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Ermittlungsbeamter


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Hallo ich habe damal ein paar Fragen,

 

Die Situation, meinFreund wurde mit meinem Auot geblitzt (28km/h zu schnell), bei dem Schreiben (inklus. Photo ) gab es aber keine Angabe zum Bußgeld etc.

Habe die Aussage verweigert, weil wir uns als verlobt betrachten:o)

 

Gestern hatte ich nun ein Kärtchen, von einem Ermittlunsbeamten in meinem Briefkasten mit der Bitte mich zu melden ?

 

Ich würde ja sagen....nicht reagieren.

Danke für Hinweise und Ratschläge

 

Mfg

 

die Trine

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Guest Kleiner Schelm

Man muss nicht jede Einladung annehmen und auch nicht jeder Aufforderung/Bitte nachkommen.

 

Deine Zeugnisverweigerung schränkt den Kreis der Betroffenen allerdings erheblich ein, so dass du/ihr jetzt besondes besonnen agieren solltet. Am besten liest du dich hier im Forum ein wenig ein.

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in einem ähnlichen falle hatte ich nur angekreuzt, ich bin nicht der fahrer,

was auch akzeptiert wurde, da es eindeutig eine weibliche person am steuer sass.

 

dann hat später die polzeidienststelle einfach angerufen, ich solle mir das bild

mal im original ansehen, ob ich dann vielleicht wüsste.....

 

ich bin hingedackelt, und habe meine 'verlobte' erkannt, und daraufhin

vom zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht.

 

der verkerhrsverstoss war allerdings nur gering, und wurde in einem anderen Bundesland

begangegen.

 

Die sache wurde dann eingestellt.

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Gestern hatte ich nun ein Kärtchen, von einem Ermittlunsbeamten in meinem Briefkasten mit der Bitte mich zu melden ?

@trine: laß Dich nicht von :rolleyes: goose verwirren. Ob Kärtchen und wir bei mir mal sogar handgekritzelte Freßzettel, es sind vergebliche Bitten der Cops, und da können sie bitten bis zum Sankt Nimmerleinstag :70: .

:think:

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Och m3, wer verwirrt denn hier?

 

Es ist wichtig zu wissen, was für ein "Kärtchen" es war, was genau drauf stand und auf welchem Weg es zum Empfänger gelangte, um zu beurteilen, was genau es ist.

 

Solange wir das nicht wissen, werden wir wohl kaum Antworten geben können, ohne Gefahr zu laufen, daneben zu liegen.

 

Gruß

Goose

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Hi Goose,

 

kläre mich auf, wenn ich falsch liege.

 

Die Cops können vorladen ohne jeden Zwang zum erscheinen, heißt der Betroffene/Beschuldigte/Zeuge, muss NICHT zur Vernehmung erscheinen.

Vorladungen zu Gerichtsterminen (und auf ähnlichem Level) sind einzuhalten, gegebenenfalls Zwangsvorführung, plus Geldstrafe.

 

Ähnlich verhält es sich mit Vorladungen zu Disziplinarverfahren (z.B. gegen Beamte), als Zeuge, auch dort ist Erscheinen Pflicht (andernfalls ebenso Kostenauferlegung, Geldstrafe und gegebenenfalls zwangsweise Vorführung).

Der Beamte wird zwar vorgeladen, aber ohne Zwang zum Erscheinen.

 

 

Mal von unseren deutschen (und dümmlichen) "Polizei - TV - Serien", abgesehen, wo gleich jeder mit auf´s Präsidium/Kommissariat kommen "MUSS".

Welcher "Einladung" unserer grünen Freunde muss ich, deiner Meinung nach, folgen?

 

Abgesehen von vorläufigen Festnahmen, Gewahrsamnahmen, richterlichen Beschlüssen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Feststellung der Identität (das war aber auch nicht das Thema).

 

 

Gruß

Highspeedbiker

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Och m3, wer verwirrt denn hier?

Es ist wichtig zu wissen, was für ein "Kärtchen" es war, was genau drauf stand und auf welchem Weg es zum Empfänger gelangte, um zu beurteilen, was genau es ist.

Solange wir das nicht wissen, werden wir wohl kaum Antworten geben können, ohne Gefahr zu laufen, daneben zu liegen.

Och @goose, seit wann werden "Einschreiben" / echte Vorladungen als "Kärtchen" verschickt? Ein "Kärtchen" im Briefkasten ist grundsätzlich reiner Werbemüll :rolleyes: .

Ich weiß wirklich nicht, warum Du hier immer bei solchen Anfragen suggerieren möchtest, der TE müßte bei der Polizei erscheinen :cool: .

:blink:

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@Highspeedbiker:

Hi Goose,

 

kläre mich auf, wenn ich falsch liege.

 

Die Cops können vorladen ohne jeden Zwang zum erscheinen, heißt der Betroffene/Beschuldigte/Zeuge, muss NICHT zur Vernehmung erscheinen.

Das ist so nicht richtig. Das Thema hatten wir in der Vergangenheit auch schon häufiger. Es hängt davon ab, ob die Polizei Ermittlungsbehörde oder Verfolgungsbehörde ist.

Ist sie Verfolgungsbehörde, so hat sie nach § 46 OWiG weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA, und dazu gehört auch das Recht zur verbindlichen Vorladung.

 

@m3: Dann zeige mir mal, wo ich suggeriere, daß er hier erscheinen muss. Ob eine Pflicht besteht oder nicht, kann ich aufgrund der hier vorliegenden Angaben nicht erkennen. Ich kann es jedoch auch nicht völlig ausschließen. Und ebenso wirst du auch nicht mit Sicherheit sagen können, welcher Art die Karte war und ob sich daraus in diesem konkreten Fall nun Pflichten ergeben.

 

Gruß

Goose

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Danke est mal für die vielen Reaktionen, es war einfach so ein Kärtchen, auf dem Stand, das einer da war - ich nicht da war und ich doch mal anrufen soll. werde ich also nicht tun und warten was passiert.

 

in dem Sinnem frohe weihnachten und bleibt sauber :blink:

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Guest KarlGunther
Man muss nicht jede Einladung annehmen und auch nicht jeder Aufforderung/Bitte nachkommen.
Es gibt jedoch auch Vorladungen, die zum Erscheinen verpflichten...

 

Gruß

Goose

 

 

 

aber nur die vom Gericht !

 

 

die vom Ordnungsamt oder der Polizei verpflichten zu nix !

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Du solltest abwägen, ob es sich lohnt, sich komplett quer zu stellen.Weil wenn auf em Foto eindeutig jemand zu erkennen ist, ist das kein gutes Zeichen. Zumal der Brief im Briefkasten lag, also keine Postzustellung war, kann es sein, dass der Ermittlungsbeamte die Nachbarschaft befragt hat. Klar hast Du als Verlobte ein Zeugnisverweigerungsrecht, aber es evtl. auf eine Gerichtsverhandlung mit allem drum und dran anzulegen??? Kommt auch auf die Ermittlungsbehörde und den Sachbearbeiter an...

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Man muss nicht jede Einladung annehmen und auch nicht jeder Aufforderung/Bitte nachkommen.
Es gibt jedoch auch Vorladungen, die zum Erscheinen verpflichten...

 

Gruß

Goose

 

 

 

aber nur die vom Gericht !

 

 

die vom Ordnungsamt oder der Polizei verpflichten zu nix !

Meine Güte, wie oft denn noch:

 

Ist die Polizei Verfolgungsbehörde, so hat sie weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft (siehe § 46 OWiG). Und dazu gehört auch das Recht, Personen vorzuladen, die dieser Vorladung auch folgen müssen.

 

Gruß

Goose

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Hi Goose,

 

habe mal den entsprechenden Paragraph § 46 OwiG kopiert und eingefügt.

 

 

 

[Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren]

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

 

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs.3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

 

(4) § 81a Abs.1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

 

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.

 

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

 

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

 

 

 

 

Entsprechend § 46 OwiG sehe ich einen richterlichen Beschluss als zwingend notwendig, für die Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei.

 

Eine lapidare Vorladung der Polizei (OHNE richterlichen Beschluss) ist dementsprechend nur eine unverbindliche Einladung, aber weniger eine verbindliche Vorladung.

 

Selbstredend treffen derartige Schreiben/Beschlüsse nur gegen Annahmebestätigung bei der entsprechenden Person ein.

Ergo, dürfte sich auch dem Betroffenen/Zeugen offensichtlich manifestieren, ob ihn nur der “Sheriff aus Kleinkleckersdorf einlädt“, oder dem ein richterlicher Beschluss, mit dem entsprechenden Zwang zu Grunde liegt.

 

Gruß

Highspeedbiker

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Guest Mr_Biggun
Ist die Polizei Verfolgungsbehörde

Und das ist sie in den seltensten Fällen, weil sie meistens nur für die Verfolgungsbehörde ermittelnd tätig wird und dann eben keine Pflicht besteht, zu erscheinen. Es wäre nett, wenn Du hier nicht den Eindruck erwecken würdest, das Gegenteil sei die Regel.

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Guest KarlGunther

@ goose

 

 

no way: Ladung Polizei ist ne Einladung !

 

 

 

 

und wenn du anderer Meinung bist belege dies Pflicht mit Gesetzten !

 

Ansonsten mache ich was ich will aus Art 2 GG bin ich frei und geh nirgendwo hin !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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Ist die Polizei Verfolgungsbehörde

Und das ist sie in den seltensten Fällen, weil sie meistens nur für die Verfolgungsbehörde ermittelnd tätig wird und dann eben keine Pflicht besteht, zu erscheinen. Es wäre nett, wenn Du hier nicht den Eindruck erwecken würdest, das Gegenteil sei die Regel.

Im Verkehrs-OWi-Verfahren (und darum geht es ja hauptsächlich in diesem Forum)ist die Polizei nach diversen Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer oftmals bis zur Abgabe an eine andere Behörde auch Verfolgungsbehöde.

Mach dich mal schlau...

 

@Highspeedbiker:

Entsprechend § 46 OwiG sehe ich einen richterlichen Beschluss als zwingend notwendig, für die Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei.

 

Eine lapidare Vorladung der Polizei (OHNE richterlichen Beschluss) ist dementsprechend nur eine unverbindliche Einladung, aber weniger eine verbindliche Vorladung.

Richtig ist, daß die zwangsweise Vorführung dem Richter obliegt. Ordnungsgelder hingegen kommen, abhängig vom Einzelfall, durchaus in Betracht und bedürfen keiner richterlichen Anordnung.

 

@KarlGunther:

no way: Ladung Polizei ist ne Einladung !

 

und wenn du anderer Meinung bist belege dies Pflicht mit Gesetzten !

 

Ansonsten mache ich was ich will aus Art 2 GG bin ich frei und geh nirgendwo hin !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Das tat ich bereits vor ein paar Tagen in einem anderen Thread. Schau mal hier

 

Gruß

Goose

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Guest KarlGunther

damit hast du bewiesen, dass die Polizei Verkersordnungswidrigeiten verfolgen und bearbeiten darf.

 

was fehlt ist der Beweis, dass die Ladung zum erscheinen verpflichtet. !!!!!

 

ermitteln darf die Polizei, und laden - einladen - aber es besteht keine Pflicht zu erscheinen

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Auch das hatten wir schon mehrfach, aber gut:

Festgestellt haben wir nun, daß die Polizei Verfolgungsbehörde sein kann.

In diesem Fall hat sie (mit ein paar Einschränkungen) die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA bei der Verfolgung von Straftaten.

Nun schauen wir uns die Rechte der StA an, dieser ergeben sich u.a. aus der StPO:

 

§ 161a StPO

 

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

 

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.

 

(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

 

 

Gruß

Goose

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Guest KarlGunther

die §§ 51, 70, 77 betreffen Kosten und Zeugen - liest du was du zitierst ?

 

Verfolgung betrifft nämlich einen Betroffenen ! und keine Zeugen.

 

 

 

6 setzen.

 

..........................................................................

 

 

die Polizei darf also VOWis verfolgen und Laden.

 

 

aber diese Ladung verpflichtet nicht zum Erscheinen !

 

 

das steht im Recht in:

 

163 III a StPO

 

 

und wenn er nicht kommt:

 

entscheidet ein Richter !

 

(kommen muss er nur zu Ladungen der StA)

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Ich verstehe schon, was ich da zitiere. Aber wovon sprichst du? Von der Vorladung des Zeugen (denn darum geht's in diesem Thread) oder von der Vorladung des Betroffenen?

 

Aber ich erkläre es dir gerne noch mal:

 

Polizei ist, je nach Einzelfall Verfolgungsbehörde (z.B. § 1(2) ZVO Verkehr NW)

 

Verfolgungsbehörde hat die gleichen Rechte und Pflichten wie StA (§ 46 OWiG)

 

StA darf u.a. Zeugen verbindlich vorladen (§ 161a StPO)

 

Rechtsfolgen des Ausbleibens der Vorladung werden im § 161a StPO benannt, namentlich §§ 51, 70 77 StPO

 

§ 51 StPO

[Rechtsfolgen des Ausbleibens]

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

 

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

 

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

 

 

§ 70 StPO

[Zeugnis- oder Eidesverweigerung ohne gesetzlichen Grund]

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

 

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

 

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

 

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

 

 

Gruß

Goose

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Wie sagt man so schön-alle Theorie ist grau-!

 

Bereits die ersten vier Wörter hinsichtlich der Rechtsfolgen lassen kaum einen praktischen Fall für eine solche Handlung erkennen.

 

Zu einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen gehört eben mehr als eine Einladung mittels formlosen Brief zu verschicken. :lol:

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Guest Simineon
Wie sagt man so schön-alle Theorie ist grau-!

 

Bereits die ersten vier Wörter hinsichtlich der Rechtsfolgen lassen kaum einen praktischen Fall für eine solche Handlung erkennen.

 

Zu einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen gehört eben mehr als eine Einladung mittels formlosen Brief zu verschicken. :lol:

 

Notfalls erscheint eben jemand persönlich und "lädt" Dich vor ...

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Wie sagt man so schön-alle Theorie ist grau-!

 

Bereits die ersten vier Wörter hinsichtlich der Rechtsfolgen lassen kaum einen praktischen Fall für eine solche Handlung erkennen.

 

Zu einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen gehört eben mehr als eine Einladung mittels formlosen Brief zu verschicken. :lol:

 

Notfalls erscheint eben jemand persönlich und "lädt" Dich vor ...

 

geht aber nur wenn ich da bin. und ich bin sehr selten zuhause :rofl:

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Wie sagt man so schön-alle Theorie ist grau-!

 

Bereits die ersten vier Wörter hinsichtlich der Rechtsfolgen lassen kaum einen praktischen Fall für eine solche Handlung erkennen.

 

Zu einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen gehört eben mehr als eine Einladung mittels formlosen Brief zu verschicken. :lol:

 

Notfalls erscheint eben jemand persönlich und "lädt" Dich vor ...

 

geht aber nur wenn ich da bin. und ich bin sehr selten zuhause :rofl:

 

:)

 

Glücklicherweise kennt der findige Beamte auch andere Wege einen Verkehrssünder zu überführen als mit irgendwelchen "Kärtchen" in der Gegend rumzuwerfen.

Ebensowenig ist die "mitarbeit" des "Betroffenen" unbedingt nötig, man muss halt dann damit rechnen dass die gesamte Nachbarschaft von den Verkehrsverbrechen erfährt.

 

Na weiterhin viel Erfolg.

 

gruß mini

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Nimm dich mal ein bißchen zurück mit deiner Prahlerei!

 

Zwar darfst du die Nachbarschaft befragen, aber denen geht es nichts an was der Betroffene gemacht hat.

 

Und bei Zeugen ist es damit auch Essig, mit was willst du die Nachbarn denn dazu befragen.

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Nimm dich mal ein bißchen zurück mit deiner Prahlerei!

 

Wus? Prahlerei? :lol:

 

Dachte eigentlich wär deutlich genug rausgekommen das ich nich jedes Wort ganz so ernst meine wies oben geschreiben steht.

 

Ajo und wenn ich den Nachbarn frag ob er die Person da auf dem Bild evtl erkennt, stimmt, soll der dann denken was er mag. Oder bei fragen wer denn mit diesem Fahrzeug so alles Unterwegs ist. Naja, sobald ma dann erstmal die Namen hat kommt man auch an Lichtbilder der Rest hängt dann von der Qualität der Aufnahmen ab.

 

gruß mini

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Wie sagt man so schön-alle Theorie ist grau-!

 

Bereits die ersten vier Wörter hinsichtlich der Rechtsfolgen lassen kaum einen praktischen Fall für eine solche Handlung erkennen.

 

Zu einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen gehört eben mehr als eine Einladung mittels formlosen Brief zu verschicken. :lol:

Natürlich setzt das eine ordnungsgemäße Ladung voraus.

 

Du wirst mir aber zustimmen, daß, unter Voraussetzung eben dieser ordnungsgemäßen Ladung, für den Zeugen auch bei der Polizei eine Pflicht zum Erscheinen bestehen kann, oder?

 

Gruß

Goose

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Guest Kleiner Schelm

@Goose:

 

Wie kann denn nun der Laie erkennen, ob die Polizei als Verfolgungsbehörde agiert oder nicht? Muss eine "verbindliche Einladung" gewisse Formalien erfüllen? Muss unmissverständlich erkennbar sein, dass der "Einladung" Folge zu leisten ist, da derjenige, der sie erhält, ansonsten eine OWI begeht?

 

Ich frage rein aus Interesse, denn ohne erkennbare Veranlassung würde ich es vermutlich ähnlich handhaben wie bereits des öfteren im Forum beschrieben: Post, die nicht ordnungsgemäss zugestellt worden ist, landet im Altpapier.

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@Goose

Sofern die Formalien eingehalten sind sehe ich kein Problem. In der Praxis ist dies jedoch nicht der Falle da idR es mittels einfachen (formlosen) Brief geschieht.

 

@Kleiner Schelm

Ich denke für den "Laien" ist nicht/kaum erkennbar ob die Polizei als Verfolgungsbehörde oder im Auftrag tätig ist, da man so zumindest meine Erfahrung eben vermitteln will man MUSS erscheinen.

Ob dies auch beabsichtigt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Natürlich sind für die Rechtsfolgen auch klare Voraussetzungen zu erfüllen. Die Zustellvoraussetzungen kann man den jeweiligen Zustellgesetzen bzw. Spezielregelungen solcher Gesetze entnehmen (meist erfolgt dann ein Verweis auf die Zustellgesetze). Die Möglichkeiten sind jedoch zahlreich, so daß eine Übersicht hier den Rahmen sprengen würde.

Auch die möglichen Rechtsfolgen müssen meiner Ansicht nach genannt werden.

Bei § 111a OWiG (Personaldaten) geschieht dies zum Beispiel auch regelmäßig, wobei es hier allerdings meist an der formgerechten Zustellung mangelt (böse Post :lol: ).

 

@mini588

Die Übertreibung war nicht ersichtlich. Ansonsten sind natürlich die Ermittlungsmöglichkeiten bekannt und die stehen auch zur Genüge im Forum. :rofl:

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über eine Vorführung entscheidet der Richter.

 

man muss nur auf Briefe der StA reagieren

Über eine Vorführung entscheidet der Richter, das ist unbestritten.

 

Reagieren muss man auf Briefe der Verfolgungsbehörde (und das ist eben nicht nur die StA)

Verstehst du das nicht?

 

@Gast225: Wichtig ist, daß die Zustellung nachgewiesen werden kann, eine förmliche Zustellung ist hingegen nicht erforderlich. (Düsseldorf VRS 79, 20). Die Vorladung kann durchaus auch mündlich erfolgen.

 

Gruß

Goose

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@Gast225: Wichtig ist, daß die Zustellung nachgewiesen werden kann, eine förmliche Zustellung ist hingegen nicht erforderlich. (Düsseldorf VRS 79, 20). Die Vorladung kann durchaus auch mündlich erfolgen.

 

Gruß

Goose

Ja schon, aber ich denke dann erfolgt die Befragung sogleich und es wird nicht erst ein Termin ausgemacht.

 

Im Szenario hier geht es ja eh darum unsichtbar zu sein und so kann es keine mdl. Terminsvorladung geben.

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Verrennt euch doch nicht!

 

Hier schmeißt ein Ganter

Ganz in bekannter Weis'

ein Bömbchen, das nur qualmt und stinkt,

doch wirklich nicht Erkenntnis bringt.

 

Drum laßt ihn zetern, diesen Ganter

denn dereinst land't er

vor lauter eigenplustrigkeit gans(z) eitelblind

im selbstgeheizten Pfännchen-

und das ist - Heiss

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@Gast225: Wichtig ist, daß die Zustellung nachgewiesen werden kann, eine förmliche Zustellung ist hingegen nicht erforderlich. (Düsseldorf VRS 79, 20). Die Vorladung kann durchaus auch mündlich erfolgen.

 

Gruß

Goose

Ja schon, aber ich denke dann erfolgt die Befragung sogleich und es wird nicht erst ein Termin ausgemacht.

 

Im Szenario hier geht es ja eh darum unsichtbar zu sein und so kann es keine mdl. Terminsvorladung geben.

Wenn die Befragung vor Ort ausreicht. Wenn es hingegen darum geht, Lichtbilder vorzuzeigen, ist das VK manchmal der geeignetere Ort.

 

Gruß

Goose

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Das ist so nicht richtig. Das Thema hatten wir in der Vergangenheit auch schon häufiger. Es hängt davon ab, ob die Polizei Ermittlungsbehörde oder Verfolgungsbehörde ist.

Ist sie Verfolgungsbehörde, so hat sie nach § 46 OWiG weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA, und dazu gehört auch das Recht zur verbindlichen Vorladung.

Und wir hatten damals schon festgestellt, dass die ganze Geschichte extrem praxisfremd ist.

 

Zudem wäre zu klären, ob eine zwangsweise Durchsetzung überhaupt zulässig wäre. Mir bekannte Lehrbücher zum Polizei- und Ordnungsrecht stellen nämlich ausdrücklich klar, dass selbst verbindliche polizeiliche Vorladungen, selbst solche, zu denen die Polizei durch Landesgesetz ausdrücklich ermächtigt ist, nur in Ausnahmefällen zwangsweise durchgesetzt werden können.

 

Und dazu kommt noch, dass die Polizei in den seltensten Fällen Verfolgungsbehörde ist. Es gibt zwar solche, aber nicht allzu viele.

 

 

Viele Grüße

Mace

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Mir scheint, du hast meine Beiträge hierzu (sowohl hier als auch in dem anderen Thread) nicht gelesen. Das damals von dir eingestellte Urteil (oder war es ein Beschluss) bezog sich auf das Strafverfahren, hier geht es um die Zeugenladung im OWi-Verfahren. In diesem hat die Polizei eine völlig andere rechtliche Stellung.

 

Und dazu kommt noch, dass die Polizei in den seltensten Fällen Verfolgungsbehörde ist.
In den meisten Bundesländern ist die Polizei bei Verkehrsordungswidrigkeiten solange Verfolgungsbehörde, bis sie den Vorgang abgegeben hat. Und da es doch recht viele VOWi-Verfahren gibt, ist die Polizei recht häufig auch Verfolgungsbehörde.

 

Mir bekannte Lehrbücher zum Polizei- und Ordnungsrecht stellen nämlich ausdrücklich klar...
Es geht hier nicht um eine Vorladung zur Gefahrenabwehr, sondern um eine Vorladung zur OWi-Verfolgung. Die rechtlichen Grundlagen sind völlig andere, letztere richtet sich nach der StPO i.V.m. dem OWiG, erstere nach dem jeweiligen Polizeigesetz.

 

Gruß

Goose

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Das ist alles schön und gut und dennoch habe ich die Aussage von meinem Ex-Tutoriumsleiter, der seit Jahren als Richter am AG Saarbrücken arbeitet, dass diese Kontruktion nicht praxistauglich ist.

 

Der Thread, den du meinst, meine ich nicht. Damals ging es um ein Urteil bzw. Beschluss des BGH aus 1961. Später hatten wir eine Diskussion, in der du den Göhler zitiert hattest und ich dir vom Rechtsgedanken her Recht gegeben habe, dennoch die Praxistauglichkeit in Frage stellte.

 

Diesen Thread zeigte ich dem Richter, der seinerseits ebenfalls diese Konstruktion nicht als praxistauglich empfand.

Er meinte, dass es nicht statthaft sein kann, Zeugen im OWi-Verfahren zum Erscheinen bei der Polizei zu zwingen, während Zeugen im Stafverfahren nicht gezwungen werden könnten. Es könne nicht angehen, dass man im Strafverfahren nicht erscheinen müsse, im OWi-Verfahren hingegen sehr wohl (erst-recht-Schluss). Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr.

 

Selbst wenn man aber deiner Argumentation folgt, was ich für durchaus vertretbar halte, so bleibt festzustellen, dass zur Durchsetzung einzig und alleine ein Ordnungsgeld in Frage kommt und dass die Praxis von dieser Möglichkeit m.W.n. (zumindest in Saarbrücken, Ludwigshafen, Potsdam) keinen Gebrauch macht.

 

Überdies ist es nicht sicher, dass eine solche Vorgehensweise rechtlicher Nachprüfung Stand halten würde; schon alleine aus dem oben angerissenen Rechtsgedanken.

 

Viele Grüße

Mace

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Natürlich kommt hier nur das Ordnungsgeld in Betracht, etwas anderes habe ich auch nie behauptet.

 

Er meinte, dass es nicht statthaft sein kann, Zeugen im OWi-Verfahren zum Erscheinen bei der Polizei zu zwingen, während Zeugen im Stafverfahren nicht gezwungen werden könnten. Es könne nicht angehen, dass man im Strafverfahren nicht erscheinen müsse, im OWi-Verfahren hingegen sehr wohl (erst-recht-Schluss).
Es geht ja darum, ob man bei der Verfolgungsbehörde erscheinen muss. Und da diese eben im Verkehrs-OWi-Verfahren oftmals auch die Polizei ist, ist dein Rückschluss so falsch, denn im Strafverfahren ist die Polizei ja ausschließlich Ermittlungsbehörde.

 

Gruß

Goose

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