Guest e1d0r Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Und zwar passierte der Vorfall am 28.2.07. Ich überquerte bei Rot die Bahnschranke, um den Zug noch zu bekommen. Das sind zwei Schienen, ein Zug kommt immer von Rechts, der andere immer von Links. Ich rannte dann also Polizisten in die Arme die mich dann gleich aufschrieben und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren anhingen. Nun zum Fall: Ich habe bis vor dem 13.06.07 nichts mehr von der Sache gehört. Dann kam der Bussgeldbescheid vom Landrat im Briefkasten an. Nun ist es so, das der Bussgeldbescheid das Datum 25.04.07 trägt, mit unserer neuen Anschrift. Wir sind Anfang Mai umgezogen, und haben uns am 08.05.07 umgemeldet. Der Brief sieht nicht nach einem Nachsendeantrag aus. Er wurde also direkt an unsere neue Anschrift adressiert, mit dem Datum 25.04.07, obwohl wir uns erst am 08.05.07 umgemeldet hatte. Zu dem fraglichen Datum im Brief wohnten wir außerdem noch in der alten Adresse. Es fehlen Ortbeschreibung, Datum und Zeit des Vorfalls. Es fehlen die Adressen der mutmasslichen Zeugen, nur Nachnahmen sind genannt. Wir haben erst am 13.06.07 durch die Zustellung ( wie auf dem Briefumschlag vermerkt ) davon erfahren. Die Polizei hat sich nicht ausgewiesen, mir wurde kein Schriftstück zu dem Fall ausgehändigt. Ich habe in der Zeit zwischen dem Fall und dem 13.06.07 keinen Anhörungsbogen zur Selbstäußerung bekommen, womit die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden wäre. Ich möchte einen Widerspruch schreiben und auf Verfolgungsverjährung hinweisen. Ist dem stattgegeben oder übersehe ich da was grundsätzliches? PS: Hier ist noch die Meldung des Hamburger Abendblattes zu dem Fall: http://www.abendblatt.de/daten/2007/03/01/698142.html. Dort auch das Datum, 1.März. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Die Adressermittlung unterbricht auch die Verjährung, womit eigentlich alles wieder im Rahmen ist. Quote Link to post Share on other sites
Guest e1d0r Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Das Problem ist das das Datum vor dem Ummelden datiert ist. Im Brief steht 25.04.07, wir haben uns aber erst am 08.05.07 umgemeldet. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Nun ist es so, das der Bussgeldbescheid das Datum 25.04.07 trägtHättest Du aich mal einige §§§§§§§§§§§§§§§ was genau vorgeworfen wird. Ist es noch eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Das Problem ist das das Datum vor dem Ummelden datiert ist. Im Brief steht 25.04.07, wir haben uns aber erst am 08.05.07 umgemeldet. och das geht doch:Brief erreicht Dich nicht, also zurück zur Behörde, diese nimmt den Originalbrief, ermittelt die Adresse und schickt den Originalbrief an die ermittelte Adresse ... schon hast Du das Datum des Originalbriefes, die Adresse und den Poststempel des erneuten Verschickens. Quote Link to post Share on other sites
Bully 0 Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 @hartmut Dürfte sich um eine OWI handeln. War das nicht so das die Regelsätze für Radfahrer und Fussgänger die Hälfte der Sätzeausmachen, die ein Autofahrer bezahlen muss. So würden sich die 225 Euro aus dem Zeitungsartikel ja erklären... GrußBulli Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Welcher Verstoß wird im Bußgeldbescheid denn genau vorgeworfen? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Dürfte sich um eine OWI handeln.Handelt sich normalerweise um eine OWI Als anderer Verkehrsteilnehmer bei geschlossener Schranke einen Bahnübergang überquert 225€ 4Punkte Mich würden dennoch die § interessieren, weil ich da was von anderen Spielregeln auf Bahngelände im Kopf habe. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest e1d0r Posted June 17, 2007 Report Share Posted June 17, 2007 Also vorgeworfen: Sie überquerten als FUßGÄNGER den Bahnübergang trotz geschlossener SCHRANKE. Mehr steht da nicht, und die haben diese beiden Wörter ebenfalls großgeschrieben. Paragraphen: §19 Abs. 2, §49 StVO, §14 StVG; -- BKat GESCHLOSSENE Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird gegen Sie 1. eine Geldbuße festgesetzt ( §17 OWiG ) Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen ( §§ 105,107 OWiG i.V.m. §§ 464 (1), 465 StPO ) Quote Link to post Share on other sites
CaptHawkeye 0 Posted June 18, 2007 Report Share Posted June 18, 2007 Wow...225€...das is ja mal krass...das wusst ich auch noch nicht. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 Wow...225€...das is ja mal krass...das wusst ich auch noch nicht.Das scheint dann eine Ahndung nicht nach den Verkehrsvorschriften sondern nach anderen Gesetzen zu sein, die der Sicherheit des Bahnverkehrs dienen - dort gelten wahrscheinlich andere Verjährungsfristen. nur mal zu den Formalien:Ich habe in der Zeit zwischen dem Fall und dem 13.06.07 keinen Anhörungsbogen zur Selbstäußerung bekommen, womit die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden wäre.nein, der Bogen hätte die verjährung nicht unterbrochen, da die erste Anhörung schon direkt vor Ort erfolgt ist. Es fehlen Ortbeschreibung, Datum und Zeit des Vorfalls.Ungünstig, aber heilbar. Es fehlen die Adressen der mutmasslichen Zeugen, nur Nachnahmen sind genannt.reicht vollkommen aus - mehr schreibt das OWiG nicht vor. zu der Verjährungsunterbrechung wg. Wohnsitzwechsel und dadurch bedingter Adressermittlung wurde ja schon genug geschrieben. Ich möchte einen Widerspruch schreiben und auf Verfolgungsverjährung hinweisen. Ist dem stattgegeben oder übersehe ich da was grundsätzliches?Du kannst natürlich gerne einen Einspruch schreiben, aus den genannten Gründen bringt das jedoch nichts. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 Das scheint dann eine Ahndung nicht nach den Verkehrsvorschriften sondern nach anderen Gesetzen zu sein, die der Sicherheit des Bahnverkehrs dienen - dort gelten wahrscheinlich andere Verjährungsfristen.Der Verstoß steht im Bußgeldkatalog drin, allerdings ohne Regelsätze. Nur 4P A Als Anmerkung steht da ***) +) Wer den Bahnübergang überquert, obwohl er wahrnimmt, dass die Schranke/Halbschranke geschlossen ist, handelt vorsätzlich der Wartepflicht zuwider. Die Ahndung erfolgt deshalb nicht nach den Regelsätzen des BKat. Deshalb müssten da auch die 3Monate gelten. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest e1d0r Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 und wegen Verjährung kann ich jetzt keinen Einspruch mehr erheben, weil die Adress-Ermittlung dazwischen gekommen ist und damit die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat? Seh ich das richtig? Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 und wegen Verjährung kann ich jetzt keinen Einspruch mehr erheben, weil die Adress-Ermittlung dazwischen gekommen ist und damit die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat? Seh ich das richtig?Genau Quote Link to post Share on other sites
stuka9 7 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 @Hawethie: Es ist keine Regelung nach irgendwelchen Bahngesetzen, sondern eine reine Regelung nach StVO & StVG (weshalb auch nur diese im Bußgeldbescheid genannt werden).@Hartmut: In meiner Ausgabe des Bkat werden die Regelsätze eindeutig genannt. 225€ plus 4 Punkte für Fußgänger, 450€, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 @Hartmut: In meiner Ausgabe des Bkat werden die Regelsätze eindeutig genannt. 225€ plus 4 Punkte für Fußgänger, 450€, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer.War eigentlich auch der Meinung das es unter Umständen in Richtung Gefährdung des Bahnverkehrs gehen könnte. Aber habe ich mich da scheinbar geirrt. Der Bußgeldkatalog bei www.KBA.de hat da die Regelsätze rausgenommen. Steht also nur noch 4P A drin bei Fußgänger und bei Kraftfahrer, und eben der Verweis auf Vorsatz. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
stuka9 7 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 @hartmut: Im BKat auf der Seite des Verkehrsministeriums stehen die Regelsätze alle noch drin. BTW: Bei Gefährdung des Bahnverkehrs wären wir nicht mehr im OwiR sondern im StrafR. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 @stuka9 jetzt können wir rätseln nach welchem Katalog gehandelt wird. Sollte nicht sein, wenn offizielle Stellen die Kataloge unterschiedlich veröffentlichen. Der Hinweis zum Strafrecht hatte ich eben auch, weil es dann andere Verjährungsfristen wären. Die Strafen sind trotzdem happig im Vergleich zu anderen Owis. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
stuka9 7 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 @hartmut: Das ist ja der selbe Bußgeldkatalog. Ich hab mir übrigens eben den aktuellen Bußgeldkatalog vom KBA heruntergeladen und festgestellt, daß die Regelsätze alle darin enthalten sind. -BKat KbaDie Bußgelder sind übrigens damals absichtlich so hoch angesetzt worden, um eine "abschreckende Wirkung" zu erreichen, weil es angeblich zu viele Unfälle an Bahnübergängen gab. Quote Link to post Share on other sites
Bill 10 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 Naja, den Regelsatz für Fußgänger kann ich herlich gesagt nicht nachvollziehen. Sollen sie sich doch umbringen lassen, wenn sie meinen dass das ihnen gut tut. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 Die Bußgelder sind übrigens damals absichtlich so hoch angesetzt worden, um eine "abschreckende Wirkung" zu erreichen, weil es angeblich zu viele Unfälle an Bahnübergängen gab.Dann sollten sie auch als Aushang an den Überwegen angebracht werden. Wie sollen sie abschrecken wenn keiner die Höhe kennt. Persönlich hätte ich da maximal 20€ geschätzt für einen Fußgänger. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Flo 1 Posted June 19, 2007 Report Share Posted June 19, 2007 Ja, vor allem wenn man sich überlegt, dass eine rote Fußgängerampel 5 € kostet. Gilt diese Regelung auch bei mit Andreaskreuzen gesicherten Straßenbahnübergängen, und wie sieht es bei Übergängen aus, wo nur ein gelbes Blinklicht vor der nahenden Straßenbahn warnt? Quote Link to post Share on other sites
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