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Urteile: Sonstiges


Guest Thomas Brunst

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OVG HAMBURG vom 24.05.2006, 3 BS 155/05

Genehmigungsbedürftigkeit des blauen Blinklichts für privat betriebenes Notarzteinsatzfahrzeug - Auslegung des Rettungsdienstgesetzes

 

1.Der Einsatz eines Notfalleinsatzfahrzeugs neben einem Krankenkraftwagen für die schnellere Beförderung des Notarztes zur Notfallstelle (sog. Rendezvous-System) ist trotz § 20 I Hamburgisches Rettungsdienstgesetz möglich.

2.Für das Einsetzen eines Notfalleinsatzfahrzeugs zu einem solchen Zweck muss der Privatunternehmer eine auf das jeweilige Kfz ausgestellte rettungsdienstliche Genehmigung beantragen. 3.Eine Ausstattung des Kfz mit blauem Blinklicht ist für die Zeit des Nichtvorliegens dieser Genehmigung nicht gestattet, da es sich bei dem Notfalleinsatzfahrzeug in diesem Fall um kein Fahrzeug des Rettungsdienstes gem. § 52 III S.1 Nr.2 StVZO handelt. (Aus den Gründen: ...Der Einsatz eines Notfalleinsatzfahrzeugs im Rendezvous-System steht mit einem Krankentransport, der mit einem notarztbesetzten Rettungswagen durchgeführt wird, in einem so engen Sachzusammenhang, dass das Notfalleinsatzfahrzeug als Teil des Krankentransportwesens anzusehen ist...).

 

Fundstellen

VRS,111 234

Z

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LG KÖLN vom 27.06.2006, 2 O 52/05

Materialermüdung kein gewöhnlicher Verschleiss

 

1.Neben einem Getriebeschaden in seiner endgültigen Ausprägung - Bruch einer oder mehrerer Federn der Lamellenkupplung - ist auch die Mangelursache - Bruch der Federn wegen vorhandener Fertigungs- bzw. Materialfehler oder vorzeitiger Materialermüdung - ein Sachmangel.

2.Sind mehrere Schadensursachen möglich, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn jede einzelne Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt und diese bereits bei Übergabe vorgelegen haben könnte. Die Unaufklärbarkeit der Frage, welcher Fehler tatsächlich ursächlich für den Hauptmangel geworden ist, ist dann unerheblich. 3.Materialermüdung ist ein schleichender Prozess und stellt keinen gewöhnlichen Verschleiss, sondern eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. 4.Bei einem Pkw Volvo C 70 2.0 T (120kW) Cabrio ist von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 250.000km auszugehen.

 

Fundstellen

DAR,2007 34 M.ANM. PERBAND

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AG RUDOLSTADT vom 14.11.2006, 630 JS 20296/06 2 DS JUG

Kein Hindernis zur Annahme einer Jugendverfehlung bei in allen Altersklassen vorkommende Verkehrsstraftaten

 

Der Umstand, dass strafrechtlich relevante Handlungen wie z.B. Verkehrsvergehen von Tätern in jeder Altersklasse begangen werden, verbietet nicht die Annahme des Vorliegens einer Jugendverfehlung für solche Taten. Entscheidend für das Vorliegen einer Jugendverfehlung ist, dass die Unreife des heranwachsenden Täters in hohem Masse eine Rolle bei der Tatausführung gespielt hat. (Aus den Gründen: ...Verkehrsstraftaten entspringen vielfach impulsivem, unmittelbar aus der Situation vorschiessendem Handeln, das für die Entwicklungsstufe des Jugendlichen kennzeichnend ist. Nicht von ungefähr sind Heranwachsende für Verkehrsstraftaten besonders stark anfällig. Unter anderem sind Unüberlegtheit, Leichtsinn oder die Lockung einer plötzlichen Versuchung beispielhaft für eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 I Nr.2 JGG. Für Jugendliche typisches Verhalten zeigt sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit, Hemmungsvermögen und Beherrschung...).

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

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OLG STUTTGART vom 22.05.2006, 1 SS 13/06

Urkundenfälschung durch Fotokopie eines Schwerbehindertenausweises und Verwendung zum Nachweis angeblicher Parkberechtigung

 

Die Fotokopie eines Schwerbehinderten- und Schwerbehindertenparkausweises ist als Urkundenfälschung zu bewerten, wenn der Täter die Kopie mit dem Willen fertigt, diese als falsches Original zu gebrauchen, und in den Rechtsverkehr bringt. Als Anzeichen für einen solchen Täterwillen kann die Qualität der Kopie dienen. (Aus den Gründen: ...Eine Fotokopie umfasst in der Regel nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kopie nach aussen als Reproduktion des Originals erscheint und der Hersteller sie auch so nutzen will. Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft...).

 

Fundstellen

NJW,2006 2869

ZAP,2006 FACH 1 101 (LS)

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  • 3 weeks later...

AG FLENSBURG vom 7.06.2006, 1 T 30/06

Übertragbarkeit des Schadensfreiheitsrabatts auf Ehepartner

 

Der Ehepartner, der den auf den Namen des anderen Ehepartners versicherten Zweitwagen tatsächlich gefahren ist, hat nach der Trennung einen Anspruch gegen die Versicherung auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes. (Aus den Gründen: ...Die Antragstellerin hat nach ihrem tatsächlichen Vorbringen, ihr sei innerhalb der Ehe seit 1990 ein Zweitwagen zugeordnet gewesen und lediglich über den Antragsgegner versichert worden, einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für den Zweitwagen gem. § 1353 I BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch sich auch aus § 667 BGB ergeben kann, denn jedenfalls folgt die Übertragungspflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Danach kommt im Falle der Trennung ein Schadensfreiheitsrabatt demjenigen Ehegatten zu, dem das Fahrzeug im Laufe der Ehe zugeordnet war. Der Antragsgegner behält seinen Schadensfreiheitsrabatt für das für von ihm genutzte Fahrzeug in derselben Höhe...).

 

Fundstellen

NZV,2006 596

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OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.02.2006, 24 W 11/06

Voraussetzungen für die Beantragung der öffentlichen Zustellung

 

Die klagende, die öffentliche Zustellung beantragende Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht. (Aus den Gründen: ...Zu Recht hat das LG auch darauf hingewiesen, dass es - deshalb - für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Klage oder Klagebegründung nicht ausreicht, dass der derzeitige Aufenthalt des Beklagtem gerade der Klägerin nicht bekannt ist. Dieser muss vielmehr in einem viel weiteren Sinne unbekannt sein, unbekannt sein muss er im gesamten bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers. Dies umschreibt die Rechtsprechung herkömmlich mit dem Erfordernis, "niemand" dürfe den Aufenthalt des Zustellungsempfängers kennen...).

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OLG HAMM vom 9.11.2006, 2 SS OWI 688/06

Verjährungsunterbrechung bei Ermittlung gegen bestimmte Person

 

Die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG wird durch die Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst, vorausgesetzt, die Ermittlungen richten sich gegen eine bestimmte und namentlich bekannte Person. (Aus den Gründen: ...Zwar setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass sie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen soll. Letzteres war hier aber nicht der Fall, da im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung die Personalien des Betr. bereits ermittelt waren. Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich vollzogen werden können. Daher ist es auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig identifizierten Täter bezieht, dessen Namen aber fehlerhaft aufführt. Erst recht muss es dann aber ohne Bedeutung sein, ob die Versendung des Anhörungsbogens unter einer zutreffenden oder aber fehlerhaften Anschrift angeordnet wird...).

 

Fundstellen

DAR,2007 96

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AZ: 10 U 56 / 06, OLG KO

 

Kein Versicherungsschutz wenn Tuning nicht der Versicherung gemeldet wurde.

 

Ein Mann hatte sein Auto technisch verändert. Als er den Wagen seinem Sohn überließ, kam es zu einem tragischen Unfall. Die Versicherung weigerte sich den Totalschaden zu zahlen, weil der Fahrzeughalter das "Tuning" nicht gemeldet hatte. Die Richter wiesen die Klage gegen die Versicherung nun ab. Begründung: Technische Veränderungen, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen, müssten der Versicherung in jedem Fall gemeldet werden. Dabei sei es unerheblich, so das Gericht, ob das Tuning die direkte Ursache des Unfalls war. Ein technisch verändertes Auto schaffe einen besonderen Anreiz, die zusätzlichen Möglichkeiten auch auszureizen.

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OLG Karlsruhe, Az. 1 U 181/05

Abnahme nach Chip-Tuning - Betriebserlaubnis erlischt

 

Ein per Chip-Tuning leistungsgesteigerter Motor muß unverzüglich von einem anerkannten Sachverständigen abgenommen werden. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis.

Dies gilt auch dann, wenn für den Chip ein Gutachten vorliegt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) jetzt hin. Wird das Fahrzeug verkauft, muß der Käufer über den Verlust der Zulassung aufgeklärt werden. Im konkreten Fall hatte ein Autohändler einen Chip in die Motorelektronik eines Pkw eingebaut, um die Leistung zu erhöhen. Dadurch verschlechterte sich aber das Abgasverhalten des Fahrzeugs; die Zulassung zum Straßenverkehr erlosch dadurch.

Nun hätte ein amtlich anerkannter Sachverständiger den Einbau es Chips abnehmen und eine Bestätigung erteilen müssen. Dies wurde jedoch unterlassen.

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  • 2 weeks later...

KG vom 18.09.2006, 2 SS 207/06 - 3 WS B 469/06

 

Keine wirksame Ladungszustellung durch Einwurf des Bescheids im Hausbriefkasten bei vorherigem Auszug des Zustellungsempfängers

 

Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger nicht mehr unter der Zustellungsanschrift wohnt. (Aus den Gründen: ...Wird die Zustellung der Ladung durch Einlegen in den Hausbriefkasten bewirkt, weil der vorherige Versuch der persönlichen Übergabe fehlgeschlagen ist, kann dies nur dann als ordnungsgemässe Ladung angesehen werden, wenn der Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich unter der Zustellungsanschrift wohnt. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, ist die Zustellung unwirksam. Hierbei genügt eine bloss urlaubsbedingte oder zeitlich begrenzte Abwesenheit nicht, um den Räumen die Eigenschaft, zustellungsfähige Wohnung zu sein, zu nehmen, weil sie nicht zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des Lebensmittelpunktes des Zustellungsempfängers führt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Ortswechsel etwas Endgültiges anhaftet...).

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

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  • 2 weeks later...
  • 4 weeks later...

AG Lüdinghausen Beschluss vom 10.11.2006 Az.: 10 OWi 107/06

 

Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte.

 

kompletter Beschluss

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  • 1 month later...
  • 2 months later...

AG RUDOLSTADT vom 15.11.2006, OWI 194/06

 

Möglichkeit der Überprüfung der Anwendung des Verwarnungs- oder Bussgeldverfahrens bei Willkür des Verwaltungshandelns

 

1.Grundsätzlich ist eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung, ob das Verwarnungs- oder das Normalverfahren angewendet wird, nicht möglich.

2.Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn erkennbar ist, dass das Handeln der Behörde unvertretbar und unhaltbar ist, also Willkür vorliegt. (Aus den Gründen: ...Zwar hat der Betroffene auf eine gebührenfreie Ahndung der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit regelmässig keinen Anspruch. Das Verwarnungsverfahren bezweckt vielmehr, die Durchführung eines Bussgeldverfahrens im Bagatellbereich zu ersparen. Anders ist dies jedoch in diesen Fällen zu beurteilen, in denen der Übergang vom Verwarnungs- zum Normalverfahren im Lichte der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar erscheint. Anstatt die richtige Anschrift des Betroffenen zu ermitteln, die sogar aktenkundig war, und ihm die Zahlungsaufforderung zukommen zu lassen, wurde ein Bussgeldbescheid erlassen...).

 

Fundstellen

VRS,111 425

Z

 

:cop01:

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  • 5 weeks later...

BVerfG Beschluss vom 19.03.2007 AZ.: 2 BvR 2273/06

 

Keine Strafbarkeit bei unvorsätzlichen Entfernen vom Unfallort.

 

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Das Urteil ist wichtig, da es die unterschiedliche Rechtsprechung und Meinungen hinsichtlich der aufgeworfenen Frage durch die höchstrichterliche Entscheidung bendet.

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  • 4 months later...

BGH Beschluss vom 08.05.2007 Az.: VIII ZR 19/05

 

Kein Sachmangel wenn der Spritverbrauch weniger als 10 Prozent von der Werksangabe abweicht. Ein Rücktritt ist daher ausgeschlossen.

 

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gleich lautende Urteile

 

OLG Naumburg Urteil vom 28.02.2007 Az.: SU 99/06

LG Ravensburg Urteil vom 06.03.2007 Az.: 20 297/06

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  • 4 weeks later...

VGH MANNHEIM vom 26.06.2007, 10 S 722/07

Fahrtenbuchauflage nur letztes mögliches Mittel zur Fahreraufklärung

 

Hat die ermittelnde Behörde nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Fahrer eines Fahrzeuges im Rahmens einer Ordnungswidrigkeitenahndung zu ermitteln, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht rechtmässig. (Aus den Gründen: ...Das in der vorliegenden Akte zum Ausdruck kommende Verhalten des Regierungspräsidiums als der zuständigen Bussgeldbehörde lässt darauf schliessen, dass dort aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit gegen den Antragsteller eingeleiteten Bussgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr die Vorstellung herrschte, weitere Bemühungen zur Ermittlung des Täters seien wegen des Vorbringens des Antragstellers und seiner Ähnlichkeit mit seinem als möglichen Fahrer benannten Bruder von vorneherein aussichtslos. Diese Vorgehensweise berechtigt aber nach Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit nicht zu einer Anordnung nach § 31 a StVZO...).

 

Fundstellen

ACE-VJ,4/07 20

 

_______________________________________________________________________________

 

OVG LÜNEBURG vom 17.09.2007, 12 ME 225/07

Geltung der Auflage des Führens eines Fahrtenbuches für alle Fahrzeuge des Halters

 

1.Wird der Halter eines Kfz dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, so muss bei dieser Massnahme eine weite Auslegung des Begriffs "Ersatzfahrzeug" gem. § 31 a Abs.1 S.2 StVZO vorgenommen werden. 2.Aufgrund des Normzwecks, den Halter davon abzuhalten, sich durch den Verkauf des von der Massnahme betroffenen Kfz seiner Schuldigkeit zum Führen eines Fahrtenbuchs zu entledigen, fällt unter den Begriff des "Ersatzfahrzeugs" nicht nur das neu erworbene Kfz, sondern jedes weitere seiner Kfz, das im Moment des Verkaufs des mit der Massnahme belegten Kfz von ihm geführt wird und den gleichen Nutzungszweck hat. (Aus den Gründen: ...Die Bestimmung in § 31 a Abs.1 S.2 StVZO verschafft der Verwaltungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräussertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine erhebliche Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, zu bestimmen...).

 

Fundstellen

NJW,2008 167

 

_______________________________________________________________________________

 

OLG KARLSRUHE vom 19.07.2004, 2 SS 42/04*

Keine Beschränkung der Ahndung von Verkehrsverstössen wegen Amtsimmunität des Betroffenen

 

Die Amtsimmunität von Honorarkonsulen betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bei der Teilnahme am allgemeinen Strassenverkehr begangen werden, grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Fahrzeuges in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand. (Aus den Gründen: ...Nach Art. 43 I WÜK unterfallen Honorarkonsule nur mit solchen Taten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben. Der Anregung des Senats, die damalige konsularische Aufgabe zu konkretisieren, ist der Betroffene nicht nachgekommen. Er hat durch seinen Verteidiger lediglich vortragen lassen, die verfahrensgegenständliche Fahrt sei durch eine konsularische Tätigkeit notwendig geworden, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden könnten...). (s.a. Dok.Nr. 59291).

 

Fundstellen

VRS,111 365

Z

 

_______________________________________________________________________________

 

[mod Gast225-gelöscht da doppelt

http://www.radarforum.de/forum/index.php?a...&pid=425850 ]

_______________________________________________________________________________

 

VGH MÜNCHEN vom 13.11.2007, 4 ZB 07/1970

Polizeiliche Sicherstellung und Vernichtung eines noch nicht betriebsbereiten Radarwarners

 

Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstosses gegen § 23 I b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht. (Aus den Gründen: Nach Art. 25 I Nr.1 PAG kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geräts vor, weil eine Verletzung der Rechtsordnung jedenfalls drohte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch die Anbringung des Radarwarngeräts am Armaturenbrett hinreichned deutlich die Absicht zu erkennen gegeben, dass er dieses Radarwarngerät im Strassenverkehrs einsetzen will. Insofern stand objektiv zu erwarten, dass er gegen § 23 I b StVO verstossen würde...).

 

Fundstellen

DAR,2008 103

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Hessisches Finanzgericht Kassel: 3 K 523/05

 

Behörde muss Zugang eines Schreibens beweisen

 

Laut Behörde widerspräche es der Lebenserfahrung, dass einen Bürger (mehrere) Schriftstück(e) nicht erreicht habe soll.

Das Gericht sieht das anders: Zwar sehe das Gesetz vor, dass Behörden etwa bei der Berechnung von Fristen davon ausgehen dürfen, dass ein Schreiben den Bürger innerhalb von drei Tagen nach seiner absendung erreicht.

Daraus dürfe aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Bürger die Schriftstücke auch tatsächlich erhalten habe. Dies müsse die Behörd im Streitfall gleichwohl nachweisen. Eine Behörde muss demnach grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einen Bürger auch tatsächlich zugegangen sind.

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  • 4 weeks later...

Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 1/07 R

 

Wer auf seinem Arbeitsweg vorsätzlich einen Unfall verursacht, hat keinen Anspruch auf Verletztenrente.

 

...

 

Geklagt hatte ein Mann, der auf der Fahrt von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle eine Autokolonne überholt hatte - im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve. Der Mann rammte mit seinem Wagen ein Auto auf der Gegenfahrbahn. Die Fahrerin und er selbst wurden verletzt.

 

Das Amtsgericht hatte ihn dafür wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Berufsgenossenschaft wollte den Fall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, wurde jedoch vom Bundessozialgericht dazu verurteilt. Die Wege von und zur Arbeit seien versichert, deshalb müsse es sich auch hier um einen Arbeitsunfall handeln (B 2 U 11/01 R vom 4. Juni 2002).

 

Einen weitergehenden Anspruch des Mannes lehnten die Richter in Kassel jetzt jedoch ab. Die Berufsgenossenschaft habe völlig zu Recht dem Raser weitere Gelder verweigert. Klar sei, dass der Arbeitsunfall durch eine Straftat eingetreten ist, nämlich bei »der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen«. Um sozialunethisches Verhalten zu bestrafen, ermögliche das Gesetz ausdrücklich, in solchen Fällen Renten-Ansprüche nicht anzuerkennen.

 

Hier eine Quelle:

 

http://www.guter-rat.de/ratgeber/verbrauch...er__613587.html

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  • 4 months later...

BFH Urteil VI R 38/06 vom 10.4.2008

 

Ein aus steuerlichen Gründen geführtes Fahrtenbuch mit festgestellten kleineren Fehlern führt nicht zu seiner Aberkennung und Anwendung der 1-Prozent-Regel, wenn die enthaltenen Angaben insgesamt nachvollziehbar sind.

 

Quelle

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  • 3 months later...

BFH Urteil II R 63/07 vom 01.10.2008

 

Unabhängig vom europäischen Verkehrsrecht sind in D Kombinationsfahrzeuge wie z.B. Geländewagen kraftfahrzeugsteuerlich generell als PKW zu behandeln. Für Fahrzeuge über 2,8 t zul. Gg. gilt dies ab 1.5.2005.

 

Quelle

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  • 4 months later...
  • 2 months later...
  • 2 months later...

BVerfG vom 11. August 2009 Az.: 2 BvR 941/08

 

Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

 

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe:

A.

I.

1Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.

 

2Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung

 

[...]

 

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

 

[...]

 

) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

16Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399>). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

 

17Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

 

[...]

Link Volltext BVerfG

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  • 1 year later...
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG regelt, dass nach einer Fahrerlaubnisentziehung die Punkte für die zuvor begangenen Verkehrsverstöße gelöscht werden. Dies ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall, dass der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, nicht anwendbar.

 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011 – 3 C 1.10

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/...erschein-326774

 

Zusammengefasst.

Bei einem Führerscheinentzug wird bei Neuerteilung das Punktekonto auf Null gesetzt. Wird der Führerschein freiwillig abgegeben dann bleiben die mühsam erworbenen Pünktchen.

 

MfG.

 

hartmut

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  • 5 months later...
Guest bigfoot49

Urteil: Nach Naviklau darf Versicherung beim Neukauf mitentscheiden

 

Ein Autofahrer darf beim Diebstahl eines vom Werk eingebauten Navigationsgerätes nicht ohne weiteres ein neues Gerät einbauen lassen. Das entschied das Amtsgericht Mainz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil. Nach dem Richterspruch muss die Versicherung vorher prüfen können, ob der Einbau eines baugleichen gebrauchten Geräts möglich ist.

http://www.heise.de/autos/artikel/Urteil-N...en-1320090.html

 

Leider ohne AZ bisher

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Es gibt wie bei der Juristerei üblich auch andere Ansichten

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2009, Az 7 U 91/09

 

In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordert (§ 522 II ZPO).

 

Das Landgericht hat zu recht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung auf der Grundlage der Rechnung der PKW-Marke X Werkstatt A vom 31.3.2008 zu. Ausgehend vom Netto-Rechnungsbetrag und nach Abzug der Selbstbeteiligung sowie der seitens der Beklagten geleisteten Zahlung stehen hieraus noch 1.985,12 Euro offen.

 

2Gemäß § 13 (1) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebrauchter Ersatzteile in Betracht. Ob der Klägerin der Einbau eines gebrauchten Navigationsgerätes möglich und zumutbar gewesen wäre, erscheint jedoch zweifelhaft. Es dürfte eher unwahrscheinlich erscheinen, dass die Fa. A als PKW-Marke X Werkstatt sich zu dem Einbau eines solchen Gerätes bereit erklärt hätte. Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten (vgl. hierzu die abweichenden Feststellungen der Sachverständigen in den Verfahren vor dem AG Hohenschönhausen Az. 2 C 381/05 und AG Essen Az. 20 C 1/07). Was im Falle eines elektronischen Gerätes unter einer „Generalüberholung“ zu verstehen sein soll, bleibt unklar. Letztlich können diese Bedenken dahingestellt bleiben.

 

Also grundsätzlich auch Wiederbeschaffungswert, aber es gibt nur Neuware.

 

Volltext

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