FritzFehn 0 Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Liebe Leser, folgenden Bußgeldbescheid habe ich vor wenigen Tagen erhalten: (...)Tatbest. Nr. 141723, 741111: Sie überschritten die zuläss. Höchstgschw. außerorts um 40km/h. Zulässig: 50 km/h. Festgestellte Geschw. abzgl. Toleranz: 90 km/h. Tatbest. Nr. 105654Sie überholten obwohl es durch Überholverbotsz. 276 erboten war. (...).Geldbuße 95,00 Euro. + Gebühr + Auslagen. Nun meine Frage: Ist eine solche Erhöhung des Regelsatzes (75,00) üblich ohne Begründung? Ich habe bisher keine Einträge im VZR, Erhöhung wegen Wiederholung ist also nicht einschlägig. Das gleichzeitige Überholen dürfte doch wegen Tateinheit nicht zu einer Regelsatz-Erhöhung führen? Zur Örtlichkeit: Es handelte sich um eine Bundesstraße in Bayern, die wegen Baustelle auf 50 km/h begrenzt war. An besagtem Tag fanden jedoch keine Bauarbeiten statt (ich weiß das heißt nicht dass ich schneller fahren darf), Gefährdung also wohl ausgeschlossen. Ich weiß dass ich eine Strafe zahlen muss, ich bin auch froh dass ich "nur" 40 und nicht 41 zu schnell war, wundere mich aber doch über die Regelsatz-Erhöhung. Vielleicht könnte einer der anwesenden Polizeibeamten etwas zu der Regelsatz-Erhöhung sagen? Der Bescheid enthält hierzu keinerlei Begründung, bei der Anhörung habe ich keine Angaben zur Sache gemacht. Vielen Dank für Eure Hilfe Grüße Fritz Fehn Quote Link to post Share on other sites
Guest Mr_Biggun Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Was sich die Behörde dabei gedacht hat, kann man hier nur spekulieren. Imho gibt es zwei Möglichkeiten: entweder man unterstellt Dir Vorsatz oder man erhöht wegen der höheren Gefährlichkeit des Verstoßes in der Baustelle den Regelsatz. Klärung wird da nur ein Anruf beim Sachbearbeiter bringen... Quote Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 du hast schließlich noch im Überholverbot überholt was auch dazu kommt sehe es posetuv das dir der Verstoß nicht mit angelasstet wird. Auch bei ehereblicher überschreitung der Geschwindigkeit wird dei Buße mal erhöht. 40 km/h über ist auch nicht gerade so wenig. Quote Link to post Share on other sites
FritzFehn 0 Posted June 9, 2007 Author Report Share Posted June 9, 2007 @MrBiggun: Danke für Deine schnelle Antwort. Zum Thema Vorsatz: Der Katalog sieht ja gerade für diesen Verstoß (90 statt 50 ausserorts) einen Regelsatz von 75,00 Euro vor. Wenn hier immer Vorsatz unterstellt werden könnte (wegen der 80 % Überschreitung an sich ja plausibel) dann wäre ja ein Regelsatz für diese Übertretung sinnlos? Oder lässt sich aus dem Überholen der Vorsatz schliessen? Auf dem Bescheid ist weder von Vorsatz noch von Fahrläsigkeit die Rede. Zum Thema Baustelle: Klingt logisch. Gruß Fritz Fehn Quote Link to post Share on other sites
Guest Mr_Biggun Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Dann wäre ja ein Regelsatz für diese Übertretung sinnlos?Nö. Du kannst ja z.B. auf einer Autobahn ein -Schild übersehen und dann in eine Falle rauschen. Das ist dann ein reines Fahrlässigkeitsdelikt, was den Regelsatz zur Folge hätte. Oder lässt sich aus dem Überholen der Vorsatz schliessen?Es ist durchaus möglich, daß die Behörde das angenommen und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat. Oder das Überholverbot. Oder eben auch die Örtlichkeit. Wie gesagt, das kommt alles in Betracht. Quote Link to post Share on other sites
FritzFehn 0 Posted June 9, 2007 Author Report Share Posted June 9, 2007 Hm. Ich sehe schon, zahlen schafft Frieden... Bin wirklich froh dass es nur 90 und nicht 91 waren. Ich könnte mich eh für diesen Verstoß. Trotzdem würde mich noch die Meinung eines der anwesenden hierzu interessieren. Üblich sollte doch sein, dass eine Abweichung vom Regelsatz begründet wird? Nicht dass ich auf Formalverstößen herumreiten will, aber es interessiert mich doch. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Das gleichzeitige Überholen dürfte doch wegen Tateinheit nicht zu einer Regelsatz-Erhöhung führen?Genau das dürfte des Rätsels Lösung sein. Unsere Bußgeldbehörde schlägt in solchen Fällen wie dem Deinen auf den höchsten Verstoß noch einmal 50% der anderen möglicherweise begangenen und geringeren Verstöße drauf. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mr_Biggun Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Hm. Ich sehe schon, zahlen schafft Frieden...Nunja, der BuGeBe ist schon da, da kann man höchstens noch gerichtlich was machen. Da brauchts dann aber schon einen Anhaltspunkt für eine falsche Messung oder eine Fehlidentifikation. Tricksereien sind da nicht mehr drin. Bin wirklich froh dass es nur 90 und nicht 91 waren. Ich könnte mich eh für diesen Verstoß.Wenn Du sonst keine Probleme mit Punkten hast (und die hast Du ja nicht), dann heißt es 2 Jahre unauffällig bleiben und gut ist. Üblich sollte doch sein, dass eine Abweichung vom Regelsatz begründet wird?Eigentlich schon... Quote Link to post Share on other sites
FritzFehn 0 Posted June 9, 2007 Author Report Share Posted June 9, 2007 @bluey: Deine Erklärung würde hinsichtlich der Erhöhung um 20,00 Euro (Regelsatz fürs Überholen 40,00 Euro) genau passen. Aber: Wie verträgt sich das dann mit § 19 OWiG? Ich verstehe das so, dass die höhere Geldbuße anzusetzen ist (in meinem Fall also i. d. R. 75,00 Euro) und weitere Verstöße hierfür dann außer Betracht bleiben. Schließt nicht § 19 OWiG aus, dass mit der Begründung weiterer Verstöße der Regelsatz erhöht wird? Danke für Deine Antwort, Gruß @ Mr Biggun:Nein, da geht nichts mehr mit Falschmessung o. ä. Mir geht es ja nur noch um die Höhe der Geldbuße. Ist halt auch unangenehm wenn man als Pendler aufs Auto angewiesen ist und quasi "auf Bewährung" fährt. Aber ich bin ja selber schuld. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 9, 2007 Report Share Posted June 9, 2007 Aber: Wie verträgt sich das dann mit § 19 OWiG? Ich verstehe das so, dass die höhere Geldbuße anzusetzen ist (in meinem Fall also i. d. R. 75,00 Euro) und weitere Verstöße hierfür dann außer Betracht bleiben. Schließt nicht § 19 OWiG aus, dass mit der Begründung weiterer Verstöße der Regelsatz erhöht wird?Nein, denn die 75 Euro sind nur der Regelbußgeldsatz bei gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung. Dieser kann bei Abweichung von eben diesen Voraussetzungen erhöht werden. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch § 3(5) BKatV: (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der Bescheid enthält hierzu keinerlei Begründung,Die Begründung ergibt sich aus den zwei Tatvorwürfen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
FritzFehn 0 Posted June 9, 2007 Author Report Share Posted June 9, 2007 Man lernt ja nie aus. Danke für die Info. Quote Link to post Share on other sites
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