ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 Hallo ich wurde vor einigen Wochen mit 51 zu schnell Geblitzt (innerorts) . War gerade im Überholvorgang und hatte deswegen angefragt ob überprüft wurde ob die messung gültig ist. Hatte auf Messwinkelbestimmung oder so gehofft. Schrieb folgendes: Das ich mich zu dem Zeitpukt im Überholvorgang befand und bezweifel so schnell gefahren zu sein...... Habe dann das eichprotokol und noch weitere Fotos (kompletter Wagen) bekommen sah leider auch ziemlich gerade aus. Hatte es dann aufgegeben und auf den Bescheid gewartet. Nun aber zu meiner Überraschung . wird gegen mich nach (§17 OWig) eine Geldbuße von 350€ +20€ bearb. geb. Festgesetzt der Bußgeld katalog sieht dafür aber nur 175€ vor! Habe ich mich da irgendwie in die Sch..... geritten weil ich gesagt habe das ich überhole oder so. das es jetzt vorsätzlich ist oder so? Ist mein erster Verstoß und binn auch nicht in der Probezeit. Was ja beides sonnst gründe wären die Strafe zu verdoppeln. Würde mich über eine schnelle antwort freuen da ja schon fast ne woche rum ist und ich nicht weis ob ich jetzt einfach bezahlen soll. Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 dir wurde Vorsatz unterstellt, dann wird auch schonmal die Strafe verdoppelt. Bei der doppelten GEschwindigkeit wird es schonmal gerene gemacht. Quote Link to post Share on other sites
ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Author Report Share Posted December 10, 2007 Ich habe im moment aber leider keine Rechtschutz vers. Habe den Brief ja vor 1 ner Woche bekommen. Wollte nun morgen mein Führerschein hinschiken damit ich das schnell hinter mir habe sollte ich in dem Brief was gegen das Bußgeld reinschreiben oder erkenne ich die Strafe mit dem einsenden meines Lappens gleich an? Wie stehen meine chanzen doch nur 175€ zu zahlen? Hab kein bock mir nen anwalt nehmen zu müssen oder gerichtskosten zu zahlen was soll ich tun? Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 du solltest bedenken erst mit der Bezahlung wird der Bescheid Rechtskräftig solltest du deinen Führerschein vorher abgeben bringt es dir garnichts. Außerdem hast du ab Rechtskraft 4 Monate Zeit deinen führerschein abzugeben. Wenn es dich nicht stört kannst du den dann auchim Februar abgeben spart ein paar Tage. Das du nur 175€ zahlen mußt sind die Chancen gleich null. Quote Link to post Share on other sites
ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Author Report Share Posted December 10, 2007 Das ist ja villeicht eine frechheit mit den 350 aber wenn sie sowieso bei 51kmh gleich vorsatz vorwerfen warum gibt es denn überhaupt tabellen die ein bußgeld von 175€ angeben? Ich find das echt ne sauerei Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 hey du fuhrt immerhin innerorts über 100 bzw 80 (sollte es eine 30er Zone gewesen sein) da brauchst du dich nicht zu wundern. ab 51 km/h gibt es außerdem 2 Monate laufen. Quote Link to post Share on other sites
ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Author Report Share Posted December 10, 2007 nein war keine 30er zone das mit den 2 monate und 4 punkte weis ich aber trotzdem versteh ich nicht warum es dann überhaupt angabe von 51-60 kmh =175€ gibt wenn mann sowas eh nie bekommt weil sie einem vorsatz sowieso unterstellen. Und mann keine chance hat dagegen anzugehen. Dann könnten sie ja gleich schreiben ab 40 zu viel 250€ oder so Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 es gibt auch eine Abweichung vom Regelsatz klick Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum.Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten (insbesondere bei Vorsatz). und dieses ist bei dir der Fall solltest du knapp bei Kasse sein kannst du acuh eine Ratenzahlung vereinbaren somt mußt du nicht alles auf mal zahlen. Quote Link to post Share on other sites
mini588 0 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 Ab 50 km/h zuviel wird von der ZBS meistens verdoppelt wegen vorsatz. gruß mini Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 Vorsatz ist immer dann einfach anzunehmen, wenn die sowieso geltenden allgemeinen Limits grob übertreten werden, so 50 innerorts und 100 außerorts. Da braucht man kein Schild zu übersehen, dass man 150 statt erlaubter 100 fährt, sollte man schon merken. Auf der Autobahn ist eine fahrlässige Begehung in der Größenordnung möglich, weil generell freigegeben ist und man ein Schild übersehen haben kann. Quote Link to post Share on other sites
ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Author Report Share Posted December 10, 2007 knapp bei kasse bin ich sicherlich nicht aber zu verschenken habe ich auch nix . Hatte mich halt nur gewundert und finde das alles sehr ergerlich wegen dem überholen usw und hätten ma ruhig 2kmh weniger sein können!!! :-( Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 über 100 km/h werden 3% Meßtoleranz abgezogen und zu deinen gunsten Aufgerundet, da ist auch kein Speilraum mehr drinne. Solltest du dich noch in der Probezeit befinden verlängert sich die um 2 Jahre und du bekommst eine Nachschulung kosten ca. 250-350€.Nochmal mit dem hins chicken deines Führerscheins damit solltest du abwarten bis der Verstoß Rechtskräftig geworden ist, evtl. könntest du auch anfragen ob du ihn nicht an einer nahgelegenden Polizeirevier abgeben könntest. Solltest du ihn mit der Post versenden tue es als Einschreiben mit Rückschein dann weißt du wasnn der Angekommen ist. Problem ist halt auch beim überholen darf man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. So nach dem Blitzer wußtet du warum der/die andere/r so langsam unterwegs gewesen ist. Quote Link to post Share on other sites
ReTrOX87 0 Posted December 10, 2007 Author Report Share Posted December 10, 2007 2 wochen nach erhalt des bescheides ist der rechtskräftig oder? Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 Mit der Bezahlung wird der Bescheid Rechtskräftig, wenn bei dennen das Geld eingegangen ist.du solltest dann aber in der nächsten Zeit langsamer fahren als Wiederhohlungstäter im Punktebereich wird die Geldbuße dann auch schonmal verdoppelt auch schon bei + 21km/h. 2 Jahre zurückhalten und die Punkte sind wieder weg. Quote Link to post Share on other sites
mini588 0 Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 Du hast ne einspruchsfrist von 2 wochen, sollte bis dahin nichts von dir gehört worden sein wird es dann rechtskräftig. Ausser du hast eine 4 Monatsfrist, aber es kann sein das die bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gewährt wird. Das steht im Bescheid drinnen, müsste so ein extra Zettel sein letzte Seite oder so. Sobald das Ganze dann rechtskräftig ist, beginnt das Fahrverbot, ob du den Führerschein abgegeben hast oder nicht. Wenn du dann noch fährst kommt kommt weiterer Ärger auf dich zu sofern du erwischt wirst. gruß mini p.s. genaues kann ma jedoch nur dazu sagen wenn ma den bescheid vor sich hat Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted December 10, 2007 Report Share Posted December 10, 2007 versteh ich nicht warum es dann überhaupt angabe von 51-60 kmh =175€ gibt na, du hast ja geschrieben, dass Du während eines Überholvorganges so schnell warst (das hat man auch auf den Bildern sicherlich gesehen), da zum überholen immer der Vorsatz (ich will überholen) gehört, ist das schon gerechtfertigt. Etwas anderes ist es, wenn man die Überschreitung fahrlässig begeht, z.B. man hat ein Schild übersehen, z.B. fährt man innerorts mit 60 km/h (i.d.R. straffrei) und plötzlich kommt ein 10 km/h Schild wegen einer gefährlichen Ausfahrt o.ä. Das wäre dann eine fahrlässige Begehung Also bei Dir ist das vollkommen gerechtfertigt und i.O. Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 was mich dann mal interessieren würde, ab wann wird denn innerorts eine fahrlässige begehung angenommen? dies sollte jabekanntlich die regel sein, denn sonst wäre der bussgeldkatalog mit den regelsätzen ja völlig überflüssig. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 was mich dann mal interessieren würde, ab wann wird denn innerorts eine fahrlässige begehung angenommen?Eigentlich immer, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Wer sagt, ich habe es eilig und deshalb statt gefahren, da ist es Vorsatz. Genauso, wer statt auf der Scheibe hatte, wenn er weiß er befindet sich innerhalb einer Ortschaft, kann er kaum jemanden plausibel machen, das war versehentlich und deshalb fahrlässig, weil er sich verschätzt hat. Fahrlässig ist, wenn meine Frau etwas zu schnell in die Ortschaft fährt und geblitzt wird. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 Mit der Bezahlung wird der Bescheid Rechtskräftig, wenn bei dennen das Geld eingegangen ist.NEIN NEIN und nochmals: NEIN - die Bezahlung macht den Bescheid nicht rechtskräftig.Entweder muss die Zeit (2 Wochen nach Zustellung) abgelaufen sein oder es muss Rechtsmittelverzicht erklärt werden (oder ein Einspruch wird zurückgezogen).Dann und erst dann wird der Bescheid rechtskräftig.Hintergrund: es gibt behördliche Zahlungsverpflichtungen, wo man trotz Einlegen eines Rechtsmittels erst einmal zahlen muss (z.B. Steuern). Da es Mitbürger gibt, die meinen, dass sei bei allen Behördenschreiben so, gibt es genug, die erst zahlen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 was mich dann mal interessieren würde, ab wann wird denn innerorts eine fahrlässige begehung angenommen?Eigentlich immer, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Wer sagt, ich habe es eilig und deshalb statt gefahren, da ist es Vorsatz. Genauso, wer statt auf der Scheibe hatte, wenn er weiß er befindet sich innerhalb einer Ortschaft, kann er kaum jemanden plausibel machen, das war versehentlich und deshalb fahrlässig, weil er sich verschätzt hat. Fahrlässig ist, wenn meine Frau etwas zu schnell in die Ortschaft fährt und geblitzt wird. MfG. hartmut Also nach deiner aussage würde dies bedeuten dass der "regelsatz" der im bussgeldkatalog für geschwindigkeitsübertretungen um min. 51 km/hinnerorts nie anwendung finden würde. oder jedenfalls nicht regelmäßig. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 Also nach deiner aussage würde dies bedeuten dass der "regelsatz" der im bussgeldkatalog für geschwindigkeitsübertretungen um min. 51 km/hinnerorts nie anwendung finden würde. oder jedenfalls nicht regelmäßig.Es kommt auf die Umstände an. Wenn die Straße für Ortsfremde den Eindruck vermittelt, er befindet sich außerorts , dann sollte der Regelsatz gelten. Nicht aber wenn er in einer stadttypischen Umgebung ist. Nein WBB ich werden den Begriff stadttypisch nicht definieren. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 ich zitiere mal Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum.Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. ist es denn kein gewöhnlicher tatumstand?nach deiner aussage ist der regelfall ja gerade der mit vorsatz. das würde den bussgeldkatalog ja ab absurdum führen. ich sehe es immer noch so, dass jemandem der vorsatz nachgewiesen werden muss.und selbst wenn man 100 in der stadt fährt,kann dies immer noch fahrlässig geschehen, gerade beim überholen. denn die überschreitung findet dann ja nur in einem sehr kurzenzeitintervall statt, bei dem man gerade aufgrund des komplexen verkehrsvorgangs vielleicht mal nicht auf den tacho schaut. okay, aber die diskussion macht nicht wirklich großen sinn. im prinzip fände ich es nur ehrlicher, wenn man dann im bussgeldkatalognicht mehr zwischen fahrlässigkeit und vorsatz unterscheiden würde, denn dies lässt sich sowieso schwer nachweisen, und einfach einenstrafrahmen nennt, der dann eben nach unten oder oben ausgeschöpft werden kann. Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 und selbst wenn man 100 in der stadt fährt,kann dies immer noch fahrlässig geschehen, gerade beim überholen. denn die überschreitung findet dann ja nur in einem sehr kurzenzeitintervall statt, bei dem man gerade aufgrund des komplexen verkehrsvorgangs vielleicht mal nicht auf den tacho schaut.Wenn man in der Stadt überholt, sieht man wohl vorher auf den Tacho. Wenn der Vorrausfahrende schon 40 km/h fährt, darf man ihn nicht überholen. Fährt er schon 50 km/h oder schneller verbietet sich das Überholen von selbst. Wenn man selbst dann noch überholt, überschreitet man die Geschwindigkeit vorsätzlich. Wer ohne Tacho 50 km/h nicht von 100 km/h unterscheiden kann, sollte seinen Füherschein besser abgeben. Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 und selbst wenn man 100 in der stadt fährt,kann dies immer noch fahrlässig geschehen, gerade beim überholen. denn die überschreitung findet dann ja nur in einem sehr kurzenzeitintervall statt, bei dem man gerade aufgrund des komplexen verkehrsvorgangs vielleicht mal nicht auf den tacho schaut.Wenn man in der Stadt überholt, sieht man wohl vorher auf den Tacho. Wenn der Vorrausfahrende schon 40 km/h fährt, darf man ihn nicht überholen. Fährt er schon 50 km/h oder schneller verbietet sich das Überholen von selbst. Wenn man selbst dann noch überholt, überschreitet man die Geschwindigkeit vorsätzlich. Wer ohne Tacho 50 km/h nicht von 100 km/h unterscheiden kann, sollte seinen Füherschein besser abgeben. och da würde ich gerne mal mit dir einen test machen, wenn ich überhole. bin gespannt ob du mir sagen kannst, was innerhalb von 2 bis 3 sekunden,länger wird man wohl kaum beim überholen die maximale geschwindigkeit haben, die höchstgeschwindigkeit war. ich wette, du würdest danebenliegen. Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted December 11, 2007 Report Share Posted December 11, 2007 Ich habe bei meinem Auto keine Probleme, die Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf 10 km/h genau zu schätzen. Man muss auch gar nicht so genau sein, es reicht zu wissen, ob man zu schnell ist oder nicht. Quote Link to post Share on other sites
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