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Urteile: Sonstiges


Guest Thomas Brunst

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Guest Thomas Brunst

Hessische Gerichte schützen staatliches Gewaltmonopol - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

ist keine Aufgabe von „Privaten“

 

 

Gleich durch zwei Urteile jüngeren Datums haben das Oberlandesgericht (OLG) und das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. klargestellt, dass die Verfolgung von (Verkehrs-)Ordnungswidrikeiten weder die Aufgabe unentgeldlich arbeitender

engagierter Bürger noch die der von Behördenseiten – im Zuge von Fremdvergabe - beauftragter Firmen ist.

Mit diesen Urteilen wird der (schleichenden) Privatisierung von staatlichen Ordnungsaufgaben Einhalt geboten und dem Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz Rechnung getragen.

 

 

1.) Das „Knöllchen“-Urteil

 

Vor dem Frankfurter Amtsgericht hatte der Nachtbar eines selbst ernannten Hilfspolizisten geklagt, weil dieser ihn wegen „falsch parken“ angezeigt hatte und damit Bußgeld fällig wurde. Die Klage hatte Erfolg.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: „Ein Privater, der nicht nur in Einzelfällen als gewöhnlicher Zeuge Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige bringt, sondern die zuständigen Behörden in einer Regelmäßigkeit wie im vorliegenden Fall zur Einleitung von Bußgeldverfahren veranlasst, nimmt eine Stellung ein, die der eines Verwaltungshelfers ähnelt.“ (...) „Eine

Übertragung dieser Tätigkeit auf Private sieht das Gesetz nicht vor.“, so die Rechtsspechung des Amtsgerichts (Az.: 973 OWi 213 Js-OWi 2377/03-2022, veröffentlicht in Frankfurter Rundschau, 15.11.03)

 

 

2.) Das „Blitzer“-Urteil

 

Vor dem Frankfurter Oberlandesgericht war ein Autofahrer erschienen, der nicht einsah in der Gemarkung Kaufungen (Landkreis Kassel) von einer Firma „geblitzt“ worden zu sein, welche mit der Geschwindigkeitsmessung – und deren Auswertung – von der Stadtverwaltung Kaufungen beauftragt worden war. Auch dieser Kläger hatte Recht bekommen.

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es: „Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns.“ (Az.: 2Ss OWi 288/02, veröffentlicht in Hessisch Niedersächsische Allgemeinen, 07.11.03)

 

 

Privatisierung staatlicher Ordnungsaufgaben

 

Im Rahmen von kostensparender Fremdvergabe bzw. „Outsourcing“ beauftragen in zunehmendem Maße bundesdeutsche Städte und Gemeinden private Dienstleister mit immer weitreichenderen Aufgaben, ohne dabei zu prüfen, ob das geltende Recht dies auch tatsächlich deckt. Durch diese (schleichende) Privatisierung werden Realitäten geschaffen die andernords

gerne übernommen werden. Ein Irrglaube ist, man könne einfach hoheitliche Aufgaben und die zur Durchführung notwendigen Befugnisse - durch einen Vertrag – auf Private übertragen.

Die OLG-Entscheidung ist ein deutliches Signal: Selbst wenn eine Behörde „Private“ direkt mit der Durchführung von Ordnungsaufgaben betraut und diese damit sogar zu offiziellen Verwaltungshelfern ernennt, ist dies nicht automatisch rechtmäßig. Ungeachtet der Arbeitsqualität der Privaten (Dienste) ist hier der rechtliche Status der Personen der

entscheidende Faktor.

Während z.B. hessische Städte wie Großumstadt, Langen, Rheinheim und in Niedersachsen die Stadt Celle Firmen mit der Durchführung kommunaler Ordnungsaufgaben betraut haben, mahnen hier übergeordnete Stellen wie das Regierungspräsidium Darmstadt und das niedersächsische Innenministerium diesen Punkt an.

Die Privatisierung staatlicher Ordnungsaufgaben ist in der Bundesrepublik in vollem Gange.

Um hier eine Art „Wildwuchs“ zu verhindern, muß die Rechtssprechung auf die Beachtung des Gewaltmonopols bzw. des Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz hinweisen. Wie man an den beiden Urteilen erkennen kann funktioniert das an Frankfurter Gerichten vorbildlich.

 

 

Information zur Fremdvergabe der öffentlichen Hand:

 

„In Deutschland vergeben ca. 35.000 öffentliche Auftraggeber jährlich Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleitungsbereich in einer Größenordnung von ca. 250 Mrd. Euro. Hiervon vergeben die ca. 15.000 Städte, Gemeinden und Kreise mit über 125 Mrd. Euro jährlich im Vergleich zu Bund und Ländern mehr als 50%.“ (Rechtsanwalt Bernd Düsterdiek, Deutscher Städteund Gemeindebund, Tagungsrede vom 12. Juni 2002, Berlin)

 

 

Links zum Thema:

 

Private Sicherheitsdienste: Privatisierung grundrechtsintensiver Polizeiaufgaben verfassungswidrig

http://www.gdp.de/gdp/gdpcms.nsf/id/dp0201...ile/0102_05.pdf

 

Pfungstadt kündigt nach Bedenken des Regierungspräsidiums einem Sicherheitsdienst

http://www.safercity.de/2003/Pfungstadt.html

 

(Link geändert, zeigte auf Sexseite)

 

Mitunterzeichner: Jürgen Korell, Westendstr. 24, 65195 Wiesbaden

 

V.i.S.d.P.: Thomas Brunst, SAFERCITY.DE, Ihringshäuser Str. 104, 34125 Kassel, E-Mail: thomas.brunst@safercity.de

Edited by Gast225
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  • 1 month later...
Guest 35 VwVfG

Ein Bayerisches OLG-Urteil:

 

 

Keine eigenverantwortliche Radarkontrolle durch "Private"

 

Radarkontrollen durch private Firmen sind grundsätzlich nicht zulässig. Nach einer Entscheidung des BayObLG gehören Geschwindigkeitsmessungen zu den hoheitlichen Aufgaben der nach dem Gesetz dafür zuständigen Behörden und dürfen deshalb nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift auf private Firmen übertragen werden. Werden Geschwindigkeitsmessungen trotzdem durch Privatfirmen durchgeführt, habe diese folglich dazu keine gesetzliche Befugnisse. Die von Ihnen ermittelten Ergebnisse dürfen nicht zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren gegen Temposünder verwendet werden (BayObLG 1 ObOWi 785/96 = DAR 1997, S. 206 = NZV 1997, S. 276). Messungen privater Firmen sind nur verwertbar, wenn sie unter Aufsicht eines fachlich geeigneten Behördenangehörigen erfolgen.

 

Für Altfälle, also für solche Messungen, die bis zum Bekanntwerden dieser Entscheidung durchgeführt wurden, hat das BayObLG jedoch bestimmt, dass diese gleichwohl verwertbar sind, wenn das eingesetzte Messgerät gültig geeicht und der Bediener fachlich geeignet und zuverlässig gewesen sei. Denn dann wäre mit Sicherheit das gleiche Ergebnis herausgekommen, wenn ein Hoheitsträger die Messung durchgeführt hätte.

Die die Messungen veranlassende Gemeinde habe sich in diesem Falle nicht willkürlich oder unter leichtfertiger Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen Beweismittel verschafft. Denn das bayerische Innenministerium habe in seiner entsprechenden (die Gemeinden bindenden) Vollzugsanordnung festgestellt, dass Gemeinden die Dienste privater Firmen in Anspruch nehmen können. Deshalb dürfen in diesen Fällen die Gerichte die erhobenen Beweise trotzdem verwerten.

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  • 1 month later...
Guest Potts Blitz

Richter kippt Radar-Messung durch Privat-Firmen

 

Offenbach. Mehr als 10 000 Temposünder können in Offenbach auf die Wiederaufnahme ihres Bußgeldverfahrens hoffen. Ein Amtsrichter beanstandete die Radarmessungen einer privaten Firma im Auftrag der Stadt. Die Messung sei eine hoheitliche Aufgabe, begründete der zuständige Richter am Mittwoch sein Urteil. Eine private Firma dürfe Messungen nur übernehmen, wenn ein Mitarbeiter der Stadt dabei sei. Dies sei aber in Offenbach oft nicht der Fall gewesen. Der Richter bestätigte damit einen Bericht der "Offenbach-Post", die sogar von 20 000 Fällen berichtet hatte.

 

Amtsrichter Dieter Gußmann hatte einem Autofahrer Recht gegeben, der gegen einen Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot Einspruch eingelegt hatte. Der Mann war im vergangenen April mit über Tempo 80 geblitzt worden. Erlaubt waren nur 50 Kilometer pro Stunde.

 

Nach Ansicht des Richters hat die Stadt Offenbach mit ihrem Vorgehen gegen einen Erlass des hessischen Innenministeriums von 1995 verstoßen. Gußmann berief sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem vergangenen Jahr, in dem die Möglichkeiten privater Amtshilfe genau umrissen worden waren. Der Amtsrichter bemängelte zudem, dass die private Firma die Blitzfotos entwickelt, vorsortiert und per Post an die Stadt verschickt habe. Es sei zu bezweifeln, dass diese Praxis in Ordnung sei.

 

Um Geld zu sparen hatte die Stadt Offenbach nach eigenen Angaben die Radarmessungen im vergangenen Jahr einer privaten Firma aus Philippsburg bei Karlsruhe übertragen. Die Leiterin des Straßenverkehrsamts sprach von mehr als 10 000 Fällen, die möglicherweise beanstandet werden könnten. Mittlerweile sei ein Mitarbeiter der Stadt bei den Messungen dabei.

 

Nach den Worten von Amtsrichter Gußmann können die Betroffenen die Wiederaufnahme ihrer Bußgeldverfahren betreiben. Wenn ein Bescheid auf der Basis rechtswidrig erworbener Informationen zustande gekommen sei, spiele es auch keine Rolle, ob die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Es müsse jedoch jeder Fall einzeln geprüft werden.

 

Möglicherweise haben auch noch andere Kommunen die Überführung und Verfolgung von Verkehrssündern unzulässig privatisiert. Nach Aussage von Innenministeriums-Sprecher Michael Bußer seien alle Städte und Gemeinden in Hessen darüber informiert worden, dass ausschließlich die Geschwindigkeitsmessungen durch private Unternehmen vorgenommen werden dürften. Der weitere Verfahrensgang sei dagegen hoheitliche Aufgabe. Wie diese Empfehlung jedoch im Einzelfall gehandhabt würde, entziehe sich der Kenntnis des Innenministeriums, so Bußer.

(Frankfurter Neue Presse, 05.02.2004)

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  • 9 months later...

(K)Ein aktuelles Urteil - Nur zur Erinnerung!

 

Die Wirtschaft bzw. ihre Lobbyverbände setzen - nach wie vor - alles daran, wenigstens die Überwachung/ Kontrolle des ruhenden Verkehrs in den Städten/ Kommunen in Rahmen einer public private partnership (ppp) dürchführen zu dürfen.

 

Beschluß des Kammergerichts Berlin zur Parkraumbewirtschaftung durch Private:

 

"Die Aufnahme eines Sachverhaltes durch private Unternehmen im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs unterliegt hinsichtlich der Verwertbarkeit in einem anschließend durchgeführten Verfahren der Ordnungsbehörde einem Beweiserhebungs- und daraus folgend einem Beweisverwertungsverbot."

(Quelle: Kammergericht, Beschluß v. 23.10.1996 - 2 Ss 171/96 3 Ws (B) 406/96 304 a OWi 467/96)

 

Das Urteil wurde unter anderem veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, S. 2894 ff.

 

Und bitte denkt immer daran: „Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns.“ :unsure:

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  • 3 months later...
Tachostand in der Kleinanzeige darf falsch sein

 

Wer über eine private Kleinanzeige ein Auto kaufen möchte, darf sich nicht auf den angegebenen Kilometerstand des Tachos verlassen. Eine Annonce sei keine rechtsverbindliche Zusicherung, entschied das Berliner Kammergericht.

 

Berlin - Rechtlich bindend sei eine Tachoangabe nur, wenn der Käufer ausdrücklich nachfrage und der Verkäufer dann den abgelesenen Kilometerstand als zutreffend bezeichne, befanden die Richter in ihrem Urteil (Az.: 12 U 172/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Autokäuferin ab. Die Frau sah sich von einem privaten Autoverkäufer getäuscht, der in einer Kleinanzeige falsche Angaben zum Kilometerstand des Wagens gemacht hatte. Die Klägerin meinte, der Mann müsse dafür einstehen. ...

 

Vollstaendiger Artikel/Quelle

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  • 3 months later...

Einen Polizisten im Rahmen einer Verkehrskontrolle als "Wegelagerer" zu bezeichnen, stellt keine Beleidigung dar.

Gemäß eines Urteils des OLG München (Az.: 1 StRR 153/04) überschreite der Ausdruck nicht die Grenze zur so genannten Schmähkritik. Er stelle auch keinen Angriff auf die Menschenwürde oder eine so genannte Formalbeleidigung eines Beamten dar.

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  • 4 weeks later...

Bußgeld bei korrekter Zustellung

 

Ein Bußgeldbescheid wird nach einem Verkehrsvergehen nur wirksam, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Von dieser Regelung profitierte im vorliegenden Fall ein Autofahrer, der innerorts mit einer Tempoüberschreitung von 38 km/h erwischt worden war. Der Bescheid war nicht in dessen Wohnung zugestellt worden, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Das Verfahren wurde eingestellt.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az: 1 SS 341/04)

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  • 3 weeks later...

Knöllchen dürfen per Brief kommen

 

Schnellfahrer und Falschparker können sich vor einer Strafe in der Regel nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post von der Bußgeldstelle nicht erhalten. Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es keine Notwendigkeit zu einer förmlichen Zustellung per Einschreiben.

(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 2 UE 582/04)

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Kilometerstand muss stimmen

 

Falsche Angaben zur Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs kosten grundsätzlich den Versicherungsschutz. Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts ist die die Laufleistung für den Wert des Fahrzeugs von maßgeblicher Bedeutung. Das Gericht wies die Klage eines Fahrzeughalters zurück. Dieser hatte als Laufleistung mit "circa 80.000 km" angegeben. Der tatsächliche Kilometerstand betrug aber 93.000. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und bekam recht.

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 U 506/04-55)

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Bußgelderstattung durch den Chef ist unzulässig

 

Verspricht ein Arbeitgeber seinen Kraftfahrern die Erstattung von Bußgeldern, wenn sie wegen Überschreitung der Lenkzeiten im Güterverkehr von der Polizei abgemahnt werden, so ist das ungesetzlich und unzulässig. (§ 138 BGB)

(Bundesarbeitsgericht, Az: 8 AZR 465/00)

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Nutzungsausfall wird von Polizei bezahlt

 

Bei Verdacht auf Straftaten wie etwa Unfallflucht darf die Polizei Autos beschlagnahmen. Erweist sich der Verdacht später aber als falsch, steht dem Autobesitzer für die Zeit der Beschlagnahme Nutzungsausfall zu.

(Oberlandesgericht Celle, Az: 16 U 18/04)

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Fahrtenbuch führen

 

Ein einziger unaufgeklärter Tempoverstoß rechtfertigt bereits eine Fahrtenbuchlage für einen Autohalter. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Auto 45 km/h zu schnell. Der bisher nicht als Raser aufgefallene Halter des Wagens hatte nicht geholfen, den Fahrer zu identifizieren. Die darauf angeordnete Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sei angemessen, entschieden die niedersächsischen Richter.

(Verwaltungsgericht Braunschweig, Az: 6 A 156/05)

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  • 2 weeks later...

Hat zwar nichts mit Ordnungswidrigkeiten zu tun, aber mit dem Deutschen sein liebstes, das Auto:

 

BGH-Urteil zu Karosserieschäden

 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Autokäufern bei der Beanstandung von Karosserieschäden gestärkt. Es könne in der Regel vermutet werden, dass äußere Mängel am Wagen, die sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe des Fahrzeugs zeitgen, schon bei der Übergabe vorhanden waren, entschied der Bundesgerichtshof. Die gelte nur nicht für "äußerliche Beschädigungen, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen". Denn in einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstande.

(Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 363/04)

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Wucher-Auto: gekauft ist gekauft

 

Der deutlich überhöhte Kaufpreis eines Autos führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Kaufvertrag nichtig ist: Nur wenn der Händler die Unwissenheit des Kunden ausgenutzt hat, ist der Vertrag ungültig. Im konkreten Fall wies das Landgericht Kaiserslautern die Klage einer Käuferin ab. Sie hatte einen Pkw für rund 4.500 Euro gekauft, wert war er nur 2.700 Euro. Das Gericht bestätigte, das der Kaufpreis überhöht war, sah aber keine Irreführung der Klägerin.

(Landgericht Kaiserslautern, Az: 2 O 924/02)

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Taxigast betrunken: Hilfe vom Fahrer?

 

Besteigt ein alkoholisierter Fahrgast ein Taxi, hat der Taxifahrer die Pflicht, ihn bis zur angegebenen Adresse zu fahren. Er ist aber nicht verpflichtet, den Fahrgast bis zur Wohnungstür zu begleiten. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Gast beispielsweise deutliche Ausfallerscheinungen zeigt und die Haustür nicht findet, sollte der Taxifahrer Hilfe leisten.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 27 U 74/03)

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Kolbenschaden nach 88.000 km

 

Ein moderner Dieselmotor in einem Mittelklassewagen darf nicht bereits nach einem Tachostand von 88.000 Kilometern einen schweren Motorschaden aufweisen - gerade dann nicht, wenn im Motor ausreichend Schmier- und Kühlmittel vorhanden war. In einem solchen Fall liegt die Vermutung nahe, dass der Motorschaden auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Der Gebrauchtwagenhändler ist deshalb zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 24 U 198/04)

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Plötzlich war das Wohnmobil weg

 

Peter M. und seine Familie reisten mit dem Wohnmobil nach Polen. In einem Dorf ging er mit seiner Frau einkaufen. Weil die Kinder am Fahrzeug blieben, hatte Peter M. die Schiebetür offen gelassen. Ein Dieb nutzte die Chance und fuhr mit dem Wagen auf und davon. Weil die Vollkaskoversicherung sich weigerte zu zahlen, klagte Peter M. Aber ohne Erfolg, durch sein Verhalten hat er Diebe förmlich eingeladen.

(Oberlandesgericht Hamburg, Az: 14 U 163/04)

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Kommt eigentlich aus dem Mietrecht, aber es gibt bestimmt viele von Euch die einen Hausparkplatz haben:

 

Ölfleck auf dem Hausparkplatz

 

Ludwig P. hatte mit seiner Wohnung auch einen Stellplatz auf dem Hausgrundstück angemietet. Als er auszog, übergab er mit dem Wohnungs- auch den Stellplatzschlüssel an den Hausverwalter. Zwei Wochen später schickte ihm der Vermieter eine Rechnung über die Reinigungskosten für den Ölfleck auf seinem Stellplatz. Ludwig P. lehnte die Übernahme der Kosten ab und gewann den Rechtsstreit mit dem Vermieter. Denn der hätte den Ölfleck bereits beim Auszug von Ludwig P. beanstanden müssen, in diesem Fall hätte er die Erstattung der Reinigungskosten verlangen können.

(Amtsgericht Köln, Az: 205 C 345/01)

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Pkw-Anmeldung nur mit Bankeinzug

 

Die Zulassung eines Fahrzeugs kann von der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abhängig gemacht werden. Einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermochten die Richter nicht zu erkennen. Es sei nicht zu bestanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene.

(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az: 7 A 10872/05)

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Gebrauchtwagen war Mietauto? Dann gibt´s Geld zurück

 

Steht im Auto-Kaufvertrag "Fahrzeug ist kein Mietwagen" , dann bezieht sich diese Aussage nicht nur auf die Kaufsituation, sondern auch auf die Vorgeschichte des Autos. Wird erst später bekannt, dass der Gebrauchtwagen doch irgendwann einmal als Mietwagen genutzt wurde, kann der Käufer nachträglich einen Preisnachlass fordern - und zwar in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Verkäufer von dieser "Jugendsünde" etwas wusste oder nicht.

(Amtsgericht Bergheim, Az: 28 C 260/03)

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Ohne Bankeinzug keine Kfz-Zulassung

 

Wer ein neues Auto zulassen will, kann jetzt vom Straßenverkehrsamt zur Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer verpflichtet werden - oder es gibt keinen Fahrzeugschein. Urteil: Um Steuerausfälle zu vermeiden, ist dieses Verfahren zulässig. Klagen ist sinnlos.

(Verwaltungsgericht Trier, Az: 2 K 226/05)

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Versicherung kann alle Schlüssel fordern

 

Nach einem Autodiebstahl kann die Versicherung alle Originalschlüssel zum Wagen verlangen. Will oder kann jemand die nicht komplett abliefern, etwa weil er einen verbummelt hat, muß die Versicherung keinen Schadenersatz leisten.

(Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 265/03)

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Volle Strafen auch für Kleinverdiener

 

Bußgelder von 400 Euro und mehr z. B. für Rotlichtsünden oder Alkohol am Steuer sind auch zulässig, wenn sie wegen niedrigen Einkommens eine besondere Härte darstellen. Rabatt für Arbeitslose gibt es nicht.

(Oberlandesgericht Dresden, Az: Ss (OWi) 663/04)

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  • 5 months later...

Schlüssel im Kofferraum ist nicht fahrlässig

 

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf dem Parkplatz abgestellt. Ersatzschlüssel und Papiere ließ er im Auto. Allerdings im verschlossenen und nicht einsehbaren Kofferraum. Der Wagen wurde geklaut. Normalerweise kommt eine Versicherung nicht dafür auf, wenn die Papiere im Auto gelassen werden. Doch hier liegt der Fall anders, entschied das Gericht: Denn der Dieb konnte j a nicht wissen, dass Papiere und Schlüssel im Wagen waren. Die Kasko-Versicherung muss bezahlen.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 20 U 226/04)

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  • 1 month later...

Schadensersatz bei schlecht aufgestelltem Baustellenschild

 

Baufirmen müssen laufend prüfen, ob von ihnen aufgestellte Verkehrsschilder auch richtig montiert sind. Stellen die ein Sicherheitsrisisko dar, verletzt die Firma ihre Verkehrssicherungspflicht. Wenn ein Schild das Auto beschädigt, hat der Halter Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung: Er hat sich nicht selbst verkehrswidrig verhalten.

(Oberlandesgericht Bamberg, Az: 5 U 299/05)

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Prüfer bestochen: Geld ist futsch

 

Wer zu einem so genannten "Idiotentest" bestellt wird, sollte sich hütten, den Prüfer zu bestechen, weil er den Test unbedingt bestehen will. Kommt die Sache heraus, ist nicht nur der Führerschein für lange Zeit oder auf ewig weg - auch die gezahlte Bestechungssumme ist futsch und nicht einklagbar.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 19 W 37/05)

 

Der Hammer: Für das Verfahren beantragte der Kläger doch allenernstes Prozeßkostenhilfe, welche aber durch das Gericht abgelehnt wurde. Wie dreist muß man sein?

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Teilkasko haftet nicht bei Vandalismus

 

Wird ein Wagen aufgebrochen und das Autoradio samt MP-3-Player gestohlen, zahlt die Teilkasko nur diesen Schaden. Dellen und Lackschäden, die der Dieb dem Wagen aus Frust verpaßt hat, bezahlt sie nicht.

(Oberlandesgericht Bamberg, Az: 1 U 35/05)

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  • 3 weeks later...

Bei Kfz immer Kaufpreis angeben

 

Ein Fahrzeughalter, der seiner Versicherung bei einem Autodiebstahl statt des tatsächlich gezahlten Kaufpreises den Listenpreis angibt, verliert den Versicherungsschutz. Nach Auffassung der Richter darf die Versicherung in diesen Fällen von einer vorsätzlichen Täuschung ausgehen und werde daher leistungsfrei.

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 U 306/05-31)

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OLG BAMBERG vom 12.12.2005, 3 SS OWI 1354/05

Anforderungen an die Ersatzzustellung

Fristberechnung bei der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Bussgeldbescheids

 

Eine wirksame Ersatzzustellung muss die wirkliche Wohnadresse des Betroffenen enthalten, selbst wenn er die Zustellung eines Bußgeldbescheides dadurch zunächst vereitelt, dass er bei der Anhörung anstelle seiner privaten Anschrift eine Firmenadresse genannt hat. Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Empfänger den zuzustellenden Bescheid nicht annimmt (§ 179 ZPO). Der Bussgeldbescheid muss zur Wahrung der verlängerten Verjährungsfrist binnen 14 Tagen ab Erlass zugestellt werden. Kann keine wirksame Zustellung erfolgen, wird die Verjährungsfrist auch dann nicht auf sechs Monate verlängert, wenn seit dem Erlass des Bussgeldbescheids die Verjährungsunterbrechung betrieben wird. Erfolgt die Zustellung nach der Frist, ist sie aber wirksam, ist das Zustellungsdatum für die sechsmonatige Frist zugrunde zu legen, auch wenn die Behörde nach Erlass die Verjährungsunterbrechung angestrebt hat. Eine Terminsverschiebung unterbricht die Verjährung nicht gem. § 33 I Nr.11 OWiG.

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Eigentümer haftet für Falschangaben

 

Nach einem Autodiebstahl ist der Versicherer verpflichtet, den Fragebogen der Versicherung wahrheitsgemäß auszufüllen - sonst zahlt sie nicht. Das gilt auch, wenn er dabei den falschen Aussagen eines anderen vertraut hat, dem er das Auto geliehen hatte.

(Oberlandesgericht Hamburg, Az: 14 U 75/04)

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Nicht jede Macke am Auto ist ein Mangel

 

Ein Autokäufer bemerkte an seinem neuen Wagen, daß die Türen überstehen und nicht bündig mit der Karosserie abschließen. Er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten - durfte aber nicht. Das wäre nur erlaubt gewesen, wenn die Funktion der Türen beeinträchtig ist.

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  • 2 weeks later...
Teilkasko haftet nicht bei Vandalismus

 

Wird ein Wagen aufgebrochen und das Autoradio samt MP-3-Player gestohlen, zahlt die Teilkasko nur diesen Schaden. Dellen und Lackschäden, die der Dieb dem Wagen aus Frust verpaßt hat, bezahlt sie nicht.

(Oberlandesgericht Bamberg, Az: 1 U 35/05)

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Bamberg wurde nun durch den Bundesgerichtshof bestätigt:

 

Einschränkung bei Teilkasko

 

Teilkasko-Versicherungen müssen bei Auto-Einbrüchen nicht für Schäden haften, die durch Vandalismus entstanden sind. Es müssten nur die durch Einbruch und Diebstahl direkt verursachten Schäden am Wagen ersetzt werden. Für sonstige Beschädigungen durch die Diebe am Auto müsse die Versicherung nicht aufkommen. Nur die Vollkasko-Versicherung müsse bei Einbruchdiebstahl auch Schäden zahlen, die die Diebe mitverursacht hätten.

(Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 212/05)

 

 

Nicht jede Macke am Auto ist ein Mangel

 

Ein Autokäufer bemerkte an seinem neuen Wagen, daß die Türen überstehen und nicht bündig mit der Karosserie abschließen. Er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten - durfte aber nicht. Das wäre nur erlaubt gewesen, wenn die Funktion der Türen beeinträchtig ist.

 

Da habe ich doch glatt das Aktenzeichen vergessen, was ich aber hiermit nachreiche:

 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: I-3 U 12/04)

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  • 3 weeks later...
Guest lichterloh

Aus der Diskussion "Anlieger frei":

 

Anlieger sind Personen "...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."

(BayObLG VRS 33,457)

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  • 2 weeks later...

Bei Inanspruchnahme der eigenen Fahrzeugvollversicherung kann auch bei eigenem Teilverschulden die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Rückstufungsfolgen aufkommen müssen.

Quelle: BGH VI ZR 36/05

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BAB-Auffahrten: Nicht hineindrängeln

 

Wer auf eine Autobahn auffährt, muss grundsätzlich warten und darf sich nicht in den fließenden Verkehr hineindrägeln. Das Reißverschlussverfahren gilt nicht für die Autobahnauffahrten. Das Einordnen nach dem Reißverschlussprinzip gilt laut Straßenverkehrsordnung nur, wenn ein Fahrstreifen endet oder durch beispielsweise verunglückte oder liegen gebliebene Fahrzeuge blockiert ist.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 16 U 24/05)

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  • 4 weeks later...

VG MAINZ vom 20.02.2006, 3 K 545/05

 

Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs trotz berechtigter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht

 

Verweigert der Halter eines Fahrzeuges, mit dem ein wesentlicher Verkehrsverstoß begangen wurde, unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen), Angaben zum Führer des Fahrzeuges, rechtfertigt dies regelmäßig - ohne weitere Ermittlungen - die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches. (Aus den Gründen: ...Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist § 31 a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt bereits eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches...).

 

Quelle: ADAC Newsletter

 

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OLG JENA vom 14.07.2006, 1 SS 131/06

 

Alternative Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG - Verfahrenseinstellung bei Zweifel über Verfahrenshindernis

 

Die Unterbrechungsmöglichkeiten nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen - Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist - Anordnung dieser Vernehmung oder

Bekanntgabe) bestehen nicht kumulativ, sondern alternativ mit der Folge, dass die Verjährung nur ein Mal unterbrochen werden kann. Auch wenn tatsächliche Zweifel bestehen, ob ein Verfahrenshindernis

gegeben ist, hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. (Aus den Gründen: ...Verjährungsunterbrechende Massnahmen fanden nicht im erforderlichen Umfang statt. Ausweislich der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussage des Zeugen wurde die Betroffene am 26.04.2005 nach dem Verkehrsverstoss angehalten und ihr wurde zumindest der Tatvorwurf noch eröffnet. Damit ist von einer Unterbrechungshandlung i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 zweite Alternative OWiG auszugehen. Die Anordnung einer Anhörung vom 06.07.2005 konnte damit nicht nochmals die Verjährung unterbrechen...).

 

Quelle: ADAC-Newsletter

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Geld zurück bei Unfall-Gebrauchtwagen

 

Stellt sich ein Gebrauchtwagen erst nachträglich als Unfallwagen heraus, können Käufer in jedem Fall den Preis zurückverlangen. Der Händler kann sich dann nicht darauf berufen, von der Vergangenheit des Fahrzeuges nichts gewusst zu haben. Der Käufer muss demnach in der Regel auch kein Ersatzfahrzeug akzeptieren, allerdings muss bei der Kaufpreiserstattung die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs angerechnet werden.

(Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 209/05)

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  • 3 weeks later...

Wer zahlt Schäden durchs Garagentor?

 

Wird beim funkgesteuerten Öffnen eine Garagentors ein anderes Fahrzeug beschädigt, zahlt das die Kfz-Haftpflicht. Das gilt zumindest dann, wenn das Tor geöffnet wird, um mit dem Wagen in die Garage zu fahren. Ansonsten ist die Privathaftpflicht zuständig.

(Landgericht Saarbrücken, Az: 12 S 6/05)

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  • 2 weeks later...

OLG JENA vom 5.07.2005, 1 WS 241/05

 

Vorwerfbarkeit der Säumnis in Hauptverhandlung bei Abweichen von der Fahrzeitermittlung des Routenplaners wegen starkem Verkehr

 

Es liegt keine unverschuldete Säumnis in der Berufungshauptverhandlung vor, wenn der Angeklagte deshalb zu spät kommt, weil er die vom Routenplaner berechnete Fahrzeit wegen starkem Verkehrsaufkommens überschritten hat. (Aus den Gründen: ...Hohes Verkehrsaufkommen im morgendlichen Berufsverkehr ist bei einer Fahrt quer durch Thüringen ohne Weiteres vorhersehbar und demgemäss bei der Veranschlagung der voraussichtlichen Fahrtdauer in Rechnung zu stellen. Unmassgeblich ist, welche Zeitdauer ein elektronischer Routenplaner (nachträglich) für das Zurücklegen dieser Strecke berechnet hat. Es ist allgemein bekannt, dass das Ergebnis einer solchen Berechnung davon abhängt, welche Vorgaben etwa hinsichtlich der Art des benutzten Fahrzeugs - schneller Pkw, langsamer Pkw - oder der bevorzugten Verkehrswege - Autobahn, Landstrasse, schnellste Strecke, kürzeste Strecke - gemacht werden...). (s.a. gleiche Entscheidung unter anderem Aktenzeichen = Dok.Nr. 69734).

 

Fundstellen

NJW,2006 1894 (LS)

NSTZ-RR,2006 147

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BGH vom 5.07.2006, IV ZR 153/05

 

Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für folgende Ordnungswidrigkeiten nur bei vom Versicherungsvertrag umfassten Erstverstoss

 

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstösse gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 III S.1 Nr.3 StVG i.V.m. § 46 I FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer (VN) nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung massgeblichen Verstösse innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt. (Aus den Gründen: ...§ 4 ARB 94 enthält für den Bereich der Rechtsschutzversicherung eine Definition des Versicherungsfalles i.S.v. § 1 I S.1 VVG. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durchschnittliche VN dem Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstosses jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt...).

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  • 3 weeks later...

OLG DÜSSELDORF vom 7.03.2006, IV-2 SS OWI 23/06-OWI 11/06 III

 

Pflicht zum Führen eines Kennzeichens an Vorder- und Rückseite auch für ausländisches Kfz mit nur rückseitiger Kennzeichnungspflicht

 

Aus der Regelung des § 2 I S.1 IntKfzV, wonach ausländische Kfz an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen müssen, folgt, dass an einem ausländischen Kfz, für das im Heimatstaat (hier: New Mexiko/USA) nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am inländischen Strassenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht werden muss. (Aus den Gründen: ...Für die zuverlässige Identifizierung eines Kfz ist auch ein vorderes Kennzeichen unabdingbar, zumal bei automatisierten Verkehrskontrollen ein Kfz i.d.R. nur von vorne erfasst wird. Sofern zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Kfz-Kennzeichen bei dem ausländischen Schilderhersteller ein Bedürfnis für die Herstellung eines zusätzlichen Kennzeichens nachzuweisen ist, kann dies unter Hinweis auf die massgebliche Bestimmung des § 2 I S.1 IntKfzV oder erforderlichenfalls durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung geschehen...).

 

Fundstellen

DAR,2006 517

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  • 4 weeks later...

Spezill für die Radfahrer

 

Zu viel Laub auf dem Radweg - Gemeinde haftet

 

Liegt besonders viel Herbstlaub auf einem Radweg, darf sich die Gemeinde nicht allein auf turnusmäßige Reinigungen beschränken. Kommt ein Radfahrer zu Fall, muss sie Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht laut dem Deutschen Anwaltverein aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ - 9 U 170/04) hervor.

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OLG MÜNCHEN vom 15.05.2006, 4 ST RR 053/06

 

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Befestigung von Reflektoren am Kfz zur Unbrauchbarmachung von Bildern einer Überwachungskamera

 

Durch das Befestigen von Reflektoren am Kfz, die zu einer Unbrauchbarkeit von Aufnahmen aus einer Überwachungskamera führen, ist keine Fälschung technischer Aufzeichnungen i.S.d. § 268 III StGB gegeben. Es kann eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vorliegen. (Aus den Gründen: ...Eine Strafbarkeit nach § 274 I Nr.1 StGB wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung scheidet aus, weil eine solche noch nicht existent war. Eine Strafbarkeit nach § 303 I StGB kommt in Betracht. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemässe (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird. Durch das Anbringen der Reflektoren im Innenraum der Frontscheibe hat der Angeklagte seiner Absicht entsprechend erreicht, dass diese beim Auftreffen des Blitzlichts der Messanlage reflektieren, so dass der betreffende Bildausschnitt überbelichtet war...).

 

Fundstellen

NSTZ,2006 576

VM,2006 59

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  • 2 weeks later...

OLG HAMM vom 30.05.2006, 3 SS OWI 281/06

 

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen im Verkehrszentralregister während der Überliegefrist

 

1.Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister tilgungsreif, jedoch aufgrund der Überliegefrist noch nicht tatsächlich getilgt, ist dieser Eintrag nicht verwertbar, auch wenn innerhalb der Überliegefrist ein neuer Eintrag folgt. 2.Sinn und Zweck der Überliegefrist ist die Sicherstellung, dass die Löschung von tilgungsreifen

Einträgen innerhalb dieser Frist gehemmt bleibt, für den Fall, dass neue eintragungspflichtige Entscheidungen ergangen sind, deren Begehungszeitpunkte vor dem Beginn der Überliegefrist gelegen haben, aber dem Verkehrszentralregister noch nicht bekanntgegeben wurden. (Aus den Gründen: ...Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung im jetzigen Verfahren einem Verwertungsverbot. Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bussgeldes oder Anordnung eines Fahrverbotes herangezogen werden...).

 

Fundstellen

NZV,2006 487

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  • 1 month later...

AG SAALFELD vom 27.03.2006, 640 J S 10252/06 1 OWI

Kein Anspruch auf gebührenfreie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

 

Der Betroffene hat auf eine gebührenfreie Ahndung der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit keinen Anspruch. Im gerichtlichen Verfahren kann deshalb nicht geltend gemacht werden, der Erlass eines Bussgeldbescheids sei unzulässig gewesen, weil ein Verwarnungstatbestand erfüllt sei. (Aus den Gründen: ...Das Verwarnungsverfahren bezweckt zwar, die Durchführung eines Bussgeldverfahrens im Bagatellbereich zu ersparen. Hierzu ist die Ordnungsbehörde dem Betroffenen gegenüber nicht verpflichtet. Die zuständigen Stellen und Personen entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Verhalten mittels einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder dem Erlass eines Bussgeldbescheids zu ahnden ist. Das Verwarnungsverfahren ist auf einfache und rasche Erledigung ausgerichtet, die bei den massenhaft vorkommenden Fällen dieser Art im Bagatellbereich unausweichlich ist; es unterliegt deswegen keinen förmlichen, einer rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht zugänglichen Regeln...).

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

VRS,110 366

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Kommunale Verkehrssicherungspflicht, OLG Frankfurt, AZ 1 U 34/06

 

Eine Gemeinde ist nicht haftbar zu machen, wenn Straßen mit stark untergeordneter Verkehrsbedeutung Schlaglöcher ab 5 cm Tiefe aufweisen. Desgleichen ist sie nicht verpflichtet, sämtliche öffentlichen Flächen zu beleuchten.

Quelle

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  • 2 weeks later...

OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.10.2006 AZ.: 1 Ss 82/06

 

Leider keine Onlinequelle

 

eigener Leitsatz

Ist ein Arbeitsloser wirtschaftlich nicht in der Lage die bestehende Regelbuße zu zahlen so kann eine Verhängung unverhältnismäßig und daher ein Unterschreiten geboten sein.

 

Sobald mir mehr vorliegt, gibt es dazu Ergänzungen.

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Im vorliegenden Fall ging es um einen Regelbußgeldsatz von 750 Euro, der auf 400 Euro gesenkt wurde. Auf die darauf folgende Rechtsbeschwerde der StA wurde das Urteil aufgehoben und neu verhandelt. In der nun folgenden Verhandlung vor dem AG blieb es bei den 400 Euro, jedoch wurde das Fahrverbot von zwei auf drei Monate erhöht.

 

Hierauf erfolgte eine erneute Rechtsbeschwerde, das OLG Karlsruhe stellte jedoch fest, daß das Urteil bestand hat, da hier die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erkennbar erheblich vom Durchschnitt abwichen und ihm auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen bei einem Arbeitslosengeld von 900 Euro ein Bußgeld von 750 Euro an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit führt.

 

Gruß

Goose

 

[Mod]

Danke für die Ergänzungen; Gast225

[/Mod]

Edited by Gast225
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