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Nach Gutachten Abrechnen + Ersatzwagen


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Hallo!

 

Ich hatte vor gut 2 Monaten nen Unfall. Mir wurde aufegefahren. Ein Gutachten wurde erstellt und nun der Versicherung zugeschickt. Ich möchte nun nach Gutachten abrechenen und das Geld überwiesen bekommen. Im Gutachten ist eine Reperatur dauer von 4-5 Tagen vermerkt. Da ich aufgrund meiner Behinderung dringend einen Ersatzwagen (mit Automatik) brauche hatte ich dieses mit der Versicherung schon abgesprochen und ich würde dann einen Mietwagen bekommen (die meisten Werkstätten haben ja keine Automatikwagen).

 

Nun nochmal meine Frage:

 

Wenn ich bei der Versicherung um Abrechnung nach Gutachten (also Geldauszahlung minus X% - weiß jemand wie viel?) bitte habe ich dann immernoch anspruch auf den Ersatzwagen?

 

Gruß

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Auch als Geschädigter unterliegst du auch der Schadensminderungspflicht. D.h. solltest du den Wagen nach Gutachten ohne Reparatur abrechnen lassen, weil z.B. das Auto auch weiterhin fahrbereit ist, dann entfällt der Mietwagen. Einen Mietwagen gibt es nur für die Dauer der Reparatur bzw. im Falle eines Totalschadens bis ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaft wurde. IdR kann man dann 7 Tage mit dem Mietwagen fahren und muß bei längerer Nutzung der Versicherung dies vorher melden und auch begründen (z.B. nötige Sonderausstattung wegen der Behinderung) bzw. dem Grund der Verzögerung mitteilen.

 

Bei der Abrechnung auf Gutachterbasis wird vom Kostenvoranschlag die Mehrwertsteuer abgezogen, die durch nachreichen einer Rechnung (der Ersatzteile) ebenfalls gezahlt wird.

Bei größeren Schäden wird vom Wiederbeschaffungswert der Restwert des Fahrzeuges abgezogen.

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Wirklich sicher sagen wird das im Vorfeld hier wohl niemand. Es sind schon sehr viele Geschädigte auf ihren Mietwagenkosten sitzen geblieben.

 

Daher Prüfen:

Vor Anmietung den Tarif prüfen. Es ist dem Geschädigten zuzumuten, drei Angebote einzuholen und zu vergleichen (und das preisgünstigste anzunehmen). Höhere Kosten werden in aller Regel nicht erstattet.

 

Brauchst Du den Mietwagen unbedingt und kommt eine Taxifahrt nicht günstiger? Stichwort Schadenminderungspflicht. Dann werden u.u. nur die Kosten ersetzt, die Du für eine Taxifahrt ausgegeben hättest und nicht die höheren Mietwagenkosten.

 

Braucht dein Kumpel für die Reparatur zwei Wochen, eine Werkstatt aber nur 3 Tage, bekommst Du auch nur für maximal 3 Tage die Kosten ersetzt.

 

Alles klar ?

 

Gruss

Spritsparer

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Ich hatte mit der Versicherung 2 Wochen nach dem Unfall gesprochen das ich wenn ich den Wagen reparieren lasse auf jedenfall einen Ersatzwagen brauche - Automatik unerlässlich.

Daraufhin sprach die Versicherung mit einer Autovermietung die mich anrief und mich fragte was ich für einen Wagen habe. 2 Tage später hatte ich einen Brief in der mir mitgeteilt wurde das die Autovermietung direkt mit der Versicherung abrechnet und ich einen Tag vorher bescheid sagen muss wegen des Autos.

 

Eine kurze Zeit später rief ich die Versicherung an, das die Werkstatt bei der ich ürsprünglich vor hatte meinen Wagen reparieren lassen einen Gutachter einschalten möchte. MEin Sachbearbeiter stimmte zu.

 

Nun sprach ich mit meinem Kumpel der mir sagte er könnte mir es für weniger als die 2400€ reparieren und ich könnte doch über das Gutachten abrechnen (manche schade sind auch nicht so wild). So nun meine Frage.... Wenn ich jetzt die Versicherung anrufe und denen sage ich möchte über Gutachten abrechnen ob ich dann wenn ich meinem Kumpel den Wagen für die Tage überlasse (zb. die 4 Tage die im Gutachten als Reperaturzeit angegeben ist) ich trotzdem den Mietwagen von der Versicherung bezahlt bekomme (die ja schon mit der Autovermietung Kontakt aufgenommen hat und ich eine Abtretungserklärung dann auch unterschrieben sollte) wenn ich ihn die 4 Tage brauche.....

 

Ich bin Aufgrund meiner behinderung rund um die Uhr auf ein Auto angewiesen um zb. zur Arbeit oder zu Ärzten fahren zu können.

 

Verstanden?

 

Gruß

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Nun sprach ich mit meinem Kumpel der mir sagte er könnte mir es für weniger als die 2400€ reparieren und ich könnte doch über das Gutachten abrechnen (manche schade sind auch nicht so wild). So nun meine Frage.... Wenn ich jetzt die Versicherung anrufe und denen sage ich möchte über Gutachten abrechnen ob ich dann wenn ich meinem Kumpel den Wagen für die Tage überlasse (zb. die 4 Tage die im Gutachten als Reperaturzeit angegeben ist) ich trotzdem den Mietwagen von der Versicherung bezahlt bekomme

Nein! Entweder oder!

Verstanden?

Willst du da jetzt noch ein Geschäft draus machen, und noch ein wenig für dich abzweigen? Dafür sind Versicherungen nicht da! Die bezahlen den Schaden! Aber dir Geld zuzuschustern ist nicht Sinn der Sache!

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Auch bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten kann der Geschädigte die Mietwagenkosten abrechnen, jedoch nur für die im Gutachten angegebenen Zeitraum.

 

Palandt, Kommentar zum BGB, § 249 RN 33 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 3480

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Nun sprach ich mit meinem Kumpel der mir sagte er könnte mir es für weniger als die 2400€ reparieren

Kann er das auch gegen Rechnung? Nicht das man am Ende noch wegen Schwarzarbeit bei dir klingelt. Sollte er es auf freundschaftlicher Basis reparieren, dann besteht natürlich keine Gewährleistung auf die Reparatur.

 

Tuvok, der Geschädigte hat doch die freie Wahl, ob er den Schaden ganz, teilweise oder eben auch gar nicht reparieren läßt. Deswegen gibt es ja die Möglichkeit nach Gutachten abrechnen zu lassen, mit den Vor- und Nachteilen der einzelnen Möglichkeiten.

Selbst wenn der TE nur 700 € Schaden reparieren läßt, ist ihm durch den Unfall ein Schaden von 2400 € entstanden, den die Versicherung erst einmal ersetzen muß.

Gewinn macht man als Geschädigter dabei jedenfalls keinen, da das Auto ohne Reparatur auch weniger wert ist als vor dem Unfall.

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Nun sprach ich mit meinem Kumpel der mir sagte er könnte mir es für weniger als die 2400€ reparieren

Kann er das auch gegen Rechnung? Nicht das man am Ende noch wegen Schwarzarbeit bei dir klingelt. Sollte er es auf freundschaftlicher Basis reparieren, dann besteht natürlich keine Gewährleistung auf die Reparatur.

 

Tuvok, der Geschädigte hat doch die freie Wahl, ob er den Schaden ganz, teilweise oder eben auch gar nicht reparieren läßt. Deswegen gibt es ja die Möglichkeit nach Gutachten abrechnen zu lassen, mit den Vor- und Nachteilen der einzelnen Möglichkeiten.

Selbst wenn der TE nur 700 € Schaden reparieren läßt, ist ihm durch den Unfall ein Schaden von 2400 € entstanden, den die Versicherung erst einmal ersetzen muß.

Gewinn macht man als Geschädigter dabei jedenfalls keinen, da das Auto ohne Reparatur auch weniger wert ist als vor dem Unfall.

 

Nein natürlich mit Rechnung nichts mit Schwarzarbeit!

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Selbst wenn der TE nur 700 € Schaden reparieren läßt, ist ihm durch den Unfall ein Schaden von 2400 € entstanden, den die Versicherung erst einmal ersetzen muß.

Ne so funktioniert das nicht.

Der Schaden ist derjenige, den der Versicherte nachweist.

Nachweisen kann er

a) Reparaturkosten

a1) Werkstattrechnung komplett

a2) Teilekosten (inklusive MwSt.) und Arbeitsleistung ohne MwSt. !

a3) Kostenvoranschlag komplett ohne Mwst.

b) Kosten für Ersatzwagen (Achtung: Tarif klären, übermäßige Kosten werden nicht erstattet)

c) Wertminderung

 

Früher konnte man sich das Geld nach Gutachterbericht auszahlen lassen. Heute geht das nicht mehr.

An Stelle des TE würde ich den Wagen immer in 'ne Vertragswerkstatt geben.

Gerade wenn man auf das Fahrzeug angewiesen ist, geht nichts über Garantie

 

Gruß,

AnReRa

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Früher konnte man sich das Geld nach Gutachterbericht auszahlen lassen. Heute geht das nicht mehr.

:B):

 

@Anrera: WIMRE kann man immer noch nach Gutachten abrechnen, bekommt aber nicht den ganzen Betrag, da die im Gutachten berücksichtigte Mehrwertsteuer abgezogen wird.

;)

 

(Umsatzsteuer)- § 249 BGB

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@stuka

@Anrera: WIMRE kann man immer noch nach Gutachten abrechnen, bekommt aber nicht den ganzen Betrag, da die im Gutachten berücksichtigte Mehrwertsteuer abgezogen wird.

Das hätte der Punkt a3) meiner Aufstellung abdecken sollen (Kostenvoranschlag entspr. Gutachterbericht)

 

@Gast225

Wozu der :B): ?

O.k. ich hätte die Begriffe Gutachten und Kostenvoranschlag nicht durcheinanderwerfen sollen,

aber genau das hat vor 10-15 (oder noch länger her) Jahren hat bei einem Bekannten genauso funktioniert:

Kostenvoranschlag von der Werkstatt eingereicht, Geld per V-Scheck kommen und in Eigenleistung

im Hinterhof repariert, beim Kumpel lacken gegen Lackkosten + Kasten Bier . Fertig

Allerdings war das ein Schaden von - glaube ich - damals maximal 1000 DM.

Daher stammt jedenfalls meine Info. Die Sache mit der Umsatzsteuer ( ;) ) gab es (viel) früher nicht !

Genausowenig wie früher ein Gutachter (ab 'ner bestimmten Schadenshöhe) obligatorisch war ....

Erst als die Versicherungen anfingen Geld zu sparen wurde das Teil der Versicherungsleistung.

Vielleicht finde ich noch 'ne uralte Police in unseren Unterlagen ....

 

Aber das einzig Wichtige für den TE heute:

Egal wie hoch der Schaden für den Eigentümer seien sollte, ohne Rechnung wird ohne

Umsatzsteuer abgerechnet. Alles was auf einer Rechnung steht, wird mit Umsatzsteuer

(sofern man Privatmann ist) abgerechnet.

 

Gruß,

AnReRa

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Auch bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten kann der Geschädigte die Mietwagenkosten abrechnen, jedoch nur für die im Gutachten angegebenen Zeitraum.

 

Palandt, Kommentar zum BGB, § 249 RN 33 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 3480

 

Also ich kann den Ersatzwagen nicht direkt in Anspruch nehmen aber das Geld welches er theoretisch kosten würde bekommen? D.h. ich könnte nach Gutachtenabrechnen lassen es billiger reparieren und mir wahrscheinlich mir selber einen Wage bei Sixt o.ä. leihen?

 

Gruß

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So ist es.

Im Gutachten steht i.A. ein Endpreis für die Reparatur

eine Betrag für die Wertminderung (in Ausnahmefällen auch Wertsteigerung)

und eine Reparaturdauer.

Du hast (Abhängig von Alter und Einstufung Deines Autos) Anspruch auf einen Leihwagen,

ersatzweise eine Tagespauschale "Nutzungsausfallentschädigung" , die Wertminderung

und den Endpreis ohne Umsatzsteuer.

Bei der Nutzungsausfallentschädigung versuchen manche Versicherer zu sparen,

da ist bei Eigenreparatur laut eines AG-Urteils Vorsicht angebracht.

Info's gibts hier: KLICK

 

Meines Wissens können nachweislich besorgte Ersatzteile (mit Rechnung) auch nachträglich

noch bezüglich der Mehrwertsteuer geltend gemacht werden ...

 

Gruß,

AnReRa

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Hallo!

 

Ich hab nunn gestern einen Biref von der Versicherung erhalten... In dem Stand das sie mir 1500€ als Scheck zusenden als Vorschuss... Den Rest des Schadens (2375€) behalten sie sich sich vor. Bei Gelegenheit soll ich die Reperaturnachweise einschicken.

 

Können die das so machen? Ich habe doch Anspruch auf 2375,20€ (inkl. MwSt.) - 19% =1995,97 + Nutzungsausfallentschädigung oder?

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Ich habe doch Anspruch auf 2375,20€ (inkl. MwSt.) - 19% =1995,97 + Nutzungsausfallentschädigung oder?

Die Frage ist, wie hoch der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des Fahrzeuges ist. Hier gilt:

A) Liegen die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, kann der Geschädigte zwischen Reparatur, Ersatzbeschaffung oder Abrechnung nach Gutachten frei wählen.

 

B)Problematisch sind die Fälle, in denen die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. ... Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

 

1. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 %, werden die Reparaturkosten ersetzt, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen ausgeführt wurde und das Fahrzeug weiterbenutzt wird.

 

2. Liegen die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert, muss sich der Geschädigte darüber im Klaren sein, dass er bei einer Teilreparatur nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt bekommt. Eine Abrechnung nach Gutachten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert hat er jedoch in jedem Fall.

 

3. Liegen die geschätzten Reparaturkosten 130 % über dem Wiederbeschaffungswert wird immer nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) erstattet.

 

...

 

4. Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts, ist eine Reparatur unwirtschaftlich. Der Geschädigte erhält deshalb nur den Wiederbeschaffungswert (netto) abzüglich Restwert, selbst wenn er das Fahrzeug reparieren lassen würde. Mehrwertsteuer erhält er nur, soweit sie nachgewiesen wird.

 

 

Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

 

 

Vielleicht solltest Du Dich mal mit Deinem Versicherungsfuzi (so es einen solche gibt) zusammensetzen. Das

ganze ist nicht ganz einfach. Ich zitiere auch nur aus den Unterlagen, die mir meiner zur Verfügung gestellt hat.

 

Gruß,

AnReRa

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Hallo,

ich fürchte die Versicherung hat in diesem Fall Recht :kopfschuettel:

 

Der Wiederbeschaffungswert (also für ein gleichwertiges Auto) beträgt 3800 EUR.

Der Restwert (also das was Dein Auto momentan Wert ist) beträgt 2000 EUR.

D.h die Differenz beträgt 1800 EUR (was Dein Auto durch die Reparatur wieder mehr wert würde).

 

Die Regel sagt jetzt, dass wenn die Reparatur mehr als 130% von der obigen Differenz ausmacht,

nur dann nach SV abgerechnet wird, wenn Du nachweist, das ordnungsgemäß repariert wurde (Fall B 1)

ansonsten gilt Fall B2 (wie jetzt bei Dir)

Zugegeben die Sache ist verdammt knapp, aber

130% von 1800 EUR Differenz wären eben 'nur' 2340 EUR für die Reparatur und da liegst Du leider drüber ....

Da Du selbst reparieren willst, gilt Punkt B2. D.h die Versicherung zahlt dir maximal 1800 EUR (inkl. MwSt.) abzüglich MwSt.

also 1512,60 EUR. Passt also ganz gut.

Kurz gesagt: Die Reparatur ist einfach zu teuer !

 

Ich hab irgendwo was gelesen, dass von dieser Regel Abstand genommen wird, wenn Du berechtigtest Interesse zeigst, dass Auto

reparieren zu wollen und es mindestens noch 6 Monate gefahren hast/fahren wirst. (Dann wird wieder von B1 ausgegangen) .

Aber dazu besser mal einen Versicherungsfuzi fragen ....

 

Gruß,

AnReRa

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Zusatz:

Google sein Dank habe ich das sogar recht schnell gefunden:

KLICK

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

 

Wobei ich mich jetzt schon sehr weit aus dem Fenster lehne. Rechtberatung ist nämlich von privat nicht erlaubt ....

Schlimmstenfalls mußt Du das auf Basis dieses Urteils von einem Anwalt klären lassen ....

 

Oder doch in der Werkstatt auf Rechnung reparieren lassen ....

 

Viel Erfolg,

AnReRa

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Vielen Dank schonmal!

 

Ich werde Montag den Versicherungsfuzi auch gleich nopchmal anrufen... Nur das ich gut vorbereitet bin... KAnn ich das Geld erst nach 6 Monaten bekommen (ich werde den Wagen fahren bis er gar nicht mehr will!) wenn ich repariert habe oder bekomme ich schon das restliche Geld wenn ich den Kauf von Ersatzteilen nachweise? Oder bekomme ich das Geld auch ohne das ich eine Reperatur nachweisen kann nach 6 Monaten?

 

Ps: da ich gerade in der nähe der Bank war hab ich den SCheck schon eingelöst so kommt die normale werkstatt nicht mehr in frage

 

EDIT: Die Nutzungsausfallentschädigung muss aber trotzdem noch eytra kommen oder?

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Vielen Dank schonmal!

 

Ich werde Montag den Versicherungsfuzi auch gleich nopchmal anrufen... Nur das ich gut vorbereitet bin... KAnn ich das Geld erst nach 6 Monaten bekommen (ich werde den Wagen fahren bis er gar nicht mehr will!) wenn ich repariert habe oder bekomme ich schon das restliche Geld wenn ich den Kauf von Ersatzteilen nachweise? Oder bekomme ich das Geld auch ohne das ich eine Reperatur nachweisen kann nach 6 Monaten?

 

Ps: da ich gerade in der nähe der Bank war hab ich den SCheck schon eingelöst so kommt die normale werkstatt nicht mehr in frage

 

EDIT: Die Nutzungsausfallentschädigung muss aber trotzdem noch eytra kommen oder?

Wenn du nicht reparierst, hast du auch keinen Nutzungsausfall! Vorab bekommst du ihn imho jedenfalls nicht, da musst du schon nachweisen, dass er repariert wurde und die Dauer! Dir einen fiktiven Nutzungsausfall zu zahlen wäre ja ein Ding!

Dann würde ich dich ja als Beitragszahler zur Versicherung subventionieren und dann höhere Beiträge zahlen müssen! Wer eine Versicherung abzocken will muß sich klar sein, die Kosten tragen dann alle Versicherungsnehmer! :kopfschuettel: wie anrera schrieb, dann ja!

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Vielen Dank schonmal!

 

Ich werde Montag den Versicherungsfuzi auch gleich nopchmal anrufen... Nur das ich gut vorbereitet bin... KAnn ich das Geld erst nach 6 Monaten bekommen (ich werde den Wagen fahren bis er gar nicht mehr will!) wenn ich repariert habe oder bekomme ich schon das restliche Geld wenn ich den Kauf von Ersatzteilen nachweise? Oder bekomme ich das Geld auch ohne das ich eine Reperatur nachweisen kann nach 6 Monaten?

 

Ps: da ich gerade in der nähe der Bank war hab ich den SCheck schon eingelöst so kommt die normale werkstatt nicht mehr in frage

 

EDIT: Die Nutzungsausfallentschädigung muss aber trotzdem noch eytra kommen oder?

Wenn du nicht reparierst, hast du auch keinen Nutzungsausfall! Vorab bekommst du ihn imho jedenfalls nicht, da musst du schon nachweisen, dass er repariert wurde und die Dauer! Dir einen fiktiven Nutzungsausfall zu zahlen wäre ja ein Ding!

Dann würde ich dich ja als Beitragszahler zur Versicherung subventionieren und dann höhere Beiträge zahlen müssen! Wer eine Versicherung abzocken will muß sich klar sein, die Kosten tragen dann alle Versicherungsnehmer! :kopfschuettel: wie anrera schrieb, dann ja!

 

Ich will ja reparieren lasssen evtl. nur nicht alles! Mir geht es nur darum auch nen Ersatzwagen zu haben und sonst die Kohle also die Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen und mir selber einen zu besorgen wenn die Versicherung mir keinen stellen will.

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