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Aufhebung Einer Geschwindigkeitsbegrenzung


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Hallo erstmal hier im Forum!

 

Ich habe folgende Frage an die Fachleute:

 

Situation:

Baustelle (Errichtung einer Verkehrsinsel) auf gerader Fahrstrecke, Schilderabfolge "Achtung Baustelle"-"Überholverbot"-"50"

Die "50" werden nach Passieren der Baustelle nicht durch ein weiteres Schild aufgehoben - obwohl auf der Gegenfahrbahn in diesem Bereich (eben bis zur Baustelle) "70" erlaubt ist.

 

Frage:

Wie ihr euch schon denken könnt bin ich hinterder Baustelle geblitzt worden, also dort, wo m.E. wieder 70 gelten müsste. Stattdessen sagte man mir, dass-wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufgehoben würde- diese bis ans nächste entsprechende Schild gelten würde...das kann doch wohl nicht sein...oder ??

Hier waren doch die "50" eindeutig nur wegen der Baustelle gefordert (nach Beendigung der Baustelle steht jetzt übrigens hinter der Verkehrsinsel ein "70" Schild), die Geschwindigkeitsbegrenzung müsste somit nach Passieren der Gefahrenstelle automatisch aufgehoben sein....

 

Im Voraus vielen Dank für eure Antworten (ist wirklich äußerst wichtig für mich)

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§41 StVO:

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Dazu müssen beide Schilder an einem Mast montiert sein.

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§41 StVO:
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Dazu müssen beide Schilder an einem Mast montiert sein.

 

Zunächst danke für die schnelle Antwort !!

 

Aber was soll denn der Unterschied sein, ob die Schilder nun zusammenoder nacheinanderangebracht sind ???

Da ich die Strecke jeden Tag mehrfach fahre und wie gesagt in der Gegenrichtung "70" gefahren werden darf, kann einem als Autofahrer nicht so ein Nonsens den Lappen kosten oder ??

Wie würde das wohl ein Richter sehen ?? Auslegungssache ???

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Guest Simineon

naja ... ist doch nicht so wild.

 

Du wirst höchstwahrscheinlich ja dann max. 70 km/h gefahren sein, weil ja 70 km/h Deiner Meinung nach gelten. Die :( sind jedoch überwacht worden, also warst Du maximal 20 km/h zu schnell.

 

Abzgl. Toleranz und Tachovorlauf wirst Du da noch nicht einmal in die Punkteränge gefahren sein.

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Zunächst danke für die kompetenten Antworten.

 

@Simineon

Ich bin leider 79 km/h gefahren und das gibt (bei :ruh: ) 3 Punkte ... das Problem ist, dass ich 4 Wochen vor dem Tilgungsdatum geblitzt wurde....

 

Mir ist ein Fall bekannt, wo ein Taxifahrer mit 60 unterwegs war dann kam :( danach :D dann die Baustelle.

Urteil:

Der Taxifahrer hätte "situationsbedingt" erkennen müssen, dass :heul: wegen der Baustelle gelte und folglich das :D Schild offensichtlich vergessen wurde abzuhängen bzw. zu entfernen ...

 

Wenn ich nun also -ebenfalls situationsbedingt-erkannt hätte, dass die :50: nur wegen der Baustelle gefordert waren und nacher wieder :lol: gelten (zumal wie erwähnt auf der Gegenfahrbahn eben diese ;) erlaubt waren) was dann ????

 

Oder gilt in der Rechtssprechung etwa allgemein "im Zweifel gegen den Autofahrer " ???

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Wenn die Situation offensichtlich war und es dir wichtig ist, mache Fotos und dann zieh die Sache durch, also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und dann die Sachlage dem Richter erklären. Eine gewisse Chance sehe ich da sogar, aber sie ist nicht sehr hoch.

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Wenn die Situation offensichtlich war und es dir wichtig ist, mache Fotos und dann zieh die Sache durch, also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und dann die Sachlage dem Richter erklären. Eine gewisse Chance sehe ich da sogar, aber sie ist nicht sehr hoch.

 

Ist alles schon passiert einschließlich Terminierung vor dem Amtsgericht.

Zusatzfrage: Die Baustellenbeschilderung legt doch meines Wissens das zuständige Ordnungsamt fest (Baustelle war auf einer Kreisstraße) - wäre es sinnvoll zu klären, ob vielleicht die Schilderkombination :( & Baustelle angedacht war und dies lediglich von der Baufirma nicht umgesetzt wurde (z.B. wg. größerer Windanfälligkeit der Schilderkombi gegenüber Einzelschildern) ??

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Nur mal so als Frage. Wäre es nicht sinnvoll, da es ja zu einem Gerichtstermin kommt, einem guten Fachanwalt diese Frage zu stellen ? :(

 

Ein Fachanwalt ist bereits involviert - ob er gut ist wird sich zeigen.

Nur kann es dann für mich zu spät sein - daher kann etwas zusätzliche Recherche nicht schaden ...oder ???

 

Da dieses Forum (wie ich ja momentan selbst erfreut feststelle) rege frequentiert wird, könnte es ja sein, dass jemand eine Art "Präzedenzfall" kennt.. ..

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Hm ...

 

79 km/h gemessen bedeutet doch wahrscheinlich min. 85 km/h auf dem Tacho.

Und das bei angenommen ;)

Ich glaube nicht, das man Dir das abnimmt.

(Wenn schon +15 % dann aber genau auf die Schilder achten, das nächstemal

steht da vielleicht ein :lol:. Dann heißt es nämlich laufen ...)

Und ob jetzt in der Gegenrichtung :D, :ruh: oder :heul: ist, dürfte relativ egal sein.

 

Mich hat es damals 122 m - laut Bußgeld - hinter einer AB-Baustelle mit 98 bei 60 erwischt.

Und die Baustelle hatte ebenfalls kein :(

 

Gruß,

AnReRa

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Diese Schilder wurden zum 31.12.1998 offiziell abgeschafft und sind somit keine offiziellen Verkehrszeichen mehr.

Das heißt es gilt weiter das, was vorher galt. Als ob das Schild nicht da steht.

 

Hier ein Urteil, was ich spontan gefunden habe. Dein Anwalt sollte noch mehr davon finden können:

klick

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Na das klingt ja mal nach optimalen Vorzeichen! :D

 

Viel Glück!

 

Gruss

 

Raubritter

 

 

Vielen Dank, kann man vor Gericht immer brauchen ! :lol:

 

Jofu, du hast da was falsch verstanden.

seili fuhr in die Richtung wie auf Bild 1 zu sehen.

 

Wann ist denn Verhandlung?

 

In zwei Wochen. Ich halte euch natürlich auf dem Laufenden.

Wie hast du eigentlich das Schild so schnell erkannt ??? Ich musste beim Original 2x zoomen-vielleicht kannst du mir mal die Adresse von deinem Augenarzt zukommen lassen... :(:ruh:;):heul:

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Vorsicht :

Es gibt dazu ein Schreiben des Innenministeriums:

 

Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß die im o. g. IMS genannten Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer nicht unter allen Umständen und in jeder rechtlichen Hinsicht unbeachtlich sind.

 

1. Zwar genügen die Zeichen, die der StVO in der vor dem 01. Oktober 1988 geltenden Fassung entsprechen, gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO mit Ablauf des 31.12.1998 nicht mehr den Anforderungen der StVO. Dies muß jedoch nicht in jedem Fall zur Unbeachtlichkeit für den Verkehrsteilnehmer führen.

 

Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung. Als Verwaltungsakte sind Verkehrszeichen grundsätzlich zu beachten, solange sie sichtbar angebracht sind, auch wenn sie fehlerhaft bzw. rechtswidrig sind. Nur bei offensichtlicher Nichtigkeit sind Verkehrszeichen grundsätzlich unbeachtlich. Durch den Ablauf der Übergangsfrist des § 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO sind die betreffenden Verkehrszeichen, soweit sie vor dem 01.10.1988 rechtmäßig aufgestellt worden waren, zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig geworden.

 

Gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an einem besonders Schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

 

Zwar entsprechen die betreffenden Verkehrszeichen nicht mehr den Vorgaben der StVO. Die Abweichungen von den nunmehr geltenden Vorgaben sind aber zumindest bei den Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit), 278, 307 (Ende der Vorfahrtstraße), 314 (Parkplatz) und 385 (Ortshinweistafel) nur geringfügig. Insbesondere bei den Zeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit besteht die Änderung im wesentlichen nur im Weglassen der nach altem Recht hinter der Zahl in kleiner Schrift angebrachten Buchstaben "km". Der Inhalt der Regelungen ist, auch wenn man die nunmehr geltenden Vorgaben zu Grunde legt, völlig klar und eindeutig. Vielmehr entsprechen die betreffenden Verkehrszeichen nach altem Recht den nunmehr geltenden Vorgaben in solchem Maße, daß dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer die Abweichung nicht auffallen, er sie vielmehr allenfalls bei bewußter Konzentration auf diesen Umstand wahrnehmen wird. Derart geringfügige Abweichungen beeinflussen die Gültigkeit des Verkehrszeichens nicht.

 

2. Im übrigen weisen wir darauf hin, daß eine Nichtbeachtung der betreffenden Verkehrszeichen durch einen Verkehrsteilnehmer jedenfalls zivil- und strafrechtliche Folgen haben kann. Beispielsweise erhält der Verkehrsteilnehmer durch das Zeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit - auch wenn es den Zusatz "km" enthält - die Information, daß eine höhere Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen nicht angepaßt ist. Er muß auch damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer auf die Beachtung des Verkehrszeichens vertrauen und daraus eine Gefahr entstehen kann.

 

3. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sind daher auch Polizeikontrollen weiterhin zulässig.

 

4. Die zuständigen Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 5 Satz 1 StVO) werden jedoch trotzdem dringend aufgefordert, umgehend die soweit nötig durch eine den Vorgaben der StVO entsprechende Beschilderung zu ersetzen. Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden zu unterrichten.

 

Die Polizei (im Rahmen von Streifenfahrten) und die Straßenverkehrsbehörden (im Rahmen von Verkehrsschauen) sind verpflichtet, den Vollzug zu überwachen."

Allerdings kommt das aus :heul::lol: BAYERN ! :(

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Hier erhebt sich trotzdem die Frage, wie dieser Umstand in dem entsprechenden Bundesland Deines Amtsgerichtssitzes gesehen wird.

 

Für mich ist dieses demnach allemal eine Geschichte mit unklarem Ausgang.

 

Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Glück! :(

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Wer Interesse hat, kann sich ja mal folgenden Thread von verkehrsportal.de zu Gemüte führen:

 

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=10174

 

Zusammenfassend kann man sagen, dass sich ein Amtsgericht wohl nicht so schnell gegen die zitierte OLG- Entscheidung stellen wird und das es sehr wohl eine Rolle spielt, ob das Schild noch "Altbestand" ist oder beim Aufstellen schon über 7 Jahre abgelaufen war ...

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Wie hast du eigentlich das Schild so schnell erkannt ??? Ich musste beim Original 2x zoomen-vielleicht kannst du mir mal die Adresse von deinem Augenarzt zukommen lassen... ;);):D:geil:

Die Schriftart und die nicht mittig angebrachten Ziffern erkenne ich sofort ;) Wenn ich natürlich nicht wüsste, dass da "km" steht, hätte ich es auf dem obigen Foto auch nicht lesen können. Obwohl beim letzten Augentest wurde mir eine Sehkraft mit Brille von 140% bescheinigt. :D

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Obwohl beim letzten Augentest wurde mir eine Sehkraft mit Brille von 140% bescheinigt. ;)

 

Na, da kann ich ja nur sagen: Gott sei Dank, denn ohne deine guten Augen hätte ich jetzt ein echtes Problem ;)

 

Jetzt allerdings könnte ich nochmal mit einem :geil: davon kommen .... ;)

 

Sonst hieße es wohl :D:D

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Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50km/h befindet sich doch aber deutlich hinter dem Baustellenschild. Weshalb sollte man da sofort auf die Idee kommen es, gelte nur für den Bereich der Baustelle?

 

Vielleicht weil es ein mobiles Schild ist, für das es ansonsten keinerlei Daseinsberechtigung gäbe ...!? ;)

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Und wie willst Du im Vorbeifahren so schnell beurteilen, für welches Schild es eine Daseinsberechtigung gibt?

 

Ausserdem ist die Frage, ob ein Verkehrszeichen eine "Daseinsberchtigung" hat, doch wohl nicht von der Interpretation durch den Verkehrsteilnehmer abhängig.

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Komisch ist auch der Aufstellungsort für die 50. So kurz vor der Baustelle ist es auf alle Fälle nicht glücklich gewählt, denn der Schutz der Bauarbeiter kann dadurch sicherlich nicht gewährleistet werden. ;)

 

Ansonsten hat ja Indianerauge dagegen schon alles gesagt. ;)

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  • 2 weeks later...

Wie versprochen melde ich mich bei euch nach der Urteilsverkündung wieder.

 

Ich komme sozusagen frisch aus dem Amtsgericht, wo soeben ein Freispruch 1. Klasse verkündet wurde !!!!!!

 

:lol::rolleyes::unsure::geil::geil::geil::blush::cheer::cheer::D:D:D:D:D

 

:nixda::drive::nuts:

 

@dagegen:

ohne deine Adleraugen in Verbindung mit verkehrsrechtlichen Wissen wär die Sache wohl ungleich schwerer - wenn nicht gar unmöglich - geworden. Besten Dank nochmals.

 

Der :cop01: konnte sich dann noch eine kleine Belehrung betr. ungültiger Verkehrszeichen anhören.

Ich muss ihm allerdings zugute halten , dass er die Sache wie ein Mann aufnahm: :blink: Wenn das so ist, muss man es akzeptieren, man lernt eben immer dazu. :ph34s:

 

:drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive::drive:

 

Vielleicht sollte ich aus gegebenem Anlass meinen nick in "Flensburg-Jungfrau" abändern ?! :D

 

P.S.:

Noch ne kurze Frage:

Wie ich erst kürzlich erfuhr, wurde in dieser Nacht ein Bekannter von mir ebenfalls an dieser Stelle geblitzt. Hat der - ohne damals Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt zu haben - eine Chance nun nachträglich davonzukommen ????

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Hi,

 

das freut mich !!! Herzlichen Glückwunsch dazu !!! :unsure:

 

:lol::rolleyes::blink:

 

Honorar bitte auf Konto-Nr 1234567 bei der radarforum-Bank überweisen. :ph34s:

 

 

 

Zum P.S.: Nein, keine Chance. Rechtskräftig ist rechtskräftig.

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War das wirklich ein Freispruch oder ist das Verfahren eingestellt worden? :lol: (Nur so interessehalber)

 

zuerst wollte der richter das verfahren einstellen...mein ra hat ihn aber - wohl wegen der kostenfrage - dazu gebracht auf freispruch zu entscheiden...

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Herzlichen Glückwunsch auch von mir...dieser Thread gehört, meiner Meinung nach, gepinnt oder irgendwo sichtbar verlinkt, damit auch andere VT, die von diesen xxKm Schildern betroffen sind, ihn sofort finden...samt positivem Ergebnis! :lol:

 

Gruss

 

Raubritter

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zuerst wollte der richter das verfahren einstellen...mein ra hat ihn aber - wohl wegen der kostenfrage - dazu gebracht auf freispruch zu entscheiden...

Freisprüche sind sehr sehr selten. Umso bemerkenswerter.

Sehr gut. Somit zahlt deinen RA die Staatskasse.

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Glückwunsch zum Freispruch! Freut mich für Dich!

Hattest ihn auf jeden Fall verdient! :lol:

 

Wenn ich sehe, wie dieser zu Stande kam, kann ich allerdings nur mit dem Köpf schütteln! :unsure:

 

Man fährt also an einer Baustelle vorbei, nach der offensichtlich für jeden zu erkennen ist, daß die Gefahrenstelle passiert wurde!

Das interessiert aber keine Sau!

 

Allerdings ist es für die deutschen Richter viel wichtiger, ob auf einem Verkehrsschild (das jeder einwandfrei zu deuten weiß) 50 km oder nur 50 steht???!?

 

Die spinnen die Römer! Äh, Richter! :rolleyes:

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Die Frage ist aber doch nun im Nachhinein:

 

Wenn ich ab sofort so ein Schild sehe (mit xx KM), kann ich es ignorieren? Wie würdet ihr euch verhalten? "Nicht so wichtig nehmen" ist ja für "Ignorieren" zu langsam und für "Beachtet" zu schnell. Einen Rechtsstreit möchte man ja deshalb nicht unbedingt anzetteln, wobei hier vielleicht noch das Aktenzeichen ganz hilfreich wäre für ähnliche Fälle^^

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Nun, es wird sich um ein Amtsgericht handeln. Da ist das oben von mir verlinkte Urteil vom OLG sicherlich hilfreicher.

Ich persönlich bremse nun schon lange nicht mehr wegen "km"-Schildern und sehe mich durch diesen Fall in meiner Rechtsauffassung bestätigt, zumal in den Anlagen zur StVO ja auch ausdrücklich mit Datum drinsteht, dass die Übergangsfristen vorbei sind.

Ich sehe ein solches Schild aber nur noch sehr sehr selten. Die fest installierten Schilder sind eigentlich alle ausgetauscht worden.

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Die Frage ist aber doch nun im Nachhinein:

 

Wenn ich ab sofort so ein Schild sehe (mit xx KM), kann ich es ignorieren? Wie würdet ihr euch verhalten? "Nicht so wichtig nehmen" ist ja für "Ignorieren" zu langsam und für "Beachtet" zu schnell. Einen Rechtsstreit möchte man ja deshalb nicht unbedingt anzetteln, wobei hier vielleicht noch das Aktenzeichen ganz hilfreich wäre für ähnliche Fälle^^

 

Hier muss ich "dagegen" zustimmen: Mein heutiges AG-Urteil wird einen anderen Amtsrichter nicht annähernd so beeindrucken wie das vom OLG Stuttgart (hier wurde obendrein noch im Sinne einer Stellungnahme des Generalstaatsanwalts entschieden). Von der Wirkung konnte ich mich ja heute selbst überzeugen ...

 

OLG Stuttgart 5. Strafsenat , Beschluß vom 14. Februar 2001 , Az: 5 Ss 348/2000

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 8. März 2000 - soweit die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 13. August 1999 um 16.02 Uhr zu der Geldbuße von 50,-- DM verurteilt worden ist - aufgehoben und die Betroffene insoweit freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, ferner im Umfang der Aufhebung die in der Tatsacheninstanz angefallenen, ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen.

 

Gründe

1

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen zweier Ordnungswidrigkeiten des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 13. August 1999, zu den Geldbußen von 70 DM bzw. von 50 DM verurteilt.

 

2

Zu der zeitlich zweiten, mit 50 DM geahndeten Zuwiderhandlung, auf die die Betroffene ihre Rechtsbeschwerde wirksam beschränkt hat, hat das Amtsgericht festgestellt:

 

3

Die Betroffene befuhr mit ihrem Pkw am 13. August 1999 um 16.02 Uhr in S. die F.-E.-Straße in Richtung S.straße. Sie hielt dabei eine Geschwindigkeit - abzüglich der Toleranz - von 42 km/h ein, obwohl die zulässige Geschwindigkeit an dieser Stelle durch Verkehrszeichen auf 30 km/h begrenzt worden war. Bei Anwendung der der Betroffenen als Verkehrsteilnehmerin obliegenden Sorgfalt hätte sie das deutlich aufgestellte Verkehrsschild erkennen und die zulässige Geschwindigkeit einhalten können.

 

4

Im Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich als weitere Feststellungen des Amtsgerichts, daß es sich bei der fraglichen Fahrstrecke um einen Baustellenbereich gehandelt hat, für den in Fahrtrichtung der Betroffenen die zulässige Geschwindigkeit durch das Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO in der bis zum 1. Oktober 1988 geltenden Fassung, das neben der Geschwindigkeit - hier 30 - den Zusatz "km" trug, begrenzt war.

 

5

Die vom Senat in der Besetzung mit einem Richter zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung und zur Freisprechung der Betroffenen.

 

6

Die Betroffene macht mit der erhobenen Sachrüge geltend, das hier vor der Meßstelle aufgestellte Schild "30 km" habe nicht dem Zeichen 274 der StVO entsprochen, sei nicht gültig gewesen und habe die von ihr eingehaltene, innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht weiter beschränken können.

 

7

Demgegenüber ist das Amtsgericht der Auffassung, daß das vorliegende Verkehrszeichen, das einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung verkörpere, allenfalls anfechtbar, jedoch nicht nichtig und damit unbeachtlich gewesen sei. Denn ein Fall der Nichtigkeit, sei es wegen offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit der Regelung oder ihrer objektiven Unklarheit, läge ersichtlich nicht vor. Die Betroffene als "Angehörige des hiesigen Rechtskreises hätte auch bei Wahrnehmung des Zusatzes "km" ohne weiteres den Regelungsgehalt des Schildes erkennen können".

 

8

Der Senat teilt - der Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes folgend - im Ergebnis die Auffassung der Betroffenen. Ein nach der StVO nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen erlaubt keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

 

9

Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind (inzwischen eindeutig herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., Rdnr. 8/9 zu § 39; Hentschel, 36. Aufl., Rdnr. 247 zu § 41 StVO; HK-StVR, Rdnr. 15 zu § 39, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

 

10

Neben dieser verwaltungsrechtlichen Sicht des Verkehrszeichens, in deren Mittelpunkt die behördliche Anordnung und die Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes gegen ihre Mängel steht, hat aus sanktionsrechtlicher Sicht das Verkehrszeichen zugleich die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmales der in Frage stehenden Gebots- oder Verbotsnorm (vgl. BayObLG St 1967, 69 = VRS 33, 295; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. Rdnr. 13 zu § 39; HK-StVR, Rdnr. 16 zu § 39).

 

11

Demnach ist der - hier zu beurteilende - Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, der bestimmt, daß ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig "entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftszeichen gegebene Anordnung nicht befolgt", dann nicht erfüllt, wenn es bereits am Vorhandensein eines Vorschriftszeichens nach § 41 StVO fehlt.

 

12

So liegt der Fall hier. Das vor der Meßstelle aufgestellte Schild entsprach dem Zeichen 274 StVO in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 (BGBI I, 405) vorgeschriebenen Ausgestaltung. Mit dieser am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Verordnung ist das Zeichen 274 dahin abgeändert worden, daß der Zusatz "km" neben der Zahl entfällt. Damit sollte dem Umstand, daß "km" keine Geschwindigkeit sondern eine Entfernung darstellt, aber auch bereits getroffenen internationalen Übereinkommen über Verkehrszeichen Rechnung getragen werden (vgl. die amtliche Begründung zu dieser Verordnung in Verkehrsblatt 1988, 210 f., 226). Hinsichtlich der Weitergeltung des früheren Zeichens 274 bestimmt § 53 Abs. 4 StVO als Übergangsvorschrift, daß es seine "Bedeutung", die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Verordnungsfassung gehabt habe, "bis längstens 31. Dezember 1998" behalte. Die recht lange Übergangsfrist sollte eine - kostensparende - Umstellung auf die neuen Zeichen im Zuge der normalen Erneuerung ermöglichen (Verkehrsblatt a.a.0., 229 aE).

 

13

Das Zeichen 274 bedeutet nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO: "Zeichen 274 - zulässige Höchstgeschwindigkeit - verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren." Wenn nun nach der im Jahre 1988 geschaffenen Übergangsvorschrift das frühere Zeichen 274 seine Bedeutung längstens bis zum 31. Dezember 1998 behielt, dann kann dies sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es mit Ablauf dieses Tages seine Funktion der Geschwindigkeitsbeschränkung verloren hat. Zugleich stellt es seither kein amtliches Vorschriftszeichen mehr dar. Denn es ist allgemein anerkannt, daß für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die allein die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr regeln und lenken dürfen (§ 45 Abs. 4 StVO) der sog. Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt, nach dem nur die in §§ 40 f. der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten - samt der vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen

 

14

Ergänzungen - Zeichen verwendet werden dürfen (BGH St 26, 348, 349/350; KG in VRS 65, 297; HK-StVR, Rdnr. 4 zu § 39). Ob und inwieweit von der grundsätzlichen Ungültigkeit von Verkehrszeichen, die in der StVO nicht (mehr) vorgesehen sind (vgl. zu den sog. Phantasiezeichen BayObLG in VRS 40, 379; KG a.a.O., 299, jeweils mit weiteren Nachweisen), bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren, Ausnahmen angezeigt sind, bedarf hier keiner Erörterung. Denn gerade die fragliche Abweichung vom derzeit vorgeschriebenen Zeichen 274, der Zusatz "km", war Anlaß und Gegenstand der Neugestaltung des Zeichens und der die Gültigkeit des früheren Zeichens 274 befristenden Übergangsvorschrift.

 

15

An der vorstehenden Auslegung des § 53 Abs. 4 StVO sieht sich der Senat durch die sehr uneinheitliche Wortwahl in den einzelnen Übergangsvorschriften des § 53 StVO nicht gehindert. Die unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 4, 7 und 13 "behalten die Bedeutung bis ...", in Abs. 9 und 14 "behalten ihre Gültigkeit ...", in Abs. 10 und 11 "bleibt wirksam bis ..." und in Abs. 12 "bleiben bis ... gültig" dürften auf die zu verschiedenen Zeiten erfolgten, häufigen Änderungen und Ergänzungen des § 53 StVO zurückzuführen sein. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß die jeweilige Wahl der Begriffe "Bedeutung" und "Gültigkeit" auf eine unterschiedliche Sachbehandlung zielen.

 

16

Angemerkt sei, daß das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bereits in einem Runderlaß vom 1. September 1999 an die Regierungspräsidien zwecks Unterrichtung der Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden die Auffassung - die auch das Bundesverkehrsministerium teile - vertreten hat, die in § 53 Abs. 4 StVO genannten Verkehrszeichen (insbesondere das alte Zeichen 274) seien nach dem 31. Dezember 1998 keine "offiziellen Verkehrszeichen" mehr und für die Verkehrsteilnehmer unbeachtlich.

 

17

Nach all dem mangelte es zur Zeit der Handlung der Betroffenen an der durch ein der StVO entsprechendes Vorschriftszeichen wirksam angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Somit hat das Handeln der Betroffenen den sich aus den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zusammensetzenden bußgeldbewehrten Tatbestand nicht erfüllt.

 

18

Anhaltspunkte für eine anderweitige Verkehrsordnungswidrigkeit der Betroffenen, etwa ein durch die Unwirksamkeit des Verkehrszeichens nicht ausgeschlossenes Zuwiderhandeln gegen § 1 Abs. 2 StVO, sind nicht ersichtlich und dahingehende weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst auf Freispruch erkannt.

 

19

Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalstaatsanwaltes.

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