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Überholverbot Vor Ortseingang


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Hallo,

 

weiss, das Thema war ähnlich schon mal drin- aber leider ohne Ergebnisse- Vielleicht gibt's jetzt neueres.

 

Fall:

 

Überholverbot ca. 600 m vor Ortsschild- Ortschild wurde passiert- gilt weiterhin das Überholverbot ???

 

Aufhebung von Streckenverbote ist mir schon klar- danach müsste Überholverbot nach Ortseingang extra aufgehoben werden, aber leider gibt es noch einen Abs V der VwV zur StVO:

 

Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310)

oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwin-

digkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot

nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist

zu erwägen, ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke

aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen,

ob sich das im Hinblick darauf verantworten läßt, daß eine

Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb

geschlossener Ortschaften gelten (z. B. § 5 Abs. 5 Satz 1,

§ 25 Abs. 1 Satz 3).

 

Dieser Abs. V sagt doch eindeutig, dass auch Überholverbotszeichen grundsätzlich am Ortseingangsschild enden - oder sehe ich da was falsch ?

 

Kalli

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Diese Frage habe ich letztes Jahr auch hier gestellt, sie wurde definitiv mit nein beantwortet und das Verkehrsportal hat seine FAQ dazu aktualisiert ( :rolleyes: )

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=28866

 

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...amp;#entry20056

 

Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

* durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier

* durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"

* durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).

* Geschwindigkeitsbegrenzungen zusätzlich an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

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