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Me's Neuer Blitzerwarner


Guest lichterloh

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Guest lichterloh

Wie einige vielleicht schon gesehen haben, bietet Eifrig Media den GPS Reminder als Blitzerwarner an. Das Ding ist (so wie ich das verstanden habe) ein kleines selbstständig laufendes GPS Modul, das laufend die aktuelle Fahrzeugposition abfragt und eine Warnung ausgibt, wenn man sich einer stationären Überwachungsanlage nähert (

).

 

Was ich mich frage, wie wird das rechtlich gehandhabt? Gleiche "undeutliche" Rechtsprechung wie bei Navi-Plugins oder ggf. härtere Konsequenzen, da ein eigenständiges Gerät?

 

Generell finde ich das Teil nämlich recht interessant (müsste man mal ausprobieren...), insbesondere da es recht klein ist und kein :D (von denen hier im Board abgesehen) was mit anfangen können dürfte.

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Gibt es dazu auch eine Seite ohne Video-mit Modem nicht so gut.

 

Ich denke aber es werden die gleichen Folgen heraiskommen wie beim RW also 75 Euro und 4 Punkte.

 

Edit: Goose war mal wieder schneller

 

"undeutliche" Rechtsprechung wie bei Navi-Plugins

Ich denke mal das sollte auch geklärt sein.

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Wobei so ein Handy-großes Gerät schneller verschwindet als bspw. ein V1.

Der GPS Reminder (wenn mit Akku betrieben) hat keinerlei Kabel die ersteinmal entfernt werden müssten, um ihn zu verstecken - Es würde ein Handgriff genügen. Beim V1 (oder allgemein bei mobilen Radar/laserwarner) muss ich ja erstmal das Stromkabel entfernen und ihn von der Befestigung an der Windschutzscheibe "befreien".

Und mal ehrlich: Der GPS-Reminder schaut doch wirklich aus wie ein Handy. Daher gehe ich davon aus, dass (wenn er nicht gerade verdächtige Geräusche von sich gibt) ein Polizist ihn nicht für einen Starenkastenwarner halten würde, sondern vielmehr für ein Handy (Gut - das Display fehlt, aber es könnte ja auch ein Klapphandy sein... :D)

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Der GPS-Reminder schaut doch wirklich aus wie ein Handy.

 

Dann sollte doch der Hersteller dafür sorgen, das es wie ein Handy mit Display aussieht - schon hat sich das Problem erledigt. :D

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Der GPS-Reminder schaut doch wirklich aus wie ein Handy.

 

Dann sollte doch der Hersteller dafür sorgen, das es wie ein Handy mit Display aussieht - schon hat sich das Problem erledigt. :lol:

Daran habe ich auch schon gedacht. Das Display müsste ja nicht einmal funktionstüchtig sein, sondern nur so aussehen wie eines -> die perfekte Tarnung. Achja, ein paar Tasten ala 1,2,3,4... (wie will man denn sonst wählen? :D) wären dann auch noch angebracht.

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Mit versteckt einbauen meinte ich eher irgendwo im Fußraum. Die Ausgabe könnte man dann ja irgendwie auf die Lautsprecher etc. legen.
Der verwendete NEMERIX-Chipsatz hat nicht die überragend guten Eigenschaften des SIRF3 die einen störungsfreien Empfang im Fußraum möglich machen.

 

Es wäre günstiger und rechtlich sinnvoller eine Bluetooth-GPS-Maus (die mit Nemerixchip weniger als 60€ kostet) in Verbindung mit einen BLuetooth+Java-fähigen Handy zu nutzen.

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Ich denke nicht, dass dieses Gerät als Radarwarner einzustufen ist, denn es ist NICHT in der Lage Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen. Es zeigt lediglich an, wo sich ein Starenkastengehäuse befindet und nicht, an welchen Stellen dieser tatsächlich aktiv ist, die Mobilen stehen usw.

Da sind nur ein paar Koordinaten drin, die Messungen selbst werden nicht angezeigt.

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In der amtlichen Begründung zum Radarwarnerverbot ...

Die ist doch genauso ein legislativer *zensiert* wie Handyverbot, Datenschutz, StV(Z)O, ...

Ersteres verbietet jegliches Hantieren mit einem Handy, nicht aber Gameboy, Schlepptop oder Rasierer...

Und genauso ist es doch hier:

Nur die technikbasierte Lösung wird für illegal erklärt, nicht aber z.B. das Sammeln einschlägiger Informationen im Kollegen- oder Bekanntenkreis und deren Aufarbeitung mittels Zettelwirtschaft.

 

lg

c.s.

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Ich denke nicht, dass dieses Gerät als Radarwarner einzustufen ist, denn es ist NICHT in der Lage Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen. Es zeigt lediglich an, wo sich ein Starenkastengehäuse befindet und nicht, an welchen Stellen dieser tatsächlich aktiv ist, die Mobilen stehen usw.

Da sind nur ein paar Koordinaten drin, die Messungen selbst werden nicht angezeigt.

 

Auch IMHO ist eine Warnung vor potentiellen Gefahrenstellen, wie auch immer diese definiert sind (es heißt ja, es werde nur an Gefahrenstellen und Unfallschwerpunkten kontrolliert), nicht untersagbar, da sie der Unfallverhütung dienen. Sonst müßten ja auch die technisch bereits realisierten, dem Fahrer in der Frontscheibe eingeblendeten Warnungen bezüglich fotografisch erkannter Tempolimit-Schilder verboten werden;-)

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Diese Diskussion sollten wir nicht erneut aufwärmen, da sich der Gesetzgeber bereits eindeutig positioniert hat.

 

Die Einblendung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ist etwas völlig anderes als die der Standorte stationärer Überwachungsanlagen. Es ist daher, wie gesagt, müßig zu versuchen, irgendwelche Begründungen zu konstruieren, da der Gesetzgeber genau für den Fall der Anzeige stationärer Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (auch verknüpft mit elektronischen Zielführungssystemen) explizit Stellung bezogen hat.

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Oh man, geht die Diskussion hier nun schon wieder los?

 

@Bill: Warum müsste deiner Ansicht nach ein Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen?

 

Der Gesetzestext ist eindeutig:

 

§ 23 (1b) StVO: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Und da das Gerät eindeutig dazu bestimmt ist, stationäre Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, fällt es darunter.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Starenkasten tatsächlich in Betrieb ist, diesebezüglich wurde klar festgestellt, daß es ausreicht, daß das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung bestimmt ist.

 

Gruß

Goose

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Mit versteckt einbauen meinte ich eher irgendwo im Fußraum. Die Ausgabe könnte man dann ja irgendwie auf die Lautsprecher etc. legen.
Der verwendete NEMERIX-Chipsatz hat nicht die überragend guten Eigenschaften des SIRF3 die einen störungsfreien Empfang im Fußraum möglich machen.

 

Es wäre günstiger und rechtlich sinnvoller eine Bluetooth-GPS-Maus (die mit Nemerixchip weniger als 60€ kostet) in Verbindung mit einen BLuetooth+Java-fähigen Handy zu nutzen.

Es ist ja der Anschluß einer GPS Antenne möglich.

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@ Officer und @goose:

 

Das Gericht muss zu einer anderen Entscheidung kommen, denn ein solches Gerät ist eben NICHT in der Lage Geschwindigkeitsmessungn anzuzeigen, denn es kann nicht analysieren ob gemessen wird. Hierfür ist es auch nicht bestimmt. Es ist lediglich in der Lage gewisse programmierte Koordinaten im Bezug zur aktuellen Position zu untersuchen und akustisch zu signalisieren, wenn man sich diesen nähert. Also ein Gerät zur reinen Positionsbestimmung.

Nachzuweisen, dass der Autofahrer dieses Gerät zur Warnung von Starenkästen verwendet hat dürfte schlicht unmöglich sein, denn bei der entsprechenden Programmierung kann man alles damit anzeigen, selbst Schlaglöcher.

Und die Position der Starenkästen deckt sich schließlich relativ gut mit der der Unfallschwerpunkte, weshalb dollte man auch sonst messen. :rolleyes:

Reine Positionsbestimmung, mehr nicht, alles andere ist nicht nachweisbar.

Wenn der Fahrer natürlich mit dem Gerät verbotenen Schindluder treibt und das selbst zugibt, dann hat er eben Pech.

 

 

Ein Radarwarner hingegen ortet die Messungen als solche und kann auch für nichts anderes verwendet werden. Es sei denn man sucht elektrische Supermarkttüren. :lesen:

In diesem Unterschied liegt der Knackpunkt.

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Das Gerät zeigt die Standorte von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an, und somit ist der Betrieb nicht statthaft. Sorry, aber das ist wirklich eindeutig, deine Argumentation ist der Versuch einer Ausrede, die so nun wirklich Lebensfremd ist.

 

@traffic: Wieviele Standorte sind gespeichert? Das Gerät lässt um die 250 zusätzliche Standorte zu, also ein Bruchteil der vorhandenen Standorte. Somit lässt sich der Zusammenhang noch immer herstellen.

 

Gruß

Goose

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Das Gericht muss zu einer anderen Entscheidung kommen, denn ein solches Gerät ist eben NICHT in der Lage Geschwindigkeitsmessungn anzuzeigen, denn es kann nicht analysieren ob gemessen wird.
Dazu steht folgendes in der Gesetzes-Begründung (siehe zuvor geposteten Link)

 

Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf eine konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so Wäre Polizei Und Behörde mit dem Nachweis überfordert.

 

Es spielt also überhaupt keine Rolle wie gut das System funktioniert. Auch die Warnung von Unfallschwerpunkten ist wenig glaubhaft wenn die Warnung Richtungsabhängigkeit erfolgt.

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Das Gerät zeigt die Standorte von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an,.....
Tut es nicht, wie kommst Du darauf? :rolleyes:

Es zeigt die Lage der "Punkte von Interesse" an. Ich kann das Gerät doch erwerben und mir die 256 hässlichsten Bäume am Wegesrand speichern - das kann unmöglich verboten sein. Ich kann doch auch Fan von schönen Knipskästen sein, die fahre ich alle an und lege mir ein Album mit Bildern von denselben an - das kann unmöglich verboten sein.

Es wird konstruiert, dass dieses Gerät dazu dient, nicht geblitzt zu werden oder gar eine Messung zu verhindern. Vielleicht ist das so. :cop01: Der Nachweis dessen hingegen ist nicht so einfach zu führen, wenn das Gerät eben auch ein Restaurantführer ist. :lesen: Wäre es nur für die Blitzerwarnung geeignet und die Intention sich dadurch vor Messungen zu drücken tatsächlich gegeben, griffe der zitierte Paragraph.

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Ok, richtungsbezogen dürfte man durchaus in Erklärungsnot kommen. Aber wenn das Teil einfach nur piept, wenn so ein Kasten in der Nähe ist und man da durchaus auch anders Koordinaten reinprogrammieren kann, dann dürfte der Nachweis, dass dieses Gerät zur Anzeige von Messungen geeignet ist und dafür auch verwendet wurde vom Kraftfahrer unmöglich sein. Und die müssen ihm das nachweisen und nicht umgekehrt. Und Gedankenlesen kann weder die Polizei, noch das Gericht.

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Ausrede, die so nun wirklich Lebensfremd ist.
Ist nicht eher das Gesetzeswerk ein wenig realitätsfern, Goose?

Auch der bereits erwähnte Schmierzettel oder eine Straßenkarte mit handgemalten Kreuzen

zeigt die Standorte von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an

Ale zusammen übrigens nur stationäre Vorrichtungen und allenfalls noch öfter zur mobilen Überwachung gebrauchte Standorte;

nicht aber, ob dort oder anderswo eine Anlage aktiv ist.

Wo, bitte, ist hier der Sinn; und was ist diesbezüglich als nächstes zu erwarten?

Werden demnächst Standorte von Starenkästen & Co. als "amtlich geheimgehalten" klassifiziert, so daß auch ihre mündliche Weitergabe unter Strafe stünde? :rolleyes:

 

lg

c.s.

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Sinnvoller wäre neben die Nutzung auch den Vertreib, Herstellung und Besitz zu verbieten

Wieso?

Wie so vieles sind solche Gerätschaften nur in D verboten; warum also sollte es nicht (wie sonst auch!) erlaubt sein, diese Dinger hierzulande zwecks Export herzustellen, zu vertreiben oder auch nicht betriebsbereit im Fahrzeug vorzuhalten und erst an der Grenze zu aktivieren?

 

lg

c.s.

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Ist nicht eher das Gesetzeswerk ein wenig realitätsfern, Goose?
Sinnvoller wäre neben die Nutzung auch den Vertreib, Herstellung und Besitz zu verbieten, da die derzeitige Reglung alles andere als konsequent ist.

Genau diese Empfehlung wurde vom deutschen Verkehrsgerichtstag 2005 ausgesprochen.

 

 

@Toxic Waste:

Tut es nicht, wie kommst Du darauf?

Es zeigt die Lage der "Punkte von Interesse" an. Ich kann das Gerät doch erwerben und mir die 256 hässlichsten Bäume am Wegesrand speichern - das kann unmöglich verboten sein. Ich kann doch auch Fan von schönen Knipskästen sein, die fahre ich alle an und lege mir ein Album mit Bildern von denselben an - das kann unmöglich verboten sein.

Es wird konstruiert, dass dieses Gerät dazu dient, nicht geblitzt zu werden oder gar eine Messung zu verhindern. Vielleicht ist das so. Der Nachweis dessen hingegen ist nicht so einfach zu führen, wenn das Gerät eben auch ein Restaurantführer ist. Wäre es nur für die Blitzerwarnung geeignet und die Intention sich dadurch vor Messungen zu drücken tatsächlich gegeben, griffe der zitierte Paragraph.

Sorry, aber jetzt wird es doch zu realitätsfern. Wozu ist dieses Gerät bestimmt? Schau dir doch mal die Beschreibung an.

 

[...] Während der Fahrt wird dem Fahrer bei Annäherung an eine festinstallierte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf Autobahnen, Landstrassen und innerstädtischen Strassen (sog."Starenkästen") eine Hinweismeldung ausgegeben. Desweiteren erfolgen Hinweisfunktionen auf kameraüberwachte Ampelanlagen. [...]
Genau diese Funktion ist durch den § 23 (2b) StVO erfasst.

 

@Bill:

Ok, richtungsbezogen dürfte man durchaus in Erklärungsnot kommen. Aber wenn das Teil einfach nur piept, wenn so ein Kasten in der Nähe ist und man da durchaus auch anders Koordinaten reinprogrammieren kann, dann dürfte der Nachweis, dass dieses Gerät zur Anzeige von Messungen geeignet ist und dafür auch verwendet wurde vom Kraftfahrer unmöglich sein. Und die müssen ihm das nachweisen und nicht umgekehrt. Und Gedankenlesen kann weder die Polizei, noch das Gericht.
Es genügt, wenn eine der Funktionen unter § 23(2b) StVO fällt. Wenn es also neben den Starenkästen noch Restaurants, Bahnhöfe oder Tankstellen anzeigt, so bleibt der Betrieb trotzdem in Deutschland untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Gruß

Goose

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Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf eine konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so Wäre Polizei Und Behörde mit dem Nachweis überfordert.

 

Es spielt also überhaupt keine Rolle wie gut das System funktioniert. Auch die Warnung von Unfallschwerpunkten ist wenig glaubhaft wenn die Warnung Richtungsabhängigkeit erfolgt.

Vorab: auch ich möchte diese Diskussion nicht wieder aufwärmen und bin ebenfalls - analog zu Goose und Officer - der Ansicht, daß das vorgestellte Gerät eindeutig zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßanlagen bestimmt ist und damit eben der Verbotsnorm unterliegt.

 

Anders aber dürfte es sich IMHO immer noch im Falle eines PDAs verhalten, der - auch aus Sicht des Betreibers - primär NICHT dazu bestimmt ist, vor solchen Anlagen zu warnen, sondern den Nutzer mittels Navi-Software von A nach B zu lotsen oder sonstige Aufgaben zu verrichten. Hier dürfte es sich im Falle des Falles sicherlich lohnen, einen Richter zu bemühen. Im z.Z. diskutierten Fall jedoch dürfte dessen Urteil eindeutig ausfallen => verboten!

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Früher o. später wird die Konstellation mit dem PDA sicherlich auch noch einmal gerichtlich entschieden werden.

 

Vielleicht möchte sich ja einer der Befürworter dieser Variante aus dem Forum, der sie mit gutem Gewissen nutzt, zur Schaffung eines Präzedenzfalles zur Verfügung stellen, um das Ganze zu beschleunigen? :rolleyes::lesen:

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Diese Diskussion hatten wir ja schon mal (oder mehrfach). Als ich seinerzeit unseren hiesigen AG-Richter diesen Fall schilderte und danach fragte, ob die PDA-Variante legal sei bzw. wie er entscheiden würde, antwortete er, daß ER es für nicht illegal halten und dementsprechend auch urteilen würde. Natürlich mag das anderswo auch anders entschieden werden. Darauf verlassen bzw. berufen könnte man sich im Falle des Falles sicherlich nicht.

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Mir leuchtet das nicht ein. Ich kann ohne Probleme bei meinem örtlichen Radiosender anrufen und einen aktuellen mobilen Blitzer durchgeben. Minuten später werden hunderte von VT über das Medium Radio über diesen Blitzerstandort gewarnt. Ist nicht verboten.

 

Hunderte von fleissigen Usern sammeln deutschland- und europaweit unentgeltlich Positionsdaten von StarenkästenUnfallschwerpunkten und tragen diese zentral zusammen. Anhand von POIs im Falle eines PDAs oder anhand eines kleines Gerätes, welches einen Positionsvergleich mittels GPS durchführt, werden diese Daten lediglich ausgetauscht. Dies ist nun angeblich nicht legal. Eine aktive Warnung findet jedoch nicht statt, es werden lediglich Positionsdaten zur Verfügung gestellt. Die kann ich mir ja auch so besorgen, wenn ich das möchte.

 

"Hey Leute, ich fahre morgen von A nach B über X und Y. Muss ich irgendwo besonders aufpassen ?" Als Antwort erhalte ich:"Sei auf der Hut in der Ortsdurchfahrt von Z, dort steht 200 m hinter dem Ortseingangsschild ein Starenkasten." Das ist ja auch nicht verboten, das mir das mitgeteilt wird, oder ? Und die Form der Kommunikation dürfte keine Rolle spielen, ob nun mündlich oder hier schriftlich oder in Form eines Austausches von POIs auf elektronischem Wege.

 

Immerhin steht es den Behörden frei, jederzeit und überall eine Maßnahme zur Geschwindigkeitsüberwachung durchzuführen. Diese Möglichkeit wird mit einem PDA oder dem erwähnten Gerät in keinster Weise eingeschränkt oder verhindert.

 

IMHO ist es nicht verboten, dieses Gerät zu betreiben.

 

MfG

!Xabbu

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Diese Möglichkeit wird mit einem PDA oder dem erwähnten Gerät in keinster Weise eingeschränkt oder verhindert.
Die Messung muss ja auch nicht eingeschränkt oder verhindert werden, es genügt nach § 23(1b) StVO, daß der Standort der Geschwindigkeitsüberwachung angezeigt wird.

Schau dir doch einfach mal die einschlägigen Kommentare an, weiterhin empfehle ich einen Blick in die Empfehlungen des Arbeitskreises VI des 43. deutschen Verkehrsgerichtstages (2005):

 

4. Herstellung und Vertrieb von Geräten, mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese stören (u. a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt werden.

 

Gruß

Goose

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@!Xabbu: Du hast es genau erkannt. Es ist inkonsequent, daß einerseits die Presse frei über Standorte informieren darf und wegen der Pressefreiheit darin auch nicht beschränkt werden darf, und man andererseits versucht, die Benutzung von individuellen Standortwarnern zu verbieten. Eine solche Beschränkung ist IMHO rechtlich nicht haltbar. Klar gibt es ein Gesetz, aber dessen Inhalt kann auch unhaltbar sein.

 

Man erkennt die Inkonsequenz auch daran, daß einige Polizeidienststellen selber Warnungen vor Messungen herausgeben. Einzig gegen den Betrieb von Störern halte ich das derzeitige Vorgehen für richtig.

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Hallo,

 

vielleicht sollten die Geräte etwas umgebaut werden, so daß sie dann anzeigen wenn keine Überwachung zu befürchten ist, z.B. durch eine grüne LED oder ein :rolleyes: Zeichen. Das wäre doch erlaubt, oder ?

 

Im übrigen ist diese Dískussion ob erlaubt oder nicht doch müßig, mit einem Navi mit POIs wird man defacto nicht erwischt und wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.

 

Gruß, Radfahrer

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4. Herstellung und Vertrieb von Geräten, mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese stören (u. a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt werden.

 

Gruß

Goose

Eben. Die Betonung liegt auf sollten. Daraus folgere ich, das die Nutzung derzeit noch nicht untersagt ist. :licht:

 

 

Einfach der Beifahrerin eine Liste mit allen Standorten geben. Vielleicht wird dann das Gerät (der Beifahrer) auch eingezogen. :rolleyes:

:unsure:

 

MfG

!Xabbu

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4. Herstellung und Vertrieb von Geräten, mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese stören (u. a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt werden.

 

Gruß

Goose

Eben. Die Betonung liegt auf sollten. Daraus folgere ich, das die Nutzung derzeit noch nicht untersagt ist. :rolleyes:

 

MfG

!Xabbu

 

Da liest du es wohl falsch. Der Vertrieb und die Herstellung sollte laut der Empfehlung untersagt werden, und das zusätzlich zum bereits bestehenden Benutzungsverbot.

 

Gruß

Goose

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4. Herstellung und Vertrieb von Geräten, mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese stören (u. a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt werden.

 

Gruß

Goose

Eben. Die Betonung liegt auf sollten. Daraus folgere ich, das die Nutzung derzeit noch nicht untersagt ist. :unsure:

 

MfG

!Xabbu

 

Da liest du es wohl falsch. Der Vertrieb und die Herstellung sollte laut der Empfehlung untersagt werden, und das zusätzlich zum bereits bestehenden Benutzungsverbot.

 

Gruß

Goose

Du hast Recht, habe ich schlicht nicht richtig gelesen. Verdammt... :rolleyes:

 

MfG

!Xabbu

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Mir leuchtet das nicht ein. Ich kann ohne Probleme bei meinem örtlichen Radiosender anrufen und einen aktuellen mobilen Blitzer durchgeben.

Es ist nun einmal so, dass gewisse Regeln für den einen o. anderen nicht immer einleuchtend sind. Der Fahrzeugführer darf während der Fahrt eine Uhr in die Hand nehmen, um die Zeit abzulesen, das Mobiltelefon zu ausschließlich diesem Zweck jedoch nicht. Gleiches gilt für das Verhältnis Digitalkamera / Mobiltelefon o. die sicherlich auch stark ablenkende Programmierung des Navis.

Die Liste ließe sich noch beliebig fortsetzen.

Dennoch sind eben gewisse Dinge untersagt, während andere, scheinbar vergleichbare Handlungen, nicht verboten sind. So verhält es sich auch mit den verbotenen Warnungen im Navi / PDA.

 

Hunderte von fleissigen Usern sammeln deutschland- und europaweit unentgeltlich Positionsdaten von StarenkästenUnfallschwerpunkten [...]

Genau so ist es. Mit dieser Schreibweise hast Du auf den Punkt gebracht, um was es dabei eigentlich geht. :nolimit:

 

@dagegen: Zum Glück (oder auch nicht) würde nur der Zettel eingezogen;-)

Noch nicht einmal das, denn der Zettel ist ja gestattet. :P

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