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Parken Auf Geh-/radweg


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So, eben hat es mich auch mal erwischt :rolleyes:

 

Die Verwarnung an sich:

 

Datum: XX.XX.2007 Zeiten: XX:XX-XX:50

Tatort: ...weg

Kennzeichen: XX-OK XXXX

Hersteller: Mercedes

VL VR HL HR: - 02 - 09

Tatbestand: 141112

Parken auf Geh-/Radweg Zeichen 240; Zeichen 241

Zeuge: Fr. XY

Verwarnungsgeld: 15 Euro

 

Die betreffende Straße ist komplett als kombinierter Geh-/Radweg ausgewiesen,

Zusatzbeschilderung soweit ich sie im Kopf habe: "Zufahrt zu ...Straße Nr... frei", "Lieferverkehr frei", evtl. noch "Anlieger frei".

Konkret geparkt habe ich nicht irgendwo auf dieser Straße,

sondern in einem Bereich am Ende der Straße, der Platzcharakter hat, nach rechts

versetzt zur Straße liegt und von einer Mauer und den Geländern eines Parks begrenzt wird.

Von dort geht es in einer Ecke wirklich nur noch für Fußgänger in Radfahrer weiter.

Ohne Behinderung von Fußgängern und Radfahrern sind 2 gegenüberliegende "Parkreihen" möglich, die auch gut belegt waren.

Auf diesem "Platz" gibt es keine Beschilderung.

 

Die tatsächliche Parkzeit war von 19:10 bis 00:30.

Da das Fahrzeug auf meiner rechten Seite kein Knöllchen hatte, nehme ich an dass danach niemand mehr vorbeigekommen ist.

Ich bin nicht der Fahrzeughalter.

 

Was mich ein wenig stört:

Punkt1: Die eingetragene Fahrzeugfarbe "Silber" ist falsch. Das Auto ist "perlblau", also hellblau metallic.

Punkt2: Aus der StVO lässt sich zwar ein Benutzungsverbot für KfZ für Geh-/Radwege ableiten, jedoch kein explizites Parkverbot.

Das Benutzungsverbot des Sonderwegs ist durch die Zusatzschilder eingeschränkt.

Ich bezweifle also dass sich über die StVO an diesem Ort ein generelles Parkverbot konstruieren lässt..

 

 

 

Das wäre das wichtigste, nun die Preisfrage an die Experten:

(Wie) komme ich da wieder raus?

Meine Lektion habe ich gelernt, das Geld würde ich gerne behalten :lol:

 

 

 

[mod]

Im Interesse des TE wurden Daten, die Rückschlüsse auf den TE zulassen, editiert.

[/mod]

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Punkt1: Die eingetragene Fahrzeugfarbe "Silber" ist falsch. Das Auto ist "perlblau", also hellblau metallic.
macht nicht ist ein Heilbarer Mangel den man verbessern kann, dann wird es halt beim nächsten Brief verbessert.
Punkt2: Aus der StVO lässt sich zwar ein Benutzungsverbot für KfZ für Geh-/Radwege ableiten, jedoch kein explizites Parkverbot.

dann hast du es falsch gelesen, es ist Verboten auf Gehwegen zu parken außer es ist durch Vergehrsschilder erlaubt sonst nicht. Es kostet 15€ mit gefährdung für Radfahrer und Fußgänger macht es 25€.

 

(Wie) komme ich da wieder raus?

Zahlen, bei Einspruch kommen nachmal ca. 23,45 für Verwaltung und Auslagen dazu.

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15 Euro ist das billigste, was du erreichen kannst. Zahle!

 

Alternative 1: Fahrer kann nicht ermittelt werden --> Halter bezahlt 20 Euro Gebühren

Alternative 1: Bußgeldbescheid wird erlassen --> Kommen 25,60 Gebühren dazu!

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Danke für die schnellen Antworten!

 

dann hast du es falsch gelesen, es ist Verboten auf Gehwegen zu parken außer es ist durch Vergehrsschilder erlaubt sonst nicht. Es kostet 15€ mit gefährdung für Radfahrer und Fußgänger macht es 25€.

 

Das steht so nicht explizit in der StVO.

Leitet sich ab aus dem Benutzungsverbot für Sonderwege / dem Parkgebot am rechten Fahrbahnrand.

Eine Fahrbahn ist hier aber nicht vorhanden, und das Benutzungsverbot ist durch die Zusatzzeichen eingeschränkt.

 

Naja, das mit den Verwaltungsebühren hab ich mir fast gedacht :unsure:

 

 

 

Im Interesse des TE wurden Daten, die Rückschlüsse auf den TE zulassen, editiert.

 

Ihr glaubt doch nicht im Ernst dass die Zeichenfolge oben was mit meinem Kennzeichen zu tun hatte? :D

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Ihr glaubt doch nicht im Ernst dass die Zeichenfolge oben was mit meinem Kennzeichen zu tun hatte? :unsure:

Da solches aber schon vorgekommen ist und es auch hier nicht auszuschließen war, habe ich das geändert. Wenn es sich bei den Daten um Phantasiewerte gehandelt hat, um so besser.

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§ 12 Absatz 4, 4a

 

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

Ergo ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt.

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Es ist noch viel einfacher: Das Benutzungsverbot der Gehwege ergibt sich schon aus §2 Abs 1 StVO:
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen,
:unsure:

 

Soweit richtig. Allerdings ist die komplette Straße als Fuß-/Radweg ausgewiesen.

Es handelt sich also um einen Sonderweg, bei dem es per Definition erst mal keine Fahrbahn gibt.

Die oben genannten Paragraphen lassen sich also nicht anwenden.

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Und wie kommt dann ein Auto dahin? :D

 

In dem es reinfährt.

Ist der Anfangspost wirklich so schwer zu lesen?

Fassen wir also zusammen: Herr Richter, ich bin über den Fuß-/Radweg dorthin gefahren, aber ein Parkverbot war da nicht ausgeschildert. :unsure:

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Das Parken ist ja auch gar nicht verboten :70:

 

 

Da mein Text wohl etwas unverständlich war kommen hier mal ein paar Bilder:

http://www.picshosting.de/uploads/6b1e912226.jpg

Es geht um die Straße links

 

http://www.picshosting.de/uploads/5586ce2e0c.jpg

Das ist das nette Schild vor der Straße, mit Angabe der Hausnummern.

Ich war in der Gaststätte links auf einer Versammlung, Eingang dort wo das Auto ist.

Die Hausnummer liegt idealerweise nicht zwischen 10 und 20, steht aber netterweise auch nicht am Gebäude.

 

http://www.picshosting.de/uploads/006e897063.jpg

Eine andere Ansicht, wieder die Hausnummern

 

http://www.picshosting.de/uploads/bed1280b1d.jpg

Der "Platz", beim weissen Pfeil stand ich

Was macht das Schild da? Kunden zum Parken auf einem Radweg animieren?

 

http://www.picshosting.de/uploads/983b36c218.jpg

Ich stand hier, etwas weiter rechts als es auf dem Bild möglich wäre. Die Breite des Durchgangs zum Park war noch frei.

 

Meine Herren, Ihre Meinungen bitte ;-)

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Wahrscheinlich hab ich Unrecht aber die Beschilderung finde ich mehr als fragwürdig. Es steht ja nicht "Anwohner frei", sondern "Anlieger frei" ... und wenn ich die dortige Gaststätte besuche, hab ich doch ein Anliegen und bin also Anlieger ? :wub: Und der Lieferverkehr ist sowieso Anlieger, wozu dann der extra Hinweis ?

Man könnte dem TE vielleicht ein "Parken nicht am rechten Fahrbahnrand" oder "kein platzsparendes Parken" vorwerfen, aber doch nicht das Befahren und Benutzen des Weges / der Gasse. Ich würde zumindest die Stadtverwaltung mal mit der Anfrage konfrontieren :wub: , wie die Beschilderung gemeint ist. Ich hätte jedenfalls auch dort geparkt, wenn schon andere Autos dort stehen.

 

Gruss

Spritsparer

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Wenn das keine Privatfläche des Gasthofs zum Parken war und auch sonst nicht als Parkplatz nach StVO deklariert wurde, denke ich, hast du schlechte Karten. Dass da noch jemand parkt, ist kein Argument. Nicht immer ist die Mehrheit im Recht.

Ich denke eher, dass die Durchfahrt für Anlieger gestattet ist aber dann müssen sie sich auch auf ihre Grundstücke oder in die Garage verdünnisieren. Ansonsten ist es wie parken in einer Fußgängerzone zu handhaben. Oder?

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Wer die Anliegerstraße rechtmäßig benutzt, darf sich in ihr auch längere Zeit aufhalten (Bremen DAR 60, 26) u dort auch parken (Düsseldorf VRS 85, 142). Entscheidend ist, ob Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt eines der anliegenden Grundstücke ist. Wer die Straße nur durchfahren will, um an einen außerhalb von ihr gelegenen Punkt zu gelangen, nimmt nicht am AnliegerV teil; nach Oldenburg (VRS 27, 298) soll das auch für denjenigen gelten, der in der gesperrten Straße wohnt. Auch der Besucher einer an der gesperrten Straße liegenden Gaststätte oder Badeanstalt ist zur Benutzung der gesperrten Straße berechtigt, nicht aber, wer nur den Gemeingebrauch an einem unbebauten Grundstück ausüben will, zB an einen Wald fährt, um dort spazieren zu gehen (Bay 68, 126 = VM 69, 60; s aber 80).

 

Zitat aus Radarfalle.de

Hoffe, dies hilft die Unklarheiten zu beseitigen.

 

Gruss

Spritsparer

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Vielleicht stellst du die Frage nochmal im Verkehrsportal.

Also ob diese Beschilderung auch das Parken für Anlieger erlaubt.

 

Im Zweifel musst du es sowieso mit dem Richter ausdiskutieren, ich glaube nicht, dass die Behörde von selbst nachgibt.

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