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Aspirin Complex Mit Ephedrin


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bin zur Zeit stark erkältet und habe mir aus der Apotheke Aspirin complex gekauft. War eine Empfehlung der Verkäuferin. Einmaldosis = 2 Beutel. Soweit so high, denn mit jedem Beutel schlucke ich über 6 mg Ephedrin in den Kopf. Ich kenne Ephedrin aus dem Sport. Dort dient es als Aufputschmittel und Trainingsbooster und steht auf jeder Dopingliste.

 

Frage: Was passiert, wenn ich nun einen Drogentest machen muss (wegen den schönen Augen --- siehe Thread von Pferdestehler) ? Würde der Test positiv ausfallen oder wird nur nach "echten" Drogen gesucht und getestet?

 

Bin etwas verunsichert.

 

Gruß

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Ephedrin ist eine kreislaufanregende Substanz, wirkt alpha- und beta-adrenerg. Chemisch ist die Substanz mit den Amphetaminen verwandt. Daher ist es gut möglich, das ein DrugWipe positiv auf Amphetamine ausschlägt.

 

In der USA wird diese Substanz übrigens an Tankstellen als "Wachmacher" verkauft. Nachvollziehbar, bei den endlos langen Highways ohne Verkehr... ;)

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Frage: Was passiert, wenn ich nun einen Drogentest machen muss (wegen den schönen Augen --- siehe Thread von Pferdestehler) ? Würde der Test positiv ausfallen oder wird nur nach "echten" Drogen gesucht und getestet?

Ich weiß zwar nicht, ob der Test positiv ausfallen würde, aber selbst wenn, Du würdest zur Wache gebracht werden zwecks Blutentnahme. Der Doc wiederum würde Dich befragen, ob und wenn ja welche Medikamente Du eingenommen hast. So sollte sich das Ganze dann entsprechend (=> zu Deinen Gunsten) auflösen, FALLS es denn zum Äußersten kommen sollte.

Abgesehen davon sollte es wohl unschwer feststellbar sein, ob oder daß Du erkältet bist. Wahrscheinlich würde in diesem Fall gar keine Blutentnahme angeordnet werden.

 

 

PS: bei aller noch so kontrovers geführten Diskussion im "schöne-Augen-Thread" sollte man jetzt nicht versuchen, irgendwelche sonderbaren Szenarien zu konstruieren. ;)

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Wenn ein Vortest positiv ausfällt, wird mit an 100% grenzender Wahrscheinlichkeit eine BE angeordnet. Der Arzt dokumentiert dann die medizinischen Details wie Medikamenteneinnahme, Vorerkrankunge, aktuelle Erkrankungen und so weiter. Diese Fakten können zu einer Entlastung, aber auch zu einer weiteren Belastung des VT führen.

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Ephedrin fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Somit scheidet eine OWi nach § 24a StVG schon mal aus.

Was bleibt ist (wie bei allena nderen Medikamenten auch) eine Straftat nach § 316 StVG, wenn sich bei gleichzeitigen Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit kausal mit der Einnahme der Medikamente in Zusammenhang bringen lässt.

 

Es ist übrigens nicht auszuschließen, daß ein Vortest positiv ausschlägt, da Ephedrin ein Grundstoff zur Herstellung von Methamphetamin ist.

 

Gruß

Goose

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Fällt der Vortest positiv auf Amphetamine aus, wird eine erklärte Einnahme eines frei verkäuflichen Grippemedikaments wohl eher als "Schutzbehauptung"gewertet werden. Es bleibt der Anfangsverdacht der Drogeneinnahme. Damit dürfte der Betreffende, zumindestens bei den Kollegen die ich kenne, um eine BE nicht drumherum kommen.

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Da genügt eigentlich ein Blick in die Packungsbeilage u. die dortigen Hinweise des Herstellers bzgl. der Verkehrstüchtigkeit u. des Bedienens von Maschinen.

Während der Behandlung mit ASPIRIN COMPLEX GRANULAT kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt sein. [...]

Dies muss bei Tätigkeiten berücksichtigt werden, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, z.B. Auto fahren.

Für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer sollte sich die Frage des Fahrens unter dem Einfluss dieses Mittels also überhaupt nicht stellen.

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Da genügt eigentlich ein Blick in die Packungsbeilage u. die dortigen Hinweise des Herstellers bzgl. der Verkehrstüchtigkeit u. des Bedienens von Maschinen.
Während der Behandlung mit ASPIRIN COMPLEX GRANULAT kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt sein. [...]

Dies muss bei Tätigkeiten berücksichtigt werden, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, z.B. Auto fahren.

Für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer sollte sich die Frage des Fahrens unter dem Einfluss dieses Mittels also überhaupt nicht stellen.

Da hier ja von Seiten der ;) immer so auf den Formulierungen herumgeritten wird, habe ich das Zitat mal angepaßt.

 

Die Formulierung steht sicherlich nur aus dem Grund darin, um sich abzusichern, falls irgendwann mal etwas passiert und der Betreffende sagt das lag an Produkt X.

Ist meiner Ansicht nach eine reine juristische Floskel.

 

Interessanter wäre das Zitat aus den Nebenwirkungen, denn dann könnte man sagen in wieviel Fällen je 10.000 oder 100.000 Einnehmern es auftritt.

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KANN

 

Kann sein oder auch nicht.

 

Müsste in dem Beipackzettel nicht auch stehen, um was es sich hier für eine Substanz handelt? Habe immerhin herausgefunden, dass dieses Ephedrin (als Pseudoephedrin) etwa 5 mal schwächer wirkt als "normales" Ephe. Wird gerne verwendet, weil es die Nasenschleimhäute abschwillen lässt. Ist in Wick Medinait (oder wie heißt das) auch drin.

 

Heftig. Da nehme ich drogen ohne es zu wissen.

 

Gruß

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also ich weiß zwar nicht was in besagtem § steht, aber ich kann es mir denken:

 

Theorie:

 

1) Schuld bin ich ganz alleine.

2) Der Hersteller der Drogensuppe hat im Beispackzettel die Haftung ausgeschlossen (*lol* das versuche ich bei meiner Produkthaftung auch tagtäglich, funktioniert nur nicht).

3) Ich hätte die Aphotekerin nach eventuellen Nebenwirkungen fragen müssen.

4) Als verantwortlicher Fahrzeugführer hätte ich den PKW stehen lassen müssen.

 

--------------------------------------------------------------

 

Praxis:

 

1) Ich habe keine Schuld.

2) Weil der Hersteller nicht unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei "Pseudoephedrin" um eine Substanz handelt, die aller Wahrscheinlichkeit bei den von der Polizei verwendeten Drogentests als "Droge" auch angezeigt wird. Der Hersteller hat es unterlassen mich auf die Konsequenzen hinzuweisen.

3) Die Apothekerin hätte MICH auf die Nebenwirkungen hinweisen müssen, dafür ist sie schließlich da (ok, sie kennt diese wahrscheinlich selber nicht).

4) Realistisch betrachtet kann ich mich nicht 3 Tage einschließen bis ich wieder gesund bin. Das Leben geht weiter.

5) Es handelt sich um NICHT verschreibungspflichtige Medikamente.

 

Gruß

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also ich weiß zwar nicht was in besagtem § steht, aber ich kann es mir denken:
Da kann ich helfen:

 

§ 316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

 

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

 

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

Was ist nun ein berauschendes Mittel? Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um die in Anlage 1 BtMG aufgelisteten Substanzen. Hierzu gehören auch Medikamente, welche Alkohol enthalten oder die Fahrsicherheit anderweitig beeinträchtigen. Ein diesbezüglicher Warnhinweis wurde ja in der Packungsbeilage gegeben.

 

Entscheidend ist hierbei natürlich, daß die Medikamenteneinnahme und die Fahruntüchtigkeit kausal in Zusammenhang stehen.

 

Gruß

Goose

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Danke!

 

Entscheidend ist hierbei natürlich, daß die Medikamenteneinnahme und die Fahruntüchtigkeit kausal in Zusammenhang stehen.

 

Doch wer entscheidet das? Ein Richter?

 

Kommt es im Fall X zu einem Gutachten, wo drinsteht wie hoch der Ephedringehalt im Blut war und ob diese Menge ausreicht, um Ausfallerscheinungen zu haben?

 

Gruß

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gibt es so etwas wie Fallbeispiele? Also Musterprozesse?

 

Ich denke, dass bei ordnungsgemäßer Einnahme keine Ausfallerscheinungen möglich sind, sonst wäre das Zeugs längst vom Markt oder wenigstens verschreibungspflichtig.

 

Gruß

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Urteile gibt es mit Sicherheit, ich habe jedoch derzeit keins zur Hand.

 

Es gibt etliche Medikamente, die, obwohl sie nicht verschreibungspflichtig sind, Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit haben können (Schlafmittel, Beruhigungsmittel etc.) Deswegen gibt es ja die Packungsbeilage, in der auf Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen wird.

 

Ob speziell dieses Medikament nun die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt kann ich nicht beurteilen. Der Hersteller schließt dieses zumindest nicht aus, was normalerweise jeden aufhorchen lassen sollte.

 

Bedenken sollte man weiterhin, daß auch die fahrlässige Begehung strafbar ist.

 

Gruß

Goose

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Deswegen gibt es ja die Packungsbeilage, in der auf Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen wird.

Im Prinzip kann man die auch weglassen, denn wie bei den AGB liest die sich doch kaum einer durch. :kopfschuettel:

Hast du dir die Nutzungsbedingen deines Betriebssystems (MS) durchgelesen.? Ich sage mal 99,9999 Prozent der Nutzer von Windows sicher nicht.

 

[Edit: Was die dann aller auf deinen Rechner machen können, findet sich im Inet]

 

Um deiner Antwort zuvor zu kommen:

Das schützt allerdings nicht vor den Folgen. :rolleyes:

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Das schützt allerdings nicht vor den Folgen.
Du sagst es. Wenn man, wie ich auch, zu faul ist, sich die Nutzungsbedingungen durchzulesen, darf man sich hinterher nicht über deren Inhalt beklagen.

Und, um auf das hier vorliegende Beispiel zurück zu kommen: Der Gesetzgeber hat ja beim §316 StGB absichtlich das fahrlässige Handeln unter Strafe gestellt. Damit ist "Ich habe mir die Packungsbeilage nicht durchgelesen, ich wusste nichts davon" wohl vom Tisch.

 

Gruß

Goose

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Es stellen sich nun zwei Fragen:

 

1) Kann der Hersteller sich "pauschal" aus der Verantwortung ziehen, nur weil er auf evtl. Risiken hinweist?

2) Ist es überhaupt möglich generell die Verantwortung auf den Fahrzeugführer zu schieben?

 

Letzteres ist sicherlich der Fall, wenn in der Packungsbeilage nicht der Konjuntiv (möglich, eventuell, nicht auszuschließen...) gewählt würde.

 

Ich glaube kaum, dass es zumutbar ist, dass sich der Patient erst über die Inhaltsstoffe schlau zu machen hat, bevor er am Straßenverkehr teilnimmt, Maschinen bedient, Kinder hütet oder oder oder. Dafür gibt es andere Kontrollinstanzen, also das Arzneimittelgesetz als Beispiel (und wahrscheinlich zig andere Gesetze).

 

Hier schiebt man das Risiko des "Schwarzen Peters" wieder mal an den vermeindlich Schwächsten in der Kette.

 

Worst case: Ich schlucke ein solches Medikament, baue einen Unfall mit Personenschaden, Versicherung lehnt Zahlungen ab, weil Ephedrin im Blut.

 

Bevor ich meine Rechte erfolgreich (wenn überhaupt) eingeklagt habe, vergehen Jahre und ich bin ein Sozialfall.

 

Willkommen im wahren Leben?

 

Gruß

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Die Frage könntest du auch jeder Brauerei stellen.

 

Der Fahrzeugführer lenkt sein Fahrzeug eigenverantwortlich, er alleine ist dafür verantwortlich, daß er jederzeit fahrtüchtig ist. So muss er sich selber sicher sein, daß er eben nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht.

 

Gruß

Goose

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Bevor jetzt mal nur wegen dem Ephedrin wegen den Gefahren im Straßenverkehr nachgefragt wird. Der Saft enthält ein Schmerzmittel (Paracetamol 2 g ) ein Schlafmittel (Doxylamin ) und ein Hustenmittel (Dextromethorphan ) . Der Anwendungszeitpunkt ist vor der Nachtruhe. Das jemand nach Einnahme eines Schlafmittels sich nicht hinter das Steuer setzen sollte, ist wohl einleuchtend. Die Stoffe dürften bei bestimmungsgemäßen gebrauch während dem Schlaf wohl recht stark abgebaut werden, so das am nächsten Tag keine weiteren Folgen befürchtet werden müssen.

 

Was den Drogentest angeht, da sollte man mal beim Hersteller Wick Pharma nachfragen.

 

MfG.

 

hartmut

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Da hier ja von Seiten der :kopfschuettel: immer so auf den Formulierungen herumgeritten wird, habe ich das Zitat mal angepaßt.

OK, das kann ich auch:

Während der Behandlung mit ASPIRIN COMPLEX GRANULAT kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt sein. [...]

Dies muss bei Tätigkeiten berücksichtigt werden, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, z.B. Auto fahren.

Solange nichts passiert u. keine Ausfallerscheinungen erkennbar sind, ist das alles kein Problem. Doch im Falle des Falles hat, wie bereits dargelegt, der Fahrzeugführer die Verantwortung für seinen Zustand zu tragen.

 

Was den Drogentest angeht, da sollte man mal beim Hersteller Wick Pharma nachfragen.

Wohl doch eher bei Bayer.

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Wohl doch eher bei Bayer.

In der Rotenliste ist www.wickpharma.de angegeben. Im Moment geht aber die Seite nicht auf. Gehört wohl zur Procter & Gamble GmbH.

 

So wie die ganzen Firmen verschachtelt sind, wer soll sich da noch auskennen.

 

MfG.

 

hartmut

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Bevor jetzt mal nur wegen dem Ephedrin wegen den Gefahren im Straßenverkehr nachgefragt wird. Der Saft enthält ein Schmerzmittel (Paracetamol 2 g ) ein Schlafmittel (Doxylamin ) und ein Hustenmittel (Dextromethorphan ) . Der Anwendungszeitpunkt ist vor der Nachtruhe. Das jemand nach Einnahme eines Schlafmittels sich nicht hinter das Steuer setzen sollte, ist wohl einleuchtend. Die Stoffe dürften bei bestimmungsgemäßen gebrauch während dem Schlaf wohl recht stark abgebaut werden, so das am nächsten Tag keine weiteren Folgen befürchtet werden müssen.

 

Was den Drogentest angeht, da sollte man mal beim Hersteller Wick Pharma nachfragen.

 

MfG.

 

hartmut

 

Ähm.... ich spreche nicht von Wick Medinait, sondern von Aspirin Complex und da ist kein Schlafmittel drin :kopfschuettel:

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Ähm.... ich spreche nicht von Wick Medinait, sondern von Aspirin Complex und da ist kein Schlafmittel drin :kopfschuettel:

Dann lerne ich den Henkerknoten und hänge mich auf wenn ich schon nicht mehr lesen kann. :rolleyes:

 

Habe in der Liste nur nach dem Wirkstoff gesucht, und da war eben Wick das einzige welches diesen Wirkstoff verwendet. In deinem Aspirin ist natürlich kein Schlafmittel drin.

 

MfG.

 

hartmut

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Während der Behandlung mit ASPIRIN COMPLEX GRANULAT kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt sein. [...]

Dies muss bei Tätigkeiten berücksichtigt werden, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, z.B. Auto fahren.

Solange nichts passiert u. keine Ausfallerscheinungen erkennbar sind, ist das alles kein Problem. Doch im Falle des Falles hat, wie bereits dargelegt, der Fahrzeugführer die Verantwortung für seinen Zustand zu tragen.

Natürlich, das habe ich ja auch nie bestritten, nur läßt sich aus der Formulierung eben nicht entnehmen in wieviel Fällen es auftreten kann. Ist es nun bei 10 Personen einer oder bei einer Million einer der nach der Einnahme nicht Auto fahren sollte.

 

Aber wie gesagt ich halte diese Angabe einzig für eine juristische Freistellung vor SEzahlungen.

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Jeder Mensch reagiert anders auf diesen Wirkstoff. Insofern wäre eine Angabe bzgl. der Häufigkeit des Auftretens in einer Vergleichsgruppe nur bei vordergründiger Betrachtung der Abschätzung des persönlichen Risikos dienlich.

Sicherlich dient dieser Warnhinweis auch der Absicherung des Herstellers, dennoch wird er nicht nur pro forma bzw. völlig grundlos erfolgen. Es gibt jede Menge Präparate (auch dieses Herstellers), die nicht mit einem solchen Warnhinweis versehen sind.

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