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Rechtliches Und Richtlinien Zur Geschwindigkeitsüberwachung


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Rechtliches und Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung

 

erstellt von Gast225

 

Messstandorte und Geschwindigkeitsbegrenzungen

 

Grundsätzlich ist eine Messung um jede Uhrzeit, bei jeden Wetter und an jedem Ort wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, möglich.

 

Messungen kurz nach dem Ortseingangsschild sowie kurz vor dem Ortsausgangsschild sind grundsätzlich zulässig, da die Geschwindigkeitsbegrenzung ab bzw. bis zum Schild geht. Gleiches gilt für sonstige Anordnungen der Höchstgeschwindigkeit.

 

Sofern man dem Verlauf einer Vorfahrtsstraße folgt, gelten Geschwindigkeitsanordnungen auch über Kreuzungen hinaus (Kreuzungen heben eine Begrenzung nicht auf) bis zu deren Aufhebung oder Änderung.

 

Ausnahmsweise endet eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Aufhebung, wenn sie am gleichen Mast wie ein Gefahrenzeichen angebracht ist und die Gefahr vor der Gewarnt wird vorbei ist (Bsp.: Baustellenschild und Geschwindigkeitsbegrenzung) oder die Begrenzung nur für eine gewisse Strecke angeordnet wurde.

 

Eine ausgeschaltete elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage heißt nicht, das keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Nur wenn zuvor die Geschwindigkeit durch das entsprechende Zeichen aufgehoben wurde, gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen und die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf außerörtlichen Straßen (Ausnahme: Fahrbahn mit mindestens zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung, wobei die Fahrspuren baulich getrennt oder durch zwei durchgezogene Linien von einander getrennt sind => Richtgeschwindigkeit 130 km/h).

 

 

Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung

 

Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung der meisten Bundesländer

 

Jedes Bundesland regelt in eigener Verantwortung die Kriterien, nach der Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. In den einschlägigen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung ist unter anderen geregelt, ab welchen Abstand zu einem Schild gemessen werden darf.

Unter gewissen Voraussetzungen kann von diesen Vorschriften abgewichen werden. Liegt zum Beispiel der Messpunkt an einem Unfallschwerpunkt oder einer Gefahrenstelle so kann der Mindestabstand unterschritten werden.

 

Eine Bundesländer verfügen über keine Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung oder haben diese wieder aufgehoben (Niedersachsen zum 31.12.1998, NRW zum 17.05.2005, Baden Württemberg).

 

Bei den Richtlinien der einzelnen Bundesländer handelt es sich um Sollvorschriften die über keine Außenwirkung verfügen. Mithin kann sich der Betroffene nicht auf deren Nichteinhaltung berufen.

 

Ein Verstoß gegen die Richtlinien führt daher im Ergebnis nicht zu einen Verwertungsverbot, d.h. die Messung kann dennoch zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden.

Allenfalls kann in Ausnahmefällen wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes zum Schild von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden.

Edited by Gast225
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