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Dürfen Zusatzzeichen Allein Stehen


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Nach meinem Dafürhalten ist diese Beschilderung unwirksam, da sie nicht den Vorschriften der StVO entspricht.

 

Eine OWi-Ahndung kann daher aus rechtlichen Gründen m.E. nicht erfolgen, da es an einem regelnden Hauptzeichen fehlt.

 

 

Viele Grüße

Mace

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Wie wäre es damit:

 

§39 StVO (2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

 

Da eine Anwendung der Gesetze über den Gesetzestext hinaus generell nicht möglich ist, bedeutet der fett markierte Teil m.E., dass ein Zusatzzeichen alleine sich nicht unter einem Verkehrzeichen befindet. :rolleyes::cop01:

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Welchen Tatbestand soll man dann zur Last legen, der Tatbestand bezieht sich doch immer auf das Hauptzeichen z. B. 113300 "Sie parkten bei Zeichen 314 oder 315, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) verwendet oder diese von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat"

Da kein Z 314 oder 315 vorhanden, keine Ahnung möglich!

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Wenn diese Schilder, wie von Findom angegeben, in einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 290) stehen, dann könnten die :unsure: also jeden abkassieren der dort parkt, da die anderen Schilder, die das Parken für 1 Stunde erlauben, ja keine Gültigkeit besitzen.

Wenn das Parken dort bisher toleriert wurde, würde ich lieber keine schlafenden Hunde wecken.

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@Poliboy: Lesen und Verstehen!

1.) Die oben gezeigten Zusatzzeichen sind nicht wirksam, da das dazugehörige Hauptzeichen fehlt.

2.) Laut Threaderöffner stehen diese ungültigen Zeichen in einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 290), so daß im gesamten Bereich ein eingeschränktes Halteverbot gilt.

3.) Da das Zeichen 209 im Gegensatz zu den auf den Bildern gezeigten Zusatzzeichen, Gültigkeit besitzt, begeht jeder der im Bereich der unwirksamen Zusatzzeichen parkt, eine OWI.

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  • 3 weeks later...

Hier hat also die Behörde einen Fehler zum (nicht wirklichen) Vorteil für die parkplatzsuchende Bevölkerung gemacht.

Böse wäre es allerdings, wenn die das wissenentlich zum Zwecke der Knölchenschreiber getan hätten.

Hier wäre event. doch ein Hinweis an die zuständige Behörde sinnvoll, um das Parken dort Rechtens werden zu lassen.

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Böse wäre es allerdings, wenn die das wissenentlich zum Zwecke der Knölchenschreiber getan hätten.

Niemals! Dazu müssten die erstmal die VZ´s kennen. Die sind hier aber so dermasssen d**f, dass das nie und nimmer Absicht ist/war.

 

Hier wäre event. doch ein Hinweis an die zuständige Behörde sinnvoll, um das Parken dort Rechtens werden zu lassen.

Nö! Das reib ich den Tussen nicht unter die Nase, aber ich park das jetzt immer schön ohne Uhr und warte eigentlich nur auf nen Zettel. :cool:

 

Es gibt hier im Ort recht viele solcher Sachen, vllt. sammel ich mal alles und lass dann bei Gelegenheit im Stadtrat die Bombe platzen.

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  • 4 weeks later...

Eigentlich sind die vereinsamten Zusatzschilder nicht gültig.

 

Das würde dazu führen, dass hier Haltverbot gem. VZ 290 gilt.

 

Es ist jedoch klar, was die Behörde gemeint hat, daher müssen die positiven Beschränkungs-Beschränkungen zugunsten des Kraftfahrers berücksichtigt werden.

 

Das heißt, obwohl hier formal das Haltverbot des VZ 290 gilt, darf kein Kfz-Lenker belangt werden, der auf die Gültigkeit der Schilder vertraut, also dort mit Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstzeit parkt.

 

Es ist also zulässig, sich das an Ort und Stelle fehlende Haltverbotszeichen eigenständig hinzuzudenken.

 

Das führt übrigens dazu, dass überhaupt nur von 8-18 Uhr Haltverbot auf diesen Plätzen herrscht, denn zunächst mal wird das Verbot zeitlich begrenzt (Mo-Fr 8-18 h), und innerhalb der Gültigkeit dieses Haltverbots darf man dann dennoch mit Parkscheibe parken.

Ohne Knollengefahr.

 

Ohne Parkscheibe kann man nicht parken, weil VZ 290 gültig ist und bleibt.

Nur die Vorzüge der ungültigen Zusatzschilder darf man sich zueigen machen.

 

Das ist nichts anderes, als wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein veraltetes, mittlerweile ungültiges :nolimit: aufgehoben wird, auf dem noch "km" draufsteht. Auch daraus darf man dem Autofahrer keinen Strick drehen.

Umgekehrt der Behörde schon, wenn die Verbotsanordnung nicht mehr gilt, also zB "60 km" statt nur "60" draufsteht.

Die Schilder gibt es allerdings kaum noch.

 

Grüße aus Wiesbaden

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