starfish 0 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 Gehe ich richtig in der Annahme, dass "rechts vor links" auch innerhalb verkehrsberuhigten Bereichen gilt?An einer Einmündung in meinem Wohngebiet fahren Autofahrer regelmäßig auf der durchgehenden Straße (aber auch die liegt innerhalb der beruhigten Zone), ohne auf die einmündende Straße zu achten. Es ist allerdings wirklich etwas verwirrend, da die durchgehende Straße asphaltiert ist und die einmündende aufgepflastert. Quote Link to post Share on other sites
master-2k 0 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 Sowie ich das noch in errinerung hab gilt im Verkehrsberuhigtem Bereich kein Rechts vor Links.Es hat dort keiner Vorfahrt. Aber ich lass mich gerne des besseren belehren. Quote Link to post Share on other sites
rallyeracer 0 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 Ist bei der einmündenden Strasse der Bordstein abgesenkt? Wenn ja, dann ist die asphaltierte Strasse vorfahrtberechtigt. Quote Link to post Share on other sites
starfish 0 Posted July 1, 2003 Author Report Share Posted July 1, 2003 Nein, es ist eine ganz normale Einmündung, nur der Straßenbelag unterscheidet sich. Quote Link to post Share on other sites
Guest jush Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 endet ein verkehrsberuhigter Bereich an einer Kreuzung oder sowas, gilt kein Rechts vor links. Autos die aus dem verkehrsberuhigten bereich kommen müssen warten.Innerhalb verkehrsberuhigten Bereich gilt Rechts vor Links Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 Innherhalb des VB gilt kein rechts vor links, es sind ja keine Fahrbahnen vorhanden. Es gilt aber sehr wohl § 1 StVO (ähnlich wie auf Parkplätzen). Quote Link to post Share on other sites
LTI2020 0 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 Woher nehmt ihr alle diese Weisheiten.Beide Straßen sind eindeutig als solche zu erkennen somit gilt § 8 StVO uneingeschränkt. § 8 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Somit gilt eindeutig rechts vor links! Übrigens auch auf Parkplätzen. Da jedoch nur, wenn eine eindeutige Straßenmarkierung bzw. Bordsteine einen klaren Straßenverlauf erkennen lassen.Auf allen anderen Parkplätzen gilt, §1 StVO "Gegenseitige Rücksichtnahme" Quote Link to post Share on other sites
LTI2020 0 Posted July 1, 2003 Report Share Posted July 1, 2003 PS: Was jush meinte steht in §10 StVO § 10 Einfahren und Anfahren Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. Das betrifft aber nur das Fahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich. Nicht die Regeln im...! Quote Link to post Share on other sites
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