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Liegenbleiben Wegen Benzinmangels


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Hallo, ich höre immer wieder, dass das Liegenbleiben auf der Autobahn wegen Benzinmangels verboten sei. Kann mir dazu jemand einen Paragraphen nennen und mir sagen, was für eine Strafe droht? :rolleyes:

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Habe folgendes gefunden:

Das in § 18 Abs. 8 StVO ausgesprochene Haltverbot auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen umfasst nicht das Liegenbleiben. Damit verstößt das Liegenbleiben wegen Kraftstoffmangels oder auch z.B. wegen einer Reifenpanne nicht gegen § 18 StVO.

 

Es kann aber in solchen Fällen durchaus ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gegeben sein. Kraftstoffmangel ist vorhersehbar ist. Damit kann ein zumindest fahrlässiges Handeln begründet werden. Wenn dieses zu einer Behinderung (20 €), Gefährdung (30 €) oder sogar Schädigung (35 € Verwarnungsgeld) führt, ist § 1/II StVO einschlägig.

 

Halten wird immer als eine gewollte Fahrtunterbrechung definiert, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung z.B. durch die Polizei verursacht wird.

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Somit wird auch menschliches Verschätzen geahndet, auch wenn man nich mal 5 Minuten dann am Seitenstreifen steht und mit seinem Reservekanister noch ein paar Tröpfchen nachfüllt um bis zur nächsten Tanke zu kommen...

 

Was mich schon immer brennend interessiert hat: Was ist, wenn die Tankanzeige hängen bleibt?

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Es wird nicht geahndet, es kann geahndet werden.

 

Wenn die Tankanzeige hängen bleibt, hat man doch noch immer den Kilometerzähler. Damit sollte man abschätzen können, wann man tanken muss (und darf dann eben nicht bis zum letzten Tropfen fahren)

 

Gruß

Goose

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In Betracht kommen lt. Kammergericht Berlin - 3 Ws B 96/74 die Tatbestände:

 

123112, 101106, 101112, 101118.

 

Verstöße gegen §1 II u. §23 I StVO..

 

 

Wenn du schon so weit ausholst dann kämen die hier aber auch noch in Betracht:

115000

115006

115012

115600

115601

115606

115607

 

 

:rolleyes:

 

Und zuguterletzt: § 315 c Abs. 1 Buchst. g StGB

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Das sehe ich anders:

Die von dir zitierten Tb. stellen alle auf eine nicht ausreichende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs ab.

Wir diskutieren hier aber nur das Liegenbleiben aufgrund Kraftstoffmangels. Wie das Fahrzeug dann gesichert wird, steht auf einem anderen Blatt.

 

Aus dem selben Grund ist auch §315c I Nr. 2 lit. g StGB hier zu verneinen.

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Wir diskutieren hier aber nur das Liegenbleiben aufgrund Kraftstoffmangels. Wie das Fahrzeug dann gesichert wird, steht auf einem anderen Blatt.

 

Aus dem selben Grund ist auch §315c I Nr. 2 lit. g StGB hier zu verneinen.

 

Was ist denn das für eine Begründung. :rolleyes:

 

Wer liegen bleibt, hat sein Fahrzeug entprechend zu sichern, das eine geht nunmal ohne das andere nicht. Die Sicherungspflicht ist doch direktes Resultat aus dem Liegenbleiben, also untrennbar.

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Aber die Sicherungspflicht hat doch mit dem Kraftstoffmangel nichts zu tun.

 

Zur Unterhaltung hier noch meine Erlebnisse zum Thema:

 

Ich bin in den letzten 10 Jahren dreimal wegen Kraftstoffmangel liegengeblieben, davon einmal auf der Autobahn:

 

1. "Bis zu Hause schaff ich es noch!" - Geschafft. Am anderen Morgen wollte ich von der Wohnung zur Tanke. Das sind 100 Meter! An der Ampel geht die Karre aus. Hab dann meinen Hintermann dazu verdonnert, schieben zu helfen :ph34r:

 

2. Nachts um 3 Uhr bei -15°C in der Nähe von Leonberg liegengeblieben. Anzeige vom Mietwagen hat irgendwie gesponnen. Die hilfsbereiten :rolleyes: , die zufällig vorbeikamen, haben mich zur nächsten Tanke gefahren, wo ich mir einen Reservekanister kaufen durfte. An dieser Stelle nochmal herzlichen Dank für die Hilfsbereitschaft! ;)

 

3. Es ist 1999. Mit einem Sprinter von Dresden Richtung Berlin unterwegs. Gerade an der A13 am Rasthof vorbei, geht die Tankleuchte an. Kein Problem, in Deutschland kommt ja alle 50km ne Tanke. Dann weiter A13, A10, A115. Kam keine Tanke mehr. Den Rasthof an der A10 gab es damals noch nicht. Auf der A115 in der Baustelle dann war es vorbei. Mit viel Dusel sind wir noch durch die Verschwenkung am Ende der Baustelle gerollt und dann hinter die Baken. :geil: Eine Stunde Fußmarsch zur nächsten Tanke war mir eine Lehre. :)

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3. Es ist 1999. Mit einem Sprinter von Dresden Richtung Berlin unterwegs. Gerade an der A13 am Rasthof vorbei, geht die Tankleuchte an. Kein Problem, in Deutschland kommt ja alle 50km ne Tanke. Dann weiter A13, A10, A115. Kam keine Tanke mehr. Den Rasthof an der A10 gab es damals noch nicht. Auf der A115 in der Baustelle dann war es vorbei. Mit viel Dusel sind wir noch durch die Verschwenkung am Ende der Baustelle gerollt und dann hinter die Baken. :ph34r: Eine Stunde Fußmarsch zur nächsten Tanke war mir eine Lehre. :geil:

 

Das ist der Grund, warum ich mir immer die Kilometerangabe an der Vorankündigung merke. Auf der A 19 gab es zwischen Rostock und dem Dreieck (fällt mir nicht ein) Zusammenführung mit der A 24 keine einzige Tanke. Mit viel Dusel hats dann auf nem Dorf abseits der A 19 geklappt. Seitdem achte ich darauf.

 

Mein alter Herr hingegen fährt unermüdlich weiter, bis der Bordcomputer noch ca. 3-5 km anzeigt :rolleyes:

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Mein alter Herr hingegen fährt unermüdlich weiter, bis der Bordcomputer noch ca. 3-5 km anzeigt :kopfschuettel:

 

Bin mal mit einer Mitfahrgelegenheit mitgefahren, da sind wir die letzten 10km mit der blinkenden Anzeige "Reichweite 0km" gefahren :geil::blink:

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Wenn bei mir die Lampe für das Tanken angeht, sind bei vorsichtiger Fahrweise noch 142,8 km zu fahren. :blink:

 

Ansonsten bin ich aber noch nie versehentlich wegen Kraftstoffmangels liegengeblieben. Ich habe auch wenig Verständnis für Personen, denen so etwas mit dem eigenen Auto passiert, wenn die Tankanzeige korrekt funktioniert. :kopfschuettel:

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Ich schwitze immer Blut und Wasser im Wagen meines alten Herren, wenn wir auf der BAB unterwegs sind. Ein Blick auf die Tankanzeige verrät mir, er sollte demnächst tanken. --> Oh schön, da vorne kommt ne Raststätte --> vorbei gefahren :geil: Mein alter Herr: "Och ein bisser`l weiter kommt die nächste..Bis dahin schaffen wir es noch :kopfschuettel: ..Herrjeee Herzi schwitzt dann immer Blut und Wasser, das kein Stau etc...uns dazwischen kommt.

Unvernünftig das Ganze. Und deshalb versuche ich meistens zu fahren, wenn wir gemeinsam unterwegs sind. :blink:

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Mein alter Herr: "Och ein bisser`l weiter kommt die nächste..Bis dahin schaffen wir es noch

 

Da kann ich Dir nur recht geben,@Herzi !

Ich hab' noch nie begriffen,warum denn nicht sofort(oder lieber etwas früher) wieder volltanken?

Was gewinnt man,wenn man sowieso tanken muß?

Ich bin wegen spritmangel noch nie liegengeblieben.Lieber fülle ich,bei günstiger gelegenheit,auch mal zwischendurch auf,weil mir ein voller tank immer ein beruhigendes gefühl gibt!

 

Carterarch

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Ich werde es auch nie begreifen. Die Preise spielen da eh keine Rolle. Zumal ich ja sowieso nicht weiss, was mich an der nächsten Raststätte erwartet. :blink:

Sicher kennt er die Strecken, auf denen wir fahren, und weiss somit auch, das dort noch ne Tanke kommt. Allerdings bezweifel ich, das er genau sagen kann, wie weit es noch bis da ist.

Die Kilomterangaben nimmt er nicht war. Wie auch ? Er schafft es ja nicht mal mit den Geschwindigkeitsangaben und rasselt in viele Blitzer rein :kopfschuettel:

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Da ich im Falle eines Falles keinen Bock auf laufen habe, ist der 5 Liter Reservekanister immer im Kofferraum. Weitere nützliche Eigenschaft: Wenn man im Mega-Stau steht und es auch noch Winter ist, muss man wenigstens nicht erfrieren, da man den Motor noch 4-5 Stunden laufen lassen kann :kopfschuettel:

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Das mit dem Benzinkanister habe ich auch schon ausprobiert. Allerdings stinkt dann mein kleines Autolein so bestialisch, das man es nicht aushält. Im Winter wird bei Fahrten über 250 km immer der Tank bis Anschlag gefüllt, selbst wenn es reichen würde. Es gibt mir etwas mehr Sicherheit im Stau etc. :kopfschuettel:

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Was ist denn das für eine Begründung. :kopfschuettel:

 

Wer liegen bleibt, hat sein Fahrzeug entprechend zu sichern, das eine geht nunmal ohne das andere nicht. Die Sicherungspflicht ist doch direktes Resultat aus dem Liegenbleiben, also untrennbar.

Wenn ich wegen Kraftstoffmangels liegen bleibe, kann ich doch mein Kfz trotzdem angemessen sichern.

Ich verstehe nach wie vor nicht, was das eine mit dem anderen zu tun haben soll.

 

Sichere ich mein Fahrzeug nicht angemessen, begehe ich eine neue OWi, ggf. Straftat. Das hat aber mit dem Liegenbleiben wegen Kraftstoffmangels nichts zu tun!?

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Liegenbleiben wegen Kratfstoffmangels tut man in der Regel während man unterwegs ist.

So nun ist dein Fahrzeug deswegen liegengebleiben. Und spätestens jetzt solltest du dir Gedanken machen wie du dein Fahrzeug am besten sicherst, da du ja bestimmt nicht in einer Parklücke liegen geblieben bist, sondern mitten auf der Fahrbahn.

 

Du lässt ja dein beschädigtes KfZ nach einem Unfall auch nicht vor Ort und Stelle stehen und sagst, ´das hat jetzt ja nichts mehr mit dem Unfall zu tun´, oder?

 

Ich denke der Kraftstoffmangel an sich ist noch das geringere Übel und dass dieser Umstand allein noch keine Strafe als Verstoß gegen § 15 STVO nach sich zieht, ist denke ich klar. :kopfschuettel:

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Liegenbleiben wegen Kratfstoffmangels tut man in der Regel während man unterwegs ist.

So nun ist dein Fahrzeug deswegen liegengebleiben. Und spätestens jetzt solltest du dir Gedanken machen wie du dein Fahrzeug am besten sicherst, da du ja bestimmt nicht in einer Parklücke liegen geblieben bist, sondern mitten auf der Fahrbahn.

Du lässt ja dein beschädigtes KfZ nach einem Unfall auch nicht vor Ort und Stelle stehen und sagst, ´das hat jetzt ja nichts mehr mit dem Unfall zu tun´, oder?

 

Ich denke der Kraftstoffmangel an sich ist noch das geringere Übel und dass dieser Umstand allein noch keine Strafe als Verstoß gegen § 15 STVO nach sich zieht, ist denke ich klar. :kopfschuettel:

Ich denke, man wird es wohl schon noch schaffen, auf dem Standstreifen auszurollen, damit man nicht auf der Fahrbahn zum stehen kommt. Zum ausrollen bleibt einem nämlich genug Zeit, bei den gefahrenen Geschwindigkeiten :blink:

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Liegenbleiben wegen Kratfstoffmangels tut man in der Regel während man unterwegs ist.

So nun ist dein Fahrzeug deswegen liegengebleiben. Und spätestens jetzt solltest du dir Gedanken machen wie du dein Fahrzeug am besten sicherst, da du ja bestimmt nicht in einer Parklücke liegen geblieben bist, sondern mitten auf der Fahrbahn.

 

Du lässt ja dein beschädigtes KfZ nach einem Unfall auch nicht vor Ort und Stelle stehen und sagst, ´das hat jetzt ja nichts mehr mit dem Unfall zu tun´, oder?

 

Ich denke der Kraftstoffmangel an sich ist noch das geringere Übel und dass dieser Umstand allein noch keine Strafe als Verstoß gegen § 15 STVO nach sich zieht, ist denke ich klar. :kopfschuettel:

Jetzt verstehe ich auch, was du meinst.

 

Dennoch sind beide Verstöße rechtlich zu trennen.

 

Denn wenn du am ausrollen bist, denke ich, solltest du noch in der Lage sein, das Auto an den Rand zu fahren bzw. zu rollen....

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