nudel 1 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Unser Käseblatt hat heute über einen missglückten Kreisverkehr berichtet. Dieser ist so klein, dass man schon einem PKW in Schwierigkeiten gerät, beim Benutzen nicht die gepflasterte Mittelinsel zu berühren. Zusätzlich wurde erwähnt, dass das Befahren der Mittelinsel ein Bußgeld kosten kann. Ich habe aber nur einen Tatbestand gefunden "Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet 35 €" Bedeutet das also, dass man die Mittelinsel überfahren kann, wenn man niemanden gefährdet? Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 „Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ [§ 9a Abs. 2 StVO] Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted October 27, 2006 Author Report Share Posted October 27, 2006 @Radium: Danke für die Antwort. Es ist zwar verboten, aber meines Wissens gibt es keinen bußgeldbewährten Tatbestand, der das Befahren ahndet. Übrigens konnte ich auch keinen Tatbestand finden, der das Befahren eines Kreisverkehrs in die falsche Richtung ahndet. Quote Link to post Share on other sites
Bonsai-Brummi 22 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Wieso denn "missglückt", nudel?Das ist Sinn der Sache, daß man fast bis zum Stillstand runterbremst und sich zentimeterweise dort hindurcharbeitet! Manchmal hilfreich: Mitspielen, idealerweise nachts um zwei mit entsprechender Geräuschentwicklung... Vereinzelt werden diese Dinger schon wieder zurückgebaut! lgc.s. Quote Link to post Share on other sites
heavyguenni 11 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Übrigens konnte ich auch keinen Tatbestand finden, der das Befahren eines Kreisverkehrs in die falsche Richtung ahndet.BKat 139.1 Die durch durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt: 20 € Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted October 27, 2006 Author Report Share Posted October 27, 2006 Wieso denn "missglückt", nudel?Manchmal hilfreich: Mitspielen, idealerweise nachts um zwei mit entsprechender Geräuschentwicklung... Der Kreisel ist missglückt, weil er einfach viel zu klein ist. Hinzu kommt, dass er zur Erntezeit von vielen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird. Du kannst Dir vielleicht vorstellen, wie es rappelt, wenn ein Trecker mit zwei Anhängern über die Mittelinsel fährt. Die Anwohner haben sich schon darüber beschwert. Quote Link to post Share on other sites
Bonsai-Brummi 22 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Die Anwohner haben sich schon darüber beschwert.Eeeben! Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Übrigens konnte ich auch keinen Tatbestand finden, der das Befahren eines Kreisverkehrs in die falsche Richtung ahndet.BKat 139.1 Die durch durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt: 20 €Passt nicht. Die Fahrtrichtung stimmt ja. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Sofern der Kreisel mit einer weißen Linie umgeben sein sollte, könnte folgendes passen: Tb.-Nr.: 141253Sie fuhren verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295).§ 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 155 BKat Verwarnungsgeld: 10,- €Punkte: ---Fahrverbot: ---Kategorie FaP: --- Ansonsten gibt es afaik keinen Tatbestand für das Überfahren des Kreisels. Wenn man das konsequent weiter denkt, müsste ja auch 139.1 BKat nicht anwendbar sein, wenn man als Unberechtigter beim Überfahren jemanden gefährdet."Als Berechtigter ...". Das kann es ja eigentlich auch nicht sein. Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted October 27, 2006 Author Report Share Posted October 27, 2006 Der spezielle Kreisel verfügt in der Mitte nur über eine gepflasterte Fläche, also keine Fahrstreifenbegrenzung. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Nennen sich Curbs. Wenn man die mitnimmt, kommt man schneller um den Kreisel. Leider sind die nicht rot/weiß eingefärbt. Quote Link to post Share on other sites
andi 82 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 „Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ [§ 9a Abs. 2 StVO] Wie ist das jetzt in folgendem Fall:Aussen(ring) ist geteert, ca. 70% der Spurbreite, dann kommt ein geplasterter Teil (innerer Ring), die Innenfläche des Kreisels besteht aus Rasen. Darf ich über den gepflasterten Teil fahren? Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 „Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein ‚Schneiden’ der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.“ [OLG Hamm 27 U 87/03] Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Soweit sind sich alle einig, es geht nur um den entsprechenden Tatbestand im Bußgeldkatalog. Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Soweit sind sich alle einig, es geht nur um den entsprechenden Tatbestand im Bußgeldkatalog.Es gibt zwar hierfür keinen Regelsatz im Tatbestandskatalog, dennoch ist das Überfahren der Mittelinsel ordnungswidrig: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über (…) das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a (…) verstößt.“ [§ 49 Abs. 1 StVO] Diese Ordnungswidrigkeit kann prinzipiell auch mit einer Geldbuße geahndet werden. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Und was würdest du mir nun dafür abnehmen, wenn du mich dabei erwischen würdest? Ich tippe mal auf eine mündliche Verwarnung, wenn ich mich nett und einsichtig zeige. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Ich würde jetzt spontan über den § 2(1) StVO gehen, TBNR 102000: Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn (5 Euro) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted October 27, 2006 Author Report Share Posted October 27, 2006 Nach einer nochmaligen Besichtigung der Angelegenheit musst ich feststellen, dass im Inneren des Kreisels sich doch Fahrbahnmarkierungen befinden. Es handelt sich dabei nicht um eine durchgezogene Linie, sondern um viele unterbrochene Linien, die man doch in der Regel problemlos überfahren darf. Im Prinzip handelt es sich also um einen zweispurigen Kreisel. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Bei uns ist diese Bauform regelmäßig ohne Fahrbahnmarkierungen. Quote Link to post Share on other sites
andi 82 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 @radium„Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein ‚Schneiden’ der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.“ [OLG Hamm 27 U 87/03] Aha, darum gehts also. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Ich würde jetzt spontan über den § 2(1) StVO gehen, TBNR 102000: Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn (5 Euro) GrußGooseDie Steine in der Mitte gehören doch aber sicherlich noch zur Fahrbahn. Nur mann muß eben soweit wie möglich rechts fahren. Gast225 der auch immer die Steine in der Mitte mitnimmt. Besser als das die Reifen quietschen. Quote Link to post Share on other sites
dsrihk 0 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Bei uns gibt es einen Kreisverkehr, der grundsätzlich der Mittelkreis (der gepflasterte Ring um die Mittelinsel herum) mitbenutzt wird (von 90% der Autofahrer). Ich fahr da auch immer drüber, allein schon deswegen, weil man die Kurve da optimaler fahren kann.Habe auch noch nie mitbekommen, dass es irgendjemanden gestört hätte (auch die nicht!). Quote Link to post Share on other sites
lbbdt 1 Posted October 27, 2006 Report Share Posted October 27, 2006 Bei uns gibt es einen Kreisel, der nach innen hin noch eine durchgezogene Linie hat.Wenn man die Ausfahrt gegenüber nutzen will, und die Linie nicht beachtet, kann man einfach geradeaus fahren. So sind mir die Kurven am liebsten Quote Link to post Share on other sites
heavyguenni 11 Posted October 30, 2006 Report Share Posted October 30, 2006 Übrigens konnte ich auch keinen Tatbestand finden, der das Befahren eines Kreisverkehrs in die falsche Richtung ahndet.BKat 139.1 Die durch durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt: 20 €Passt nicht. Die Fahrtrichtung stimmt ja.Nee, eben nicht. Hat Nudel doch geschrieben: "befahren in die falsche Richtung", also im Uhrzeigersinn. Da passt der Tb sehr gut. Quote Link to post Share on other sites
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