagen, er ist nur auf Besuch da, bei seinen Eltern. Eine Überprüfung, ob man hier arbeitet usw., ist ja bei VK nicht vorgesehen und auch gar nicht möglich.

 

Angenehmer Nebeneffekt: Steuer und Versicherung deutlich billiger als bei uns, und

 

die übrigen Verkehrsteilnehmer haben um den "Piefke" einen großen Bogen gemacht.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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