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Auskünfte gegenüber der Polizei am Telefon


Guest starfish

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Guest starfish

Vor einigen Jahren rief mich ein Nachbar, der neben meinem Büro wohnt, spät abends an und sagte mir, dass sich Polizisten nach dem Halter eines Firmenfahrzeugs erkundigt haben, nachdem sie am Firmensitz niemanden angetroffen haben (was nachts ja nicht ungewöhnlich ist). Der Nachbar hat zum Glück richtig reagiert und gesagt, er könne hierzu keine Angaben machen.

Ich habe dann bei der Polizei angerufen und mich erkundigt, was passiert war. Mit dem Fahrzeug wurde ein geparktes Auto beschädigt und Unfallflucht begangen, man wolle den Fahrer ausfindig machen.

 

Ich sagte, dass ich nachts nicht überprüfen kann, wer der Fahrer war und versprach, die Angelegenheit am nächsten Tag zu üblichen Geschäftszeiten zu klären.

 

Der Beamte wollte aber unbedingt noch in der Nacht jemanden zu mir nach Hause schicken. Da ich keine Lust auf nächtlichen Polizeibesuch hatte, habe ich ihm meine Anschrift nicht gegeben. Er war stinksauer, dass ich ihm meine Adresse nicht genannt habe und drohte mir mit einer Anzeige wegen Strafvereitelung.

 

Die Angelegenheit hat sich dann schnell geklärt, da der Fahrer (es war der Sohn eines Mitarbeiters) sich auf meine Veranlassung noch in der Nacht gestellt hatte.

 

Jetzt aber meine Frage zur der angeblichen Strafvereitelung: Bin ich denn überhaupt verpflichtet, am Telefon gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben zu machen? Kann ein Telefongespräch überhaupt den Charakter einer Zeugenvernehmung im rechtlichen Sinn haben?

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Eine Zeugenvernehmung im rechtlichen Sinn muß nicht gegeben sein. Auch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen reicht aus.

 

§ 258 StGB Strafvereitelung

 

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

 

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

 

(4) Der Versuch ist strafbar.

 

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

 

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

 

Hier sollte man sich auch die Frage stellen, warum man die Ermittlungen der Polizei behindern sollte? Da hat jemand eine vorsätzliche Straftat begangen, bei der auch ein anderer zu Schaden gekommen ist und hat sich seiner Verantwortung entzogen. (selbst nach der sehr autofahrerfreundlichen Forumsdefinition dürfte man hier nicht dls Denunziant gelten)

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Am Telefon kann sich doch jeder als Polizist ausgeben. Inwieweit muß man wirklich einem quasi anonymen Anrufer Firmengeheimnisse etc. mitteilen? Urteile?

Kann ein Polizist wegen eines Unfallschadens/Fahrerflucht jemanden mitten in der Nacht ohne Durchsuchungsbefehl aufsuchen und zu einem Gespräch zwingen? Ist hier wirklich Gefahr im Verzug gegeben?

So aus dem Bauch heraus hätte ich sorgenlos auf die Strafanzeige gewartet.

 

MfG

 

Thomas

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Inwieweit muß man wirklich einem quasi anonymen Anrufer Firmengeheimnisse etc. mitteilen?
Wenn die Adresse ein "Firmengeheimnis" ist, scheint es sich ja um eine dubiose Gesellschaft zu handeln.

 

Kann ein Polizist wegen eines Unfallschadens/Fahrerflucht jemanden mitten in der Nacht ohne Durchsuchungsbefehl aufsuchen und zu einem Gespräch zwingen? Ist hier wirklich Gefahr im Verzug gegeben?

Es kommt hier sicher auf die Gesamtumstände an. Bei hohem Fremdschaden geht es z.B. um die FS-Sicherstellung im unmittelbaren Anschluss an die Tat (Stichwort: Charakterliche Ungeeignetheit, somit Verhinderung weiterer Fahrten).

Weiterhin könnte (auch wieder abhängig von den Gesamtumständen) der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt vorliegen. In diesem Fall lässt die die Gefahr im verzug problemlos begründen.

 

So aus dem Bauch heraus hätte ich sorgenlos auf die Strafanzeige gewartet.

Es ist durchaus möglich, daß das Verfahren im weiteren Verlauf eingestellt würde, aber zunächst steht der Verdacht der Straftat im Raume.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Wenn die Adresse ein "Firmengeheimnis" ist, scheint es sich ja um eine dubiose Gesellschaft zu handeln.
Erstens ist Privatadresse etwas anderes als Firmenadresse und zweitens meinte ich den noch zu ermittelnden Fahrer "Ich sagte, dass ich nachts nicht überprüfen kann, wer der Fahrer war und versprach, die Angelegenheit am nächsten Tag zu üblichen Geschäftszeiten zu klären". Wer den Fahrer nicht auswendig weiß, der weiß es auch dann nicht, wenn die Polizei im Schlafzimmer steht. Da muß man am nächsten Tag in die Firma und auf den Plan schauen.

Und nun noch einmal: Ist es bereits eine ausreichende Legitimation, wenn sich ein Polizist telefonisch als Polizist ausgibt?

 

Bei hohem Fremdschaden geht es z.B. um die FS-Sicherstellung im unmittelbaren Anschluss an die Tat (Stichwort: Charakterliche Ungeeignetheit, somit Verhinderung weiterer Fahrten).

Sicherstellung vom Führerschein des Firmeninhabers? Da wird Euch die Rechtsabteilung der Firma anschließend "den Kopf abreißen".

 

Weiterhin könnte (auch wieder abhängig von den Gesamtumständen) der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt vorliegen. In diesem Fall lässt die die Gefahr im verzug problemlos begründen.

Ein Mercedes ist in einen Unfall verwickelt. Fahrer unbekannt. Ein Sondereinsatzkommando stürmt die Privatwohnung von DC-Vorstand Schrempp und schleppt ihn zur Blutentnahme... ;)

 

MfG

 

Thomas

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Und nun noch einmal: Ist es bereits eine ausreichende Legitimation, wenn sich ein Polizist telefonisch als Polizist ausgibt?
und
Ich habe dann bei der Polizei angerufen....

Nun, damit duerfte es eine ausreichend Legitimation gewesen sein, oder hat der Anrufer gedacht, mit der Reinigungsfachkraft zu sprechen?

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Ich würde am Telefon niemals unbekannten Leuten, die sich für eine x-beliebige Behörde ausgeben, meine Adresse geben. Im Fall der (angeblichen) Polizei würde ich mir den Namen und die Dienstnummer geben lassen, um dann bei der Zentrale per Rückruf nachzufragen. Weigert sich der Beamte, wäre die Sache für mich zu Ende.

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@HarryB

 

Hast Recht, Zweifel wären in diesem Beispiel etwas spitzfindig. Aber wenn der Gesprächspartner wirklich Polizist ist, kriegt er die Privatadresse auch ohne meine Mithilfe heraus.

Und noch was zum sich-als-Polizisten-ausgeben: das habe ich in einem Schülerstreich (längst verjährt!) auch erfolgreich gemacht. Um den Rückruf unter einer bestimmten Nummer zu bitten ist auch kein Kunststück. Ein ObStR Dr. Scherf war damals gutgläubiges Opfer.

 

MfG

 

Thomas

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Das mußt Du auch nicht. Glücklicherweise sind wir Nordrhein-Vandalen i.d.R. in der Lage, Deine Adresse per Computer abzurufen. Wenn wir also schon mal Deine Tel.-Nr. und auch den Namen haben, ist der Rest eine Kleinigkeit. ;)

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@Bluey

 

Nur die Adresse anderer "NR-Vandalen" oder Bundesweit? Wie ist es eigentlich, wenn man über 0800-Servicenummern telefoniert (machen wir immer so mit Telefonkarten und PIN, da billiger), kann man die Gespräche zurückverfolgen?

 

MfG

 

Thomas

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Der Beamte wollte aber unbedingt noch in der Nacht jemanden zu mir nach Hause schicken. Da ich keine Lust auf nächtlichen Polizeibesuch hatte, habe ich ihm meine Anschrift nicht gegeben.

 

Um solche Frechheiten zu unterbinden, befindet sich an meinem Grundstück keine Klingel. Im Schlafzimmer gibt es nachts außer dem Handy kein funktionsbereites Telefon. Und schon ist Ruhe (polizeifreie Zone ;) ).

 

Freunde haben natürlich die Handynummer und sind stets willkommen.

 

So kannn man sich übrigens auch ganz gut vor den beliebten Befragungen schützen (die eine odere andere Dogge auf dem Grundstück wäre da vielleicht auch sehr hilfreich :P:D )

 

MfG

 

Kaimann

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Sicherstellung vom Führerschein des Firmeninhabers? Da wird Euch die Rechtsabteilung der Firma anschließend "den Kopf abreißen".
Selbstverständlich nicht. Jedoch kann über diesen (oder bei größeren Unternehmen natürlich den Fuhrparkleiter) der Täter ermittelt werden.

 

Durchsuchungsbefehl aufsuchen und zu einem Gespräch zwingen

 

Den Durchsuchungsbeschluss brauchen wir nur, um eine Wohnung zu durchsuchen, wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt. Hier ging es um ein Gespräch mit dem Bewohner.

 

Gruß

Goose

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Nur die Adresse anderer "NR-Vandalen" oder Bundesweit?

Hängt von den Möglichkeiten der jeweiligen Behörden ab. In NRW klappt's jedenfalls recht gut. Bei Adressen in anderen Bundesländern muß man etwas telefonieren, aber i.d.R. geht's auch da.

 

Wie ist es eigentlich, wenn man über 0800-Servicenummern telefoniert (machen wir immer so mit Telefonkarten und PIN, da billiger), kann man die Gespräche zurückverfolgen?

Sorry, aber ich werde Dich nicht über unsere Möglichkeiten aufklären.

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@Goose

 

Durchsuchungsbefehl aufsuchen und zu einem Gespräch zwingen
Den Durchsuchungsbeschluss brauchen wir nur, um eine Wohnung zu durchsuchen, wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt. Hier ging es um ein Gespräch mit dem Bewohner.

Der aber nicht (mehr weiter) sprechen will (Akten nicht greifbar) und in seiner Wohnung hockt. Also müßtet Ihr rein.

Verständlich, wenn's Eurem Kollegen wurmt, wenn er bis um 8 Uhr am nächsten Morgen warten muß. Aber muß er deswegen mit einer Strafanzeige drohen? Bei hartnäckiger Nicht-Kooperation ist er selbst mit Wohnungsaufbruch und Firmenschlüssel-Beschlagnahmung nicht viel weiter, denn in der Firma müßte er sich auch erst einmal zurecht finden. Jeder kleine formale Fehler kann dem Kollegen eine Rechtsanwalts-Meute auf den Hals hetzen.

Schließlich kommt heraus, daß ein Familienmitglied den Wagen gefahren hat und der Firmeninhaber nicht zur Kooperation verpflichtet ist...

 

MfG

 

Thomas

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Wir können jetzt viel über "hätte, wäre, wenn" spekulieren, es bringt aber nicht viel.

 

Wie gesagt, der Verdacht der Strafvereitelung könnte zunächst bestehen, handelt es sich z.B. um einen Angehörigen, so wäre man ja straffrei, jedoch kann man das natürlich nicht vorab feststellen.

Ich habe auch nicht davon gesprochen, die Wohnung eines Unverdächtigen zur Nachtzeit und ohne triftigen Grund zu durchsuchen, es ging hier um notwendige Ermittlungen, und hierzu könnte auch das Nachfragen beim Halter zählen. Dieses findet idR im zeitnahen Bereich nach der Tat statt, wenn man nicht, wie im Ursprungsposting, selber mitten in der Nacht bei der Polizei anruft.

 

Und hier finde ich es halt auch immer wieder bitter, wenn jemand, er eine (in meinen Augen feige und asoziale) Straftat (Unfallflucht) begangen hat, gedeckt wird.

 

Gruß

Goose

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Sorry, aber ich werde Dich nicht über unsere Möglichkeiten aufklären.

Och Bluey. Wenn die rechnungsrelevanten Daten gelöscht sind (0-80 Tage nach Rechnungsstellung durch den Netzbetreiber sind sie weg !!! Die EVÜ wird nicht archiviert, lediglich die Rechnung !!!

Wenn auf richterlichen Beschluß überwacht wird, ist das natürlich keine Kunst, a l l e Verbindungen mitzuziehen, aber das kann ja jeder. Nix da mit Geheimnis.

 

 

@ Goose

§ 258 StGB Strafvereitelung

 

Sorry Goose. Der § 258 StGB ist ja schön und gut aber in userem Fall nicht anzuwenden! Ein Telefongespräch (zu Hause) anzunehmen, ist reines Privatvergnügen und man kann jederzeit das Gespräch "beenden" (auflegen), egal mit wem man spricht. Es gibt keine Vorschrift, ein Telefon besitzen zu müssen, bzw darüber Gespräche zu führen. Ende der Diskussion.

 

 

Gruß Samos

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Sorry Goose. Der § 258 StGB ist ja schön und gut aber in userem Fall nicht anzuwenden!
Klär mich auf. Warum nicht?

 

Ein Telefongespräch (zu Hause) anzunehmen, ist reines Privatvergnügen und man kann jederzeit das Gespräch "beenden" (auflegen), egal mit wem man spricht.

Es gibt keine Vorschrift, ein Telefon besitzen zu müssen, bzw darüber Gespräche zu führen.

Nimmst du das Gespräch an, am anderen Ende ist die Verfolgungsbehörde und du erfüllst den Tatbestand der Strafvereitelung, so kann diese auch verfolgt werden.

Schau dir doch bitte mal den entsprechenden Paragraphen an (idealerweise auch einschlägige Kommentare hierzu)

 

Ende der Diskussion.

OK, das hat mich jetzt überzeugt

 

Gruß

Goose

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Ein Telefongespräch (zu Hause) anzunehmen, ist reines Privatvergnügen und man kann jederzeit das Gespräch "beenden" (auflegen), egal mit wem man spricht.

Es gibt keine Vorschrift, ein Telefon besitzen zu müssen, bzw darüber Gespräche zu führen.

Nimmst du das Gespräch an, am anderen Ende ist die Verfolgungsbehörde und du erfüllst den Tatbestand der Strafvereitelung, so kann diese auch verfolgt werden.

Technische Störungen an der Telefonanlage kann man leider nie ganz ausschliessen, wenn die Polizei dran ist :50: Oder das Mobiltelefon, auf das der Festnetzanschluss umgeleitet ist, hat plötzlich kein Empfang/Akku mehr :(

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@Samos

 

Du weißt wohl einiges, aber offensichtlich auch nicht alles. Es gibt nämlich auch noch eine andere Möglichkeit. :(

Ok ich bin ja nicht allwissend. Versuche sie aber mal herauszufinden :50:

 

@ Goose

Nimmst du das Gespräch an, am anderen Ende ist die Verfolgungsbehörde und du erfüllst den Tatbestand der Strafvereitelung, so kann diese auch verfolgt werden.

Schau dir doch bitte mal den entsprechenden Paragraphen an (idealerweise auch einschlägige Kommentare hierzu)

 

Morgen Goose. Habe im Joecks und im Tröndle/Fischer nachgeschaut.

 

Joecks Seite 550 /551

 

Rn. 2

§ 258 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Erfolg ist die Vereitelung des staatlichen Strafanspruches.

 

Rn.5 Aufbau Obj. TB

1. Tatsituation: strafbar, wenn Vortat rechtswidrig und schuldhaft begangen

2. Tathandlung: Täter muss Ahndung der Vortat ganz oder zum Teil vereiteln.

Der subjektive TB wäre nur erfüllt, bei Vorsatz oder Absicht und sicherem Wissen bzgl. des Vereitelungserfolges

 

Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen gem. §258 VI ist möglich.

 

zu 2. Hhm. Wenn ich am Telefon keine Angaben mache, dann verhindere ich keine Ahndung einer Straftat. Es ist Aufgabe der Starfverfolgungsbehörden den Tathergang etc. zu ermitteln. Die können mich zu allem vorladen (§§ 33, 38, 48, 51, 58 StPO). Aber mir geht es nur um die Telefonaktion und den Fall von Starfish. Starfish oder der Chef oder Nachbar wissen nichts vom SV und müssen am Telefon auch nichts aussagen (wo steht das Gegenteil?) und falls sie vorgeladen werden würden, müssten sie sich auch nur zur Sache äußern (§ 69 StPO), von der sie sowieso keine Ahnung haben

 

Rn 11.

Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung.

Ist eine Verweigerung der Aussage (nichts sagen) dogmatisch eine Besserstellung des Täters ?

Bei Lügen z. B. sehe ich ganz klar eine Vereitelung, aber bei Schweigen, das KEINE Willenserklärung darstellt (also auch nicht die WE zu vereiteln), finde ich das ein bisschen problematisch, von Strafvereitelung bzw. Behinderung der Justiz zu sprechen

 

So Jungs, wie seht ihr das ?

 

Bin gespannt.

Gruß Samos

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War zwischendurch weg und konnte nicht mehr nacheditieren:

 

Direkt zum Zitat von Goose: Natürlich kann man den TB der StrVollStr. verfolgen, aber nur wenn man diesen auch erfüllt !!! Nicht Antworten/Auflegen ist kein Straftatbestand irgend eines Gesetzeskatalogs.

 

Die beiden Kommetare haben sich im Übrigen fast nur mit der Strafvereitelung im Amt (258a) und mit der Strafvollstreckungsvereitelung beschäftigt.

 

Freue mich auf eine gute Diskussion

 

Samos

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Und hier finde ich es halt auch immer wieder bitter, wenn jemand, er eine (in meinen Augen feige und asoziale) Straftat (Unfallflucht) begangen hat, gedeckt wird.

 

@ Goose

 

Hier muß ich Ihnen voll und ganz zustimmen !

 

Ich denke auch, daß hier konsequent und schnell ermittelt werden muß, um die Aufklärungsrate hoch zu halten.

 

Im geschilderten Fall wird aber eines der höchsten Rechtsgüter in diesem Land angetastet, nämlich der Schutz der privaten Sphäre. Wenn der (vermutlich unschuldige ) Anrufer nicht -->sofort<-- angibt..., wird man ihn zuhause aufsuchen... .

 

Wenn man das hier gegeneinander abwägt, erscheint mir die polizeiliche Vorgehensweise hier nicht angemessen zu sein. Es ging hier nicht um ein Tötungsdelikt, da würde ich das anders werten !

 

Es ist mir klar, daß ich mich hier auf dünnem Eis bewege, weil ich nicht mit Rechtsvorschriften argumentiere. So aber würde ich die Geschichte einschätzen.

 

MfG

 

Kaimann

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@Samos:

 

Also gut: Tathandlung ist, daß der Täter den staatlichen Anspruch auf Verhängung der Strafe oder Anordnung der Maßhanme gegend en anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Dabei bedeutet Vereitelung jede Besserstellung des Täters in dieser Hinsicht, also nicht nur das endgültige tatsächliche oder rechtliche Verhindern der Aburteilung, sondern auch eine Verzögerung auf geraume Zeit.

 

Beispiele für mögliche Tathandlungen: Verbergen von Beweisstücken, Verbergen des Täters, die wahrheitswidrige Behauptung, von der Sache nichts zu wissen.

 

Zum Erfolgsdelikt: Nach Absatz 4 ist auch der (untaugliche) Versuch strafbar

 

Zum "leeren Akku" oder der plötzlich zusammengebrochenen Telefonleitung: Hier ist es genau wie mitd er A-Methode. Es ist eine Ausrede, es kanns ein, daß man euch glaubt, es kann aber ebenso sein, daß man euch die Ausrede nicht abnimmt.

 

Gruß

Goose

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Also gut: Tathandlung ist, daß der Täter den staatlichen Anspruch auf Verhängung der Strafe oder Anordnung der Maßhanme gegend en anderen ganz oder zum Teil vereitelt.
Richtig! Aber genau das passiert hier nicht. Wenn jemand auflegt, oder sagt, am Telefon mache er keine Angaben ist das sein gutes (Persönlichkeits-) Recht.

 

Beispiele für mögliche Tathandlungen: Verbergen von Beweisstücken, Verbergen des Täters, die wahrheitswidrige Behauptung, von der Sache nichts zu wissen.

 

Alles sehr richtig. Ok der Nachbar wusste, wem der Firmenwagen gehörte. Wenn er sagt, er habe keine Ahnung, macht er sich in diesem flüchtigen Moment meiner Meinung nach KEINER Strafvereitelung (Vorsatz) schuldig. weil er nichts von der rechtswidrigen Vortat weiß. Anders würde das dann vor Gericht aussehen. Und darauf beziehe ich mich meine gesamte Argumentation in diesen Fall!!!

 

Dabei bedeutet Vereitelung jede Besserstellung des Täters in dieser Hinsicht, also nicht nur das endgültige tatsächliche oder rechtliche Verhindern der Aburteilung, sondern auch eine Verzögerung auf geraume Zeit.

 

Achtung! Es ist sehr strittig, ob und wann auch eine "Verzögerung auf Zeit" der Aburteilung/Vollstreckung den Straftatbestand des Vereitelns umfasst. Wichtig ist hierbei das Merkmal der "geraumen Zeit" Die Gerichte haben da sehr unterschiedlich entschieden - ab 10 Tage ja (BGH) , 6 Tage nein (OLG Stuttg.) - , tw. soll jede nicht nur unerhebliche Zeitverzögerung genügen, a. A. (Samson) besagt, das "bloße Verzögerungen" aus einem Versuch noch KEINE vollendete Tat machen.

 

Zum Erfolgsdelikt: Nach Absatz 4 ist auch der (untaugliche) Versuch strafbar

 

Aus § 23 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass auch untaugliche Versuche strafbar sind. Aber es nicht schlechthin jeglicher Versuch gemeint, der nicht zur Vollendung führen konnte, sondern § 23,3 setzt voraus, dass der Täter aus "groben Unverstand" vorgegangen ist. Das bedeutet z. B. das er versucht hat, einen bereits toten Menschen zu töten. Das untauglich bezieht sich auf die reine Untauglichkeit um eine Tatvollendung zu erreichen, weil diese gart nicht mehr möglich ist!

 

Ich denke nach wie vor, das derjenige der von der Polizei am Telefon über irgendeinen Nachbarn ausgefragt wird und kein Motiv hat,, eine Vortat zu verschleiern, Ermittlungsbehörden zu behindern oder Straftaten zu vereiteln, wenn er sich lediglich weigert, wildfremden Menschen am Telefon Auskunft zu geben und den Höhrer auf die Gabel knallt, KEINEN (untauglichen) Versuch der Str.Voll.Strk.Vereit. begeht.

 

Ganz ehrlich, es übersteigt meine Kompetenz, um final sagen zu können, ob ein Auflegen des Telfonhöhrers einen Versuch der Strafvereitelung darstellt. Ich werde morgen im Münchener Kommentar nachschauen und ggf. nochmal meine Prof fragen.

Es ist wieder einmal schwer im Internet was anständiges zur Rechtsprechung zu finden.

Dort geht es aber immer um weitaus schwerwiegendere Delikte, als Schweigen/Auflegen. Wir haben - glaube ich - einen guten Streitpunkt gefunden.

 

Morgen mehr, alles ohne Gewähr.

 

Gruß Samos

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Ein abschließendes Urteil kann ich auch nicht fällen, hierzu sind andere Institutionen zuständig. Ich erkenne jedoch die Gefahr, zunächst in den Beschuldigtenstatus dieser Straftat zu gelangen.

Wie gesagt, das bedeutet noch lange keine Verurteilung, aber zunächst Unannehmlichkeiten.

 

Gruß

Goose

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