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Urteil Zum Rennsteigtunnel


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OLG Jena Beschluss vom 29.10.2007 Az.: 1 Ss 130/07 (nicht rechtskräftig=>Beschwerde ausdrücklich zugelassen)

 

eigener Leitsatz.

 

1. Geschwindigkeitsverstöße in so kurzen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang sind als Tateinheit zu werden.

 

2. Bei drei Verstößen und zahlreichen Schildern ist auch bei Überschreitungen von nur 14, 13 und 19 km/h von Vorsatz auszugehen

 

Das mit der Tateinheit hatten wir hier ja schon vermutet. Die Begründung des Vorsatzes ist in meinen Augen jedoch zum Teil nicht stichhaltig.

 

Begründung ist.

Der Betroffene hat insgesamt Geschwindigkeitsschilder an 26 !!! Standorten :lesen: mißachtet. Dazu kommt das er offenbar sich immer genau im VGbereich bewegt hat (hier Überschreitungen der zHv um 18-23 Prozent).

Die Rückrechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den drei Messanlagen lässt diesen Schluß zu. Auch habe er bewußt die weiteren Schilder hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung bewußt ignoriert.

 

Leider keine Volltextonlinequelle- Quelle DAR Heft 1 2008 (dort sind auch alle Schilderstandorte aufgeführt :blink: )

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irgendwie muss doch das Geld reinkommen, wenn man von Vorsatz augeht kommt man im Bußgeldbereich inkl. der Punkt(e) anderes gesehn wären die Verstöße im Verwarngeldbereich. , ob es so sinnvoll ist für den Fahrer? Somit kann man nach dem Urteil eigentlich jeden Verstoß als Vorsatz sehn.

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Mit dem Volltext kann ich gerne dienen; aber dennoch zunächst nochmal eine Frage:

OLG Jena Beschluss vom 29.10.2007 Az.: 1 Ss 130/07 (nicht rechtskräftig=>Beschwerde ausdrücklich zugelassen)

 

Es handelt sich um eine AG-Verurteilung im OWi-Verfahren. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde erhoben; diese wurde verworfen.

Wo soll da jetzt noch eine Möglichkeit gegeben sein, den (ordentlichen) Rechtsweg weiter zu beschreiten?

 

 

 

 

Volltext:

Tenor

 

 

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

 

 

Gründe

 

 

I.

 

1

 

Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 02.08.2006 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 06.05.2006 um 19 km/h (16:16 Uhr), um 14 km/h (16:11 Uhr) und um 13 km/h (16:13 Uhr) ein Bußgeld i.H.v. 50,00 € festgesetzt.

 

2

 

Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Suhl Termin zur Hauptverhandlung an, wobei es den Betroffenen darauf hinwies, dass von 3 tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 19, 16 und 15 km/h auszugehen sei und auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in Betracht komme.

 

3

 

Mit Urteil vom 13.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in 3 tateinheitlich begangenen Fällen von 16, 15 und 19 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 €.

 

4

 

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

 

5

 

„Am 06.05.2006 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen, die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Hierbei passierte er auch die sog. Thüringer Tunnelkette, einschließlich der zwischenliegenden Freistücke.

 

6

 

In der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit einheitlich auf 80 km/h festgesetzt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, an nachfolgenden Autobahnabschnitten (jeweils Kilometerangabe) durch entsprechende Verkehrszeichen dem jeweiligen Kraftfahrzeugführer deutlich gemacht:

 

7

 

111,9; 112,1; 112,7; 113,2; 113,6; 114,5; 114,7; 115,4; 116,0; 116,6; 117,3; 117,9; 118,5; 119,1; 119,7; 120,3; 121,0; 121,7; 122,3; 122,8; 123,1; 123,3; 123,7; 124,1; 124,5; 125,1.

 

8

 

Die Verkehrszeichen befinden sich für jede Fahrspur über bzw. neben den Fahrbahnen.

 

9

 

Darüber hinaus wird vor dem Eingang in die Tunnelkette bereits in Höhe des Tunnels Alte Burg, nachfolgend dann auch in Höhe der Anschlussstelle Oberhof durch ein entsprechendes Schild darauf hingewiesen, dass in den nachfolgenden Autobahnabschnitten Radarkontrollen stattfinden.

 

10

 

In Kenntnis dieser Gesamtumstände entschloss sich der Betroffene, entgegen der festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, deutlich schneller zu fahren.

 

11

 

In Höhe der Messstelle km 117,2 wurde er mit oben genannten Pkw um 16:11:48 Uhr in der Spur 2 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, um 16:13:41 Uhr in Höhe der Messstelle km 120,3 in der Spur 1 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h und nach dem Verlassen des Rennsteigtunnels und des Durchfahrens des Hochwaldtunnels dann im Freistück in Höhe der Messstelle des km 125,2 um 16:16:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt.

 

12

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch die an den zuvor genannten Messstellen jeweiligen fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Sensoren fest im Straßenbelag installiert, festgestellt. Alle drei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen waren zum Tatzeitpunkt durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen geeicht.

 

13

 

Unter Berücksichtigung der Eichfehlergrenzen, welche ± 1 % bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und ± 3 % des richtigen Wertes bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h (betragen), betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um 16:11:48 Uhr 96 km/h, um 16:13:41 Uhr 95 km/h und um 16:16:37 Uhr 99 km/h.

 

14

 

Die von dem Betroffenen tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wurde so gewählt, dass er bei einer einmaligen Feststellung mit einer Festsetzung einer Geldbuße unter der im VZR eintragungsfähigen Grenze von 40,00 € rechnete.“

 

15

 

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil richtet sich der Betroffene mit seinem am 20.02.2007 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 15.03.2007 mit am 05.04.2007 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2007 begründet wurde.

 

16

 

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zunächst im Rahmen einer Verfahrensrüge die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Weiterhin wird die allgemeine Sachrüge erhoben und insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringfügigen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beantragt.

 

17

 

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 31.08.2007 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

 

II.

 

18

 

Mit Beschluss vom 19.10.2007 wurde die Rechtsbeschwerde mit folgender Begründung zugelassen:

 

19

 

„Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich (20 km/h ± 5 km/h) unter bestimmten Umständen auch vorsätzlich begangen werden können (hier: im Bereich der Thüringer Tunnelkette auf der A 71), ist zum einen entscheidungserheblich und zum anderen klärungsbedürftig. Die Frage, inwieweit vorsätzliches Verhalten bei konkreten gleichbleibenden äußeren Umständen in Betracht kommt, ist auch abstraktionsfähig.“

 

III.

 

20

 

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

 

21

 

1. Die mit dem Rechtsmittel gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 12.10.2007 verwiesen.

 

22

 

2. Mit dem Vortrag zur Verfahrensrüge weist der Betroffene – ohne dies allerdings ausdrücklich darzulegen – auf ein mögliches Verfahrenshindernis hin: anhängiges Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Arnstadt wegen derselben Tat:

 

23

 

Ein Verfahrenshindernis liegt insoweit aber nicht vor. Wie der Senat im Freibeweisverfahren festgestellt hat, wurde das beim Amtsgericht Arnstadt anhängige Verfahren 630 Js 202952/06 3 OWi wegen eines am 05.06.2006 um 16:11 Uhr auf der A 71 bei km 111,5 – 112, 0 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt.

 

24

 

3. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht. Sie weisen das angewandte Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Die Fahreigenschaft des insoweit nicht bestreitenden Angeklagten wird rechtsfehlerfrei festgestellt.

 

25

 

Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden.

 

26

 

Der Betroffene hat sich zu seinem Fahrverhalten nicht eingelassen, sondern lediglich eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Abrede gestellt.

 

27

 

Das Amtsgericht hat hingegen die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene bewusst eine Geschwindigkeit von 95 km/h bis knapp unter 100 km/h gefahren ist und hat dies aus folgenden Umständen geschlussfolgert:

 

28

 

- vielfach wiederholte Hinweise auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

 

29

 

- mehrfacher Hinweis auf Radarkontrollen

 

30

 

- fast gleichbleibende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 

31

 

- Fahren auf der Überholspur und Überholen bei km 117,2.

 

32

 

Im Ergebnis tragen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung, zumindest in Form eines bedingten Vorsatzes.

 

33

 

Die zu beurteilenden Verkehrsverstöße wurden im Bereich der Thüringer Tunnelkette auf der A 71 begangen, die der Betroffene in Richtung Schweinfurt passierte.

 

34

 

Wie sich aus dem Urteil in vorliegender Sache ergibt und dem Senat auch aus weiteren Verfahren bekannt ist, beginnt die Thüringer Tunnelkette in Fahrtrichtung des Betroffenen mit dem Tunnel Alte Burg bei km 112,3 (Länge des Tunnels 874 m), es folgt ein ca. 1,5 km langes Freistück, auf dem 2 Talbrücken überquert werden. Im Anschluss liegt ab km 114,9 der Tunnel Rennsteig (Länge des Tunnels 7.916 m), dem sich ein ca. 600 m langes Freistück anschließt. Sodann wird der Hochwaldtunnel mit einer Länge von 1.058 m durchfahren, der bei km 124,5 endet. Nach einem weiteren Freistück von ca. 1 km folgt der vorliegend nicht relevante Tunnel Berg Bock (Länge 2.740 m). Im gesamten Bereich der Thüringer Tunnelkette ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt.

 

35

 

Diese besonderen Bedingungen sind bei der Beurteilung der Schuldform des Betroffenen, wie auch vom Amtsgericht gewertet, maßgeblich.

 

36

 

Vorsätzliches Handeln lässt sich vorliegend nicht aus dem Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ableiten, der regelmäßig ein Indiz für die Einstufung als fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ist (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2007, 1 Ss 183/07 und vom 03.11.2003, 1 Ss 207/03).

 

37

 

Die relative Geschwindigkeitsüberschreitung ist vorliegend mit 18,75 bis 23,75 % nicht erheblich und ist allein keinesfalls geeignet, den Schluss auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu tragen.

 

38

 

Trotzdem ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln gegeben.

 

39

 

Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Betroffenen die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen ist.

 

40

 

Im Bereich der Thüringer Tunnelkette wird wiederholt auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen. Dies geschah für den Betroffenen ab km 111,9 (vor Tunnel Alte Burg) bis zur ersten Messstelle durch 10, bis zur zweiten Messstelle bei km 120,3 durch weitere 6 und bis zur dritten Messstelle bei km 125,2 durch weitere 10 Anordnungen durch jeweils mindestens zwei Vorschriftszeichen, mit denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angezeigt wurde. Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebung gesicherten Erkenntnisse geben mag, kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Bei einer solchen Vielzahl von Hinweisen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist der Schluss darauf, dass der Betroffene die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst wahrgenommen hat, keinesfalls zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass – was jedem Kraftfahrer bekannt ist – in Tunneln regelmäßig Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und solche sich hier auch auf den kurzen Freistücken aufdrängten. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in DAR 1996, 298 lag ersichtlich kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

 

41

 

Die Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung begründet allerdings allein noch keinen Vorsatz (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1993, 202, 203; OLG Hamm NZV 1998, 124). Vielmehr setzt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in einem solchen Fall zusätzlich voraus, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen hat.

 

42

 

Auch dies wird von den Feststellungen des Amtsgerichts getragen. Der Betroffene hat in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang 3 Geschwindigkeitsverstöße begangen. Aus den Zeit- und Kilometerangaben folgt, dass der Betroffene den Abschnitt von km 117,2 bis km 125,2 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 99,65 km/h befahren hat (von km 117,2 bis km 120,3 98,76 km/h; von km 120,3 bis km 125,2 100,22 km/h). Bei dieser - objektiv gefahrenen – Durchschnittsgeschwindigkeit ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Betroffene nur bei Überholvorgängen während der Geschwindigkeitsmessungen zu schnell gefahren ist. Der Schluss des Amtsgerichts bei dieser Fahrweise des Betroffenen auf eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich bis ca. 20 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist zwar nicht zwingend, aber keinesfalls rechtsfehlerhaft. Bei der Vielzahl der Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert.

 

43

 

Zumindest ist bei dieser Sachlage aber davon auszugehen, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst in Kauf genommen hat. Das Bewusstsein des konkreten Umfangs der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt vorsätzliches Verhalten dabei nicht voraus (Senatsbeschluss vom 03.11.2003, 1 Ss 207/03).

 

44

 

Zutreffend ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Tatbegehung sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Gesetzesverstöße bei einheitlicher Verkehrsregelung von einem tateinheitlichen Handeln ausgegangen.

 

45

 

Ob bei mehrfachen Geschwindigkeitsverstößen im Bereich der Thüringer Tunnelkette auch in anderen Fällen vorsätzliches Handeln angenommen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an drei aufeinanderfolgenden Messstellen wird ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß nahe liegen.

 

46

 

4. Die Festsetzung der Geldbuße von 80,00 € - die Regelgeldbuße nach Nrn. 11.3.2 und 11.3.3 des Bußgeldkataloges für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt im Bereich von 11 – 15 km/h 20 € und im Bereich von 16 – 20 km/h 30,00 € - ist unter Berücksichtigung der vorsätzlichen und tateinheitlichen Begehungsweise nicht zu beanstanden.

 

IV.

 

47

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 

 

Viele Grüße

Mace

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Könnte auch sein das das mit der Rechtskraft ein anderes Urteil war. :blink: Da müßte ich noch einmal nachsehen.

 

Wo hast du denn den Volltext her? Juris?

 

Wenn es dir Recht ist, kannst du das Volltext unter Quellenangabe in die FAQ einstellen.

 

Noch eine Anmerkung: Die Feststellung hinsichtlich der Überschreitung in den Gründe sind fehlerhaft, da wie sich aus der Begründung ergibt die Verstöße nur 14, 13 in 19 zu schnell waren.

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manmanman, wie dumm kann ein Autofahrer eigentlich sein?

Er fährt zunächst (ich gehe mal davon aus-) bewusst und absichtlich zu schnell, soll 50€ zahlen. Dann legt er Beschwerde/Berufung ein (nach dem Motto: Ich fahre absichtlich mehrere Km zu schnell, und will doch nicht soviel zahlen), und wird vor der Verhandlung noch darauf hingewiesen, das es noch schlimmer werden könnte. Wenn ein Richter/in im Vorfeld schon solche Warnungen ausspricht, kann man doch fast davon ausgehen, das es auch so kommen wird. tztztz -so ein Vollpfosten

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Wo hast du denn den Volltext her? Juris?

Yep, genau :D

 

Wenn es dir Recht ist, kannst du das Volltext unter Quellenangabe in die FAQ einstellen.

Ich hab da keine Schreibrechte.

Du kannst es aber gerne reinstellen.

 

Noch eine Anmerkung: Die Feststellung hinsichtlich der Überschreitung in den Gründe sind fehlerhaft, da wie sich aus der Begründung ergibt die Verstöße nur 14, 13 in 19 zu schnell waren.

Stimmt habs grade bemerkt.

Dürfte aber nur ein Redaktionsversehen sein, auf dem der Beschluss nicht beruht.

 

Mich würde mal interessieren, ob der Betroffene sein Glück noch mit einer Verfassungsbeschwerde versucht..

 

Viele Grüße

Mace

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Wenn es dir Recht ist, kannst du das Volltext unter Quellenangabe in die FAQ einstellen.

Ich hab da keine Schreibrechte.

Du kannst es aber gerne reinstellen.

dagegen hat ja auch das Selbe Problem. Liegt vielleicht an imemberstatus. Mit meinen Testaccount las normales Mitglied geht es jedenfalls.

 

Ansonsten ist mir die unterschiedliche Angabe der Überschreitung bereits beim Lesen in der Zeitschrift aufgefallen.

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Das Gericht schiebt ja voll den Durchblick:

13

 

Unter Berücksichtigung der Eichfehlergrenzen, welche ± 1 % bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und ± 3 % des richtigen Wertes bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h (betragen),

:D

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Ich weiß jetzt nicht, ob die Messtoleranz eine pauschale Vorgabe ist, aber kann es möglicherweise sein, dass das (stationäre) Gerät im Rennsteigtunnel so präzise arbeitet, dass der Sicherheitsabschlag geringer ausfallen kann?

 

Kann mir das aber eigentlich nicht vorstellen...

 

Insgesamt scheint mir der Beschluss des OLG Jena nicht besonders mühevoll ausgearbeitet zu sein :D.

 

 

Viele Grüße

Mace

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Insgesamt scheint mir der Beschluss des OLG Jena nicht besonders mühevoll ausgearbeitet zu sein :D.

 

Viele Grüße

Mace

Na kommt die haben doch schon hübsch jede Kilometerangabe der Verkehrsschilder aufgeführt. Offline ist dies als Tabelle mit Tabulatorabstand noch beeindruckender. :blush::nick::blink::)

 

Die Angabe zu den Prozenten hat mich ebenfalls verwirrt. Richtig müßte es meiner Meinung nach über 100 +- 1,5 Prozent heißen. :wand:

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manmanman, wie dumm kann ein Autofahrer eigentlich sein?

Er fährt zunächst (ich gehe mal davon aus-) bewusst und absichtlich zu schnell, soll 50€ zahlen. Dann legt er Beschwerde/Berufung ein (nach dem Motto: Ich fahre absichtlich mehrere Km zu schnell, und will doch nicht soviel zahlen), und wird vor der Verhandlung noch darauf hingewiesen, das es noch schlimmer werden könnte. Wenn ein Richter/in im Vorfeld schon solche Warnungen ausspricht, kann man doch fast davon ausgehen, das es auch so kommen wird. tztztz -so ein Vollpfosten

 

Jup habe ich auch gedacht :D Wie blöd kann man sein, sich da noch zu beschweren. Scheint ja kein Ersttäter zu sein und immer so zu fahren. :nick: Mich freut es ja immer, wenn die die Ausfahrt aus dem letzten Tunnel zur Blitzeranlage an der Schilderbrücke Abfahrt Suhl mit Vollgas nehmen und ich hoffe dann immer, dass das Vögelchen kommt. :blush:

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Scheint ja kein Ersttäter zu sein und immer so zu fahren.

 

Kein Ersttäter, der immer so fährt?

Oh, welch verwantwortungsloser Raser im Verwarnungsgeldbereich! Welch tickende Zeitbombe!

 

 

 

Mich freut es ja immer, wenn die die Ausfahrt aus dem letzten Tunnel zur Blitzeranlage an der Schilderbrücke Abfahrt Suhl mit Vollgas nehmen und ich hoffe dann immer, dass das Vögelchen kommt. :blush:

Das Vögelchen kommt in der Tat..

 

:D

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Sorry Mace, hast da wohl was falsch verstanden.

 

Er nimmt es wohl billigend in Kauf sich merhmals hintereinander (absichtlich?) blitzen zu lassen. Gut, das mit dem "immer so fahren" nehme ich zurück, war nur ne Mutmaßung, aber andererseits scheint er sich seiner Fahrweise nicht wirklich bewusst zu sein, wenn er sich noch hinstellt und meint, er bekommt noch "Recht" dafür, so zu handeln. Mir wäre es schon peinlich, bei sowas vor Gericht zu ziehen (nur Bußgeld :blush:), aber wenn man dann noch 3mal hintereinander geblitzt wird und dann noch dagegen klagt :D Sorry, da ist etwas Starrsinn und ne verkehrte Wahrnehmung im Straßenverkehr anzunehmen.

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Einerseits nimmst du deine erste Aussage zurück:

Gut, das mit dem "immer so fahren" nehme ich zurück, war nur ne Mutmaßung

 

Andererseits setzt du sie dann im nächsten Halbsatz direkt wieder in Kraft:

aber andererseits scheint er sich seiner Fahrweise nicht wirklich bewusst zu sein

 

Was für einer Fahrweise denn? Dass er über eine längere Strecke im Verwarnungsgeldbereich Übertretungen begangen hat?

Da passieren aber täglich millionenfach wesentlich schlimmere Verstöße!

 

Mir wäre es schon peinlich, bei sowas vor Gericht zu ziehen (nur Bußgeld ), aber wenn man dann noch 3mal hintereinander geblitzt wird und dann noch dagegen klagt Sorry, da ist etwas Starrsinn und ne verkehrte Wahrnehmung im Straßenverkehr anzunehmen.

Nö; völliger Quatsch.

 

Unsere Rechtsordnung hat sich dafür entschieden, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, staatliches Handeln auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

 

Warum sollte man dem Bürger sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht bei kleineren staatlichen Eingriffen oder bei Sanktionen im Straßenverkehr vorenthalten?

 

 

Die Gerichte haben sich von seinem Vortrag nicht überzeugen können; ist doch alles rechtsstaatlich abgelaufen (vielleicht mal davon abgesehen, dass sich die Beschlussbegründung des OLG Jena gewisse Bedenken entgegenhalten lassen muss).

 

 

Viele Grüße

Mace

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der ganze Fall hier ist eine heikle Kiste. Die Rennsteig-Linienüberwachung kann zukünftig überall Schule machen. Wehret den Anfängen. Denkt nur mal dran, wenn noch mehr solche Überwachungszonen installiert werden würden. Oder auch, wie dicht kann man noch die Blitzer setzen? Alle 100 m :) ? Was blubbert dann @basukid?

 

Ahndungsmäßig sollte hier eigentlich a la Section Control vorgegangen werden, sprich nur ein Knöllchen für eine Überschreitungszeit in diesem <_< -Abschnitt. Wobei Section Control selbst abzulehnen ist. Ebenso die dortigen :P .

:nick:

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Naja, schon mal ein Fortschritt, dass man von Tateinheit spricht. Eigentlich ist es nur eine Tat, entschließe mich ja nur einmal, zu schnell zu fahren.

 

Vorsatz kann man sicherlich begründen, wenn man mind. 26 (!!!) Schilder übersehen hat. :nick:

 

Zur Frage, wie oft kann man blitzen, sollte man sich mal folgendes überlegen:

Die Bestrafung einer Tat sollte nicht von der Art und Weise der Messung abhängen.

Wenn man also bei gleicher Fahrweise ein Mal von drei Blitzern gemessen und ein anderes Mal von einem Videowagen verfolgt wird, sollte auch das gleiche vorgeworfen werden. Im letzteren Fall würde man hier schließlich auch nur einmal bestrafen, einen Durchschnittswert ermitteln, evtl. Vorsatz an Hand des Videos begründen. Insofern ist das Urteil meiner Meinung nach ok.

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@CaptHawkeye & basukid

 

Der Grund warum er Einspruch erhoben hat ist doch klar: Damit dass er auf 50 Euro kam war ein Flenspunkt fällig - und genau den wollte er vermieden, da er nirgends die 21 km/h zu viel gefahren ist.

 

 

@dagegen

 

Naja, schon mal ein Fortschritt, dass man von Tateinheit spricht.
Wie man's nimmt! Fährst du im Punktebereich, dann ist es natürlich ein Glück wenn es als Tateinheit gilt. So kommst du nur auf 1...4 Punkte, je mach maximaler Überschreitung.

 

Fährst du aber im VW-Bereich wie dieser Fahrer, dann hättest du bei Tatmehrheit keine Probleme, kriegst aber auf Grund der Tateinheit einen Punkt verpaßt! Und genau das ist ja das Problem!

 

 

@m3

 

der ganze Fall hier ist eine heikle Kiste. Die Rennsteig-Linienüberwachung kann zukünftig überall Schule machen. Wehret den Anfängen.
Du bist gut - was willst machen?

 

Ich habe ja auf diese Punktefalle schon vor längerer Zeit mal hingewiesen und angeregt, dass wir eine spezielle Liste solcher Fallen in die FAQ aufnehmen. Mehr wird man da nicht machen können.

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Fährst du aber im VW-Bereich wie dieser Fahrer, dann hättest du bei Tatmehrheit keine Probleme, kriegst aber auf Grund der Tateinheit einen Punkt verpaßt! Und genau das ist ja das Problem!

Du weißt aber, dass die dort die Tatmehrheit von mehreren Verwarngeldverstößen auf einem Bescheid auch schon mit einem Punkt versehen haben?

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Ohne Vorsatz sollte man bei Tatmehrheit eigentlich für jede Tat nur das Verwarnungsgeld zahlen - also kein Punkt - oder sehe ich das falsch?

 

Natürlich kann man durch Vorsatz auch bei Tatmehrheit theoretisch auf 40 Euro und damit den Punkt kommen, allerdings: Der Vorsatz sollte ja bei Tatmehrheit (schon aus der Definition heraus) nicht nachzuweisen sein.

 

Insofern kann ich mir nicht denken, wie das bei Tatmehrheit zugehen soll. Hast du da mal den Link zu dem Fall?

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Dachte ich auch mal. Auf Grund irgend eines Falles hatte ich mal per E-Mail allgemein in Artern nachgefragt, womit sie ihre Handlungsweise begründen. Dabei bezogen sie sich auf §2 des Bußgeldkatalogs:

 

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

 

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

 

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

 

Für drei Verwarngeldverstöße wurde dann insgesamt mehr als 35 Euro und 1 Punkt fällig.

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  • 3 weeks later...
So, die Sache ist noch nicht ganz geklärt - aber habe jetzt nach knapp 8 Monaten eine erste Antwort vom Amtsgericht Arnstadt erhalten.:

 

"Bzgl. des Verstoßes bei km 117,2 und 120,3 liegt nach Ansicht des Gerichts eine Handlung vor, da es sich um eine bei km 114,9 beginnende und bei km 122,8 endende Tunneldurchfahrt und somit um einen konkreten Verkehrsvorgang handelt. ... Insoweit ist gem. Nr 11.3.2 Bkat der Regelsatz von €20,- anzusetzen. :rolleyes:

Hinsichtlich des Verstoßes bei km 127,6 liegt demgegenüber eine neue Handlung vor, da es sich hier um eine weitere Tunneldurchfahrt und somit um einen neuen Verkehrsvorgang handelt ( vgl. hierzu OLG Jena 12.7. 1999, 1 Ss 71/99). Insoweit ist das Verfahren abzutrennen und an das AG Suhl zu verweisen. :lol:

3x Geblitzt (VP)

 

:rofl:

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  • 4 months later...

1) Gilt diese Eichordnung noch?

 

2) Trifft sie auf den Rennsteigtunnel zu? (siehe 2 Weg-Zeit-Messgerät)

 

3) Falls ja...warum gilt im Rennsteigtunnel entgegen dieser Eichordnung (--> 4.1.1.2 ) bis 100 km/h nur 1 Prozent Eichtoleranz?

 

4) Mit ´Betreibsinterne Prüfungen´ sind die Testfotos am Anfang der Messung gemeint?

 

5) Mit ´Eichfehlergrenzen´ sind die jährlichen Eichungen gemeint?

 

Anlage EO 18 (zu § 7k)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 83 - 90,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

 

Abschnitt 11Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte

 

1

Zulassung

Die Bauarten der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

 

2

Begriffsbestimmungen

Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte in der Ausführung als Verkehrsradargeräte oder als Weg-Zeit-Meßgeräte dienen zur Geschwindigkeitsmessung vorbeifahrender Fahrzeuge.

 

3

Aufschriften

Bei Geräteteilen, die den Meßwert anzeigen, muß zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Meßbereich angegeben sein.

 

4

Fehlergrenzen

 

4.1

Die Eichfehlergrenzen betragen

 

4.1.1

bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung und bei der Eingabe normierter Signale:

 

4.1.1.1

Bei Meßgeräten mit Skalenanzeige1,5 km/h bei Meßwerten bis 100 km/h,1,5% des richtigen Wertes bei Meßwerten größer als 100 km/h;die Anzeige im Fototeil darf im Meßbereich von der Anzeige außerhalb des Fototeiles um nicht mehr als 1 km/h abweichen,

 

4.1.1.2

bei Meßgeräten mit Ziffernanzeige1 km/h bei Meßwerten bis 150 km/h,2 km/h bei Meßwerten größer als 150 km/h;die Anzeige im Fototeil muß mit den übrigen Anzeigen übereinstimmen,

 

4.1.2

bei der betriebsmäßigen Prüfung betragen die Fehlergrenzen für alle Anzeigen bei Skalen- und Ziffernanzeigen:3 km/h bei Meßwerten bis 100 km/h,3% des richtigen Wertes bei Meßwerten größer als 100 km/h;bei Meßwerten größer als 100 km/h sind bei Ziffernanzeigen die errechneten zulässigen größten Fehler auf den nächsten ganzzahligen Wert aufzurunden.

 

4.2

Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.2.

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Die Eichordnung ist für die zitierte Stelle noch unverändert gültig.

Die Eichfehlergrenzen gelten sowohl für die Ersteichung als auch für die Nacheichungen.

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten für die Verwendung und für Befundprüfungen.

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Das Urteil ist interessant, auch technisch, denn das Messprinzip basiert auf Fahrbahnbelag-Sensoren. Darauf wird im Urteil hingewiesen. Das erleichtert die Berliner Analyse ungemein! :whistling: Also nix mit ausgesendeter Strahlung und Video.

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Der Tunnel wird aus Sicherheitsaspekten videoüberwacht. Aber die Geschwindigkeitsmessanlage basiert offensichtlich auf Fahrbahnsensoren, wie sie schon vom "normalen" stationären Traffipax-Kasten bekannt sind.

Lediglich die Fahreridentifikation läuft über das in einem anderen Thread schon diskutierte black-flash-System. Bei dem handelt es sich nur dem Namen nach um schwarze Blitze, die es aber so nicht gibt. Vielmehr wird das sichtbare Licht mit einer speziellen Linse rausgefiltert, so dass der Blitz kaum zu sehen ist. Es wird also offensichtlich keinerlei Strahlung zur Messung ausgesendet, was wir bisher angenommen haben. Aber das ist vielleicht noch nicht alles, wir beschäftigen uns weiter damit. Die genaue Kenntnis der Tunnel-Messpunkte (vgl. Urteil) erlaubt nämlich Prüfungen auf mögliche Arten von (Mess-)Strahlung. :whistling:

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Also wir der ganze Tunnel auch videoüberwacht, nicht nur die Breiche wo diese Überwachnung zur Geschwindigkeitsmessung herangezogen wird?

 

Ja doch, wurde doch schon beantwortet.

Ist doch normale Sicherheitstechnik heutzutage in solchen Tunneln.

 

Da kann die Leitzentrale jeden Winkel begutachten.

Zudem sind Notbuchten näherungsüberwacht.

Da dachte halt mal ein PKW-Fahrer er hält da an um im Dunkeln zu pieseln. Da geht dann gleich Alarm in der Zentrale los und diejenige Kamera wird auf den Hauptmonitor geschaltet. Dispatcher hat einen Brüller über die Lautsprecheranlage losgelassen - da ist der Fahrer ganz schnell wieder eingestiegen und weitergefahren

 

Es wird also offensichtlich keinerlei Strahlung zur Messung ausgesendet, was wir bisher angenommen haben. Aber das ist vielleicht noch nicht alles, wir beschäftigen uns weiter damit. Die genaue Kenntnis der Tunnel-Messpunkte (vgl. Urteil) erlaubt nämlich Prüfungen auf mögliche Arten von (Mess-)Strahlung. :whistling:

 

????

Was soll denn da strahlen???

Ist doch bekannt das das Piezosensoren sind

Und zum Erkennen der Tunnelmeßpunkte braucht man nur die Augen aufmachen.

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????

Was soll denn da strahlen???

Ist doch bekannt das das Piezosensoren sind

Ja eben, so meine ich das doch, vor allem im Hinblick auf einen früheren Thread und die Diskussion um das Black-Flash-System.

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3) Falls ja...warum gilt im Rennsteigtunnel entgegen dieser Eichordnung (--> 4.1.1.2 ) bis 100 km/h nur 1 Prozent Eichtoleranz?

 

4) Mit ´Betreibsinterne Prüfungen´ sind die Testfotos am Anfang der Messung gemeint?

 

5) Mit ´Eichfehlergrenzen´ sind die jährlichen Eichungen gemeint?

 

3 - naja, viell. ein weiterer Fehler :whistling:

Trotzdem bleibt es bei 1 km/h, da ja 1% aufs nächsthöhere km/h gerundet immer 1 km/h ergibt

 

4 - eigentlich nicht

betriebsmäßig! ...

Theroretisch müßte man ja dann mit einem Fahrzeug mit geeichten Tacho drüberfahren

Keine Ahnung ob sowas gemacht wird

 

5 - die Eichfehlergrenzen dürfen halt bei der Eichung nicht überschritten werden

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Danke an Radium und Tecko-echt

 

Bei der Eichung wird mathematisch abgerundet? Dann kann ein Messgerät 1,49 km/h falsch anzeigen und erfüllt die Eichfehlergrenzen?

 

(...BTW und beim Radar kommen dann noch die 0,5 Grad beim aufstellen dazu:

 

Messgeräte im Straßenverkehr

PTB-A 18.11

 

November 2006

5.1.7 Geometrischer Messwinkel

 

... Dieser Winkel ergibt sich konstruktionsbedingt durch die Ausrichtung der Strahlachse zum

Gehäuse der Antenne, durch die Visiereinrichtung und / oder durch den Befestigungswinkel der Anten-

ne am Messfahrzeug. Die Einstellung des geometrischen Messwinkels darf höchstens zu einem Mess-

fehler von 0,5 % führen. ...)

 

---------------------

 

Ich bezweifel ja das ein OLG so einen Fehler macht. Da der Tunnel der erste seiner Art mit dem Black-Flash-Technilogie ist, gehe ich von einer Ausnahmegenehmigung, entgegen den von der PTB standartisierten zugelassenen Verfahren aus. Das OLG bezieht sein Wissen doch nicht (wie wir :whistling: ) aus einer Glaskugel. Irgendwo muss das OLG ja diese 1% bis 100 km/h bzw. 3% über 100 km/h herhaben. Entweder wird in der Eichurkunde auf die EO 18-11 hingewiesen (Und da steht es ja anders) oder die Verkehrsfehlergrenzen und dei Eichfehlergrenzen stehen in der Eichurkunde drin.

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Die Kommastellen sieht man ja beim Gerät nicht.

Und da es bei 1,49 km/h mehr gemessen 1 km/h mehr anzeigt dürfte das noch zulässig sein, genauso wie bei 1,99 km/ mehr gemessen ... denke ich mal :whistling:

Normalerweise zeigen die Geräte genau die Geschwindigkeit an die der Simulator vorgibt, also sind das wirklich unter 1%

 

Naja und für die Aufstellfehler die da noch dazukommen hast du halt die Verkehrsfehlergrenze

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Was ist daran schlimm? Ist doch schließlich Zugunsten des Rasers :whistling:

Und das ist doch nur weil schon das Gerät "nur in eine Richtung rundet".

Wie gesagt, ich denke das wäre das schlimmste was passieren könnte, was aber nicht passiert.

Die Referenzen im Gerät sind x-mal genauer als dieses 1% ... und das ist eh alles unter Laborbedingungen

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Ich bezweifel ja das ein OLG so einen Fehler macht. Da der Tunnel der erste seiner Art mit dem Black-Flash-Technilogie ist, gehe ich von einer Ausnahmegenehmigung, entgegen den von der PTB standartisierten zugelassenen Verfahren aus. Das OLG bezieht sein Wissen doch nicht (wie wir :whistling: ) aus einer Glaskugel. Irgendwo muss das OLG ja diese 1% bis 100 km/h bzw. 3% über 100 km/h herhaben.

Das mag vielleicht in diesen speziellen Fall so sein, aber auch Urteile/Beschlüsse eines OLG sind nicht immer richtig oder enthalten Fehler.

 

Ansonsten würden die Bundesgerichte ja nichts zu tun haben.

 

Hier ist allerdings das OLG die allerletzte gerichtliche Ebene.

-----------

Bei Bedarf kann ich dir auch ein besonders gravierendes Beispiel aus dem Sozialrecht geben wo es um Entscheidungen der Landessozialgerichte geht (entsprechen ja den OLG).

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Mit schlimmer meinte ich die Messungenauigkeiten...(ob nun zu Vor-oder Nachteil lassen wir mal dahingestellt :whistling: )

 

Ich hatte erst heute eine Unterhaltung mit einem Kollegen der nun mit Freude 35€ zahlt, obwohl er gut 80 auf dem Tacho hatte und die letzten Wochen bangte, das er seinen Jahresurlaub ohne Autofahren verbringen darf. Da waren wohl alle Toleranzen zu seinen Gunsten (incl. einer satten Tachovoreilung)

 

edit:

@Gast255

Grundsätzlich bin ich immer an Fehlentscheidungen (von welchen Gerichten/Gutachtern/Behörden auch immer) interessiert :cop01:. Kommt halt drauf an ob es leicht nachvollziehbar ist oder nicht. Im Sozialrecht habe ich keine grosse Erfahrung...

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  • 6 months later...

Auch wenn dies Thema und die Disskusion schon ein Jahr her is....Hallo zusammen;)

 

habe zufällig im Netz Berichte über meinen Fall hier damals gefunden.

Auch wenn es bestimmt keinen mehr interssiert der hier damals mitdisskutiert hatte,will ich doch etwas aufklären...

Ja,derjenige der Beschwerde gegen die drei Bussgeldbescheide eingelegt hatte war ich.

 

Der Grund für die Beschwerde war NICHT die Tatsache das ich am:

6.5.06 auf der A71 Richtung Schweinfurt

an km 117,2 um 16:11:48 mit 97km/h

an km 120,3 um 16:13:41 mit 96km/h

und

an km 125,2 um 16:16:37 mit 103km/h

geblitz wurde!

 

SONDERN: Das ich ich ebenfalls am

6.5.08 auf der gleichen Strecke:

an km 111,5 um 16:11:40 mit 105km/h

geblitzt wurde.

 

Der Schnellblicker wird feststellen das da etwas zeitlich nicht stimmen kann.

Doch scheinbar müsste ich zwischen km 111,5 und km 117,2 innerhalb 8 SEKUNDEN! ca. 712 km/h gefahren sein,damit ich den zweiten Messpunkt hätte passieren können.Ok,selbst mit meiner AMG-E-Klasse war dies leider etwas unmöglich :sneaky:

 

Genau deshalb legte ich Beschwerde ein und es kam zur Verhandlung bei der mit der Richter Vorsatz usw.vorwarf. Ok,war ja in sich nicht weiter schlimm.

Allerdings finde ich es eine Frechheit als Richter in der Verhandlung zu behaupten (O-Ton: "Das interessiert mich überhaupt nicht!") ,das ihm ein Rechtskräftiger Verstoss bei km 111,5 um 16:11:40 vorlag,aus dem hervorging das ich zu der Zeit des erstes Verstosses in seinem Zuständigkeitsbereich...ganz woanders Blitztechnisch festgehalten wurde.

 

Naja,kurzum...da ich durch die drei Verstösse ja verurteilt zu 80,- verurteilt wurde,konnte ich wenigstens bei dem Verstoss bei km 111,5 nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.Dies sah auch der Richter in der anderen Verhandlung so und stellte das Verfahren ein.Wie soll er auch jemanden verurteilen,der zum Tatzeitpunkt schon von einem anderen Gericht rechtskräftig verurteilt worden war.

 

Am Ende musste ich 40,- mehr zahlen als ursprünglich mir auferlegt wurde...allerdings sparte ich mir den 1 Punkt in Flensburg durch das fallengelassene Bussgeld von km 111,5.

 

mfg

Chris

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