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Aktenzeichen Nicht Vollständig Bei Überweisung An Ordnungsamt


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Guest buster

Hallo Leidensgenossen !

 

Ich habe zwei Knöllchen durch eine Überweisung bezahlt und die Aktenzeichen (die bis auf die letzten Stellen gleich lauteten) ungefähr so angegeben:

 

Az. 123456 u. -457

 

Jetzt hat die Behörde das zweite Az. nicht akzeptiert und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da sie es angeblich nicht zuordnen konnten und wollen den Bußgeldbescheid nicht zurücknehmen. :rolleyes:

 

Kommen die damit durch ? Soll ich den Richter entscheiden lassen ?

 

Danke für Eure Hilfe !

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Hallo,

 

du hast das Angebot bekommen deine Strafe ohne die eigentlich fälligen Gebühren zahlen zu dürfen. Allerdings ist dieses Angebot an ein paar leicht einzuhaltende Bedingungen geknüpft.

 

Mit ziemlicher Sicherzeit steht beim Schreiben zur Zahlungaufforderung ein ähnlicher Satz wie:

 

Um ... zu vermeiden ... unter vollständiger Angabe des Aktenzeichens....

 

Dieses für dich sehr vorteilhafte Angebot hast du ausgeschlagen, indem du dich nicht an die Bedingungen gehalten hast, indem du das zweite Aktenzeichen nicht vollständig angegeben und dadurch späteren Einsprüchen Tür und Tor geöffnet hast. Solche "Spielchen" haben die seit über 50 Jahren durch.

 

Dafür, das die das enger als in der freien Wirtschaft sehen darfst du dich bei den Leuten bedanken, die die Zahlung durch Kinderkram zur Frustentladung für eine berchtigte Strafe nutzen.

 

Hat die Behörde sich denn wenigstens zu dem ersten Az. gemedet, weil Du zu viel bezahlt hast?

 

Warum sollte sie? Bei Geld gilt wie bei jeder anderen Ware die einem ungewünscht zugeschickt wird, das der Absender es auf seine Kosten zurückholen muss. VW hat durch den Gegenwert solcher nicht zurückgeforderten Fehlanweisungen ganze Rinderfarmen in Südafrika gekauft.

 

Das falsch überwiesenes Geld nicht automatisch zurücküberwiesen wird ist also ein üblicher und vollkommen legaler Vorgang.

 

Gruss

 

MrMurphy

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@MrMurphy: wo hast du deine Kenntnisse her?

Wenn zuviel überwiesen wurde, ist die Behörde gehalten, den Grund zu erforschen ;) und zuviel gezahltes Geld zurückzuschicken (allerdings auf Kosten des Einzahlers). Nur bei sog. "Kleinbeträgen" darf das entfallen.

 

@TE: die Rechtsprechung ist uneinheitlich - daher ist es leider dein Risiko, wenn du gegen den BG vorgehst.

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Guest buster

Also die Zahlung für das erste Az.haben Sie anerkannt, die Zahlung für das zweite (verstümmelte) Az. haben Sie einfach erst mal behalten und erst jetzt dem Verfahren zum 2 . Az.zugeordnet, halten das Bußgeldverfahren dafür aber weiter aufrecht.

 

Tja, man hätte sich den Anqweisungen der Behörde beugen können und so überweisen können, das die möglichst alles automatisiert von einem Compter verbuchen lassen können. Ist aber nirgendwo im Gesetz gereregelt, dass ich so überweisen muss, das ein Computer meinen Fall verbuchen kann und kein Mensch mehr über zahlungshinweise nachdenken muss. Vielemehr ist es doch offen sichtlich, dass das 2. Az. sich aus den ersten Ziffern des ersten Az. mit ergibt. ein mensch versteht so etwas sofort, nur einComputer eben nicht. Jetzt muss sich das Recht also der verarbeitung duch einen Computer beugen ? Prima, dann gibt es bald keine Rechtsprobleme mehr sondern nur nur Schlüsselungs- u. Kennungsprobleme, die ein Computer hat ....

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Hallo,

 

also meine letzte Überweisung an die Stadtkasse ist schon ein wenig her,

aber steht auf dem Bogen nicht auch, dass man ausschließlich den

Vordruck benutzen soll ?

Für mich bedeutet das ziemlich eindeutig, dass man den Text 1:1 abschreiben muß.

Außerdem bezahlt man doch 2 Rechnungen (mit vermutlich unterschiedlichem Datum)

i.A. nicht in einer Summe. Bei größeren Firmen kann man nämlich nicht

sicher sein, dass das derselbe Bearbeiter macht. Und da es bei Behörden schon

mal vorkommt, dass die rechte Hand nicht weiss was die Linke tut ....

 

Hast Du das übrigends handschriftlich oder per Online-Überweisung gemacht ?

Im ersten Fall könnte es sein, dass der '-' überhaupt nicht erkannt/eingegeben wurde.

 

Gruß,

AnReRa

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aber steht auf dem Bogen nicht auch, dass man ausschließlich den

Vordruck benutzen soll ?

Das dient nur der Vereinfachung, ist aber keine zwingende Voraussetzung.

 

Ist aber nirgendwo im Gesetz gereregelt, dass ich so überweisen muss, das ein Computer meinen Fall verbuchen kann
nein, allerdings muss die Zahlung zuordbar sein. Was dazu gehört hat die Rechtsprechung bisher nicht eindeutig entschieden.
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allerdings muss die Zahlung zuordbar sein. Was dazu gehört hat die Rechtsprechung bisher nicht eindeutig entschieden.

 

Der TE hat geschrieben

Az. 123456 u. -457

Der SB sieht (je nach Bank) nur die Ziffern im Verwendungszweck, nicht jedoch

wer es überwiesen hat.

Wenn jetzt die Aktenzeichen nicht immer und ausschließlich 6 stellig sind,

paßt auf die -457 also

1457

12457

123457

1234457

12345457

123456457

 

Soll der SB wirklich alle diese Vorgangsnummern prüfen müssen ?

Dann noch jeden möglichen Ablesefehler wie '1' <=>'7', '5' <=> 'S' usw.

 

Anders mag es vielleicht aussehen, wenn die Nummern ein definiertes Trennzeichen haben.

Also z.B. AZ 0123/456 und 0123/457.

Passiert alles nicht, wenn man den Vordruck nimmt oder 1:1 überträgt ...

 

Gruß,

AnReRa

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