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Richtiges Verhalten im Straßenverkehr


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Kreisverkehr

 

Die Regelungen zum Verhalten an einem Kreisverkehr sind in § 9a StVO enthalten.

 

§ 9a StVO Kreisverkehr

 

(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

 

(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Mithin ergeben sich folgende wichtige Verhaltensweisen die auch zu einem schnelleren Verkehrfluss und zu einer Verringerung der Unfallzahlen führen können.

  • Der Verkehr im Kreisverkehr hat Vorfahrt
  • Beim Einfahren darf NICHT geblinkt werden
  • Beim Ausfahren MUSS geblinkt werden
  • Beim Fahren im Kreisverkehr darf NICHT links geblinkt werden
  • Das Halten ist im Kreisverkehr untersagt; verkehrsbedingtes Halten (Warten) ist davon ausgenommen
  • Der Kreisverkehr darf nur gegen den Uhrzeigersinn umfahren werden

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Auffahren auf die Autobahn

 

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 18 Absatz 3 StVO

 

§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen

 

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

Mithin sollte man folgende Verhaltensweise beim Auffahren auf die Autobahn beachten

  • Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt; es gilt NICHT die Rechts-vor-Links-Regel und KEIN Reißverschlussverfahren
  • Bei der Zufahrt zum Beschleunigungsstreifen etwas Abstand zum Vordermann lassen
  • Rechtzeitig den Verkehr auf der Autobahn beobachten
  • Den BESCHLEUNIGUNGSSTREIFEN zum BESCHLEUNIGEN nutzen, um auf die gleiche Geschwindigkeit wie der Verkehr auf der Autobahn zu kommen (bei fließenden Verkehr auf mindestens 90 km/h; dies geht auch mit wenigen PS, wenn man etwas später als üblich hochschaltet; der Motor geht dabei nicht kaputt); auf den Beschleunigungsstreifen darf schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden
  • Den Beschleunigungsstreifen möglichst bis zum Ende ausnutzen; ein Anhalten am Ende des Beschleunigungsstreifens sollte auf KEINEN Fall erfolgen, da dies aufgrund der hohen Differenzgeschwindigkeit ein sehr hohes Gefahrenpotenzial darstellt-lieber sollte der Standstreifen, unter Beachtung der allgemeinen Sorgfalt für das weitere Beschleunigen bzw. das spätere Einfädeln in eine Lücke genutzt werden
  • Links blinken und in die ausreichend große Lücke fahren
  • Nicht gleich weiter auf weiter links liegende Spuren wechseln, sondern erst sich den Geschwindigkeiten anpassen und einen Überblick verschaffen
  • Der Verkehr auf der Autobahn sollte NICHT die Fahrspur wechseln, um ein Auffahren auf die Autobahn zu ermöglichen, da es aufgrund der heutigen Verkehrsdichte idR zu erheblichen Gefährdungen andere Verkehrsteilnehmer kommen kann. Um ein Einfädeln des auffahrenden Verkehrs zu erleichtern kann ein wenig Gas weggenommen werden.

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Geschwindigkeitsbegrenzung

 

Grundsätzlich gelten in Deutschland für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen folgende zulässige Höchstgeschwindigkeiten, sofern keine besonderen Anordnungen diese Regelungen außer Kraft setzen.

 

innerorts gilt :100:

außerorts gilt :nolimit:

Autobahnen verfügen über keine Geschwindigkeitsbegrenzung; es gilt eine Richtgeschwindigkeit von :rolleyes:

bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 Meter :80:

mit Schneeketten :D

 

Zu beachten ist aber:

Die Geschwindigkeit ist immer den örtlichen Gegebenheiten (Straßenzustand, Witterung etc.) anzupassen.

 

§3 StVO Geschwindigkeit

 

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt solange bis die Strecke (Straße) verlassen oder die Begrenzung aufgehoben wird. Dies gilt grundsätzlich NICHT für Kreuzungen (innerorts, außerorts).

 

In folgenden ein paar Beispiele für die Aufhebung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit:

  • man verlässt die Strecke (Straße) z.Bsp. beim Abbiegen in eine Straße (Ausnahme Zonenbeschränkung Z.Bsp. 30er-Zone)
  • die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde zusammen mit einen Gefahrzeichen angebracht, nach dem Ende der Gefahr
  • die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde nur für eine bestimmte Länge angeordnet (§ 47 Absatz 2 Nr. 7 StVO)
  • durch das entsprechende Aufhebungszeichen
  • durch das Verkehrszeichen Ende aller Streckenverbote

Des weiteren gilt gemäß § 3 Absatz 2 StVO noch folgendes

 

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
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Rechtsfahrgebot

 

Die gesetzlichen Grundlagen sind in den §§ 2 Absatz 1 und 2, 6 Absatz 3 und 42 Absatz 6 Nr. 1d StVO

 

§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

 

(1)Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

 

(2)Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

§ 42 StVO Richtzeichen

 

(6) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts...

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Mithin ergeben sich folgende Verhaltensweisen

  • Es ist grundsätzlich immer die Fahrspur zu wählen die am weitesten Rechts verläuft; sie ist KEINE Lkwspur
  • Die linke und mittleren Spuren dürfen grundsätzlich nur zum Zwecke des Überholens befahren werden; hierbei ist von der Gerichtliche Praxis auszugehen, das die Spuren zu verlassen sind, wenn man auf der rechten Spur für mindestens 15 bis 20 Sekunden Fahren kann ohne wieder zum Überholen ausscheren zu müssen.
  • Wenn sie rechts überholt werden (könnten) verstoßen sie idR gegen das Rechtsfahrgebot

Das Rechtsfahrgebot gilt nicht:

  • auf innerörtlichen mehrspurigen Straßen (ohne Autobahn) mit Fahrzeugen bis 3,5 t (§ 7 Absatz 3 StVO)
  • wenn auf dem rechten Fahrstreifen eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist
  • auf Fahrstreifen die durch DICKE weiße Linien abgetrennt sind (Abbiegespur/Abfahrten/Auffahrten)

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Reißverschlussverfahren

 

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 7 Absatz 4 StVO

 

§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Mithin sollten folgende Verhaltensweisen beachtet werden.

  • Kraftfahrzeugführer SOLLTEN bis zur Engstelle/endeten Fahrstreifen vorfahren und erst dann auf die benachbarte Fahrspur wechseln; ein frühzeitiges Einordnen führt nur zu verlängerten Staus
  • Fahrzeugführer auf dem weiterführenden Fahrstreifen haben den Übergang auf ihren Fahrstreifen zu ermöglichen
  • Es sollte sich dabei dabei möglichst so eingeordnet werden, das immer ein Wechsel ein Kraftfahrzeug der weiterführenden Fahrspur und der endeten Fahrspur erfolgt.

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