Guest Simineon Posted September 11, 2007 Report Share Posted September 11, 2007 Hi, ich muss doch nochmal fragen, obwohl Goose mir bereits ne gute Antwort gegeben hat: Darf ein deutscher Polizist meinen EU-Führerschein beschlagnahmen ? Ein Arbeitskollege meint: Nein, denn der EU-FS gehört der EU und ein deutscher Polizist darf nicht EU-Eigentum beschlagnahmen (mit dieser Argumentation hätten angeblich schon "einige" Bekannte ihren FS vor der Beschlagnahmung gerettet) Goose sagt:Die Beschlagnahme eines deutschen Führerscheines zur Vorbereitung der Einziehung richtet sich nach §§ 111a, 94(3) StPO i.V.m. § 69 StGB Demnach darf die Polizei einen FS beschlagnahmen / sicherstellen, wenn der FS der Einziehung unterliegt.Gem. § 111a(1) StPO kann die FE vom Richter vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß die FE im abschließenden Urteil endgültig entzogen wird. Diese Gründe ergeben sich aus § 69 StGB, als Regelfälle sind hier die §§ 315c, 316, 323a und unter gewissen Voraussetzungen 142 StGB benannt, aber auch andere Fälle können die FS-Beschlagnahme rechtfertigen. Wobei er den deutschen FS referenziert. Wie sieht es nun aus mit dem EU-Führerschein ? Darf mir ein deutscher Polizist den wegnehmen ? Wie wird das mit Fahrverbot geregelt ? Quote Link to post Share on other sites
MrMurphy 4 Posted September 12, 2007 Report Share Posted September 12, 2007 Hallo, das kommt auf die Umstände an. Er darf es nicht einfach so, weil es ein EU-Führerschein ist. Aber er darf es, wenn gegen den Besitzer ein Fahrverbot vorliegt, weitere Vergehen zu erwarten sind oder eine Verurteilung zu erwarten ist, z. B. aktuelle Alkoholfahrt. In der Regel wird der Führerschein dann nach der Verurteilung mit einem entsprechenden Vermerk an die Behörden des ausstellenden Landes geschickt. Gruss MrMurphy Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted September 12, 2007 Report Share Posted September 12, 2007 Hi,also das thema ist sehr komplex. da solltest du am besten mal im verkehrsportal die dazu bezüglichen threads lesen. insbesondere wird einem dannauch klar, dass deutsche behörden und gerichte gerne urteile des eugh solange uminterpretieren bis es ihnen in den kram passt. Viele GrüßeTom Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted September 12, 2007 Report Share Posted September 12, 2007 Handelt es sich um einen ausländischen FS, der von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde und h at der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Sicherstellung nach §§ 111a, 94(3) StPO i.V.m. § 69b (2) Satz 1 StGB . Demnach wird der FS auch im Urteil eingezogen und im Anschluss an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt, welche für die Dauer der Sperre auch keine neue FE erteilen wird. Handelt es sich dagegen um einen sonstigen ausländischen Führerschein (also außerhalb der EU oder der Inhaber hat seinen festen Wohnsitz nicht im Inland), so darf der FS zum Zweck der Eintragung einer vorläufigen Entziehung der FE in Deutschland sichergestellt / beschlagnahmt werden, nach der Eintragung erhält der Inhaber den Führerschein zurück. Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 111a(6), 94(3), 463b(2) StPO i.V.m. § 69b(2) Satz 2 StGB. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
A-Wolf 0 Posted September 12, 2007 Report Share Posted September 12, 2007 Handelt es sich um einen ausländischen FS, der von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde und h at der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Sicherstellung nach §§ 111a, 94(3) StPO i.V.m. § 69b (2) Satz 1 StGB . Demnach wird der FS auch im Urteil eingezogen und im Anschluss an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt, welche für die Dauer der Sperre auch keine neue FE erteilen wird.……. GrußGoose Ich bekomme, zumindest in A einen neuen FS (FE), wenn die Tat in A nicht FS (FE)-entzugswürdig ist. Mit freundlichen GrüßenA-Wolf Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Demnach wird der FS auch im Urteil eingezogen und im Anschluss an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt, welche für die Dauer der Sperre auch keine neue FE erteilen wird. na das wäre mir aber jetzt neu? die ausländische behörde darf auf grund einer straftat in D, beider die FE entzogen wird, keinen neuen FS ausstellen? höre ich zum ersten mal.falls es so sein sollte, dann kann man einem eu-führerscheininhaber nur empfehlen eine kopievon dem FS dabei zu haben, dann kann man den gerne von den deutschen behörden schreddernlassen und macht einfach ne neue kopie. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted September 16, 2007 Report Share Posted September 16, 2007 Eine Kopie hilft dir auch nicht viel. Zum einen wäre so bei einer normalen Kontrolle ein VG fällig, zum anderen wirst du spätestens nach dem Urteil den FSoder eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verlust abgeben müssen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 Eine Kopie hilft dir auch nicht viel. Zum einen wäre so bei einer normalen Kontrolle ein VG fällig, zum anderen wirst du spätestens nach dem Urteil den FSoder eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verlust abgeben müssen. GrußGoose also einerseits glaube ich nicht dass beispielsweise ein tschechie behörde einen von ihr ausgestellten führerschein aufgrund einer straftat in D entzieht. wäre mirjedenfalls neu. falls also die deutschen behörden unbedingt den eu-lappen schreddern wollen, haben sie halt pech gehabt, weil ich dann nämlich immer nurne kopie dabei hätte, und die 10 euro im zweifelsfall dafür lieber zahlen würden. da kann eine deutsche behörde machen was sie will, sie würde den eu-führerscheinvon mir definitiv nicht bekommen. und ich darf ich mit dem lappen im ausland noch fahren. das wollte ich damit eigentlich nur sagen. aber damit das nicht falsch rüberkommt, ich bin definitiv gegen den führerscheintourismus. Viele GrüßeTom Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 Demnach wird der FS auch im Urteil eingezogen und im Anschluss an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt, welche für die Dauer der Sperre auch keine neue FE erteilen wird. na das wäre mir aber jetzt neu? die ausländische behörde darf auf grund einer straftat in D, beider die FE entzogen wird, keinen neuen FS ausstellen? höre ich zum ersten mal.falls es so sein sollte, dann kann man einem eu-führerscheininhaber nur empfehlen eine kopievon dem FS dabei zu haben, dann kann man den gerne von den deutschen behörden schreddernlassen und macht einfach ne neue kopie. Führerscheinentzüge und Nutzungsuntersagungen werden gespeichert.Wenn jemand eine Kopie vorzeigt, wird ja mit hoher Wahrscheinlichkeit in FL nachgefragt - und dann Anzeige wegen FoFE erstattet. Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 Demnach wird der FS auch im Urteil eingezogen und im Anschluss an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt, welche für die Dauer der Sperre auch keine neue FE erteilen wird. na das wäre mir aber jetzt neu? die ausländische behörde darf auf grund einer straftat in D, beider die FE entzogen wird, keinen neuen FS ausstellen? höre ich zum ersten mal.falls es so sein sollte, dann kann man einem eu-führerscheininhaber nur empfehlen eine kopievon dem FS dabei zu haben, dann kann man den gerne von den deutschen behörden schreddernlassen und macht einfach ne neue kopie. Führerscheinentzüge und Nutzungsuntersagungen werden gespeichert.Wenn jemand eine Kopie vorzeigt, wird ja mit hoher Wahrscheinlichkeit in FL nachgefragt - und dann Anzeige wegen FoFE erstattet. sorry, vielleicht kam das falsch rüber, es ging nicht darum in D wieder zu fahren. sondern im ausland, denn dort ist ein NU für D ja egal. Quote Link to post Share on other sites
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