Guest Achmad Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 Hi all,die FAQs zur Verjährung hab ich schon durch, aber folgende Frage ist mir nicht klar geworden: Nehmen wir mal an, mir sei ein BGB zugestellt worden, die Einspruchsfrist gegen diesen läuft 3 Monate und einige Tage nach der Ordnungswidrigkeit ab. Nehmen wir weiterhin an, ich wäre nicht der Täter und sollte daher Einspruch einlegen, möchte allerdings nicht, dass der Täter bestraft wird - reicht es aus, 3 Monate und 8 Tage nach der Ordnungswidrigkeit (also innerhalb der Einspruchsfrist) bei der Bußgeldstelle aufzuschlagen und die Sache klarzustellen? An einigen Stellen hier im Forum wird von 3 Monaten und 2 Wochen berichtet, die sich aber so IMHO nicht aus dem OWiG ergeben. Ich möchte verhindern, dass die Bußgeldstelle noch vor Ablauf der entgültigen Verjährung feststellt, dass sie da wohl einen Fehler gemacht hat... Vielen Dank für alle Antworten,Achmad Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 mir sei ein BGB zugestellt worden, die Einspruchsfrist gegen diesen läuft 3 Monate und einige Tage nach der Ordnungswidrigkeit ab. Die Einspruchsfrist gegen den BG läuft bereits 2 Wochen nach dessen Zustellung ab. Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ist durch die Zustellung des BG gegen den Adressaten unterbrochen worden. Quote Link to post Share on other sites
herzi 43 Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 @ Achmad gegen den wahren Täter darf innerhalb von 3 Monaten nicht ermittelt werden. Die 2 Wochen gelten noch als Frist für die Postlaufzeit, die man mit berücksichtigen sollte. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Die 14 Tage sind ein Sicherheitszuschlag für den Postlaufweg, so dass man nach 3 M 14 T erst sicher sein kann, dass eine OWi verjährt ist. Denn rein theoretisch könnte es ja sein, dass am letzten Tag der Frist noch eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wird. Die 14 Tage sind also zur Beruhigung da und sind nicht verjährungswirksam. Quote Link to post Share on other sites
Guest Achmad Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 Hi all,wow, hier gibts ja eine irre Antwort-Geschwindigkeit! Vielen Dank an alle! Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Die 14 Tage sind ein Sicherheitszuschlag für den Postlaufweg, so dass man nach 3 M 14 T erst sicher sein kann, dass eine OWi verjährt ist. Denn rein theoretisch könnte es ja sein, dass am letzten Tag der Frist noch eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wird. Die 14 Tage sind also zur Beruhigung da und sind nicht verjährungswirksam. Sehr gut, ich kann ja wohl davon ausgehen, dass die BG-Stelle keine weiteren Ermittlungen durchführt, nachdem sie mir einen BGB geschickt haben - die warten jetzt halt drauf, dass er rechtskräftig wird und ich dann zahle. Es wäre von denen schon sehr gewagt, eine Aktennotiz rückzudatieren und sich dann auf die Postlaufzeit zu berufen bezüglich eines neuen BGB/AB an den tatsächlichen Fahrer... Tausend dank,Achmad Quote Link to post Share on other sites
herzi 43 Posted August 4, 2006 Report Share Posted August 4, 2006 Hi all,wow, hier gibts ja eine irre Antwort-Geschwindigkeit! Vielen Dank an alle! Wir sind die Guten Sehr gut, ich kann ja wohl davon ausgehen, dass die BG-Stelle keine weiteren Ermittlungen durchführt, nachdem sie mir einen BGB geschickt haben - die warten jetzt halt drauf, dass er rechtskräftig wird und ich dann zahle. Es wäre von denen schon sehr gewagt, eine Aktennotiz rückzudatieren und sich dann auf die Postlaufzeit zu berufen bezüglich eines neuen BGB/AB an den tatsächlichen Fahrer... Dem kann man sich schon anschliessen-ja. Quote Link to post Share on other sites
Waschbaerbauch 40 Posted August 5, 2006 Report Share Posted August 5, 2006 Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Die 14 Tage sind ein Sicherheitszuschlag für den Postlaufweg, so dass man nach 3 M 14 T erst sicher sein kann, dass eine OWi verjährt ist. Denn rein theoretisch könnte es ja sein, dass am letzten Tag der Frist noch eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wird. Die 14 Tage sind also zur Beruhigung da und sind nicht verjährungswirksam.es soll jedoch auch schon rückdatierungen gegeben haben Quote Link to post Share on other sites
Guest Achmad Posted August 5, 2006 Report Share Posted August 5, 2006 Hi,das ist auch kein Problem - dann gibts eine Anzeige wegen Urkundenfälschung und eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Es sollte hier um zu wenig gehen, als dass der Sachbearbeiter dieses Risiko eingehen will. Ob die Verjährung wirksam unterbrochen wurde, wäre ebenfalls noch nachträglich zu klären: Ist dem vordatierten Eintrag glauben zu schenken, wenn die Vordatierung offensichtlich ist? Es existiert ja derzeit ein BGB, warum sollte da die Behörde "von alleine" auf die Idee kommen, doch noch mal einen AB rauszuschicken? Oder hast Du vertrauenswürdige eigene Erfahrungen, die über Hörensagen/Schauergeschichten hinausgehen (kein Angriff!)? Falls ja, könntest Du diese hier erläutern bzw. mich auf den entsprechenden Thread verweisen? Vielen Dank,Achmad Quote Link to post Share on other sites
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