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Diskussionen zu den aktuellen Urteilen


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  • 1 year later...
Guest bigfoot49

Diskussion zu Auch verdrehte Halteverbotsschilder gelten

 

«Bei dieser Schildersituation konnte man nicht eigenmächtig darauf schließen, dass das Halteverbot aufgehoben war.» Anders läge der Fall möglicherweise, wenn die Schilder umgeworfen oder komplett versetzt worden wären

 

Interessant 1 - bei uns stehen häufig Halteverbotsschilder wegen Umzügen. Oft genug werden diese nach dem Umzug einfach nur umgedreht, bis sie dann im Laufe des Tages oder auch mal ein Paar Tage später abgeholt werden -> dort also wohl in Zukunft lieber nicht mehr vor parken. Könnte ja auch ein böser Bub umgedreht haben.

 

Interessant 2 - wer versucht's denn mal mit umwerfen? :rolleyes:

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Die temporären Halteverbotsschilder (Umzug etc.) haben gewöhnlich einen Zeitraum angegeben, in dem sie gelten (alleine aus dem Grund heraus, daß sie 72 Stunden vorher aufgestellt sein müssen...)

 

Gruß

Goose

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Bei uns aber idR nur mit Abdaten und keine Begrenzung nach Hinten.

 

Allerdings kündigt man hier den Umzugwunsch und wenn Sachen angeliefert werden eher mit Eimern und einen Zettel an.

Zwar rechtlich nicht sauber, aber ok.

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Bei uns steht grundsätzlich ein "von... bis", zumal der Zeitraum ja auch Bestandteil der Genehmigung ist, die du für ein solches temporäres Halteverbot brauchst.

 

Die Eimer-Zettel-Methode setzt ja voraus, daß andere VT mitdenken und Rücksicht nehmen. Das ist dann doch öfter mal problematisch...

 

Gruß

Goose

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Nicht nur VT sondern auch von der POL, hier wird der "Müll" von der Straße geräumt und der Verursacher (wenn zu ermitteln) auf sein Fehlverhalten (kostenpflichtig) hingewiesen... Spätestens, wenn sich ein lieber Mitbürger beschwert hat.

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Wenn sich nun ein Mitbürger beschwert bleibt der Polizei ja wohl nichts anderes übrig, als den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, oder siehst du das anders?

 

Gruß

Goose

 

Ja, sehe ich. Wenn vom VT Verständnis erwartet wird, kann ich das auch von der POL erwarten. Im pflichtgemäßen Ermessen würde ich diese "Markierung" bei Nichtbehinderung einfach stehen lassen, erst recht, wenn sich niemand beschwert hat.

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Was habe ich geschrieben?

 

Wenn sich nun ein Mitbürger beschwert bleibt der Polizei ja wohl nichts anderes übrig, als den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, oder siehst du das anders?

 

Was sagst du nun darauf?

 

Ja, sehe ich. Wenn vom VT Verständnis erwartet wird, kann ich das auch von der POL erwarten. Im pflichtgemäßen Ermessen würde ich diese "Markierung" bei Nichtbehinderung einfach stehen lassen, erst recht, wenn sich niemand beschwert hat.

 

Da drängt sich mir der Verdacht auf, daß du mein Posting, obwohl zitiert, nicht richtig gelesen hast...

 

Und wenn sich nun jemand beschwert, so ist das Ermessen bei Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes doch deutlich eingeschränkter als bei der Verfolgung von Ordungswidrigkeiten. :rolleyes:

 

Gruß

Goose

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Okay, war etwas mißverständlich. In meinem ersten Beitrag hatte ich beide Fäller erwähnt, Deine Antwort dagegen nur auf einen Teil meines Beitrags.

Keine Sorge, ich habe den Beitrag vollständig gelesen und stimme mit Dir überein, das man bei einer Beschwerde eingeschränkt sein kann bzw. ist..

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Guest bigfoot49
Wenn da nun steht "Am 21.07.2011", dann ist das ja eine Begrenzung auch nach hinten, denn das bedeutet ja, daß es am 22.07.2011 nicht mehr gilt.

 

Gruß

Goose

 

 

Hier stehen mehr Schilder auf denen "ab" steht, welche dann am gleichen Tag oftmals (vermutlich von denjenigen, die sie gebraucht haben, aber dann nicht mehr brauchen) umgedreht werden bis sie dann am gleichen Tag oder aber auch Tage später abgeholt werden - auf diese Situation bezog sich dann auch mein Hinweis, das man dort demnächst lieber nicht mehr parken sollte, weil diese umgedrehten Schilder ja laut immer noch gelten würden. :rolleyes:

Zum anderen stehen hier manchmal jedoch auch Schilder auf denen "am" steht - da ist es klar, dass diese nur an dem deklarierten Tag gelten.

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Wenn sich nun ein Mitbürger beschwert bleibt der Polizei ja wohl nichts anderes übrig, als den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, oder siehst du das anders?

 

Ich sehe das etwas anders. Man sollte schon den Einzelfall beurteilen. Auch wenn sich jemand beschwert (es findet sich fast immr einer) muss es ja nicht wirklich eine Behinderung darstellen. In solchen Fällen kann man durchaus auch mal dem Beschwerdeführer ins Gewissen reden - damit wäre allen besser gedient als mit Krawall jeden Paragraphen durchzusetzen.

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Man sollte schon den Einzelfall beurteilen.
Sei dir sicher, daß das gemacht wird

 

Auch wenn sich jemand beschwert (es findet sich fast immr einer) muss es ja nicht wirklich eine Behinderung darstellen.
Aber ein rechtswidriger Zustand. Und dieser ist nun einmal zu beseitigen.

 

In solchen Fällen kann man durchaus auch mal dem Beschwerdeführer ins Gewissen reden - damit wäre allen besser gedient als mit Krawall jeden Paragraphen durchzusetzen.
Ich denke, du solltest dich mal einen Tag auf den Streifenwagen setzen und die Realität kennen lernen. Wenn sich da jemand beschwert und Sprüche ablässt wie "und gestern habe ich noch eine Knolle bekommen", dann bringt es nichts, mit dem noch groß zu reden. Dann geht man zu dem Störer und teilt ihm mit, daß er den Parkplatz freimachen (oder mit seinem PKW blockieren) soll, da es eben nicht zulässig ist, einen Stellplatz mit Eimern, Leitern etc. zuzustellen.

 

Gruß

Goose

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... dann bringt es nichts, mit dem noch groß zu reden...

 

Das mag oft so sein, aber wenn man immer davon ausgeht wird das nie was.

Man muss es schon auch selbst wollen.

 

... oder mit seinem PKW blockieren ...

Immerhin ein Ansatz von gutem Willen.

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  • 1 year later...

Eine feststehende Geschwindigkeitsmessanlage, darf keinen welligen Boden aufweisen.

Ein Euskirchner Anwalt hatte einen Freispruch erwirkt, da ein Gutachter bescheinigte, dass im Boden empfindliche Drähte eingelassen sind und Messungen z.B. durch entgegenkommende LKW`s verfälscht werden können.

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  • 1 year later...

Hallo, Gast225,

 

AG Sigmaringen, Urteil vom 12.02.2013, Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12

Vieraugenprinzip in Baden Württemberg verpflichtend.

leider habe ich diesen Thread, bzw. diesen Beitrag erst jetzt gelesen.

 

Die Meinung des Sigmaringer Richters in allen Ehren, aber er liegt falsch, wie andere Richter in BW schon mehrfach bestätigt haben und wie es auch in der aktuellen Dienstanweisung steht.

 

Das Vieraugen - Prinzip ist schlicht und ergreifend nicht vorgeschrieben, wird allerdings in den meisten Fällen trotzdem praktiziert.

 

Dies einfach zur Sicherheit und auch, um dem Betroffenen zu zeigen, dass alles seine Richtigkeit hat und dass man sich sogar doppelt absichert.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

 

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[mod]
Diskussion hierher ausgelagert.

Bitte nicht in den Einzelthemen diskutieren, da dies nur eine Sammlung sein soll.
Die Diskussion sollte/kann dann hier erfolgen.

Danke!

Gast225
[/mod]

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  • 1 month later...

 

Kann mir mal jemand erklären warum die Firma Securitas in mehreren südhessischen Städten und Gemeinden - entgegen der aktuellen Rechtslage - mittels "unbeliehenem" Personal ("Private", ohne Amtsträgerstatus) Knöllchen schreiben darf? Wo bleibt der Widersruch der Kommunalaufsicht und der Kfz-fahrenden Bürgerinnen und Bürger? Wo bleibt die Erinnenrung an das "Rechtsgutachten" der Stadt Frankfurt a. M. zu Securitas-Knöllchen?

 

:vogelzeig:

Ist zwar schon eine Weile her die Frage :D aber Securitas ist raus > Macht jetzt die WISAG

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  • 1 year later...

Eine Schwachsinnige Subsumtion und wirre Konstruktion, um sein Ziel die Bestrafung zu erreichen, weil man eben im ersten Verfahren unterlegen ist.

Da war wohl einer ziemlich angepisst bei der Behörde.

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Moin Moin

 

 

Eine Schwachsinnige Subsumtion und wirre Konstruktion,

Das sehen die OLG Richter sicher anders

 

 

...weil man eben im ersten Verfahren unterlegen ist.

Das ist doch nur die Wahrung des Instanzenzuges.

 

 

Da war wohl einer ziemlich angepisst bei der Behörde.

Und womit?

Mit Recht.

 

 

 

Gruß

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Sobbel, on 07 Jan 2016 - 17:52, said:

 

Gast225, on 03 Jan 2016 - 19:25, said:

...weil man eben im ersten Verfahren unterlegen ist.

Das ist doch nur die Wahrung des Instanzenzuges.

 

Was hat das Verfahren nach dem OWiG mit dem Strafverfahren zu tun. Da gibt es keinen Instanzenzug untereinander.

 

 

Quote

 

Gast225, on 03 Jan 2016 - 19:25, said:

Da war wohl einer ziemlich angepisst bei der Behörde.

Und womit?

Mit Recht.

 

 

 

Gruß

 

:D

 

 

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Moin Moin

 

 

 

Was hat das Verfahren nach dem OWiG mit dem Strafverfahren zu tun. Da gibt es keinen Instanzenzug untereinander.

 

Urteil gelesen?

Diesem Urteil liegt keine Owi mehr zugrunde - reines Strafverfahren anfänglich beim AG.

Das OLG ist Revisionsinstanz des freisprechenden Berufungsgerichtes (Landgericht).

 

 

Gruß

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Nein meine Aussage war ja weil man mit der OWI also dem bösen Raserverstoß nicht durchkam hat man solange gesucht bis man irgendetwas hingebogen hat. Und das OLG Hamm hat im Sinne einer Ergebnisrechtsprechung da noch mitgespielt.

Eigentlich ist für solch eine Rechtsprechung eher der BGH bekannt.

 

Ich will ein Ergebnis erreichen und versuche dann den Sachverhalt unter dieses Ergebnis zu subsumieren.

Und dann kommt in meinen Augen so ein Blödsinn heraus.

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Moin Moin

 

 

OLG Hamm hat im Sinne einer Ergebnisrechtsprechung da noch mitgespielt.

Sind wir bei derselben Entscheidung?

OLG Stuttgart?

 

Ich würde auch nicht von "gesucht" und "hingebogen" reden - eher von Auslegung (nicht unnötig gibt es Kommentierungen die dicker sind als das kommentierte Gesetz).

Recht lebt von der Auslegung der Richter (ist ja fast sowas wie verlängerte Legislative)

 

 

 

Und dann kommt in meinen Augen so ein Blödsinn heraus.

Das seh ich berufsbedingt natürlich ganz anders ;)

 

 

Gruß

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