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Zustellung Eines Bußgeldbescheides Ohne Datumvermerk Auf Niedergelegte


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Hallo!

 

Ich habe ein Problem. Im Februar wurde mir ein Bußgeldbescheid (mit 3 Punkten) zugestellt, der Zusteller hat jedoch auf dem in meinem Briefkasten niedergelegten Umschlag das Zustelldatum nicht vermerkt.

 

Habe in verschiedenen Kommentaren zum OWiG erfahren, dass dadurch keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Daher 6 Monate gewartet, Einspruch über einen Rechtsanwalt eingelegt, der meine Meinung teilt, aber die Behörde hat nun folgendes geantwortet:

 

"Im vorliegenden Fall hat ihr Mandant seit Einlegung in seinen Briefkasten Kenntnis von dem Bußgeldbescheid. Anders ist nicht zu erklären, dass ihr Mandant in der Lage war, den Bescheid nebst Umschlag zu kopieren.

 

Die Urkunde an sich stellt den Beweis der wirksamen Zustellung dar. Da der Bußgeldbescheid in den Machtbereich ihres Mandanten gelangte, hätte dieser dem Bußgeldbescheid entnehmen können und müssen, dass hier Frist einzuhalten sind.

 

Ihr Mandant hat jedoch - in Kenntnis dieser Fristen - willkürlich mit einer Reaktion auf den Bußgeldbescheid bis nach Eintritt der Verfristung gewartet."

 

 

Im Falle keiner weiteren Begründung wird die Behörde den Einspruch als verspätet verwerfen. Im Grunde hört sich das für mich nach ner ziemlich billigen Milchmädchenrechnung der Behörde an, um aus der Sache herauszukommen.

 

Bin dankbar für jede Meinung.

 

Gruß

Stiban

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es wäre extrem cleverer gewesen, auf die mahnung zu warten und dann anzugeben den bb nicht bekommen zu haben! meiner meinung nach reicht es aber auch vollkommen aus, wenn die behörde die pzu mit datum zurückbekommt! pzu=urkunde und einer urkunde wird mehr geglaubt als dem betroffenen!

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es wäre extrem cleverer gewesen, auf die mahnung zu warten und dann anzugeben den bb nicht bekommen zu haben! meiner meinung nach reicht es aber auch vollkommen aus, wenn die behörde die pzu mit datum zurückbekommt! pzu=urkunde und einer urkunde wird mehr geglaubt als dem betroffenen!

 

Warum sollte das cleverer sein? Was bringt es mir, zu sagen, dass ich den Bußgeldbescheid nicht erhalten habe? Die Zustellungsurkunde ist grundsätzlich der einzige Nachweis für eine wirksame Zustellung, die ist ok, das zweifel ich ja gar nicht an. Es geht um die Folgen des fehlenden Datumsvermerk auf dem niedergelegten Umschlag!

 

Zudem geht es nicht um Glauben oder Nicht-Glauben, sondern um Fakten!

 

Trotzdem danke für deinen Beitrag!

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wenn wird auch nochmal Selbst auf der Urkunde das Datum vermerkt. Das Datum reicht der Behörde eigentlich auch, das die Zustellungsurkunde angekommen ist. Wenn solltest du nochmal bei der Behörde anrufen bzw. dein Anwalt wann genau das Schriftstück zugestellt worden ist.

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Nochmal zur Klarstellung, damit ihr nicht aneinander vorbeiredet:

 

Das Datum der Zustellung wird auf der Postzustellungsurkunde vermerkt. Dies ist ein ca. DIN A4 großer Zettel, der dem Brief beiliegt. Der Postbote füllt dieses aus und schickt es an den Absender zurück. Damit ist der Absender (die Behörde) über das Datum der Zustellung informiert.

Dieses Datum wird zusätzlich - zur Kenntnis des Empfängers - auch auf dem Briefumschlag vermerkt.

Es steht also an zwei (!) Stellen.

 

Ob es irgendeine Bedeutung hat, wenn das Datum nicht auf dem Umschlag steht, entzieht sich meiner Kenntnis. Würde mal sagen, dass das Datum auf der eigentlichen Urkunde reicht. Vorrangig ist es ja ein Zustellnachweis für den Absender.

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Meiner Meinung nach hat die Bgstelle richtig entschieden und den Zustellungsmangel als geheilt angesehen in dem Zeitpunkt wo du den BGB in die Hände bekommen hast. Lies dir mal die diversen Zustellvorschriften durch. Dort findet sich immer eine solche Heilungsregel.

 

Aufgrund der Kopie ist dies ersichtlich, das du den BGB sicherlich schon damals bekommen hast. Du hättest entweder deinen Briefkasten sechs Monate nicht geöffnet oder den BGB wäre erst nach sechs Monaten in deinen Briefkasten abgelegt worden (böse Nachbarn).

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Meiner Meinung nach hat die Bgstelle richtig entschieden und den Zustellungsmangel als geheilt angesehen in dem Zeitpunkt wo du den BGB in die Hände bekommen hast. Lies dir mal die diversen Zustellvorschriften durch. Dort findet sich immer eine solche Heilungsregel.

 

Aufgrund der Kopie ist dies ersichtlich, das du den BGB sicherlich schon damals bekommen hast. Du hättest entweder deinen Briefkasten sechs Monate nicht geöffnet oder den BGB wäre erst nach sechs Monaten in deinen Briefkasten abgelegt worden (böse Nachbarn).

 

Ok, es war natürlich so, dass ich den Bescheid erst jetzt erhalten habe, d. h. meine Freundin (wir wohnen in eheähnlicher Gemeinschaft) wird eidesstattlich versichern, dass sie den Umschlag damals in unsere Unterlagen getan hatte und dieser erst jetzt wieder aufgetaucht ist.

 

Damit ist der Vorwurf der Behörde, ich hätte das Verfahren willkürlich in die Verjährung gehen lassen, dahin.

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Welcher Richter soll dir diese Geschichte denn abnehmen?

 

Auch wenn deine Freundin noch so viel beeidet wird die Sache nicht glaubwürdiger, sondern du reitest deine Freundin auch noch in die Sache rein.

Ok, ok, hast Recht, warum lügen, wenn man eh im Recht ist.

 

Ich möchte hier dann doch nochmal den von mir im ersten Posting genannten Kommentar zitieren:

 

Kommentar Göhler zu § 51 OWiG Randziffer 21

 

"Die Zustellungsurkunde muss insbesondere eine Bemerkung des Postbediensteten enthalten, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist. Fehlt dieser Vermerk auf dem Umschlag oder weicht er von dem Datumsvermerk auf der Zustellungsurkunde ab, so ist die Zustellung zwar nicht unwirksam, jedoch beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen."

 

Wenn jemand noch weitere Kommentierungen zu diesem Problemfall kennt, wäre es nett, dies hier mitzuteilen.

 

Im Übrigen kann die Behörde niemals einem Betroffenen anlasten, dass dieser einen Zustellungsfehler ausnutzt, also wie mir die Behörde vorwirft, dass ich das Verfahren willkürlich in die Verjährung gehen lassen habe. Das könnense meinetwegen machen, wenn es um die Kostenentscheidung nach Einstellung geht, aber jetzt ist das absoluter Schwachsinn.

 

Habe inzwischen meinen Rechtsanwalt kontaktiert. Er will nochmal Überzeugungsarbeit leisten, notfalls eben Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn der Einspruch als verspätet verworfen wird.

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Auch wenn du es noch zehnmal schreibst wird es nicht richtiger.

 

Indem der BGB in deinen Machtbereich gelangt ist wurde der Zustellungsmangel behoben. Und dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (schönes Juristendeutsch) vor Ende der Verjährungsfrist geschehen.

 

Wenn du deiner Freiundin mindestens ein Jahr Justizvollzugsanstalt zumuten willst, dann lasse sie unter Eid falsch aussagen. Bedenke aber das nicht jedes Bundesland eine JVA für Frauen hat und somit die Anfahrtswege etwas weiter werden können und mit Besuch ist während dieser Zeit auch nicht viel.

 

Mit solchen Sachen ist nicht zu spassen und ein Lügendetektor hilft dir auch nicht, da dieser aufgrund von Manipulierbarkeit im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig ist.

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Auch wenn du es noch zehnmal schreibst wird es nicht richtiger.

 

Indem der BGB in deinen Machtbereich gelangt ist wurde der Zustellungsmangel behoben. Und dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (schönes Juristendeutsch) vor Ende der Verjährungsfrist geschehen.

Kannst du auch etwas mit Fakten (rechtliche Quellen, etc.) unterlegen, anstatt nur etwas zu behaupten?

 

Und damit wir nicht aneinander vorbeireden ^^ Ich spreche nicht von einer unwirksamen Zustellung!!!

 

Wenn du deiner Freundin mindestens ein Jahr Justizvollzugsanstalt zumuten willst, dann lasse sie unter Eid falsch aussagen. Bedenke aber das nicht jedes Bundesland eine JVA für Frauen hat und somit die Anfahrtswege etwas weiter werden können und mit Besuch ist während dieser Zeit auch nicht viel.

 

Mit solchen Sachen ist nicht zu spassen und ein Lügendetektor hilft dir auch nicht, da dieser aufgrund von Manipulierbarkeit im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig ist.

Und ich dachte, dies wäre ein seriöses Forum...

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Meineid ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schwörende nicht hätte vereidigt werden dürfen.)

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Meineid ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schwörende nicht hätte vereidigt werden dürfen.)

Back to topic plz :rolleyes:

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Um was für einen Verstoß geht es eigentlich welcher dir zur Last gelegt wird , wenn ich fragen darf?

 

Ansonsten kann ich mich den Vorrednern nur anschließen das auch der Postbote oder ein Beamter einer Behörde mit seiner Unterschrift auf der "Postzustellungsurkunde" bestätigt das Schriftstück dir Zugestellt wurde , in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt.

Fals der Postbote/Beamte dort Fehler macht, beabsichtigt oder unbeabsichtigt ,kann auch er mit einer Strafe rechen, wobei ich denke das wenn das Datum auf dem Umschlag falsch ist bzw nicht vorhanden, aber auf der "Postzustellungsurkunde" richtig ist, dass DIE da wie in deinem Falle auch Kein Drama drauß machen .

Also Wenn du Keine Rechtschutzversicherung hast würde ich mal sagen , es Hat keinen Sinn dagegen anzugehen.

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Um was für einen Verstoß geht es eigentlich welcher dir zur Last gelegt wird , wenn ich fragen darf?

 

Ansonsten kann ich mich den Vorrednern nur anschließen das auch der Postbote oder ein Beamter einer Behörde mit seiner Unterschrift auf der "Postzustellungsurkunde" bestätigt das Schriftstück dir Zugestellt wurde , in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt.

Fals der Postbote/Beamte dort Fehler macht, beabsichtigt oder unbeabsichtigt ,kann auch er mit einer Strafe rechen, wobei ich denke das wenn das Datum auf dem Umschlag falsch ist bzw nicht vorhanden, aber auf der "Postzustellungsurkunde" richtig ist, dass DIE da wie in deinem Falle auch Kein Drama drauß machen .

Also Wenn du Keine Rechtschutzversicherung hast würde ich mal sagen , es Hat keinen Sinn dagegen anzugehen.

Geschwindigkeitsüberschreitung

 

Bin im Rechtsschutz!

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Auch wenn du es noch zehnmal schreibst wird es nicht richtiger.

 

Indem der BGB in deinen Machtbereich gelangt ist wurde der Zustellungsmangel behoben. Und dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (schönes Juristendeutsch) vor Ende der Verjährungsfrist geschehen.

Kannst du auch etwas mit Fakten (rechtliche Quellen, etc.) unterlegen, anstatt nur etwas zu behaupten?

 

Und damit wir nicht aneinander vorbeireden ^^ Ich spreche nicht von einer unwirksamen Zustellung!!!

 

Ich hatte mich wohl wirklich etwas verwirrend bzw. zu zusammenfassend geäußert.

hawethie hat dir doch schon die §§ genannt.

 

Die Zustellung ist geheilt und damit die Verjährung unterbrochen und du kannst halt aufgrund des Fehlers des Postboten noch Einspruch einlegen.

Was ist daran denn nur so schwer zu verstehen.

 

Der Einspruch wird dann bearbeitet und je nach Begründetheit abgelehnt oder das Verfahren eingestellt.

 

Die Behörde sieht hier wohl eine Verfristung des Einspruchs, allerdings wird dies im Ergebnis wohl nichts ändern, sofern die keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hast.

Dann wird halt spätestens vor Gericht die Begründung für die Verwerfung des Einspruchs geändert und es bleibt beim BGB.

 

Wenn du deiner Freundin mindestens ein Jahr Justizvollzugsanstalt zumuten willst, dann lasse sie unter Eid falsch aussagen. Bedenke aber das nicht jedes Bundesland eine JVA für Frauen hat und somit die Anfahrtswege etwas weiter werden können und mit Besuch ist während dieser Zeit auch nicht viel.

 

Mit solchen Sachen ist nicht zu spassen und ein Lügendetektor hilft dir auch nicht, da dieser aufgrund von Manipulierbarkeit im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig ist.

Und ich dachte, dies wäre ein seriöses Forum...

Was soll an dieser Aussage denn unseriös sein? Es stellt doch nur die Rechtsfolgen eines Meineides dar und die sich daraus ergebenden Folgen für eure Partnerschaft.

 

besser man wird vorher darauf hingewiesen als hinter her das geheul groß ist.

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Auch eine falsche uneidliche Aussage ist strafbar:

§153 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Ich hatte mich wohl wirklich etwas verwirrend bzw. zu zusammenfassend geäußert.

hawethie hat dir doch schon die §§ genannt.

 

Die Zustellung ist geheilt und damit die Verjährung unterbrochen und du kannst halt aufgrund des Fehlers des Postboten noch Einspruch einlegen.

Was ist daran denn nur so schwer zu verstehen.

 

Der Einspruch wird dann bearbeitet und je nach Begründetheit abgelehnt oder das Verfahren eingestellt.

 

Die Behörde sieht hier wohl eine Verfristung des Einspruchs, allerdings wird dies im Ergebnis wohl nichts ändern, sofern die keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hast.

Dann wird halt spätestens vor Gericht die Begründung für die Verwerfung des Einspruchs geändert und es bleibt beim BGB.

Hier muss doch keine Zustellung geheilt werden. Der Bußgeldbescheid ist wirksam bei mir zugestellt worden und hat somit die Verjährung unterbrochen.

 

Aufgrund des Fehlers des Postboten gab es jedoch keine zweiwöchige Einspruchsfrist, sondern die Einspruchsfrist begann gar nicht zu laufen.

 

Somit kann ich nach nun knapp 6 1/2 Monaten noch Einspruch einlegen, aber das Verfahren ist verjährt, da wir nach Erlass des Bußgeldbescheides in der sechsmonatigen Verjährungsfrist sind und dieser niemals rechtskräftig geworden ist.

 

Ich habe bisher noch keine rechtlichen Grundlagen für etwas Gegenteiliges gefunden...klär mich auf, wo der Haken ist!

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So also noch einmal von vorn an, da ich zwischenzeitlich auch wegen anderer Dinge hier ganz schön durcheinander gekommen bin.

 

Zunächst aber von wann ich denn der Kommentar? Und handelt es sich vielleicht um eine Mindermeinung?

 

 

Gemäß § 51 Absatz 1 OWiG (Fassung ab 2005) regelt sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (auch wenn die Länder eigene haben so sind diese idR wortgleich).

 

Um VwZG geht es dann weiter mit § 3.

Absatz 1 regelt die Zustellung mittels Zustellungsurkunde. Absatz 2 verweist bezgl. den Regelungen auf §§ 177 bis 182 ZPO.

 

Interessant ist dann § 182 Absatz 2 Nr. 6 ZPO der eben das Datum etc. auf dem Umschlag vorschreibt.

 

Und nun zum Kommentar-ich habe hier mal den Standardkommentar der Gerichte und Behörden genommen

Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005-die Neueste (26. Auflage) habe ich nicht, denn der kostet schlappe 169,00 Euro.

 

Hier findet sich unter der Randnummer 19 folgendes (Zitat)

 

Der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag (Abs 2 Nr 6) bringt die Zeit der Zustellung dem Empfänger zur Kenntnis (§ 180 Rn 4; § 181 Rn 6). Notwendiger Bestandteil der Zustellung (§ 166 I) ist er nicht. Verstoß (Fehlen des Vermerkes oder fehlerhafte Zeitangabe) kann die Wirksamkeit der Zustellung (auch wenn sie eine Notfrist in Gang setzt) daher nicht berühren, aber Wiedereinsetzung (§ 233) rechtfertigen.

 

-----------------------------------------------------

So nun zu meiner Ansicht wie oben schon dargestellt:

 

Auch wenn auf dem Umschlag keine Daten stehen, so wird allerspätestens mit der Heilung die Frist zur Einspruchseinlegung beginnen.

Ferner ist eine Heilung hier wohl überhaupt nicht nötig, da eben kein Fehler vorliegt der die Zustellung unwirksam machen könnte (siehe Zitat).

 

Mithin hat meiner Meinung nach die Behörde recht und den Einspruch rechtmäßig als verfristet verworfen.

 

 

Im übrigen begehst du eine Straftat, wenn du ein FV hättest antreten müssen und jetzt noch mit einen Fahrzeug herum fährst.

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@Stiban:

 

Hast du diese Vorgehensweise eigentlich seit Erhalt des Bußgeldbescheides geplant oder kam dir das erst vor kurzem in den Sinn?

 

Ersteres wäre echt töricht, sich nicht vorher (!) über die Rechtmäßigkeit des eigenen Tuns zu informieren sondern erst nach 6 Monaten. :rolleyes:

 

Ich kann hier nicht erkennen, wieso die Einspruchsfrist des Bußgeldbescheides nicht zu laufen begonnen haben sollte. Die Rechtsbehelfsbelehrung steht doch auf dem Bescheid drauf. Einzig bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kannst du so argumentieren und wirst Recht kriegen.

 

P.S. Ich hatte einmal den umgekehrten Fall: Brief per Postzustellungsurkunde mit Ladung zum Termin bekommen. Ich da hin, da war der Verhandlungstermin abgesetzt worden, weil die PZU nicht beim Gericht angekommen ist und man daher davon ausging, dass ich die Ladung nicht bekommen habe. :cop01:

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Also das hier ist meine "Bibel", ein aktueller Kommentar und ganz sicher keine Mindermeinung:

 

http://www.amazon.de/Ordnungswidrigkeiteng...6418&sr=8-2

 

Und nun zum Kommentar-ich habe hier mal den Standardkommentar der Gerichte und Behörden genommen

Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005-die Neueste (26. Auflage) habe ich nicht, denn der kostet schlappe 169,00 Euro.

 

Hier findet sich unter der Randnummer 19 folgendes (Zitat)

 

Der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag (Abs 2 Nr 6) bringt die Zeit der Zustellung dem Empfänger zur Kenntnis (§ 180 Rn 4; § 181 Rn 6). Notwendiger Bestandteil der Zustellung (§ 166 I) ist er nicht. Verstoß (Fehlen des Vermerkes oder fehlerhafte Zeitangabe) kann die Wirksamkeit der Zustellung (auch wenn sie eine Notfrist in Gang setzt) daher nicht berühren, aber Wiedereinsetzung (§ 233) rechtfertigen.

Dein Zitat aus einem Kommentar zur ZPO ist interessant und macht mir leider weniger Hoffnung. Werde mal schauen, ob ich auch einen Kommentar zur ZPO auftreiben kann.

 

 

Hast du diese Vorgehensweise eigentlich seit Erhalt des Bußgeldbescheides geplant oder kam dir das erst vor kurzem in den Sinn?

 

Ersteres wäre echt töricht, sich nicht vorher (!) über die Rechtmäßigkeit des eigenen Tuns zu informieren sondern erst nach 6 Monaten. :D

 

Ich kann hier nicht erkennen, wieso die Einspruchsfrist des Bußgeldbescheides nicht zu laufen begonnen haben sollte. Die Rechtsbehelfsbelehrung steht doch auf dem Bescheid drauf. Einzig bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kannst du so argumentieren und wirst Recht kriegen.

Es war geplant, der Kommentar Göhler zum OWiG hatte sind eigentlich eindeutig zu dem Thema geäußert, war mir daher eigentlich sicher bei der Vorgehensweise.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung steht zwar im Bescheid, aber rein praktisch gesehen, kann ich die Frist ohne Zustellungsdatum auf dem Umschlag doch gar nicht berechnen!

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Die Rechtsbehelfsbelehrung steht zwar im Bescheid, aber rein praktisch gesehen, kann ich die Frist ohne Zustellungsdatum auf dem Umschlag doch gar nicht berechnen!

Wenn du am 15. Tag Einspruch einlegst, würde ich dir uneingeschränkt Recht geben.

 

Aber so?

 

Brief gedruckt am Tag Y

Brief erhalten am Tag X.

Frist: 2 Wochen.

Fristende: kann ich nicht berechnen, 6 Monate müsste aber noch passen? :D

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Hier ein Auszug aus dem Karlsruher Kommentar zum OWiG:

 

"Wird der Zeitpunkt der Zustellung auf dem Umschlag nicht vermerkt, so beeinträchtigt das die Wirksamkeit der Zustellung nicht; Rechtsbehelfsfristen werden dann aber erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme in Lauf gesetzt."

 

 

Die Behörde ist nachweispflichtig, wann ich tatsächlich Kenntnis erhalten habe.

 

Werde definitiv mir eine abschließende Entscheidung vom Gericht holen.

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Die Behörde ist nachweispflichtig, wann ich tatsächlich Kenntnis erhalten habe.

 

Aber genau das kann sie doch! Weil der Briefzusteller den Einwurf in den Kasten vermerkt und die PZU zurückgesandt hat.

Hier kann man sich doch höchstens über ein 1-2 Wochen streiten, aber doch nicht über Monate! :D

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Die Behörde ist nachweispflichtig, wann ich tatsächlich Kenntnis erhalten habe.

Da die Gelben Briefe als Einwurfeinschreiben kommen, kann die Behörde nie nachweisen wann der Empfänger Kenntnis vom Inhalt genommen hat. :D

 

Es ist auch nicht notwendig das der Empfänger Kenntnis nimmt, reicht wenn der Brief im Kasten liegt. Das kann sie nachweisen.

 

MfG.

 

hartmut

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Auszug aus dem BGH-Urteil vom 10.11.05 IIIZR 104/05 (Hier hatte der Empfanger sogar behauptet, die Sendung nicht erhalten zu haben:

a) Der Tag der Zustellung des Vo llstreckungsbescheids ist aufgrund des in dem Aktenausdruck gemäss § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes der hierüber errichteten Urkunde nachge wiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsurkunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heisst, dass es sich um eine öffentliche Urk unde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Vollstreckungs bescheids und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrichtung (Voraussetzungen der Ersatzzustell ung gemäss § 180 ZPO) am 14. Januar 2004. Zwar kann der Beweis der Unrich tigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Sc hriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Do kument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV

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Hier ein Auszug aus dem Karlsruher Kommentar zum OWiG:

 

"Wird der Zeitpunkt der Zustellung auf dem Umschlag nicht vermerkt, so beeinträchtigt das die Wirksamkeit der Zustellung nicht; Rechtsbehelfsfristen werden dann aber erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme in Lauf gesetzt."

Das ist ja Deckungsgleich mit der Aussage des Zöllers. Ich habe mal noch in einen zweiten ZPO Kommentar nachgesehen (Thomas/Putzo) aber der schreibt nichts dazu.

Die Behörde ist nachweispflichtig, wann ich tatsächlich Kenntnis erhalten habe.

 

Werde definitiv mir eine abschließende Entscheidung vom Gericht holen.

Den Nachweis hast du ja erbracht, indem du ihnen den Umschlag in Fotokopie zugeschickt hast. Und mit der Geschichte ich habe diesen erst nach 6 1/2 Monaten von meiner Freundin bekommen, wirst du wie oben schon angeführt nicht durchkommen.

Des weiteren wird ja durch die PZU die Zustellung dokumentiert und die bist in der Pflicht deine fehlende Kenntnis nachzuweisen was bei einen Einwurf in den Briefkasten schwierig werden dürfte.

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Die Behörde ist nachweispflichtig, wann ich tatsächlich Kenntnis erhalten habe.

Da die Gelben Briefe als Einwurfeinschreiben kommen, kann die Behörde nie nachweisen wann der Empfänger Kenntnis vom Inhalt genommen hat. :D

 

Es ist auch nicht notwendig das der Empfänger Kenntnis nimmt, reicht wenn der Brief im Kasten liegt. Das kann sie nachweisen.

 

MfG.

 

hartmut

 

So ganz Richtig ist das nicht.

Die Gelben Briefe sind Keine "Einschreiben Einwurf" , es sind "Postzustellungsurkunden".

Der Zusteller oder ein Behörden Mitarbeiter muss versuchen die Zustellung an den Empfänger durchzuführen. Ist dieser nicht Zu Hause (= wird nicht angetroffen) darf der Zusteller das Schriftstück der Person aushändigen welche die Haustür öffnet. Die Person muss vom Zusteller eingeschätzt werden und bei Zweifeln ausweis verlangen oder nicht der Person geben. Die Person muss Ihren Namen dem Zusteller nennen und dieser schreibt das in Die Urkunde und der Zusteller Bestätigt die Zustellung mit Seiner Unterschrift. Fals der Zusteller keinen Antrifft darf er das Schriftstück in den Hausbriefkasten einlegen, allerdings auch nur wenn der Hausbriefkasten nicht von Mehreren Wohnparteien gemeinsam genutzt wird oder eine Zustellung in den hausbriefkasten durch Hinweise auf der Urkunde /Schriftstück ausgeschlossen wird. In diesen Fällen wird das Schriftstück nicht eingelegt sondern benachrichtigt.

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§ 180 ZPO

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)

Abschnitt 3 (Verfahren)

Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)

Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

 

 

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

http://www.juraforum.de/gesetze/ZPO/180/18...riefkasten.html

 

Dennoch, liegt das Schreiben im Briefkasten, gilt es als zugestellt.

 

MfG.

 

hartmut

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Ja, leider. Von dieser Regelung halte ich gar nichts. Sie wurde vor ein paar Jahren eingeführt, damit die Briefe nicht mehr zu Hunderten im Postamt lagern. Aber Briefkästen sind nicht wirklich zuverlässig. Wer mal in einem größeren Mietshaus gewohnt hat, weiß das. :D

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Ja, leider. Von dieser Regelung halte ich gar nichts. Sie wurde vor ein paar Jahren eingeführt, damit die Briefe nicht mehr zu Hunderten im Postamt lagern. Aber Briefkästen sind nicht wirklich zuverlässig. Wer mal in einem größeren Mietshaus gewohnt hat, weiß das. :lol:

 

Ja ich als angestellter der Deutschen Post finde diese Regelung für mich persöhnlich postiv . Benachrichtigen war immer viel zu nervig und hat viel Zeit in anspruch genommen.

Man sollte schon schauen das die "schriftstücke " ordentlich imKasten versenkt wurden :mecker:

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  • 2 months later...
  • 2 months later...

Ganz schön viel Zeit vergangen und mein Rechtsanwalt und ich haben immer noch keine Nachricht erhalten.

 

ABER:

 

Ich habe mal meinen Punktestand checken lassen. Und die Punkte des Bußgeldbescheides sind nicht mehr im Verkehrszentralregister verzeichnet... ;)

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  • 2 months later...
  • 1 month later...

Echt witzig. Mein Rechtsanwalt rief mich gerade an, dass eine jammernde Richterin sich heute bei ihm gemeldet hat. Sie hat es immer noch nicht geschafft, einen Beschluss zu fassen, da sie völlig überlastet ist...

 

Ich meinte, dass es mir ja theoretisch egal ist, wann der für mich positive Beschluss denn letztendlich kommt :kopfschuettel:

 

Der Rechtsanwalt meinte nur, dass er aber auch langsam gerne das Geld für die Sache hätte und einen Beschluss, den man vielleicht auch mal veröffentlichen könnte...

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Ich denke mal hoffnungslos überlastet wie eben auch andere staatliche Stellen auch.

 

Bsp. passt zwar nicht ganz, aber verdeutlich es doch ganz gut:

 

Widerspruchsbearbeitung der ARGEN in Sachen SGB II

Stand bei der ARGE XX derzeit 18 Monate ohne Untätigkeitsklage. Nach dem Gesetz haben sie maximal 3 !!! Monate Zeit.

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Widerspruchsbearbeitung der ARGEN in Sachen SGB II

Stand bei der ARGE XX derzeit 18 Monate ohne Untätigkeitsklage. Nach dem Gesetz haben sie maximal 3 !!! Monate Zeit.

Verjährt sowas eigentlich auch oder können die nach 10 Jahren dann den Widerspruch abweisen und ne Rückzahlung verlangen? :whistling:

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Bißchen kompliziert darauf zu antworten, da ohne Fall dies schlecht zu beantworten ist.

 

Bescheide können im Rahmen des § 48 oder 45 SGB X ivm §§ 40 SGB II und 330 SGB III "geändert" werden.

 

Sollte die Behörde Kenntnis von irgendetwas erlangen, so kann sie die Bescheide nachträglich korrigieren.

 

Bsp:

Der ALGII-Empfänger hat Einkommen (Z. Bsp: Lohn) erzielt. Eine Einbeziehung in die Bedarfsberechnung ist allerdings nicht genau möglich, da die Leistungen ja im voraus gezahlt werden und da nicht bekannt ist wie hoch der Lohn genau ist.

Also wird der Bescheid nach Vorlage gemäß § 48 SGB X abgeändert, da Lohn Einkommen isv § 19, 11 SGB II ist und den Hilfebedarf nach § 9 SGB II reduziert.

 

Allerdings hat die Behörde nur ein Jahr Zeit dies zu tun, wobei Fristbeginn ist wenn sie von allen erforderlichen Umständen Kenntnis hat (§ 48 Absatz 4 SGB X verweist dabei auf den § 45 Absatz 4).

 

Sollte der böse ALGII-Bezieher dann Widerspruch einlegen, so gibt es diesbezüglich keine Regelung.

 

Im Anschluss daran sind die Leistungen nach § 50 SGB X zurückzuzahlen. Gemäß Absatz 4 verjährt dies dann nach vier Jahren, wobei Fristbeginn der Ablauf des Kalenderjahres ist indem der Bescheid bestandskräftig wird.

 

------------------

Bei begünstigenden Verwaltungsakten gelten andere Ausschlussfristen.

------------------

 

Noch Fragen? :whistling::nolimit::rolleyes: Gerade Sachen nach §§ 45 oder 48 SGB X sind recht kompliziert, da in § 45 SGB X noch eine Vertrauensprüfung stattfinden muss und daran dann noch eine Ermessenentscheidung.

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Danke! Die konkrete Frage war, wenn der Bescheid eben nicht rechtskräftig wird, sondern der Widerspruch zur Bearbeitung liegt und nicht bearbeitet wird. Kann dann nach 10 Jahren ein Widerspruchsbescheid ergehen oder verjährt das?

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Danke! Die konkrete Frage war, wenn der Bescheid eben nicht rechtskräftig wird, sondern der Widerspruch zur Bearbeitung liegt und nicht bearbeitet wird. Kann dann nach 10 Jahren ein Widerspruchsbescheid ergehen oder verjährt das?

Nicht das ich jetzt wüsste. Bei einer Rückforderung wäre es mir allerdings auch egal wie lange die Behörde braucht, denn vorher brauche ich nicht zahlen, sofern die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde/wiederhergestellt wurde.

 

@m3_

Was juckt die Behörde eine Untätigkeitsklage-mehr als Arbeiten kann sie nicht und Folgen hat es bis auf die Kostentragungspflicht der Behörde, wobei man sich unter bestimmten Umständen da herausschummeln kann (verrate ich jetzt aber nicht), nicht.

 

Ist halt nur ein bißchen mehr Papier was abzuheften ist, wobei zusätzlich eben noch eine Prozessakte angelegt wird und die Akte im Original zu Gericht geht, wobei zuvor eine Kopie angefertigt wird.

:whistling::rolleyes:

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  • 6 years later...

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