Gast225 666 Posted May 29, 2006 Report Share Posted May 29, 2006 --- Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted November 30, 2006 Report Share Posted November 30, 2006 OLG SAARBRÜCKEN vom 10.03.2006, SS Z 203/2005 17/05 Kein Einscherabstand in § 4 III StVO - Mindestabstand des § 4 III StVO von 50 m als Sicherheitsabstand Der Mindestabstand von 50 m in § 4 III StVO ist als Sicherheitsabstand und nicht als Einscherabstand zu verstehen. (Aus den Gründen: ...Motiv des Gesetzgebers bei Einführung des § 4 III StVO war die Festschreibung eines besonderen Sicherheitsabstandes für bestimmte Fahrzeugarten auf Autobahnen. Hätte der Gesetzgeber angesichts der bereits vorhandenen Regelung des § 4 II S.2 StVO gewollt, dass dieser (Sicherheits-)Abstand nicht einzuhalten ist, wenn ein Einscheren vor dem Verpflichteten rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist, hätte er dies durch eine Verweisung zum Ausdruck bringen können. Stattdessen hat er mit der Verwendung des Wortes "Sicherheitsabstand" und dem formulierten Ziel der Vermeidung von Auffahrunfällen an die Begründung zur Einführung des in § 4 I StVO geregelten allgemeinen Sicherheitsabstandes angeknüpft. Umgekehrt wird das für die Regelung des Einscherabstandes in § 4 II StVO massgebliche Motiv zur Begründung des § 4 III StVO nicht angeführt...). FundstellenVRS,110 369 Z Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 23, 2008 Author Report Share Posted January 23, 2008 im Auftrag von dagegen OLG HAMM vom 19.03.2007, 2 SS 50/07 Vorliegen einer Nötigung bei wiederholtem Auffahren bis auf 4 m bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h Ist festgestellt, dass der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte sowie mit seinem Fahrzeug mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem Vorausfahrenden pendelte, sind die von der Rspr. für die Annahme einer Nötigung im Strassenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt. (Aus den Gründen: ...Sowohl aus dieser insoweit typischen Fahrweise als auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach den festgestellten 2 km Fahrt plötzlich rechts überholt hat, ist schon wegen der objektiven Gegebenheiten auf den Nötigungsvorsatz zu schliessen...). (s.a. Anm. = Dok.Nr. 74648). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV SVR,2007 467 (LS) M.ANM.LUBITZ Link to post Share on other sites
Guest bigfoot49 Posted March 14, 2011 Report Share Posted March 14, 2011 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss den Einsatz des Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM) für zulässig erachtet. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf einen soeben veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18.01.2011 - IV-3 RBs 152/10. http://www.channelpartner.de/recht/2382891/index.html Link to post Share on other sites
reox 3 Posted March 11, 2015 Report Share Posted March 11, 2015 ...Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es - alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden - auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen, befanden die Richter....Quelle: n-tv.de , awi http://www.n-tv.de/ratgeber/Fuer-Draengler-wird-es-eng-article11214866.html Link to post Share on other sites
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